Urteil des HessVGH vom 14.12.1999

VGH Kassel: verteilung der sitze, einstweilige verfügung, sitzverteilung, geschlecht, anteil, anfechtung, wahlrecht, gefahr, lehrer, form

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Land)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TL 1097/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
24 Abs 3 PersVGWO HE
(Anfechtung einer Personalratswahl wegen fehlerhafter
Umsetzung des Wahlergebnisses - Verteilung der Sitze auf
die Geschlechter)
Tenor
I Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichtes Frankfurt am Main
vom 31. Mai 1999 werden zurückgewiesen.
II Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu
erstatten.
Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch darum, ob die nach der Wahl zum
Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den
Landkreis H. am 10./11. Februar 1998 auf die vier an der Wahl beteiligten
Vorschlagslisten entfallenden Sitze zutreffend gemäß der Wahlordnung zum
Hessischen Personalvertretungsgesetz auf die Geschlechter verteilt wurden.
Nach dem Wahlausschreiben vom 20. November 1997 sollten die Sitze auf die
Gruppen und Geschlechter derart verteilt werden, dass auf Beamte fünfzehn Sitze
-- davon acht Sitze für Männer und sieben Sitze für Frauen -- und auf Angestellte
kein Sitz entfielen. Zur Erläuterung wurde unter anderem ausgeführt, die Beamten
und Angestellten wählten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).
Da auf die Gruppe der Angestellten kein Sitz entfalle, könne jeder Angehörige
dieser Gruppe sich durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand der Gruppe der
Beamten anschließen.
Bei der Wahl entfielen auf die Vorschlagsliste 1 (GEW) 1.101 gültige Stimmen, auf
die Vorschlagsliste 2 (VBE) 202 gültige Stimmen, auf die Vorschlagsliste 3 (DLH)
249 gültige Stimmen und auf die Vorschlagsliste 4 (GLL) 350 gültige Stimmen. Zur
Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den
Listen zugefallen waren, durch 1, 2, 3 usw. geteilt und die Sitze entsprechend den
sich daraus ergebenden Höchstzahlen in der Reihenfolge der Höhe, beginnend mit
der höchsten Zahl, den Vorschlagslisten zugeteilt. Dabei erhielten die Männer
wegen ihres höheren Beschäftigtenanteils in der Gruppe der Beamten den jeweils
ersten Sitz. Dieses Verfahren wurde solange wiederholt, bis alle Sitze verteilt
waren.
Der Gesamtwahlvorstand teilte der Liste 1 (GEW) neun Sitze, davon fünf für
Männer und vier für Frauen zu, der Liste 4 (GLL) drei Sitze, davon einer für Männer
und zwei für Frauen, der Liste 3 (DLH) zwei Sitze, davon je ein Sitz für einen Mann
und eine Frau und der Liste 2 (VBE) einen Sitz für einen Mann.
Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 23. Februar bis zum 9. März 1998
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Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 23. Februar bis zum 9. März 1998
bekannt gemacht.
Am 6. März 1998 haben die Antragsteller einen als "Eilantrag" bezeichneten
Wahlanfechtungsantrag bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht und zu
dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die geschlechterbezogene
Zuteilung der Sitze dürfe nicht nach der sich aus den Höchstzahlen ergebenden
Reihenfolge vorgenommen werden. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung zum
HPVG (WOHPVG) müssten die Vorschlagslisten zunächst in der Reihenfolge der
meisten auf sie entfallenden Stimmen geordnet werden. Anschließend würden die
Sitze jeweils jedem Geschlecht nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr
vorhanden sei. Zunächst hätten jeweils die ersten Sitze der
nebeneinanderstehenden Listen den Männern zugeteilt werden müssen, da diese
den größten Beschäftigtenanteil stellten. Danach hätten Liste 1, Liste 4 und Liste 3
jeweils einen "Frauensitz" erhalten müsse usw..
Die Antragsteller haben beantragt
festzustellen, dass die Wahl des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und
Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis H. am 10./11. Februar 1998
ungültig ist,
hilfsweise, dass unter Änderung des am 16. Februar/18. Februar 1998
festgestellten Ergebnisses bei der Liste GEW an 9. Stelle statt eines Mannes eine
Frau und bei der GLL an 3. Stelle statt einer Frau ein Mann gewählt ist.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, ein Wahlanfechtungsverfahren sei
grundsätzlich der Regelung im Eilverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen
entspreche die Sitzverteilung § 24 WO-HPVG. Bei der Verteilung der Sitze auf die
Geschlechter gemäß § 24 Abs. 3 WO-HPVG seien die zuvor ermittelten
Höchstzahlen nicht bedeutungslos. Die von den Antragstellern vorgeschlagene
Sitzverteilung entspreche daher nicht dem Gesetz. Sie bewirke zudem eine
unausgewogene, vom Gesetzgeber nicht gewollte Struktur, da bei kleineren
Gruppen eventuell die Sitze nur auf die Männer entfielen. Große Listen müssten
gegebenenfalls unverhältnismäßig viele Sitze in Frauenplätze umwandeln. Bei der
Sitzverteilung unter Berücksichtigung des Höchstzahlprinzips ergebe sich eine
offene, am Zufallsprinzip orientierte Struktur.
Der Beteiligte zu 1. hat sich der Begründung des Beteiligten zu 2. angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt, aus der Formulierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 WO-HPVG bis zum
Doppelpunkt ergebe sich, dass die geschlechterbezogene Verteilung nicht nach
den Vorschriften der Absätze 1 und 2, sondern nach der Regelung zu erfolgen
habe, die nach dem Doppelpunkt vorgesehen sei. Die Absätze 1 und 2 in § 24 WO-
HPVG seien allein auf die Vorschlagslisten bezogen. Die Vorschlagslisten seien in
der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen zu ordnen, so dass die
Liste 1 an den Anfang zu stellen sei und dann die Listen 4, 3 und 2 folgten. Jeder
Liste werde dann an erster Stelle ein männlicher Bewerber zugeordnet, dann auf
die jeweilige Vorschlagsliste eine weibliche Bewerberin und männliche Bewerber im
Wechsel, bis kein Sitz mehr vorhanden sei. Für die Liste 4 mit drei Sitzen bedeute
dies, dass zwei männliche Bewerber und eine weibliche Bewerberin zum Zuge
kämen. Bezüglich der Liste 1 habe dies zur Folge, dass der neunte Platz nicht von
einem männlichen Bewerber, sondern von einer weiblichen Bewerberin zu
besetzen sei. Dies folge aus der Formulierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 WO-HPVG,
wonach aus der nach § 5 Abs. 5 WO-HPVG errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes
Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt werde. Aus § 5 Abs.
5 WO-HPVG habe sich ergeben, dass letztlich acht Sitze auf männliche und sieben
Sitze auf weibliche Bewerber entfallen seien. Um dieses Verhältnis erreichen zu
können, habe deshalb bei der Liste 1 der neunte Platz mit einer Bewerberin
besetzt werden müssen.
Gegen den am 11. März 1999 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. am
9. April 1999 Beschwerde eingelegt, die er am 6. Mai 1999 begründet hat. Er trägt
vor, die angefochtene Sitzverteilung entspreche § 24 WO-HPVG. Der
Regelungsgehalt dieser Vorschrift lasse sich nicht zweifelsfrei ihrem Wortlaut
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Regelungsgehalt dieser Vorschrift lasse sich nicht zweifelsfrei ihrem Wortlaut
entnehmen. Er müsse vielmehr aus der Systematik der maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen erschlossen werden. Die Auslegung des
Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend. Das Verwaltungsgericht vermöge nicht zu
erklären, in welchem Verhältnis die Regelung über die geschlechterbezogene
Verteilung der Sitze zu dem in § 24 Abs. 1 WO-HPVG beschriebenen
Höchstzahlverfahren stehe. Auch das Verhältnis zu § 5 Abs. 5 WO-HPVG bleibe
letztendlich unaufgeklärt. Immerhin werde das Höchstzahlprinzip auch in § 5 Abs. 5
WO-HPVG ausdrücklich benannt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der
Verteilung der Sitze gemäß § 24 Abs. 3 WO-HPVG sei das Höchstzahlprinzip nicht
vorrangig zu beachten, überzeuge daher nicht. Diese Auffassung führe auch zu
einer unausgewogenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Struktur der
Sitzverteilung. Diese Gefahr bestehe nur dann nicht, wenn lediglich mehrere
größere Gruppen konkurrierten. Bei mehreren kleinen Gruppen, die jeweils einen
Sitz stellten, hätte dies zur Folge, dass diese Sitze generell mit einem Mann
besetzt werden müssten. Diese Verfahrensweise zwinge die größeren Gruppen
dazu, die über mehrere Sitze verfügten, diese vorrangig oder sogar ausschließlich
mit Frauen zu besetzen. Andernfalls sei die Geschlechterverteilung nicht gewahrt.
Große Listen müssten also gegebenenfalls unverhältnismäßig viele Sitze in
Frauensitze umwandeln. Nur bei einer Geschlechterverteilung unter gleichzeitiger
Beachtung des Höchstzahlprinzips ergebe sich eine am Zufallsprinzip orientierte
angemessene Sitzverteilung.
Der Beteiligte zu 1. schließt sich der Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2.
an. Seines Erachtens würde die Verteilung unabhängig von den Höchstzahlen dazu
führen, dass die größte Liste unabhängig von der Geschlechterverteilung entgegen
§ 5 Abs. 5 WO-HPVG immer den Ausgleich bezüglich des Geschlechterproporzes
tragen müsse. § 24 Abs. 3 WO-HPVG habe sicherstellen sollen, dass der Anteil der
Beschäftigten sich so weit wie möglich in allen Listen widerspiegele und sich die
Geschlechterverteilung im Extremfall nicht lediglich in der jeweils größten Liste ins
Gegenteil verkehre. Deshalb verweise auch § 24 Abs. 3 WO-HPVG ausdrücklich auf
§ 5 Abs. 5 WO-HPVG.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2.
Dezember 1998 den Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tragen vor, aus § 24 Abs. 3 WO-HPVG folge, dass die geschlechterspezifische
Verteilung so durchzuführen sei, dass jeder Liste zunächst ein männlicher
Bewerber zugeordnet werde und dann auf die jeweilige Vorschlagsliste wechselnd
eine weibliche Bewerberin und ein männlicher Bewerber. § 5 WO-HPVG regele in
den Absätzen 1 bis 5 die Anwendung des Höchstzahlverfahrens wie auch § 24 Abs.
1 und 2 WO-HPVG. Dieses Verfahren werde in § 24 Abs. 3 WO-HPVG nicht mehr
verwandt. Nach dem Wortlaut seien "die Geschlechter in folgender Weise zu
berücksichtigen". Hierdurch mache der Gesetzgeber deutlich, dass nicht das
Höchstzahlverfahren nach Absatz 1 und 2, sondern das dort beschriebene
Verfahren Anwendung finde. Die Gefahr, dass die großen Listen gezwungen
würden, auf sie entfallende Sitze an Frauen zu vergeben, bestehe nur, wenn
Männer den größeren Beschäftigungsanteil stellten. Falls Frauen den größeren
Anteil hätten, würde es im Gegenzug zu einer Mehrzahl von Männersitzen
kommen. Widersprochen werden müsse auch der Annahme, dass allein eine unter
Beachtung des Höchstzahlprinzips vorgenommene Geschlechterverteilung eine
am Zufallsprinzip orientierte angemessene Sitzverteilung schüfe.
Die vom Beteiligten zu 2. vorgelegten Vorgänge des Gesamtwahlvorstandes (1
Heft) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den
darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und
begründet worden.
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Sie ist jedoch unbegründet, denn der vom Antragsteller im erstinstanzlichen
Verfahren gestellte und im Beschwerdeverfahren allein weiter verfolgte Hilfsantrag
ist zulässig und begründet. Dabei hat auch das Verwaltungsgericht den Antrag --
ohne dies allerdings ausdrücklich hervorzuheben -- zu Recht nicht als Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung, sondern als Hauptsacheantrag behandelt.
Für eine einstweilige Verfügung fehlen der Verfügungsgrund sowie das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis, weil es den Antragstellern zuzumuten ist, den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, mit dem gemäß § 22 Abs. 1 des
Hessischen Personalvertretungsgesetzes -- HPVG -- die (durchgeführte)
Personalratswahl angefochten worden ist.
Der Wahlanfechtungsantrag ist nach § 22 Abs. 1 HPVG zulässig, obwohl er nicht
auf die Wiederholung der Wahlhandlung, sondern auf eine Berichtigung des
Ergebnisses der Wahl gerichtet ist, denn § 22 Abs. 1 HPVG ermöglicht die
Wahlanfechtung nicht nur, wenn gegen wesentliche Vorschriften über die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Vielmehr sind insoweit
mit einer allgemeinen und daher weitergehenden Formulierung auch "wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht" angesprochen. Zu den wesentlichen Vorschriften
über das Wahlrecht gehören auch die Vorschriften, nach denen sich nach erfolgter
Wahl die Geschlechterverteilung in der Personalvertretung bestimmt. § 22 Abs. 1
HPVG ist daher zu entnehmen, dass die Wahl auch dann beim Verwaltungsgericht
"angefochten" werden kann, wenn bei der Umsetzung des Wahlergebnisses gegen
§ 24 Abs. 3 der Wahlordnung zum HPVG verstoßen worden ist.
Der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 HPVG bei dem
Verwaltungsgericht anhängig gemachte und auch sonst zulässige
Wahlanfechtungsantrag ist bezüglich des noch allein weiter verfolgten Hilfsantrags
auch begründet, denn die Geschlechter sind bei der Verteilung der Sitze auf die
Vorschlagslisten nicht durch eine (nochmalige) Anwendung des d'Hondt'schen
Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen. Vielmehr wird aus der durch Anwendung
des Höchstzahlverfahrens errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts
gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist.
Dies ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 24
Abs. 3 Sätze 1 bis 3 WO-HPVG. Danach gilt folgendes:
"(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach Abs. 1 und 2
sind die Geschlechter in folgender Weise zu berücksichtigen: Auf die
Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen
geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz
jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz
mehr vorhanden ist. Dabei erhält das Geschlecht, auf das der größte
Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz; bei gleichem
Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. ..."
Dabei ist zu beachten, dass § 24 WO-HPVG die Ermittlung der gewählten
Gruppenvertreter bei Gruppenwahl betrifft. Es geht hier um die Verteilung der Sitze
auf die Vorschlagslisten und Geschlechter, nachdem die Wahl stattgefunden hat.
Demgegenüber betrifft § 5 WO-HPVG die Ermittlung der Zahl der
Personalratsmitglieder sowie die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und
Geschlechter vor der Wahl. Dies folgt schon daraus, dass § 5 WO-HPVG im ersten
Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der
Wahl" steht. § 5 Abs. 5 WO-HPVG hat folgenden Wortlaut:
"(5) Innerhalb der Gruppen wird die Zahl der nach Abs. 2 bis 4 bestimmten
Sitze anteilig entsprechend den in der Gruppe vertretenen Geschlechtern in der
Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der nach § 2 Abs. 1
ermittelten Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten durch 1, 2, 3 usw.
ergeben, auf die Geschlechter verteilt. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
Hier hat die vom Wahlvorstand gemäß dieser Vorschrift vor der Wahl
durchgeführte Verteilung der Sitze auf die Geschlechter ergeben, dass acht
Männer und sieben Frauen zu wählen waren.
Diese Sitze mussten nach der Durchführung der Wahl in Anwendung von § 24 WO-
HPVG verteilt werden. Dabei ist zunächst die Zahl der Sitze zu errechnen, die auf
die Vorschlagslisten in Anwendung des Höchstzahlverfahrens zuzuteilen sind, wie
sich aus § 24 Abs. 1 WO-HPVG ergibt. Er hat folgenden Wortlaut:
"(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen
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"(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen
Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinander gestellt und
der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl
(Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze
(§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so
fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der in der jeweiligen Gruppe abgegebenen Stimmen am stärksten
benachteiligt wäre. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen
Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden
sind."
Danach hat der Wahlvorstand im vorliegenden Verfahren zu Recht ermittelt, dass
der Liste 1 (GEW) insgesamt neun Sitze, der Liste 2 (VBE) ein Sitz, der Liste 3
(DLH) zwei Sitze und der Liste 4 (GLL) drei Sitze zustehen.
Die Verteilung der auf die Vorschlagslisten entfallenen Sitze auf die Geschlechter
hatte jedoch nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG zu erfolgen und nicht nach dem
Höchstzahlenverfahren, denn § 24 Abs. 3 WO-HPVG sieht das
Höchstzahlenverfahren für die Verteilung auf die Geschlechter nicht vor (wie hier
im Ergebnis auch Breunig, in Maneck/Schirrmacher, Hessisches
Bedienstetenrecht, Stand: 14. Ergänzungslieferung, September 1999, Rdnr. 53 zu
§ 13 HPVG und Rdnrn. 3 ff., 11 zu § 24 WO-HPVG; Rothländer, PersR 1992, 133 ff.,
136). Die Vorschlagslisten mussten nach § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG in der
Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, so dass
sich die Reihenfolge Liste 1, Liste 4, Liste 3, Liste 2 ergab. Von den durch
Anwendung des Höchstzahlsystems gemäß § 5 Abs. 5 WO-HPVG errechneten acht
Sitzen für Männer und sieben Sitzen für Frauen musste nunmehr den
Vorschlagslisten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG zunächst "jeweils ein Sitz
jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt" werden, bis
kein Sitz mehr vorhanden war. Dabei musste das Geschlecht, auf das der größte
Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfiel, den jeweils ersten Sitz erhalten (§ 24
Abs. 3 Satz 3 WO-HPVG). Dies bedeutete hier, dass der jeweils erste Sitz jeder
Liste ein Sitz für Männer, der jeweils zweite Sitz ein Sitz für Frauen, der jeweils
dritte Sitz ein Sitz für Männer und so fort war. Dass diese horizontale Verteilung
und nicht eine Verteilung derart beabsichtigt ist, dass zuerst die der ersten Liste
zustehenden Sitze auf die Geschlechter aufgeteilt werden und dann in gleicher
Weise die Sitze der anderen Listen (vertikale Verteilung der Sitze), ergibt sich aus
dem letzten Satzteil in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG ("bis kein Sitz mehr
vorhanden ist"). Diese Formulierung bezieht sich auf die Verteilung der gesamten
Sitze, weil erst dann "kein Sitz mehr vorhanden ist", wenn alle Sitze verteilt sind.
Der letzte Satzteil in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG erfordert daher -- nachdem der
jeweils erste Sitz dem Geschlecht zu Gute gekommen ist, auf das der größte
Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt -- die abwechselnde Vergabe der noch
zu verteilenden Sitze für Männer und Frauen zu Gunsten aller Listen. Würden
zunächst der erfolgreichsten Liste abwechselnd Sitze für beide Geschlechter
zugeteilt, könnte das im Übrigen unter Umständen zur Folge haben, dass das
"Minderheitsgeschlecht" nur durch Kandidaten dieser Liste repräsentiert würde,
dort jedoch im viel stärkerem Maß als seinem Anteil an den ihm zustehenden
Gruppensitzen entspräche.
Die Bestimmung in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG, wonach die Vorschlagslisten in
der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, legt
keine andere Auslegung nahe. Durch diese Regelung wird gesichert, dass den
erfolgreicheren Vorschlagslisten zunächst ein Sitz des Geschlechts der
Beschäftigtenmehrheit in der Gruppe zugeteilt wird, sie in Fällen, in denen die
Gesamtzahl der Sitze für dieses Geschlecht kleiner ist als die Zahl der
Vorschlagslisten, auf die Sitze entfallen, jedenfalls vor den weniger erfolgreichen
Listen einen Sitz für dieses Geschlecht erhalten.
Wegen des letzten Satzteils in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG ("bis kein Sitz mehr
vorhanden ist") hatte die Verteilung der vom Wahlvorstand ermittelten acht Sitze
für Männer und sieben Sitze für Frauen zur Folge, dass nach dem "Verbrauch" der
acht Männersitze und der Zuteilung des -- wegen der abwechselnden Verteilung --
folgenden Frauensitzes auf die Liste 1 als letzter -- neunter -- dieser Liste
zustehender Sitz nur noch ein Frauensitz übrig war, der demnach der Liste 1 zufiel.
Dies musste dazu führen, dass auf die Liste 1 vier Männer- und fünf Frauensitze
entfielen, auf die Liste 4 zwei Männersitze und ein Frauensitz, auf die Liste 3 ein
Männersitz und ein Frauensitz und auf die Liste 2 ein Männersitz.
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Nach allem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass bei der Liste 1
(GEW) an letzter -- neunter -- Stelle statt eines Mannes eine Frau und bei der Liste
4 (GLL) an dritter Stelle statt einer Frau ein Mann gewählt ist.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz --
ArbGG --).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.