Urteil des HessVGH vom 10.05.1988

VGH Kassel: psychologisches gutachten, unerlaubtes entfernen, entziehung, sperrfrist, wiedererteilung, strafurteil, verwaltungsbehörde, landrat, sicherstellung, fahrverbot

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 656/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15c Abs 3 S 1 StVZO, § 2
Abs 2 StVG
Tatbestand
Der am ... 1927 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die er erstmals 1967 erworben hatte. Er trat
straßenverkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung:
1. Am 1. Oktober 1981 verurteilte ihn das Amtsgericht Hanau - 12 Js 12050/80 - 50
Cs - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(Tatzeit: 26. September 1980) zu einer Geldstrafe und verbot ihm für die Dauer
von drei Monaten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu
führen. In den Gründen dieses Urteils wurde ausgeführt, daß der Angeklagte zwar
ein Delikt begangen habe, das gemäß § 69 Abs. 2 StGB kraft Gesetzes den Entzug
der Fahrerlaubnis nach sich ziehen müßte. Da er jedoch aufgrund der
Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
vom 29. September 1980 bis zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung am 11.
Juni 1981 seinen Führerschein bereits seit knapp neun Monaten habe entbehren
müssen, sei eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a StGB
nicht mehr geboten gewesen. Dagegen sei gegen den Angeklagten gemäß § 44
StGB ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen gewesen, das jedoch durch
die Dauer der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis als verbüßt gelte.
2. Durch weiteres Urteil vom 8. Februar 1983 (rechtskräftig seit 20. Juli 1983) - 12
Js 10867/82 - 51 Ds - verurteilte das Amtsgericht Hanau den Kläger wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB (Tatzeit: 27.
August 1982) zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis; die
Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In den Gründen dieses Urteils wurde ausgeführt,
daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig habe
entzogen werden müssen. Bei der Bemessung der Fahrerlaubnissperre gemäß §
69 a StGB habe Berücksichtigung finden müssen, daß gegen den Angeklagten bei
seiner Verurteilung vom 1. Oktober 1981 ein dreimonatiges Fahrverbot
ausgesprochen worden sei. Daß sich der Angeklagte trotz dieser Maßnahme so
kurze Zeit später erneut über seine Pflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt habe,
habe zur Einwirkung auf den im übrigen völlig uneinsichtigen Angeklagten und zum
Schutze der Allgemeinheit eine Fahrerlaubnissperre von neun Monaten unerläßlich
gemacht.
Am 23. November 1983 beantragte der Kläger beim Landrat des Main-Kinzig-
Kreises, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wiederzuerteilen. Die
Straßenverkehrsbehörde gab ihm daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Da
der Kläger nicht bereit war, dieser Aufforderung nachzukommen, lehnte sie den
Antrag durch Bescheid vom 6. Februar 1984 unter Hinweis auf § 2 StVG i.V.m. § 15
c StVZO ab. Den hiergegen am 13. Februar 1984 erhobenen Widerspruch wies der
Regierungspräsident in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 21. August
1984 mit näherer Begründung zurück.
Am 27. August 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
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Am 27. August 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, zur Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens nicht verpflichtet zu sein. Die in dem Strafurteil vom
8. Februar 1983 festgesetzte Sperrfrist sei längst abgelaufen. Die beiden
Verurteilungen stellten seine Kraftfahrtauglichkeit nicht in Frage, da sie schon eine
erhebliche Zeit zurücklägen und im übrigen auch zu Unrecht erfolgt seien. Er sei
weder krank noch körperlich behindert und habe seinerzeit auch keinen Unfall
verursacht. Im übrigen sei in dem Strafurteil nicht ausgesprochen, daß er sich
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müsse.
Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 6.
Februar 1984 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in
Darmstadt vom 21. August 1984 den Beklagten zu verpflichten, ihm die
Fahrerlaubnis der Klasse 3 wiederzuerteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der vom Kläger begangenen
Verkehrsstraftaten hätten sich berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung ergeben,
so daß es pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der §§ 9 und 15 c StVZO
entsprochen habe, die Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens
abhängig zu machen. Aufgrund der Weigerung des Klägers, sich einer solchen
Untersuchung zu unterziehen, habe davon ausgegangen werden müssen, daß er
eignungsausschließende Mängel verbergen wolle.
Das Verwaltungsgericht hat durch am 21. März 1985 beratenen Gerichtsbescheid
die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die
Zweijahresfrist des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO, innerhalb deren ein Verzicht auf
eine Fahrerlaubnisprüfung möglich sei, inzwischen verstrichen sei. Im übrigen sei
dieser Anspruch aus den Gründen der angefochtenen Bescheide ausgeschlossen.
Insbesondere habe sich der Kläger ohne zureichenden Grund geweigert, sich der
geforderten Untersuchung zu unterziehen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob
die Voraussetzungen des § 15 c Abs. 3 StVZO nicht schon unmittelbar erfüllt
seien. Jedenfalls seien nämlich die vom Kläger begangenen Verkehrsstraftaten so
gewichtig, daß sie eine nach § 12 Abs. 1 StVZO ergangene
Ermessensentscheidung rechtfertigten. Entgegen der Rechtsauffassung des
Klägers unterliege die Straßenverkehrsbehörde auch keiner Bindung an die vom
Strafgericht festgesetzte Sperrfrist von neun Monaten in dem Sinne, daß sie nach
Ablauf dieser Frist ohne weitere eigene Prüfung der Eignung des Bewerbers die
Fahrerlaubnis wiederzuerteilen hätte.
Gegen diesen seinem damaligen Bevollmächtigten am 25. März 1985 zugestellten
Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 1985 (eingegangen
am 29. März 1985) Berufung eingelegt, mit der er trotz zwischenzeitlichen Umzugs
nach Offenbach am Main sein Begehren gegenüber der Straßenverkehrsbehörde
des Main-Kinzig-Kreises weiterverfolgt. Zur Ergänzung seines bisherigen
Vorbringens trägt er vor, daß nach seiner Auffassung die Vorschrift des § 15 c
StVZO nur bei Verhängung einer Sperrfrist von mehr als zwei Jahren anwendbar
sei.
Der Kläger beantragt,
den am 21. März 1985 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids
des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 6. Februar 1984 und des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 21. August
1984 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu erteilen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach am Main als der für
den Wohnort des Klägers zuständigen Straßenverkehrsbehörde führt der Landrat
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den Wohnort des Klägers zuständigen Straßenverkehrsbehörde führt der Landrat
des Main-Kinzig-Kreises das Verfahren weiter und wiederholt sein erstinstanzliches
Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird
auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt folgender Beiakten Bezug
genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind:
a) 1 Heft Führerscheinakten des Landrats des Main-Kinzig-Kreises; b) Strafakten
des Amtsgerichts Hanau 12 Js 12050/80 - 50 Cs - und 12 Js 10867/82 - 51 Ds -.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch
auf Wiedererteilung der - durch Strafurteil vom 8. Februar 1983 entzogenen -
Fahrerlaubnis zu; denn es liegen weiterhin Tatsachen vor, die die Annahme
rechtfertigen, daß der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 2 StVG zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, daß der
Kläger während des Berufungsverfahrens von Hanau nach Offenbach am Main und
damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen
Straßenverkehrsbehörde verzogen ist; denn der für den früheren Wohnort des
Klägers zuständige Landrat des Main-Kinzig-Kreises führt den Rechtsstreit mit
ausdrücklicher Zustimmung des infolge dieses Wohnortwechsels zuständig
gewordenen Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach am Main gemäß § 68 Abs. 2
Satz 2 StVZO fort. Nach dieser Vorschrift, die ebenso wie § 3 Abs. 3 VwVfG auch
noch nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendbar ist (vgl. Redeker/von
Oertzen, VwGO, 8. Aufl. 1985, § 90 Rz. 6 a m.w.N.), können Anträge mit
Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten
auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden, was im vorliegenden Fall
auch dem Wunsch des Klägers entspricht.
Die Klage hat umgekehrt nicht, wie der Kläger meint, schon deshalb Erfolg, weil die
gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB für die Dauer von neun Monaten ab Rechtskraft
des Urteils (§ 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB) angeordnete Sperrfrist inzwischen
abgelaufen und zudem im Strafurteil nicht ausgesprochen ist, daß sich der Kläger
anschließend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen
habe. Die zeitliche Befristung der Sperre für die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis bedeutet nämlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß
die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung
mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt
vielmehr nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge
seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den
Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die
eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluß daran von der
Straßenverkehrsbehörde - auch bei Ersttätern - eigenständig zu beurteilen (Urteil
des BVerwG v. 20. Februar 1987 - 7 C 87.84 -, BVerwGE 77 S. 40, 44 f).
Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 15 c Abs. 1 StVZO gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung mit Ausnahme
des § 9 c. § 9 StVZO begründet die - eine entsprechende Befugnis umfassende -
Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde zu ermitteln, ob Bedenken
gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen
(z.B. Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze,
Neigung zum Trunk, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere
Rohheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung).
War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Bewerber wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die
Verwaltungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
anzuordnen (§ 15 c Abs. 3 Satz 1 StVZO). Dies gilt unabhängig davon, für welche
Dauer eine Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB festgesetzt wurde.
Der Beklagte hat den Kläger bereits im Januar 1984 in Übereinstimmung mit
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Der Beklagte hat den Kläger bereits im Januar 1984 in Übereinstimmung mit
diesen Vorschriften zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
aufgefordert, dessen Beibringung der Kläger jedoch beharrlich - bis heute -
verweigert.
Mit den am 26. September 1980 und 27. August 1982 im öffentlichen
Straßenverkehr begangenen erheblichen Verstößen gegen Strafgesetze
(unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) gab er
hinreichenden Anlaß für die in solchen Fällen regelmäßig anzuordnende
Maßnahme nach § 15 c Abs. 3 Satz 1 StVZO. Insbesondere ist die Berechtigung
der Verwaltungsbehörde, vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zu verlangen, nicht nachträglich infolge des
Umstandes entfallen, daß die beiden in das Verkehrszentralregister eingetragenen
strafgerichtlichen Verurteilungen im Februar 1988 nach Ablauf der fünfjährigen
Tilgungsfrist zu tilgen waren (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 a StVZO).
Denn getilgte oder tilgungsreife Eintragungen über Verkehrsstraftaten dürfen
gemäß § 52 Abs. 2 BZRG abweichend von § 51 Abs. 1 dieses Gesetzes in einem
Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das
Verkehrszentralregister einzutragen war. Daß der Beklagte im Falle des Klägers
nicht ausnahmsweise - in Abweichung von der sich aus § 15 c Abs. 3 Satz 1 StVZO
ergebenden Regel - von der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen, abgesehen hat, läßt sich rechtlich ebenfalls nicht
beanstanden. Der bloße Zeitablauf vermag allein einen Ausnahmefall nicht zu
begründen. Die auch insoweit gebotene Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des
Kraftfahrers, die sich am Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen
Straßenverkehr zu orientieren und hierbei sämtliche im Einzelfall bedeutsamen
Umstände heranzuziehen hat, die Aufschluß über die körperliche, geistige und
charakterliche Eignung geben können (BVerwG a.a.O. S. 42 m.w.N.), führt hier zu
keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Zwar war die am 27. August 1982 bei
ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration mit 1,31 0/000 nicht auffällig hoch.
Insbesondere seine ausgeprägte Bagatellisierungstendenz sowie seine schon in
den Strafverfahren zutage getretene Uneinsichtigkeit - an der sich nach dem von
ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hinterlassenen
Eindruck nichts geändert hat - lassen die erheblichen Zweifel daran, ob er willens
und in der Lage sein wird, sein Verhalten als Kraftfahrer zukünftig nach den
bestehenden Verkehrsvorschriften auszurichten, fortbestehen und rechtfertigen
weiterhin die auf § 15 c Abs. 3 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung.
Indem es der Kläger nach wie vor ablehnt, sich der aus den vorstehenden Gründen
zu Recht angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu
unterziehen, verhindert er, daß der maßgebliche Sachverhalt aufgeklärt wird. Ein
derartiges Verhalten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
zuletzt Urteil v. 10. November 1987 - 2 UE 2899/86 - unter Hinweis auf das Urteil
des BVerwG v. 11. Juli 1985 - 7 C 33.83 -, NJW 1986 S. 1562) als Beweisvereitelung
gewürdigt werden mit der Folge, daß in Anwendung des Rechtsgedankens der §§
427, 444, 446 ZPO die Tatsachen, die erwiesen werden sollen, als zum Nachteil
des den Beweis verhindernden Beteiligten erwiesen angesehen werden können.
Damit muß auch aus gegenwärtiger Sicht noch davon ausgegangen werden, daß
der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Seine Berufung ist
deshalb zurückzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.