Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: quelle, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, veröffentlichung, anerkennung, steuerrecht, immaterialgüterrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 31/62
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Anerkennung einer Quelle als gemeinnützig gem. § 2 Preuss. QuellSchG sowie
die Anordnung eines vorläufigen und eines endgültigen Schutzbezirks (§§ 3, 10) sind
Rechtsnormen. Sie bedürfen als solche der Veröffentlichung.
2. Die vorläufige Anordnung eines Schutzbezirks gem. § 10 Preuss. QuellSchG muss
innerhalb einer angemessenen Frist, die der Senat auf etwa 3 bis 4 Jahre bemisst,
durch eine endgültige Anordnung ersetzt oder aufgehoben werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.