Urteil des HessVGH vom 15.03.2002

VGH Kassel: vorläufiger rechtsschutz, hochschule, hessen, erlass, form, vergabeverfahren, beteiligter, kopie, verordnung, zahnmedizin

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 WX 407/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 1 VergabeVO HE
vom 07.06.2001, Art 12
Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3
GG
(Studium; Zulassung; Antragstellung; zur Ausschlussfrist)
Leitsatz
Ist für eine Bewerbung um noch verfügbare oder wieder verfügbare Studienplätze in
einer Rechtsvorschrift geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Zulassungsantrag bei der
Hochschule spätestens gestellt werden kann, kann von Bewerbern nicht verlangt
werden, sich schon vorher - etwa vor Beginn der Vorlesungszeit - zu bewerben.
Gründe
Die rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde führt in
entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung
der Sache an das Verwaltungsgericht, wobei das Verwaltungsgericht entsprechend
§ 130 Abs. 3 VwGO an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdeentscheidung
gebunden ist.
Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden;
auch hat ein Beteiligter - hier der Antragsteller - die Zurückverweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hätte darüber entscheiden müssen, ob der Antragsteller
einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium der Medienwirtschaft bei
der Antragsgegnerin nach Maßgabe des in der Antragsschrift vom 5. März 2002
gestellten Antrags hat. Es durfte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe einen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, er habe sich erst nach
Vorlesungsbeginn an das Gericht gewandt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund
vorgetragen oder ersichtlich sei. Ein derartiger Fall steht dem Fall gleich, dass das
Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.
Auch wenn die Vorlesungen und Einführungsveranstaltungen bereits am 4. März
2002 begannen und der Antragsteller erst mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 5. März 2002, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 6. März 2002,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, lässt sich daraus
nicht herleiten, der Anordnungsgrund fehle. Das Verwaltungsgericht kann sich auf
die von ihm zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg
(Beschlüsse vom 24. Juni 1991 - Bs III 193/91 - NVwZ-RR 1992, 22 ff., und vom 6.
Januar 1997 - Bs III 157/96 - NVwZ-RR 1998, 314) und des Oberverwaltungsgerichts
Greifswald (Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 N 1/98 - NVwZ-RR 1999, 542)
nicht berufen, wonach ein Anordnungsgrund grundsätzlich dann nicht gegeben
sein soll, wenn der Antrag auf die einstweilige Anordnung, mit dem die vorläufige
Zulassung zu einem Studium begehrt wird, dem Gericht nicht spätestens am
ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliegt. Denn aus dieser
Rechtsprechung lässt sich für Hessen die vom Verwaltungsgericht vertretene
Auffassung nicht herleiten. Für Hessen ist nämlich vom Verordnungsgeber
geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Zulassungsantrag bei der Hochschule
spätestens gestellt werden kann. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 der Verordnung
über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen
außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen
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außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen
(Vergabeverordnung Hessen) vom 7. Juni 2001 (GVBl. I S. 292). Sind nach
Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze
verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese nach der
genannten Verordnungsregelung durch das Los an deutsche und ausländische
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für die Studiengänge an
Fachhochschulen für das Sommersemester bis zum 15. März und für das
Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich
beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem
Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die
in geeigneter Form bekannt zu geben ist. Hier ist bei der im Eilverfahren
gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin
keine frühere Frist bestimmt hat, denn nach der Kopie des den
Studienzulassungsantrag des Antragstellers ablehnenden Bescheides der
Antragsgegnerin vom 28. Januar 2002 (Bl. 4 der Gerichtsakten) ist davon
auszugehen, dass die genannte Frist "15. März" für die Antragsgegnerin gilt. Es
befindet sich auf dem Bescheid vom 28. Januar 2002 nämlich ein "Hinweis auf das
Losverfahren", wonach Studienplätze, die nach Abschluss des Vergabeverfahrens
einschließlich Nachrückverfahren noch frei sind, von der Hochschule unter den
Bewerbern verlost werden, die sich für ein Sommersemester bis zum 15. März
formlos bei der Antragsgegnerin beworben haben.
Wenn es aber nach der in Hessen einschlägigen ausdrücklichen normativen
Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen für eine Bewerbung
um noch verfügbare oder wieder verfügbare Studienplätze ausreichend ist, sich für
das Sommersemester bis zum 15. März bei der Hochschule zu bewerben, dann
kann von diesen Bewerbern nicht verlangt werden, schon vorher - hier vor dem 4.
März 2002 - bei dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium zu stellen. Davon, dass nach
Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber
generell nicht mehr nützlich sei, kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden,
wenn - wie hier - nach Beginn der Vorlesungszeit nur wenige Tage vergangen sind.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach der
ständigen Praxis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter der
Voraussetzung, dass rechtzeitig ein Zulassungsantrag bei der Hochschule gestellt
worden ist, sowohl der Anordnungsgrund als auch das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche einstweilige Anordnung bejaht werden,
wenn zur Zeit des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung das Semester, für das
der Bewerber die Zulassung beantragt hat, bereits verstrichen ist. Dies kommt
auch darin zum Ausdruck, dass im Rubrum der Beschlüsse des Senats regelmäßig
als Betreff die vorläufige Zulassung zum Studium in dem jeweiligen Studienfach
nach den Rechtsverhältnissen desjenigen Semesters aufgeführt ist, für das der
Bewerber die Zulassung begehrt. In aller Regel hat dieses Semester schon
begonnen oder gar geendet, wenn der Senat im Eilverfahren zweiter Instanz
entscheiden kann. Er geht in diesen Fällen regelmäßig vom Vorliegen des
Anordnungsgrundes und des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses aus.
Entsprechend der hier vertretenen Auffassung, wonach Anordnungsgrund und
Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlen, wenn der Antragsteller nicht bis zum Beginn
der Vorlesungszeit einen Eilantrag gestellt hat, hat bereits der früher für das
Hochschulrecht zuständig gewesene 6. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in einem die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
betreffenden Fall nach damaliger Rechtslage entschieden, dass der bei der
Hochschule zu stellende Antrag sogar rechtzeitig erfolgte, wenn er dort vor Ablauf
des Semesters, auf das es sich bezog, einging. Er hat zur Begründung ausgeführt,
es erscheine mit der Rechtssicherheit, die dem Rechtsstaatsprinzip entspringe und
in Art. 20 Abs. 3 GG verankert sei, nicht vereinbar, den sich auf Art. 12 Abs. 1 Satz
1 GG gründenden Anspruch eines Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium
durch richterliche Ausschlussfristen, die im Wege der Analogie aufgefunden
würden, zu begrenzen. Ausschlussfristen dieser Art müssten vielmehr eindeutig
und klar aus einem veröffentlichten Gesetzestext erkennbar sein (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 7. April 1982 - VI TG 487/80 - KMK-HSchR 1983, 786 ff., 787 f.,
unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 1978 - IX
2083/77 - DÖV 1978, 365, 366). An dieser Auffassung hält auch der hier
beschließende, seit einiger Zeit für das Hochschulrecht zuständige 8. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fest mit der Maßgabe, dass hier
selbstverständlich die in § 21 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen geregelten
Fristen einzuhalten sind und die Nichteinhaltung dieser Fristen auch Auswirkungen
auf Anordnungsgrund und Rechtsschutzbedürfnis haben können.
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Die Sache ist in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da nur so sichergestellt wird, dass der
Antragsteller die gleichen Chancen auf einen Studienplatz in dem begehrten Fach
erhält wie die anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine
einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. den vom
Antragsteller vorgelegten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom "14. Februar 2001" - gemeint ist erkennbar der "14. Februar 2002" - NC 2 C
1/02 - S. 4 des Abdrucks).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, Rdnr. 3 zu § 150; Finkelnburg/Janck,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 499
m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14
Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.