Urteil des HessVGH vom 29.01.2008

VGH Kassel: aufwand, aufschiebende wirkung, erneuerung, stadt, ausdehnung, belastung, satzung, beitragsberechnung, ergänzung, abgabenrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 1457/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 KAG HE
(Beitragsberechnung für leitungsgebundene Einrichtungen
gegenüber aufgrund von leitungsmäßiger Erschließung von
Neubaugebieten hinzukommenden Neuanliegern)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2007 - 6 G 332/06 - geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom
7. Oktober 2005 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 1.349,18 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer
Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag für die Erneuerung und Erweiterung der
Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin (Bauprogramm "B-Stadt 2005") in
Höhe von 1.887,37 Euro - gemeint ist damit: in Höhe des 2.160,18 Euro
übersteigenden Betrages der sich insgesamt auf 4.047,55 Euro belaufenden
Vorausleistung - angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der
Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. An der
Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung bestehen auch in Höhe des
vorgenannten Teilbetrags keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im
gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
rechtfertigen können, die sofortige Vollziehung des angefochtenen
Vorausleistungsbescheides auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides für denjenigen Teil der Veranlagung angenommen, der
sich auf den Teilbeitrag für die Sammelleitungen bezieht, und dies damit
begründet, dass die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung
der 3. Änderungssatzung vom 14. September 2005 (EWS 2005) insoweit keine
gültige Beitragssatzregelung enthalte. Die Satzung sieht als Schaffungsbeitrag,
den "Neuanlieger" für den Einrichtungsteil Sammelleitungen zu zahlen haben,
einen Teilbeitrag in Höhe von 2,77 Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche vor
(§ 10 Abs. 2 Buchstabe a EWS 2005). Dem steht als Erneuerungs- und
Erweiterungsbeitrag, der von den "Altanliegern" in Ergänzung ihres ursprünglichen
Schaffungsbeitrags für diesen Einrichtungsteil zu leisten ist, ein Teilbeitrag in Höhe
von 0,90 Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche gegenüber (§ 10 Abs. 2
Buchst. b EWS 2005). Das Verwaltungsgericht meint, dass diesen
Teilbeitragssätzen eine fehlerhafte Beitragssatzkalkulation zugrunde liege. Eine
ordnungsgemäße Kalkulation führe zu einem deutlich höheren Schaffungsbeitrag
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ordnungsgemäße Kalkulation führe zu einem deutlich höheren Schaffungsbeitrag
der Neuanlieger. Bei "vorteilsgerechter Berechnung" seien nämlich allein die
Neuanlieger mit dem auf die leitungsmäßige Erschließung der Neubaugebiete
entfallenden Aufwand in Höhe von 586.000,-- Euro zu belasten. Zu der daraus sich
ergebenden Belastung der Neuanlieger mit 2,51 Euro je Quadratmeter komme die
anteilige Belastung neben den Altanliegern für die Einrichtung in ihrem bisherigen
Umfang sowie deren funktionelle Erweiterung und Erneuerung hinzu, so dass sich
der Schaffungsbeitrag für die Neuanlieger "um weitere 2,63 Euro je Quadratmeter"
auf "insgesamt 5,14 Euro je Quadratmeter" erhöhe. Auf der anderen Seite
vermindere sich die Belastung der Altanlieger als Folge dessen, dass bei der
Kalkulation des auf sie entfallenden "Ergänzungsbeitrags" für die funktionelle
Erweiterung und Erneuerung der Einrichtung der - allein von den Neuanliegern zu
tragende - Aufwand für die Neubaugebietserschließung in Höhe von 586.000,--
Euro unberücksichtigt bleiben müsse. Der Teilbeitragssatz Sammelleitungen
ermäßige sich so bei den Altanliegern auf 0,76 Euro je Quadratmeter. Der in § 10
Abs. 2 Buchst. b EWS 2005 festgelegte Beitragssatz von 0,90 Euro je
Quadratmeter sei folglich überhöht und damit ungültig.
Diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die aus Anlass
des Bauprogramms "B-Stadt 2005" durchgeführte Berechnung der
Entwässerungsbeitragssätze durch die Antragsgegnerin entspricht voll und ganz
der Globalberechnung bei leitungsgebundenen Einrichtungen, wie sie der Senat in
mehreren Entscheidungen beschrieben und erläutert hat (so z.B.: Beschluss vom
13.06.2002 - 5 UZ 427/02 - KStZ 2003, 78; Urteil vom 17.12.2003 - 5 UE 1734/02 -
KStZ 2004, 151; Urteil vom 14.04.2005 - 5 UE 1368/04 - KStZ 2005, 265).
Nach den von ihr vorgelegten Kalkulationsunterlagen hat die Antragsgegnerin die
Beitragssätze für den Einrichtungsteil Sammelleitungen wie folgt berechnet:
Zunächst hat sie den Schaffungsbeitrag der Neuanlieger - d.h. derjenigen
Anlieger, die im Zuge der räumlichen Ausdehnung des Leitungsnetzes erstmals
die Anschlussmöglichkeit erhalten - ermittelt, indem sie sämtlichen in der
Vergangenheit angefallenen Einrichtungsaufwand ("Kosten Bestand, gesamt") in
der nach Abzug von Gemeindeanteil und Zuschüssen verbleibenden Höhe sowie
sämtlichen durch das streitige Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramm und
die weitere räumliche Ausdehnung des Leitungsnetzes verursachten Aufwand
("Kosten Schaffung/Erneuerung, gesamt"), wiederum vermindert um
Gemeindeanteil und Zuschüsse, zusammengerechnet und auf die aus Alt- und
Neuanliegerflächen zusammengesetzte belastbare Gesamtfläche umgelegt hat.
Daraus ergibt sich ein Schaffungsbeitrag der Neuanlieger in Höhe von 2,7720 Euro
je Quadratmeter. Von diesem Beitrag hat die Antragsgegnerin den auf der
Grundlage des Aufwands der Einrichtung vor Durchführung des Erneuerungs- und
Erweiterungsbauvorhabens errechneten Schaffungsbeitrag ("ursprünglicher" oder
"alter" Schaffungsbeitrag) abgezogen. Die Differenz (2,7720 Euro je Quadratmeter
- 1,8672 Euro je Quadratmeter = 0,9048 Euro je Quadratmeter) ergibt den
Beitrag, mit dem sich die Altanlieger in Ergänzung ihres Schaffungsbeitrags an der
Deckung des Erneuerungs- und Erweiterungsaufwands aus Anlass der Realisierung
des Bauprogramms "B-Stadt 2005" zu beteiligen haben.
An dieser Berechnung ist, anknüpfend an die in den genannten
Senatsentscheidungen beschriebene Globalberechnung, nichts auszusetzen. Zu
Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass mit dem auf die räumliche
Ausdehnung der Einrichtung durch Verlegung von Leitungen in Neubaugebieten
entfallenden Aufwand ausschließlich die Neuanlieger zu belasten seien. Die
Berechnung des Verwaltungsgerichts läuft auf ein vom Gebiet der
Gesamteinrichtung abweichendes begrenztes Abrechnungsgebiet für einen
bestimmten Aufwandsteil hinaus und widerspricht damit dem Prinzip der
Globalberechnung, welches verlangt, dass jeglicher Aufwand der Einrichtung, wo
und wann er auch immer anfällt, gleichmäßig auf s ä m t l i c h e Anlieger im
Einrichtungsgebiet, wo und wann sie auch immer die vorteilhafte Möglichkeit des
Anschlusses erhalten, umzulegen ist (dazu: Kommentierung in Driehaus [Hrsg.],
Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 863). Dass aus Anlass der durch eine
Leitungsverlegung in Neubaugebieten geschaffenen Anschlussmöglichkeit nur für
die Grundstücke in diesen Gebieten der Schaffungsbeitrag konkret anfällt, hängt
mit dem Prinzip der zeitversetzten Beitragserhebung nach Maßgabe des jeweiligen
Vorteilseintritts bzw. des Zeitpunkts der Fertigstellung des einzelnen
vorteilsbegründenden Schaffungsbauprogramms zusammen (dazu:
Kommentierung in Driehaus [Hrsg.], Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 883 ff.),
ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Kalkulation der jeweilige
Einrichtungsaufwand auf s ä m t l i c h e Grundstücke im Gebiet der Einrichtung
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Einrichtungsaufwand auf s ä m t l i c h e Grundstücke im Gebiet der Einrichtung
zu verteilen ist. Die Antragsgegnerin hat schon im erstinstanzlichen Verfahren zu
Recht darauf hingewiesen, dass klar zu unterscheiden ist "zwischen der Frage der
Definition des Schaffungstatbestandes im Sinne des § 11 HessKAG und mithin der
Frage, wer schaffungsbeitragspflichtig ist, und der Frage der ordnungsgemäßen
Kalkulation der in der Satzung festgelegten Schaffens- bzw. Erneuerungsbeiträge".
Diese zutreffende Darstellung findet sich - in etwas anderer Formulierung - auch in
der schriftlichen Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 3. August
2007. Ein auf den Leitungsverlegungsaufwand in Neubaugebieten bezogener
"separater Schaffungsbeitrag" der Neuanlieger, der dann - nach der Vorstellung
des Verwaltungsgerichts - zu ergänzen wäre um ihre Beteiligung am Aufwand der
"Altanlage" und der vorgenommenen Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten, ist
damit unvereinbar.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es eine Fehlvorstellung wäre,
anzunehmen, die "Altanlieger" hätten sich an dem durch die Leitungsverlegung in
Neubaugebieten verursachten Einrichtungsaufwand im Rahmen ihres
seinerzeitigen Schaffungsbeitrags nicht beteiligt. Der fragliche Aufwand lag zwar
zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als tatsächlich entstandener und damit in der
jeweils tatsächlichen Höhe einstellbarer Aufwand vor, war aber - bei richtiger
Handhabung des Prinzips der Globalberechnung - schon damals als zu
erwartender k ü n f t i g e r Aufwand der Einrichtung ebenso wie die künftig
beitragspflichtig werdende Fläche prognostisch in die Kalkulation des
Schaffungsbeitrags einzubeziehen. Der Unterschied zwischen der
Beitragssatzkalkulation, die dem bisherigen Schaffungsbeitrag ("Schaffungsbeitrag
der Altanleger") zugrunde lag, und der jetzt aus Anlass der funktionellen
Erweiterung und Erneuerung der Einrichtung vorgenommenen neuen Kalkulation
des Schaffungsbeitrags ("Schaffungsbeitrag der Neuanlieger") besteht, was den
Aufwand für die räumliche Ausdehnung des Leitungsnetzes in Neubaugebieten
angeht, nur darin, dass dieser Aufwand bei der früheren Berechnung prognostiziert
werden musste, bei der jetzigen Berechnung dagegen als tatsächlich bereits
entstanden eingestellt werden kann. Dieser Unterschied lässt unberührt, dass
schon der Schaffungsbeitrag der Altanlieger der Abgeltung auch des
Schaffungsaufwands in künftigen Neubaugebieten diente. Bei der erforderlichen
Fortschreibung des Schaffungsbeitrags sind naturgemäß die zwischenzeitlich
gewonnenen Erkenntnisse zur tatsächlichen Höhe des aus
Baugebietserweiterungen resultierenden Einrichtungsaufwands zu berücksichtigen.
Eben dem trägt, wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, die von der
Antragsgegnerin vorgenommene Kalkulation des neuen Schaffungsbeitrags
Rechnung.
Gründe für eine anderweitige Ungültigkeit der in § 10 Abs. 2 Buchst. b EWS 2005
getroffenen Beitragssatzregelung sowie anderer Satzungsbestimmungen mit der
Folge, dass wegen damit zusammenhängender Mängel der streitigen
Heranziehung die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts wenigstens
im Ergebnis berechtigt wäre, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers
ebenfalls nicht ersichtlich. Wie im einzelnen bereits das Verwaltungsgericht
dargelegt hat, vermögen die Einwände des Antragstellers, die den
Nutzungsfaktorenmaßstab der Satzung, die Berechnung der danach
maßgeblichen Vollgeschosse, die Nichteinbeziehung rückwärtiger Grundstücksteile
von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich und die Reduzierung der
belastbaren Grundstücksflächen gegenüber den ursprünglich in die Kalkulation
eingestellten Flächen betreffen, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
streitigen Heranziehung zu Vorausleistungen nicht zu begründen. Der Senat
schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Das dagegen
gerichtete Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt zu einer
abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Entsprechendes gilt auch für
den im Beschwerdeverfahren wieder aufgegriffenen und vertieften Einwand der
Überdimensionierung der Entwässerungseinrichtung. Dass die Antragsgegnerin
mit dem streitigen Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramm grob
unangemessene und den tatsächlichen Bedarf geradezu missachtende
Baumaßnahmen durchgeführt und dadurch schlechthin unvertretbare Mehrkosten
verursacht hätte, lässt sich auch nach Auffassung des Senats bei summarischer
Überprüfung, wie sie im Eilverfahren nur möglich ist, nicht annehmen. Zu
bedenken ist, dass - laut unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin im
erstinstanzlichen Verfahren - die Abwasserreinigungsanlage B-Stadt schon vor der
hier streitigen Erweiterung und Erneuerung für eine Kapazität von 15.000
Einwohnergleichwerten ausgelegt war und die Erneuerungs- und
Erweiterungsplanung im Rahmen des Bauprogramms "B-Stadt 2005" eine
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Erweiterungsplanung im Rahmen des Bauprogramms "B-Stadt 2005" eine
Erhöhung dieser Kapazität nicht vorsieht. Wenn sich durch Wegfall früher
angeschlossener Betriebe und Einrichtungen (Schlachtbetrieb,
Bundeswehrstandort) zwischenzeitlich eine Verminderung der
Einwohnergleichwerte ergeben hat, so zwingt das im Rahmen der erforderlich
gewordenen funktionellen Erweiterung und Erneuerung nicht notwendig zu einer
geringeren Auslegung der Einrichtung. Für eine hinzukommende Reinigungsstufe
der Abwasserbehandlung wirkt die Kapazität der bislang vorhandenen
Abwasserreinigung gleichsam als kapazitätsmäßige "Vorgabe". Wollte man den
vorhandenen Bestand wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls von
Einwohnergleichwerten "zurückbauen", um sodann auch die hinzukommende
Reinigungsstufe mit entsprechend geringerer Kapazität herstellen zu können, so
wäre das seinerseits mit Mehrkosten verbunden, die die erzielbare
Kostenersparnis für eine Geringerdimensionierung womöglich wieder aufzehren
würden. Zu bedenken sind auch die der Antragsgegnerin für das Bauprogramm
"B-Stadt 2005" gewährten Zuschüsse, die, wie sich aus der vorgelegten
Beitragssatzkalkulation ergibt, über den Gemeindeanteil von 30 % hinaus in einem
erheblichen Umfang zur Kostendeckung eingesetzt werden konnten und damit die
Anlieger entlasteten. Kosten, die gegebenenfalls auf eine "Überkapazität" der
Anlage entfallen, werden hierdurch aufgefangen. Die Finanzierung von Kapazität,
die gegebenenfalls "einrichtungsfremden" Benutzern, etwa anderen Gemeinden,
gegen entsprechendes Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann, ist mit dem
Zweck solcher Zuschüsse in der Regel zu vereinbaren.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach allem der angefochtene
Beschluss abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitige Heranziehung in
vollem Umfang abzulehnen.
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten
des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52
Abs. 3, 53 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.