Urteil des HessVGH vom 11.09.2007

VGH Kassel: berufliche ausbildung, gleichbehandlung im unrecht, schüler, stadt, erwerb, erlass, öffentlich, rechtsverordnung, verfügung, gymnasium

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 TG 1718/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 7 SchulG HE, § 12
SchulG HE, § 13 Abs 6
SchulG HE, § 70 Abs 1
SchulG HE, § 127b Abs 2
SchulG HE
(Zum Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Schule mit
einem bestimmten Bildungsgang)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
(§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO).
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn bei summarischer
Prüfung der von der Antragstellerin dargelegten Gründe kann nicht festgestellt
werden, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft entschieden hat. In der
erstinstanzlichen Entscheidung wird zutreffend ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach dem Vorbringen im
Beschwerdeverfahren ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass der
Antragstellerin durch die Ablehnung ihres Antrages auf Aufnahme in die …schule -
Gymnasium - in der Stadt Darmstadt durch Verfügung vom 9. Mai 2007 konkrete
erhebliche Nachteile, wie sie für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich
sind, drohen. Der Senat kann daher auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nehmen.
Auch nach dem ergänzenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann die
Antragstellerin nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Aufnahme gemäß § 70 Abs. 1
Satz 1 HSchG in eine Schule in der Stadt Darmstadt geltend machen. Denn nach
dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Aufnahme
nur hinsichtlich einer Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet der Schüler seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Antragstellerin erstrebt jedoch nicht, eine
weiterführende Schule im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu besuchen, wo sie
wohnt, sondern sie will in ein bestimmtes Gymnasium in dem Gebiet eines
anderen Schulträgers, der Stadt Darmstadt, aufgenommen werden.
Die Antragstellerin verweist zwar zutreffend darauf, dass nach § 70 Abs. 1 Satz 1
HSchG der Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des eigenen Schulträgers durch
Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund des hessischen Schulgesetzes
festgelegt worden sind, zugunsten auswärtiger Schüler modifiziert werden kann.
Gleichwohl ergibt sich hieraus kein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 70 Abs. 1
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Gleichwohl ergibt sich hieraus kein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 70 Abs. 1
Satz 1 HSchG auf Aufnahme in die …schule.
Die Stadt Darmstadt war gemäß § 140 Abs. 1 HSchG befugt, als Schulträgerin
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg
über die Aufnahme von Schülern aus bestimmten Gemeinden des Landkreises
oder von Schülern des gesamten Landkreises, die eine bestimmte Sprachenfolge
in den Fremdsprachen-Fächern belegen wollen, zu schließen. Von dieser Befugnis
hat die Stadt Darmstadt durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 6.
Februar 1997 (Blatt 82 der Akte) Gebrauch gemacht.
Eine unmittelbare Begünstigung kann die Antragstellerin hieraus aber nicht
herleiten, weil sie weder gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung in der
Gemeinde M. oder der Gemeinde M. wohnt noch gemäß § 1 Abs. 3 der
Vereinbarung als erste Fremdsprache eine der dort aufgezählten Sprachen
gewählt hat.
Die Antragstellerin kann auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz
aus Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einen
Aufnahmeanspruch in die …schule in Darmstadt herleiten. Selbst wenn der
öffentlich-rechtliche Vertrag vom 6. Februar 1997 wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz nichtig sein sollte, hätte dies zunächst nur die Folge, dass die
darin begünstigten Schüler keinen Anspruch mehr auf Aufnahme in eine der
weiterführenden Schulen der Stadt Darmstadt besäßen. Hieraus ergäbe sich aber
für die Antragstellerin kein Vorteil, da sie selbst weiterhin keinen Anspruch auf
Berücksichtigung ihres eigenen Aufnahmebegehrens hätte. Die von ihr erstrebte
Konsequenz, dass die Schüler aus ihrem Wohnort A-Stadt mit den Schülern aus
den Gemeinden M. und M. gleichzustellen seien und auch für diese ein
Aufnahmeanspruch bestehen soll, kann sich aus der geltend gemachten
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht ergeben. Denn bei einer
unwirksamen Rechtsetzung eines Trägers öffentlicher Verwaltung kann ein
Anspruch auf entsprechende Teilhabe nicht geltend gemacht werden. Ein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nämlich nicht.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann zumindest nach
der derzeitigen Sachlage auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die …schule
gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 HSchG angenommen werden. Denn nach
ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren erachtet es der Senat nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass es im Gebiet des Landkreises Darmstadt-
Dieburg keine Schule des von ihr gewählten Bildungsganges gibt.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lässt nicht
hinreichend sicher erkennen, dass das derzeitige Unterrichtsangebot der …schule
als eigenständiger Bildungsgang im Sinne von § 12 Abs. 2 HSchG anzusehen ist,
der im Landkreis Darmstadt-Dieburg weder an der von ihr derzeit besuchten …-
Schule in G. noch an einer anderen weiterführenden Schule angeboten wird.
Für ihre Rechtsauffassung, die …schule biete einen eigenständigen Bildungsgang
an, verweist die Antragstellerin in erster Linie auf den dort gemäß § 28 Satz 1
HSchG i. V. m. § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge
und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe
I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe - VOBGM - vom 14. Juni 2005 (ABl.
S. 438 ff.) eingerichteten bilingualen Zug.
Nach Auffassung des Senats wird mit der Einrichtung eines bilingualen Zuges an
einer Schule gemäß § 19 Abs. 2 VOBGM grundsätzlich kein gegenüber dem
herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang eigenständiger Bildungsgang
begründet. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein durch die Bildung von
Schwerpunkten innerhalb des gymnasialen Bildungsgangs geschaffenes
Bildungsangebot (vgl. § 19 Abs. 1 VOBGM).
Unter einem Bildungsgang ist allgemein das abstrakte Bildungsangebot einer
Fachrichtung zu verstehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.1995 - 13 L 7975/94 -
NVwZ-RR 1996, 161). Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 HSchG ist für die Rechtslage in
Hessen zu entnehmen, dass die Bildungsgänge der Sekundarstufe inhaltlich durch
die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und die Abschlüsse als Bildungsziel
unter Berücksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel vorgegebenen
Anforderungen bestimmt werden. Sie haben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HSchG ihre
Grundlage in den gemeinsamen Lernzielen und werden mit dem Vorrücken in
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Grundlage in den gemeinsamen Lernzielen und werden mit dem Vorrücken in
höhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung
und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche ausdifferenziert.
Das weitere Kriterium eines sich im Abschluss konkretisierenden Bildungsziels
führt dazu, dass das hessische Recht in der Mittelstufe grundsätzlich nur die
Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums kennt
(Hess. VGH, Beschlüsse vom 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 - NVwZ-RR 1999, 798,
vom 02.01.2003 - 7 UZ 4019/00 - NVwZ-RR 2003, 433, und vom 17.01.2003 - 7
UZ 2265/02 -). Demgemäß bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 2 VOBGM, dass die
Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums jeweils einen
Bildungsgang umfassen.
Im Hinblick darauf kann die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges
allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Schwerpunktbildung zugleich auch
durch eine besondere Ausgestaltung des Abschlusses oder zumindest durch den
Erwerb spezifischer Zusatzqualifikationen geprägt ist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.,
und Hess. StGH, Urteil vom 17.06.1992, StAnz, 3391, 3404). Hiernach ist also
nicht in jeder besonderen fachlichen Schwerpunktbildung im schulischen Angebot
ein eigenständiger Bildungsgang zu sehen.
Von einem Bildungsgang im dargestellten Sinne abzugrenzen sind besondere
pädagogische Profile, die sich Schulen unter Nutzung ihrer organisatorischen und
inhaltlichen Gestaltungsräume gemäß § 127b Abs. 2 Satz 5 HSchG geben können.
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung eines bilingualen
Unterrichtsangebotes ausnahmsweise als eigenständiger Bildungsgang
anzusehen ist, orientiert sich der Senat vorrangig an den rechtlichen Vorgaben in §
19 VOBGM. Aus den Formulierungen in § 19 Abs. 1 VOBGM geht hervor, dass
bilinguale Unterrichtsangebote grundsätzlich nur als Schwerpunktbildung innerhalb
eines bestehenden Bildungsganges anzusehen sind. Bei einem bilingualen Zug im
Sinne von § 19 Abs. 2 VOBGM handelt es sich um einen Unterfall eines bilingualen
Unterrichtsangebotes im Sinne von § 19 Abs. 1 VOBGM. Dies zeigt sich in der
Regelung des § 19 Abs. 3 VOBGM. Dort heißt es nämlich, bilinguale
Unterrichtsangebote sollen "auch" außerhalb eines bilingualen Zuges angeboten
werden. Somit wird in aller Regel auch ein bilingualer Zug lediglich als
Schwerpunktbildung innerhalb eines herkömmlichen Bildungsganges anzusehen
seien. Dies schließt indes nicht aus, dass ein bilinguales Unterrichtsangebot -
insbesondere ein bilingualer Zug - im konkreten Einzelfall so viele Besonderheiten,
die für eine spätere berufliche Ausbildung von Bedeutung sind, aufweisen kann,
dass entgegen den Vorgaben des Verordnungsgebers ausnahmsweise ein
eigenständiger Bildungsgang gegeben ist.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die derzeitige Ausgestaltung des
bilingualen Zuges an der …schule bietet nach dem Vorbringen im
Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die ausnahmsweise
Annahme eines eigenständigen Bildungsganges rechtfertigen können.
Insbesondere weicht die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts nicht weitreichend
von den bilingualen Angeboten der …-Schule und der anderen Gesamtschulen im
Landkreis Darmstadt-Dieburg ab.
In der …schule wird - wie in § 19 Abs. 2 Satz 2 VOBGM vorgesehen - in den
Jahrgangsstufen 5 und 6 für alle Schüler, die nicht in einem zweisprachigen
deutsch-englischen Elternhaus aufwachsen, durch eine zusätzliche
Unterrichtsstunde im Fach Englisch auf den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden
bilingualen Zug hingeführt. Sodann wird ab Jahrgangsstufe 7 bis einschließlich
Jahrgangsstufe 9 in mehreren Fächern aus dem mathematisch-
naturwissenschaftlichen Bereich und auch einmal im Fach Kunst bilingual
unterrichtet. Dieser Aufbau des bilingualen Zuges entspricht dem vom
Verordnungsgeber ins Auge gefassten Regelfall.
Zwar hat sich die …schule ein besonderes Profil dadurch geschaffen, dass sie das
bilinguale Unterrichtsangebot im Gegensatz zur …-Schule in G. auf den
mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich konzentriert und durch die
Einbeziehung von Qualitätskriterien wie den Anforderungskatalog von Mint-EC-
Schulen sowie durch die Einstellung von Sachfachlehrern mit englischsprachiger
Unterrichtserfahrung ein sehr hohes Lernniveau bietet. Hierbei handelt es sich
aber ausschließlich um eine besondere Schwerpunktbildung innerhalb des
herkömmlichen gymnasialen Bildungsganges.
Das Angebot bleibt inhaltlich im Grundsatz vergleichbar mit dem bilingualen
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Das Angebot bleibt inhaltlich im Grundsatz vergleichbar mit dem bilingualen
Unterrichtsangebot der …-Schule, in der in der Jahrgangsstufe 5 durch eine
zusätzliche Unterrichtsstunde im Fach Englisch auf freiwilliger Basis auf den bereits
dort in der Jahrgangsstufe 6 beginnenden bilingualen Unterricht in den Fächern
Biologie und Erdkunde hingeführt wird. In der Jahrgangsstufe 7 wird dann das Fach
Politik und Wirtschaft bilingual vermittelt, in den Jahrgangsstufen 8 und 9 das Fach
Geschichte. Ähnlich gestaltet sich das bilinguale Unterrichtsangebot an der …-
Schule in P. Hier wird seit dem im August begonnenen Schuljahr 2007/2008
ebenfalls ein bilingualer Zug aufgebaut, beginnend mit einem erweiterten
Englischunterricht in der Jahrgangsstufe 5. Ab Jahrgangsstufe 7 wird dort ein
Sachfach ausschließlich in englischer Unterrichtssprache vermittelt. Hierbei wird
zwischen den Fächern Erdkunde, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft
gewechselt.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass
die …schule auch Schulbücher in englischer Sprache verwendet sowie besonders
qualifizierte Lehrkräfte eingestellt hat, die neben ihrer Lehrbefähigung im Sachfach
auch über englischsprachige Unterrichtserfahrung verfügen. Durch das
beschriebene Lernmaterial sowie durch die besonders qualifizierten Lehrer ändert
sich der Lerninhalt - gerade in naturwissenschaftlichen Fächern - nicht derart
grundlegend, dass der vermittelte Unterrichtsstoff mit einem Sachfachunterricht
ausschließlich in deutscher Unterrichtssprache nicht mehr vergleichbar wäre.
Vielmehr tritt lediglich eine vertiefte englische Sprachkompetenz zu dem
herkömmlichen Unterrichtsinhalt hinzu.
Des Weiteren enthalten auch die Ausführungen der Antragstellerin im
Beschwerdeverfahren zu den ihren Angaben zufolge für die Schüler des bilingualen
Zuges an der …schule erreichbaren zusätzlichen Bildungsabschlüssen keine
Tatsachen, die für den beruflichen Werdegang von so erheblicher Bedeutung sind,
dass im Hinblick hierauf ein eigenständiger Bildungsgang angenommen werden
könnte.
Bei den von der Antragstellerin genannten C L und C L Junior handelt es sich schon
nach ihrem eigenen Vorbringen um keine internationalen Bildungsabschlüsse. Die
Zertifikate bescheinigen lediglich eine erfolgreiche Teilnahme am bilingualen
Unterricht. Auch können internationale Bildungsabschlüsse wie das deutsche
internationale Abitur (DIP), das International Baccalaureate (IB) und auch das
International General Certificate of Secondary Education ( IGCSE ) derzeit an der …
schule nicht erworben werden.
Ob derartige ausländische oder internationale Abschlüsse entsprechend der
Behauptung der Antragstellerin irgendwann in der Zukunft auf der …schule einmal
erworben werden können und insoweit eine Konzeption existiert, kann offen
bleiben. Denn maßgeblich für die vorliegende Sachentscheidung ist allein die
Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Eine etwaige Konzeption, in
den nächsten acht Jahren bis zum voraussichtlichen Schulabschluss der
Antragstellerin den Erwerb internationaler Bildungsabschlüsse an der Schule zu
ermöglichen, könnte jedenfalls derzeit noch keinen Bildungsgang begründen, an
dem die Antragstellerin bereits jetzt teilnehmen kann.
Selbst wenn derartige Abschlüsse zusätzlich zu dem nationalen Abitur erworben
werden könnten, wäre nach den eingangs dargestellten Erwägungen des Senats
fraglich, ob dann der bilinguale Zug an der …schule als eigenständiger
Bildungsgang angesehen werden könnte. Für eine solche rechtliche Einordnung
könnte sprechen, dass ein internationaler Schulabschluss für eine spätere
berufliche Ausbildung von Bedeutung sein kann. Andererseits hat der hessische
Gesetzgeber in § 13 Abs. 6 HSchG den Erwerb ausländischer oder internationaler
Abschlüsse nach entsprechender Einführung durch Rechtsverordnung allein "durch
die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs " vorgesehen. Dies
spricht wiederum dafür, dass selbst in diesem Fall kein eigenständiger
Bildungsgang bestünde.
Soweit die Antragstellerin meint, die …schule biete zudem deshalb einen eigenen
Bildungsgang an, weil sie als Zentrum für Sprach- und Hochbegabtenförderung
konzipiert sei, kann auch dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Für
hochbegabte Schüler sieht § 3 Abs. 7 HSchG ausdrücklich vor, dass sie durch
Beratung und "ergänzende Bildungsangebote" in ihrer Entwicklung gefördert
werden sollen. Hiernach soll diese Schülergruppe nach dem Willen des
Gesetzgebers grundsätzlich nicht in einem eigenständigen Bildungsgang
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Gesetzgebers grundsätzlich nicht in einem eigenständigen Bildungsgang
unterrichtet werden. Vielmehr ist beabsichtigt, sie in ihren besonderen
Begabungen innerhalb des herkömmlichen gymnasialen Bildungsgangs zu fördern.
Ferner führt die Konzeption einer internationalen Begegnungs- und Europaschule
nicht dazu, dass die ….schule einen Bildungsgang anbietet, der im Landkreis
Darmstadt-Dieburg nicht zur Verfügung steht. Zwar wird sich die geplante
Kooperation mit einer privatrechtlich organisierten Sprachenschule ebenso wie die
schulformübergreifende Zusammenarbeit mit anderen schulischen Einrichtungen
und Kindergärten in Darmstadt sicher positiv auf die Förderung der Schüler der …
schule in der englischen Fremdsprache auswirken. Die von der Antragstellerin
insoweit angesprochene Förderung bleibt aber nicht auf die Schüler des bilingualen
Zuges begrenzt, sondern prägt das Erscheinungsbild der …schule insgesamt,
ohne dass die dortigen Lehrinhalte weitgehend vom Bildungsinhalt eines
herkömmlichen Gymnasiums abweichen. Auch insoweit handelt es sich daher
lediglich um eine besondere Schwerpunktbildung im pädagogischen Profil der
Schule im Sinne von § 127b Abs. 2 Satz 5 HSchG.
Schließlich ergeben sich aus den beiden von der Antragstellerin angeführten
obergerichtlichen Entscheidungen keine rechtlichen Aspekte, die der hier im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung des Senats
entgegenstehen.
Die Entscheidung des OVG Bautzen vom 10. Oktober 2006 (- 5 B 289/05 - zit. nach
juris) setzt sich mit § 7 Abs. 4 Schulgesetz Sachsen auseinander. Die Rechtslage
in diesem Bundesland ist aber nicht mit der hessischen Gesetzeslage
vergleichbar. Denn in § 7 Abs. 4 Schulgesetz Sachsen hat der Gesetzgeber selbst
vorgesehen, dass zur Förderung besonders begabter Schüler "besondere
Bildungswege" an ausgewählten Gymnasien angeboten werden. Im Gegensatz
hierzu sehen die hessischen Regelungen vor, dass die Förderung bestimmter
Kompetenzen der Schüler durch Schwerpunktbildungen innerhalb der
bestehenden Bildungsgänge erfolgen soll.
Die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des OVG Bremen vom 5.
Dezember 1995 (- 1 BA 31/95 - zit. nach juris) betraf die Forderung eines Schülers,
einem bestimmten Gymnasium zugewiesen zu werden, in dem ab Jahrgangsstufe
7 ausschließlich bilingual unterrichtet wurde, und zwar mehrzügig bis einschließlich
Jahrgangsstufe 13. Ob bei einer solchen besonderen Ausgestaltung des
Unterrichts über die derzeit durch § 19 VOBGM vorgegebenen Grenzen hinaus ein
eigenständiger Bildungsgang anzunehmen wäre, kann hier offen bleiben. Denn die
…schule bietet einen so weitreichenden Gebrauch der englischen Fremdsprache
als Unterrichtssprache nicht an.
Die Antragstellerin kann schließlich für sich keinen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO sicherbaren Anspruch auf Aufnahme in die …schule daraus herleiten, dass
der Antragsgegner möglicherweise bereits in der Vergangenheit eine
Rechtsverordnung gemäß § 13 Abs. 6 HSchG hätte verabschieden können, die den
Erwerb ausländischer oder internationaler Abschlüsse vorsieht. Ob und wann der
Antragsgegner solche Regelungen trifft, ist nach § 13 Abs. 6 HSchG in sein
Ermessen gestellt. Die Antragstellerin hat daher keinen Rechtsanspruch auf Erlass
einer solchen Regelung, sondern kann nur gemäß Art. 7 Abs. 2 GG an einem
hinreichend vielfältigen öffentlichen Schulangebot teilhaben. Aus diesem
Grundrecht folgt für den staatlichen Gesetzgeber das Gebot, ein differenziertes
Angebot an unterschiedlichen Schulformen zur Verfügung zu stellen. Das
Erfordernis eines staatlichen Schulsystems mit hinreichenden Wahlmöglichkeiten
ist aber mit anderen öffentlichen Belangen abzuwägen, zu denen auch die
Übersichtlichkeit der Bildungsgänge und der finanzielle Aufwand für die Schaffung
zusätzlicher Bildungsangebote gehören (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band
I: Schulrecht, 3. Auflage 2000, Rn.160). Die Antragstellerin hat nicht hinreichend
dargetan, dass der Antragsgegner gegen dieses Abwägungsgebot verstoßen hat.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht schließlich
seine Entscheidung auch nicht auf eine unzureichend aufgeklärte
Tatsachengrundlage gestützt. Es war entgegen der Rechtsauffassung der
Antragstellerin nicht gehalten, weitere Ermittlungen des Sachverhalts selbst
durchzuführen. Zwar trifft es zu, dass in einem auf den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 VwGO gerichteten Verfahren für die Ermittlung des
Sachverhalts der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
analog gilt. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung der tatsächlichen
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analog gilt. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung der tatsächlichen
Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes schließt
ergänzende eigene Ermittlungen des Gerichts gemäß § 86 VwGO jedenfalls
grundsätzlich nicht aus. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der
Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers besondere Bedeutung zukommt
und dieser gehalten ist, das Gericht von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten
Anspruchs zu überzeugen (VGH München, Beschluss vom 15.03.2001 - 10 ZE
01.320 - NVwZ-RR 2001, 477).
Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin auch durch ihren Sachvortrag im
Beschwerdeverfahren nicht hinreichend nachgekommen. Da es nach ihrem
Vorbringen nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die …schule in
Darmstadt mit ihrem bilingualen Zug einen eigenständigen Bildungsgang anbietet,
der im Landkreis Darmstadt-Dieburg nicht besucht werden kann, brauchte das
Verwaltungsgericht insbesondere nicht durch Beiziehung der Behördenakten der
Frage nach dem Umfang der Aufnahmekapazität an der …schule und den
getroffenen Auswahlerwägungen zwischen den nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG für
eine Aufnahme in Betracht kommenden Schülern nachzugehen. Des Weiteren war
entgegen der Auffassung der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht nicht zu
klären, inwieweit derzeit das Rechtsetzungsverfahren für den Erlass einer
Rechtsverordnung vorangeschritten ist, welches zukünftig den Erwerb
ausländischer oder internationaler Abschlüsse ermöglichen könnte.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00
Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG), denn der Senat
bringt in auf Aufnahme in eine weiterführende Schule gerichteten einstweiligen
Rechtsschutzverfahren in ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse vom 07.09.1990
- 7 TG 241/90 -, vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361, und vom
21.08.2001 - 7 TZ 2015/01 -) den halben Regelstreitwert in Ansatz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.