Urteil des HessVGH vom 02.12.2002

VGH Kassel: bebauungsplan, golfplatz, landwirtschaft, grundstück, juristische person, vorrang, satzung, form, pflege, raumordnung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 N 3208/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 4
BauGB, § 1 Abs 5 BauGB, §
1 Abs 6 BauGB, § 8 Abs 2
BauGB
(Abwägungsfehlerhafte Ausgleichsmaßnahmen wegen
fehlender Realisierungsmöglichkeit)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den von der
Antragsgegnerin am 22. Juli 1997 beschlossenen Bebauungsplan mit integriertem
Landschaftsplan "Golfplatz Kreidacher Höhe".
Der Antragsteller zu 1. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der
Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur .., Flurstücke ... und ..., die
langfristig als Wiesen- und Weidegelände an Haupterwerbslandwirte verpachtet
sind. Der Antragsteller zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Wald-
Michelbach, Flur ..., Flurstück .... Die Antragstellerinnen zu 3. und 4. sind
Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstücke ...
und .... Das Flurstück ... ist ebenfalls langfristig als Wiesen- und Weidegelände an
einen Haupterwerbslandwirt verpachtet. Sämtliche vorgenannten Grundstücke der
Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des angegriffenen
Bebauungsplans.
Dessen Aufstellung hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer
Sitzung vom 24. Mai 1994 beschlossen. Den Aufstellungsbeschluss machte die
Antragsgegnerin unter Nennung der einzelnen Grundstücke, die von der Planung
betroffen sind, in der Südhessischen Post und der Odenwälder Zeitung jeweils vom
28. Oktober 1996 bekannt. Gleichzeitig wurde in der Bekanntmachung darauf
hingewiesen, dass zum Zwecke der vorgezogenen Bürgerbeteiligung der
Planentwurf ab dem 4. November 1996 für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus
der Gemeinde Wald-Michelbach ausliegt und während der Dienststunden dort
eingesehen werden kann. Am 4. Februar 1997 beschloss die Gemeindevertretung
der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Dieser Offenlegungsbeschluss wurde in der
Südhessischen Post und in der Odenwälder Zeitung vom 5. März 1997 bekannt
gemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung
in der Zeit vom 13. März 1997 bis einschließlich 15. April 1997 im Rathaus der
Gemeinde Wald-Michelbach während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung
ausliegt und während der öffentlichen Auslegung für jedermann die Möglichkeit
besteht, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf vorzubringen und diese mit
den Sachbearbeitern im Bauamt zu erörtern. Bereits mit Schreiben vom 3. März
1997 wurden die Träger öffentlicher Belange von der Offenlegung des Planentwurfs
in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass während der öffentlichen
Auslegung die Möglichkeit besteht, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf zu
äußern.
Der Antragsteller zu 1. erklärte am 25. März 1997 mündlich gegenüber der
Antragsgegnerin, dass er mit dem Planentwurf generell nicht einverstanden sei
und erhebliche Bedenken erhebe. Die Einbeziehung seiner Grundstücke in den
Plangeltungsbereich lehne er ab. Seine Grundstücke stünden für eine Verpachtung
nicht zur Verfügung. Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 12.
April 1997 dahin gehend, dass auch sein Grundstück Gemarkung Wald-Michelbach,
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April 1997 dahin gehend, dass auch sein Grundstück Gemarkung Wald-Michelbach,
Flur ..., Flurstück ... nicht für den Golfplatz zur Verfügung stehe. Durch den
Golfplatz gingen Freizeit-, Erlebnis- und Spielflächen für die Allgemeinheit
zugunsten einer Minderheit verloren. Es müsse gewährleistet werden, dass die
landwirtschaftliche Nutzung weiterhin uneingeschränkt ohne eine Grünlandbindung
möglich sei. Die Zufahrtswege zu seinem Grundstück müssten erhalten und die
multifunktionale Grundstücksnutzung durch einen Sicherheitsabstand zum
Golfplatz gewährleistet bleiben. Die Antragstellerinnen zu 3. und 4. erklärten in
gleichlautenden Schreiben vom 12. April 1997, dass eine Umnutzung ihrer
Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstücke ... und ...
ausgeschlossen werde. Im Übrigen müssten die Wegeparzellen ... und ... als
Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten bleiben. Die Spielbahn 1 beeinträchtige eine
Quelle. Die Errichtung des Golfplatzes stehe schließlich in Widerspruch zu der
Landschaftsschutzverordnung Odenwald-Bergstraße. Durch den Golfplatz werde
der Allgemeinheit ein Naherholungsgebiet sowie der Landwirtschaft wertvolles
nutzbares Gelände entzogen. Schließlich sei die Frage des Bedarfs für den
Golfplatz nicht abschließend geklärt.
In ihrer Sitzung am 22. Juli 1997 prüfte die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin die während der Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen
Bedenken und Anregungen. Zu den Bedenken des Antragstellers zu 1. erläuterte
sie, der Bebauungsplan räume im rechtlichen Sinne kein Baurecht ein. Die
Umsetzung der geplanten Maßnahmen sei im Einvernehmen mit den Eigentümern
beabsichtigt. Wenn keine Einigung zustande komme, würden "diese Grundstücke"
nicht verändert. Im Hinblick auf die Äußerung des Antragstellers zu 2. erklärte die
Antragsgegnerin, der Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft bleibe erhalten,
da der Golfplatz unter Beachtung der ökologischen Vorgaben einer
Umweltverträglichkeitsstudie gebaut werde, die auch den Menschen als
Erholungssuchenden einschließe. Das Landschaftsbild werde kaum verändert. Die
Nutzungen Freizeit und Spiel würden zwar einerseits partiell eingeschränkt,
anderseits aber durch die Golfspielnutzung erweitert. Das Grundstück des
Antragstellers zu 2. werde als Fläche für Grünlandnutzung bzw. Streuobstwiese
festgeschrieben. Da gemäß hessischem Naturschutzrecht Flächen nicht
umgebrochen werden dürften, die länger als 10 Jahre als Grünland genutzt worden
seien, entspreche die Festsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe. Die Zufahrt zum
Grundstück des Antragstellers zu 2. werde weiterhin gewährleistet. Im Übrigen
werde das Grundstück von den Spielbahnen durch Baumreihen abgeschirmt. Auch
die Schlagrichtung der maßgeblichen Spielbahn verhindere eine Beeinträchtigung.
Ein zusätzlicher Sicherheitsabstand sei nicht erforderlich. Im Hinblick auf die von
den Antragstellerinnen zu 3. und 4. geäußerten Bedenken wies die
Antragsgegnerin darauf hin, dass das Flurstück ... als Fläche für die Landwirtschaft
festgesetzt werden solle. Die Wegeparzellen könnten erhalten bleiben. Die
Spielbahn 1 sei nach den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde in
ausreichendem Abstand zu der besagten Quelle geplant. Die Herstellung der
golftechnischen Einrichtungen sei als Eingriff bewertet worden, der aber durch die
in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelten Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert sei. Mit der Anlage und dem Schutz ökologisch wertvoller Flächen
werde der Planbereich zusätzlich aufgewertet. Das Naherholungsgebiet bleibe
erhalten. Im Plangebiet seien Magerböden und somit keine landwirtschaftlich
wertvollen Böden vorhanden. Auf Grund der vorhandenen Nachfrage bestünde
auch ein Bedarf für den Golfplatz.
Ebenfalls in der Sitzung am 22. Juli 1997 beschloss die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin den Bebauungsplan "Golfplatz Kreidacher Höhe" mit Begründung
gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Mit Verfügung vom 12. August 1997 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt
mit, dass gegen den Bebauungsplan keine Verletzungen von Rechtsvorschriften
geltend gemacht würden, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2
BauGB rechtfertigten. Diese Verfügung machte die Antragsgegnerin in der
Odenwälder Zeitung und der Südhessischen Post vom 23./24. August 1997
bekannt.
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung eines 9-Loch-Golfplatzes. Im südlichen Teil seines Geltungsbereichs
weist er ein Sondergebiet für die Errichtung einer Hotelanlage und eines
Golfclubhauses mit Nebeneinrichtungen aus. Im Übrigen trifft der Bebauungsplan
entsprechend dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie zum Ausgleich des
planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft unter anderem folgende
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planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft unter anderem folgende
Festsetzungen:
· Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB). Die Flächen sind standortgerecht als extensives Grünland oder
Streuobstwiese zu bewirtschaften.
· Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB): Ökologische Ruheinseln (Größe mindestens
1 ha). Die Flächen sind zu erhalten oder umzuwidmen und gemäß Pflegeplan
langfristig zu sichern. Bis auf Pflegemaßnahmen sowie auf den
Glatthaferwiesenflächen gilt ein absolutes Betretungsverbot.
Im bauordnungsrechtlichen Teil der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
ist bestimmt, dass sämtliche Ausgleichsflächen (Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft sowie vorhandene
Vegetationsbestände) vom Golfplatzbetreiber dauerhaft zu unterhalten und zu
pflegen sind.
Am 24. August 1998 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt.
Sie tragen vor, sie seien antragsbefugt, da der Bebauungsplan Festsetzungen für
ihre Grundstücke treffe. Die Grundstücke des Antragstellers zu 1. würden als
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft
festgesetzt. Dort gelte bis auf Pflegemaßnahmen ein absolutes Betretungsverbot.
Die Flächen seien zu erhalten und umzuwidmen und gemäß Pflegeplan langfristig
zu sichern. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2. bis 4. seien als "Flächen für die
Landwirtschaft" ausgewiesen, die standortgerecht als extensives Grünland oder
Streuobstwiese zu bewirtschaften seien. Der Normenkontrollantrag sei auch
begründet. Es fehle an einem hinreichenden Bedarf für die Schaffung eines neuen
Golfplatzes im Kreis Bergstraße. Die festgesetzte Golfplatznutzung stehe im
Widerspruch zu der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald. Der Plan
verstoße ferner gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung. In
Nr. 3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen aus dem Jahre 1995 sei
die Zielvorgabe enthalten, dass in bestehenden Landschaftsschutzgebieten der
jeweils verfolgte Schutzzweck Vorrang vor entgegenstehenden
Nutzungsansprüchen habe. Ferner sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans
nach dem Regionalen Raumordnungsplan Südhessen als ein Gebiet für
Landschaftsnutzung und -pflege dargestellt, das als ökologischer Ausgleichsraum
für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten sei. Als rechtsfehlerhaft erweise sich
die Ausweisung des südlichen Plangeltungsbereichs als Sondergebiet, das der
Erholung dient mit der Zweckbestimmung Golfclubhaus mit Nebeneinrichtungen.
Diese Festsetzung könne nicht auf § 10 Abs. 1 BauNVO gestützt werden, der nur
für Sondergebiete gelte, die überwiegend durch die Zweckbestimmung Erholung in
Verbindung mit einer spezifisch hierauf ausgerichteten Wohnform geprägt seien.
Die Herstellung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke
könne nicht Hauptzweck eines solchen Sondergebiets sein. Im Abwägungsvorgang
habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend mit den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes befasst. Sie habe die erforderliche Bestandsaufnahme der
Fledermausfauna unterlassen. Im Naturschutzbeirat bei der unteren
Naturschutzbehörde des Kreises Bergstraße habe unlängst ein
Fledermaussachverständiger darauf hingewiesen, dass die Kreidacher Höhe für
eine Reihe von Fledermäusen als Jagd-, teilweise aber auch als Sommer- und
Winterquartiersbiotop von besonderer Bedeutung sei. Nachdem im
Planaufstellungsverfahren eine Reihe von Eigentümern von im Plangebiet
liegenden Grundstücken definitiv erklärt hätten, dass sie zu einer Veräußerung
ihrer Grundstücke nicht bereit seien, habe die Antragsgegnerin schließlich bereits
vor dem Satzungsbeschluss erkennen müssen, dass die planerische Konzeption,
wie sie in den Festsetzungen ihren Ausdruck finde, sich nicht realisieren lasse.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass der Bebauungsplan der Gemeinde Wald-Michelbach
"Golfplatz Kreidacher Höhe" nichtig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Den
Antragstellern zu 2. bis 4. fehle es an der notwendigen Antragsbefugnis. Denn
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Antragstellern zu 2. bis 4. fehle es an der notwendigen Antragsbefugnis. Denn
sowohl für das Grundstück des Antragstellers zu 2. als auch für das im Eigentum
der Antragstellerinnen zu 3. und 4. stehende Flurstück ... setze der angefochtene
Bebauungsplan ausschließlich Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18
a in Verbindung mit Nr. 20 BauGB fest. Die Eigentumsflächen der Antragsteller zu
2. bis 4. würden auch bisher bereits landwirtschaftlich genutzt. Diese Nutzung
dürfe auch weiterhin und völlig unabhängig von der Entscheidung über die
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans und seiner
Verwirklichung fortgesetzt werden. Entsprechendes gelte für die beiden im
Eigentum der Antragstellerinnen zu 3. und 4. stehenden Wegeparzellen ... und ....
Der Bebauungsplan setze hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller auch
nicht etwa eine nicht überbaubare Fläche fest. Sämtlichen Antragstellern fehle es
weitergehend an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Sie - die
Antragsgegnerin - beabsichtige nicht, die für die Grundstücke der Antragsteller
getroffenen Festsetzungen gegen deren Willen durchzusetzen. Die derzeitig
ausgeübten Nutzungen blieben durch die Festsetzungen unberührt. Bei
sämtlichen im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücken handele es
sich um Grünland, das langfristig an Haupterwerbslandwirte verpachtet sei. Im
Übrigen bewirkten die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, gegen die sich die
Antragsteller wendeten, gegenüber den Wirkungen der
Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald keine weitergehenden
Nutzungseinschränkungen. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1.
stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei seinen Grundstücken um
verstreut liegende Einzelparzellen handele, die nur im Verbund mit den im
Eigentum Dritter stehenden Nachbargrundstücken landwirtschaftlich sinnvoll
bewirtschaftet werden könnten. Sie - die Antragsgegnerin - habe mit den
Eigentümern dieser Nachbargrundstücke Verpachtungs- bzw. Verkaufsoptionen
vereinbart. Folglich könne eine Bewirtschaftung der verstreut liegenden
Einzelparzellen des Antragstellers zu 1. zu Zwecken der Landwirtschaft nicht mehr
erfolgen. Inhaltlich verstoße der Bebauungsplan nicht gegen den Grundsatz der
planerischen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit sei es unerheblich,
dass der Investor, der den Bau des Golfplatzes beabsichtigt habe, von der
Realisierung des Projekts Abstand genommen habe. Ein Bebauungsplan sei
nämlich bereits dann erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der
Gemeinde als erforderlich angesehen werden könne. Welche städtebaulichen Ziele
sich die Gemeinde setze, liege in ihrem planerischen Ermessen. In diesem Sinne
hänge die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab,
dass für eine bestimmte Planung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe. Ein
Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald liege nicht
vor. Es sei anerkannt, dass ein Plangeltungsbereich nicht aus dem
Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung entlassen werden müsse,
wenn die in ihm getroffenen Festsetzungen nicht gegen die
verordnungsrechtlichen Ge- und Verbote verstießen. Die Erteilung einer
landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich einzelner Ge- und Verbote
sei ausreichend. Schließlich sei im Laufe des Verfahrens der Geltungsbereich des
angegriffenen Bebauungsplans aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen
worden (Verordnung zur Ausweisung und Änderung von
Landschaftsschutzgebieten im Regierungsbezirk Darmstadt vom 22. April 2002
). Der Bebauungsplan werde auch den Anforderungen des
Abwägungsgebots gerecht. Insbesondere die Anregungen und Bedenken des
Antragstellers zu 1. seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Ausweislich der
Erläuterungen auf Blatt 94 der Aufstellungsunterlagen habe sie - die
Antragsgegnerin - dessen Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Nutzung
(Verpachtung der Wiesen- und Weideflächen an einen Haupterwerbslandwirt) nicht
völlig unberücksichtigt gelassen, sondern die Umsetzung der geplanten
Maßnahmen von dem Einvernehmen mit dem Eigentümer abhängig gemacht.
Insofern sei von Bedeutung, dass sich ein Bebauungsplan grundsätzlich auf die
Wirkungen einer Angebotsplanung beschränke und in die Zulässigkeit der bisher
ausgeübten Nutzung nicht eingreife.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens
der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie
zwei Ordner Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin. Die vorgenannten
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen
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nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen
Gültigkeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den
Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die
geltend macht, durch die Rechtsvorschrift und ihre Anwendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die
Geltendmachung der Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen
gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt
ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch
die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt
wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999,
592; Urteil des Senats vom 8. November 2000 - 9 N 2265/99 -).
Wenden sich - wie im hier zu entscheidenden Fall - Eigentümer von im Plangebiet
liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so
besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom
7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil
vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Eine in den
Festsetzungen eines Bebauungsplans liegende Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss nur hingenommen
werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Nach dem Vortag der
Antragsteller erscheint es möglich, dass die Nutzungsmöglichkeiten ihrer
Grundstücke durch die planerischen Festsetzungen in rechtswidriger Weise
eingeschränkt werden. Ob der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene
Bebauungsplan rechtmäßig ist, kann der von seinen Festsetzungen betroffene
Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen,
solange der Gesetzgeber diese Rechtsschutzmöglichkeit bietet. (vgl. BVerwG,
Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, a. a. O.).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern auch
nicht an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein
Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen
Normenkontrollantrag u. a. dann nicht besteht, wenn sich die Inanspruchnahme
des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine
Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG,
Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag kann den Antragstellern
nicht deshalb abgesprochen werden, weil die bauplanungsrechtlichen
Festsetzungen, gegen die sie sich wenden, gegenüber der
Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" keinerlei weitergehende
Einschränkungen bewirkten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung
vom Ansatz her zutreffend ist. Denn das Gebiet des Bebauungsplans ist - wie die
Antragsgegnerin selbst vorträgt - zwischenzeitlich aus dem Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung entlassen worden. Da es für die Frage des
Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses auf den Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung ankommt, können mithin die früher für die Grundstücke der
Antragsteller auf Grund des Landschaftsschutzes bestehenden
Nutzungseinschränkungen dem Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr
entgegenstehen.
Dem Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die
Antragsgegnerin nicht beabsichtige, die hinsichtlich der Grundstücke der
Antragsteller getroffenen Festsetzungen gegen deren Willen durchzusetzen. Denn
durch die im angegriffenen Bebauungsplan für die Grundstücke der Antragsteller
getroffenen Festsetzungen werden deren bauliche Nutzungsmöglichkeiten, die
ohne den Bebauungsplan nach § 35 BauGB zu beurteilen wären, eingeschränkt.
Dies gilt auch für die Grundstücke der Antragsteller zu 2. bis 4., die als Flächen für
die Landwirtschaft festgesetzt sind. Denn diese Festsetzung führt dazu, dass
bauliche Anlagen nur unter der Voraussetzung des § 30 BauGB zulässig sind. Die
Genehmigung privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB wird
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Genehmigung privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB wird
damit ausgeschlossen.
Der Antrag ist teilweise begründet.
Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 Abs. 1 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141) - BauGB n. F. -, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB - zu erfolgen, da das
Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde. Förmlich
eingeleitet wird ein Planaufstellungsverfahren durch den Aufstellungsbeschluss
nach § 2 Abs. 1 BauGB (Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Auflage
1998, § 233 Rdnr. 1). Den Beschluss, den Bebauungsplan Golfplatz Kreidacher
Höhe aufzustellen, hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 24. Mai
1994 gefasst und am 28. Oktober 1996 bekannt gemacht.
In formeller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die
Antragsteller haben Form- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Form- oder
Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich wären, sind nicht ersichtlich.
Der Bebauungsplan verstößt gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es dem Bebauungsplan Golfplatz
Kreidacher Höhe aber nicht bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt, dass
der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann
schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli
1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 <312>). Der Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn hinreichend gewichtige
städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301
<305>). Dass Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des
Allgemeinwohls bedürfen, hebt § 1 Abs. 3 und Abs. 6 ausdrücklich hervor. Die
"städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen umso gewichtiger sein, je
stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse der
Grundeigentümer einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit
gänzlich ausschließen. Aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle bildet das Merkmal
der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB jedoch nur bei groben und
offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die
planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur
Folge hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971- BVerwG IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1;
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15). Ein
Bauleitplan ist im vorgenannten Sinne erforderlich, wenn er nach der planerischen
Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Welche
städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde in diesem Sinne setzt, liegt in ihrem
planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu
betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG,
Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 86).
Ausweislich der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans soll durch
die geplante Umnutzung von Flächen eine dem Strukturwandel in der
Landwirtschaft sowie der Forderung des Fremdenverkehrs gerecht werdende
landschaftstypische und qualitative Verbesserung entstehen. Damit ist der
streitgegenständliche Bebauungsplan hinreichend durch eine städtebauliche
Konzeption getragen.
Zu der von der Gemeinde zu betreibenden Städtebaupolitik gehört auch die
Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile für die Schaffung von
Anlagen zur Verfügung stellt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung an Sport,
Freizeit und Erholung gerecht werden. Eine solche Planung erfordert nach § 1 Abs.
3 BauGB nicht den Nachweis, dass für Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen ein
unabweisbares Bedürfnis besteht. Für die Annahme, dass der Bebauungsplan
deshalb nicht erforderlich sein könnte, weil er mangels Nachfrage nach Golfplätzen
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deshalb nicht erforderlich sein könnte, weil er mangels Nachfrage nach Golfplätzen
keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März
1999 - BVerwG 4 BN 17.98 -, BauR 2000, 242 = BRS 62 Nr. 224), bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere der Umstand, dass der zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses existierende Investor derzeit kein Interesse an der
Realisierung des Projekts hat, kann nicht als hinreichendes Indiz dafür gewertet
werden, dass der Bebauungsplan keine Chance auf Verwirklichung hat.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1
BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen
Festsetzungen getroffen werden können.
Die Festsetzung des Golfplatzes beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Nach dieser
Bestimmung können in einem Bebauungsplan die öffentlichen und privaten
Grünflächen, wie Sportplätze, festgesetzt werden.
Auch die Ausweisung des "Sondergebiets Erholung mit der Zweckbestimmung
Hotel und Golfclubhaus mit Nebeneinrichtungen" im südlichen Teil des Plangebiets
ist nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung kann auf § 10 Abs. 1 BauNVO
gestützt werden. Wie § 10 Abs. 1 BauNVO mit der Formulierung "insbesondere"
zum Ausdruck bringt, ist eine Gemeinde bei der Festsetzung eines Sondergebiets
Erholung nicht auf die drei in der Vorschrift genannten Gebietstypen
Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete beschränkt, sondern darf
ein eigenes Erholungsgebiet schaffen, dessen Zweckbestimmung dann nach § 10
Abs. 2 Satz 1 BauNVO festzusetzen ist. Im Gegensatz zu den sonstigen
Sondergebieten nach § 11 BauNVO ist die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei
der Festsetzung eines Sondergebiets Erholung nicht dadurch eingeschränkt, dass
sich das Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO
wesentlich unterscheiden muss. Die Gemeinde muss aber - und darauf weisen die
Antragsteller zu Recht hin - beachten, dass es sich bei einem Sondergebiet
Erholung, wie die in § 10 Abs. 1 BauNVO ausdrücklich wenn auch nicht
abschließend aufgeführten Gebietstypen zeigen, stets um ein Gebiet handeln
muss, dass dem zeitweiligen Freizeitwohnen in speziell hierfür eingerichteten
Gebäuden und Anlagen dient (vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 9.
Aufl., § 10 Rdnr. 3.1). Der Senat kann § 10 Abs. 1 BauNVO allerdings darüber
hinaus keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass in einem Sondergebiet
Erholung nur ausschließlich Einrichtungen des Freizeitwohnens festgesetzt werden
dürfen. Somit ist unschädlich, wenn - wie hier - neben einer Freizeitwohnanlage,
wie dem Hotel, im Sondergebiet auch der Freizeitnutzung aber nicht dem Wohnen
unmittelbar dienende Anlagen festgesetzt werden, wie ein Golfclubhaus und ein
Tennisplatz.
Schließlich begegnen auch die Festsetzungen des Bebauungsplans, die dem
Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft dienen, keinen
rechtlichen Bedenken. Nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der gemäß § 233 Abs. 1 BauGB n. F. maßgeblichen Fassung vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 446) - BNatSchG - ist über die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Bebauungsplan zu entscheiden, wenn auf Grund der
Aufstellung des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Dazu
gehören auch Entscheidungen über Festsetzungen nach § 9 BauGB, die dazu
dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auszugleichen, zu ersetzen oder zu
mindern (§ 8 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass
die Antragsgegnerin für notwendig erachtete Kompensationsmaßnahmen
außerhalb der Eingriffsgrundstücke - im sonstigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans - festgesetzt hat. Diese Möglichkeit wird durch § 8 a Abs. 1 Satz 2
BNatSchG ausdrücklich eröffnet. Die im Einzelnen getroffenen Festsetzungen
können - wie im Bebauungsplan angegeben - auf § 9 Abs. 1 Nrn. 18 a, 20, 25 a
und 25 b BauGB gestützt werden. Insoweit werden von den Antragstellern auch
keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen erhoben.
Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB, wonach er aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Der
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den Geltungsbereich des
Bebauungsplan als landwirtschaftliche Fläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) dar. Mit der
Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans wurde zwar gleichzeitig im so
genannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB der
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dahingehend geändert, dass die vom
Bebauungsplan in Anspruch genommene Fläche als private Grünfläche mit
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Bebauungsplan in Anspruch genommene Fläche als private Grünfläche mit
Zweckbestimmung Golfplatz (§ 5 Abs. Nr. 5 BauGB) dargestellt wird. Die am 22.
Juli 1997 beschlossene und mit Verfügung vom 12. August 1997 durch das
Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte Flächennutzungsplanänderung ist
aber ungültig (zur Inzidentprüfung eines Flächennutzungsplans im Rahmen einer
Normenkontrolle vgl. Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Aufl. 1998, §
5 Rdnr. 55).
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstieß zum Zeitpunkt ihrer
Beschlussfassung gegen Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen derartige
Rechtsvorschriften liegt hier in einem Widerspruch zu den Festsetzungen der
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Darmstadt-
Dieburg, Bergstraße und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt -
Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 15. Juli 1975 (StAnz. S.
1439), in der Fassung der hier maßgeblichen 15. Änderungsverordnung vom 30.
Dezember 1996 (StAnz 1997, 307) - LSchVO Bergstraße-Odenwald. Diese
Verordnung über ein förmlich festgesetztes Landschaftsschutzgebiet (§ 13
HENatG) stellt eine Rechtsvorschrift dar, die von einer planenden Gemeinde als
höherrangiges Recht zu beachten ist. Für ein und dasselbe Gebiet dürfen nicht
gleichzeitig Festsetzungen landschaftsschutzrechtlicher Art und mit ihnen
unverträgliche Darstellungen oder Festsetzungen durch einen Bauleitplan
bestehen. Eine den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entgegenstehende
Landschaftsschutzverordnung muss somit vor Wirksamwerden des Plans
aufgehoben werden. Geschieht dies nicht, ist der Flächennutzungsplan wegen
Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung als höherrangigem Recht
unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -,
BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045).
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ursprünglich hatte der
Bundesgesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Bauleitplanung und Natur- und
Landschaftsschutz in § 5 Abs. 6 Satz 1 BauGB 1960 dahingehend geordnet, dass -
soweit dies für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erforderlich sei und
nicht überwiegende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
entgegenstünden - für Flächen, die dem Landschaftsschutz unterlägen,
Nutzungsregelungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 BBauG 1960 getroffen werden
konnten. Das geschah im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG
1960. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans sollten in seinem
Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienen, insoweit gemäß
§ 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 außer Kraft treten, als sie der Durchführung des
Bebauungsplans entgegengestanden hätten. Die gemeindliche Bauleitplanung
sollte danach in der Lage sein, auch einen förmlichen Landschaftsschutz
zugunsten der kommunalen Bauleitplanung zurückzudrängen. Voraussetzung war
allerdings eine entsprechende abwägende Entscheidung bereits auf der Stufe des
Flächennutzungsplans. Durch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG
1960 wurde diese Entscheidung dann inhaltlich auf die Ebene des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans gleichsam transferiert. Mitte der 70er-Jahre
entschied sich der Bundesgesetzgeber für eine andere politische Bewertung der
Naturschutzbelange. Im Zusammenhang mit der Bundesgesetzgebung zum
Naturschutz, die mit dem Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 1976
(BGBl I S. 3574) verwirklicht wurde, strich das Änderungsgesetz zum
Bundesbaugesetz vom 18. August 1976 (BGBl I S. 221) § 5 Abs. 6 BBauG 1960
ersatzlos. Damit entfiel gleichzeitig der dort enthaltene Vorrang der
Bauleitplanung gegenüber dem Natur- und Landschaftsschutz. Das war gewollt.
Die Gesetzesmaterialien zu den beiden genannten Gesetzen weisen dies näher
aus. Vor allem der Bundesrat war sich dessen bewusst, als er zur Begründung der
ersatzlosen Streichung des § 5 Abs. 6 BBauG 1960 ausführte, dass der Vorrang
der Bauleitplanung vor Landschaftsschutzbestimmungen die Belange des
Naturschutzes vernachlässige. Es könne verlangt werden, dass
Landschaftsschutzverordnungen aufgehoben würden, bevor entgegenstehende
Bauleitpläne aufgestellt würden (vgl. BR-Drucks. 300/1/74 S. 24). Die Entscheidung
über den Vorrang wollte man nicht mehr den Gemeinden im Rahmen der
Bauleitplanung überlassen. Man meinte damit die Bauleitplanung in ihrer
Gesamtheit, also nicht nur die verbindliche Bauleitplanung des Bebauungsplans. §
5 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 betrifft die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, §
5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 die Aufstellung eines Bebauungsplans (so BVerwG,
Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, a. a. O.).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nicht bereits ein
Flächennutzungsplan die Rechtslage ändert, sondern erst der aus ihm entwickelte
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Flächennutzungsplan die Rechtslage ändert, sondern erst der aus ihm entwickelte
Bebauungsplan. Diese Auffassung ist zwar zutreffend, wird aber der Funktion nicht
gerecht, die einem Flächennutzungsplan innerhalb der Bauleitplanung zukommt.
Dieser Funktion innerhalb der zweistufigen Bauleitplanung entspricht es, wenn
bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan alle
rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, um das gewollte gesamträumliche
Entwicklungskonzept ohne weiteres in den abgeleiteten verbindlichen
Bebauungsplänen umsetzen zu können. Damit wird das Entwicklungsgebot des § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB von grundlegenden Fragestellungen entlastet, die auf der
Ebene des Flächennutzungsplans entscheidungsbedürftig sind. Eine kommunale
Planung, die sich in ihrer Umsetzung vor rechtliche Hindernisse gestellt sieht und
daher nur unter Vorbehalt der von der Gemeinde nicht selbst zu bewirkenden
Änderung der objektiven Rechtslage möglich ist, stellt einen Widerspruch in sich
dar. Sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997
- BVerwG 4 C 10.96 -, DVBl 1997, 838; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Februar
1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011
jeweils zum Fachplanungsrecht). Dass ein derartiger Flächennutzungsplan seine
Aufgabe verfehlt, jedermann verlässliche Auskunft über den verbindlichen Stand
der städtebaulichen Entwicklungsplanung zu geben, tritt hinzu. Es ist gerade ein
Gebot der Rechtsklarheit, dass sich der Bürger darauf verlassen können muss,
dass die Gemeinde in den Flächennutzungsplan keine Darstellung aufnimmt, die
nach dem derzeitigen Rechtszustand aus Rechtsgründen möglicherweise nicht
verwirklicht werden kann (so BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C
1.99 -, BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045).
Ob die Gemeinde den Bauleitplan in der begründeten Erwartung beschließt, das
derzeit gegebene rechtliche Hindernis in Form der Landschaftsschutzverordnung
werde alsbald wegfallen, ist nicht entscheidend. Folglich ist es unerheblich, ob die
zuständige Behörde der Gemeinde gegenüber eine Änderung des
Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht
gestellt hat ( so auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, a.
a. O.).
Die am 22 Juli 1997 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans steht
der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald auch entgegen. Diese
enthält in § 3 Abs. 1 das Verbot, Änderungen vorzunehmen, die die Natur
schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild
verunstalten. Dazu zählt, wie sich aus § 3 Abs. 2 und 3 der
Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald ergibt, nicht nur das Verbot,
bauliche Anlagen zu errichten, sondern auch Veränderungen der Bodengestalt,
worunter auch die Entnahme oder die Aufschüttung von Bodenbestandteilen fällt,
vorzunehmen. Die Schaffung eines Golfplatzes verstößt aber - wie auch der
angegriffene Bebauungsplan und die anschließende Ausführungsplanung zeigen -
wegen damit einhergehenden Errichtung von Wetterschutz- und Abschlagshütten
sowie wegen vorzunehmender Geländemodulationen gegen § 3 Abs. 1 der
Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.
Die am 22. Juli 1997 beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist ferner
deshalb ungültig, weil sie entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB nicht
an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.
Der Regionale Raumordnungsplan Südhessen in der zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans maßgeblichen
Fassung vom 9. März 1995 (StAnz 1995 S. 1877 ff.) enthält für den
Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung in Nr. 3.1 Zielvorgaben. Dort
wird festgelegt, dass in bestehenden und geplanten Landschaftsschutzgebieten
der jeweils verfolgte Schutzzweck Vorrang vor entgegenstehenden
Nutzungsansprüchen hat (zur Bedeutung der Vorranggebiete als Ziele der
Raumordnung vgl. auch Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 2. Auflage
2002, S. 97). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seiner
Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 3 N 4010/97 -, ESVGH 52, 13 = NuR 2001, 704
= BauR 2002, 987, die Auffassung vertreten, dass es sich bei der vorgenannten
Festlegung um eine Zielangabe mit konkreter Nutzungsregelung handele, die sich
für ein Landschaftsschutzgebiet aus der Ausweisung des Gebietes ergäbe. Dieser
Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt in ihrem Geltungsbereich
Nutzungen dar, die dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets Bergstraße-
Odenwald widersprechen. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen. Infolge
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Odenwald widersprechen. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen. Infolge
dessen ist die Flächennutzungsplanänderung auch nicht an die Ziele der
Raumordnung angepasst.
Auf Grund der Ungültigkeit der am 22. Juli 1997 beschlossen Änderung des
Flächennutzungsplans wird der Geltungsbereich des angegriffenen
Bebauungsplans im gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin mithin
nach wie vor als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Festsetzungen
private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz sowie Sondergebiet
Erholung im Bebauungsplan weicht von dieser Darstellung im Flächennutzungsplan
derart gravierend ab, dass ein Entwickeln des Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan zu verneinen ist.
Dieser Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch
nicht nach §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. unbeachtlich. Nach dieser
Bestimmung ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich,
wenn das Entwicklungsgebot verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus
dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr.
2 BauGB n. F. ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich
nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die
Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan
können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche
Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird.
Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine
Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans
haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist nach der
planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des
Bebauungsplans zu beurteilen. Wie oben dargestellt, wird diese im
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption
durch die Planung eines Golfplatzes auf einer im Flächennutzungsplan
dargestellten Fläche für die Landwirtschaft verlassen. Für die Frage, ob damit auch
die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren
Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das
Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu
fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden
übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, welches Gewicht der planerischen
Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des
Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan
seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen
Entwicklung "im großen und ganzen" behalten
oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN
6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733; Hess. VGH, Urteil vom 8. September
1986 - 3 OE 57/83 -, NVwZ 1988, 541; Urteil vom 4. Juni 1987 - 3 OE 36/83 -, BRS
47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, UPR 1989, 394, Urteil vom
6 November 2000 - 2265/99 -, HSGZ 2001, 441).
Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist nicht mehr dann unbeachtlich im
obigen Sinne, wenn - wie hier - auf einer ca. 80 ha großen Fläche, die im
Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, ein Golfplatz
geplant wird, der selbst ca. 18 ha beansprucht (vgl. Blatt 100 der
Umweltverträglichkeitsstudie) und auf der übrige Fläche auf Grund von
Festsetzungen, die dem planbedingten Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft dienen, die landwirtschaftliche Nutzung teilweise ausgeschlossen bzw.
erheblichen Beschränkungen unterworfen wird.
Ungeachtet des beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot verstößt
auch der angegriffene Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan selbst aus den
oben ausgeführten Gründen gegen höherrangiges Recht in Form der
Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald (vgl. zum Verhältnis zwischen
einem Bebauungsplan und entgegenstehendem Landschaftsschutzrecht: BVerwG,
Beschluss vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -, BRS 44 Nr. 17; Hess.
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Beschluss vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -, BRS 44 Nr. 17; Hess.
VGH, Beschluss vom 25. November 1994 - 4 N 796/92 -, HessVGRspr. 1995, 75;
Beschluss vom 20. Februar 2001 - 3 N 3141/00 -; Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 N
1626/96 -, BauR 2002, 1134 [LS]) sowie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs.
4 BauGB.
Der Bebauungsplan wird darüber hinaus auch nicht den Anforderungen gerecht,
die das Abwägungsgebot an eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende
Planung stellt.
Das Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen
seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete
Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung
einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt
werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des
vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die
planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des
anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit
ein; die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des
Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen
Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das
Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der
Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum
Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich
geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der
Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.
Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 30.
September 2000 - 9 N 1831/93 -).
Die Behandlung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch
die Antragsgegnerin in der Abwägung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8
a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob
und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG) oder durch Ersatzmaßnahmen (§ 8 Abs. 9 BNatSchG) zu
kompensieren sind. § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verweist bei Bebauungsplänen,
die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, für die Entscheidung über
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf das
bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot in § 1 BauGB. Damit bringt der
Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu
berücksichtigenden anderen Belangen haben. Das gilt sowohl für die Vermeidung
von Beeinträchtigungen als auch für den Ausgleich unvermeidbarer
Beeinträchtigungen oder den Ersatz für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen.
Vielmehr müssen sich die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit
den gegenläufigen Erfordernissen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
messen lassen, und zwar entsprechend dem ihnen in der konkreten
Planungssituation zukommenden Gewicht. Die planerische Einbindung der
Eingriffsregelung in das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB bedeutet aber
nicht, dass es der planerischen Beliebigkeit der Gemeinde überlassen ist, ob die in
§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9 BNatSchG enthaltenen Gebote im Rahmen der
Abwägung zur Geltung kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 -
BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68). § 8 a Abs. 1 BNatSchG trägt diesen
Wertungen Rechnung. Er stellt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB
hohe Anforderungen an die Ermittlung und die Gewichtung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er gibt der Gemeinde mit der
Verweisung auf eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9
BNatSchG ein spezifisches, sowohl bauplanerisch als auch naturschutzrechtlich
ausgerichtetes Modell der Konfliktbewältigung vor.
Im Einzelnen sind nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stets Ermittlungen zur
Vermeidung von Beeinträchtigungen und über Ausgleich und Ersatz sowie eine
Einstellung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Abwägung unerlässlich.
Wenn Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen möglich sind und - gerade
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Wenn Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen möglich sind und - gerade
auch mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB - keine unverhältnismäßigen Opfer
erfordern, will § 8 a Abs. 1 BNatSchG sie auch planerisch ausgewiesen wissen. Mit
der Integration des dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entlehnten
Konfliktbewältigungsmodells in die bauleitplanerische Abwägung verweist § 8 a
Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zugleich auf § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Damit schlagen die
in § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
konkretisierten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der
Abwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 5
Satz 1 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch
Gewichtungsvorgaben auf den Abwägungsvorgang steuernden Einfluss zu
nehmen. Danach sollen die Bauleitpläne u.a. dazu beitragen, die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Der Gemeinde werden durch §
1 Abs. 5 Satz 1 BauGB Ziele vorgegeben, die in der Abwägung zwar nicht von
vornherein unüberwindbar sind, denen nach der programmatischen Wertung des
Gesetzgebers jedoch erkennbar ein erhöhtes inneres Gewicht zukommen soll. In
diesem Sinne konkretisiert § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG für den Fall zu
erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft eines der programmatischen
Hauptziele jeder Bauleitplanung. § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sichert damit den
durch die Eingriffsregelung geschützten Belangen hohe Durchsetzungskraft, indem
die Vorschrift - wie ausgeführt - den Kreis der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausdrücklich auf die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9 BNatSchG
genannten Maßnahmen erstreckt. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob auf Grund der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in
Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Hierbei
darf sie nicht stehen bleiben. Sie hat ganz allgemein der Frage nach dem
vorfindlichen Zustand von Natur und Landschaft und damit dem berührten
Integritätsinteresse nachzugehen. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen,
ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß
bewältigen lassen. Das in § 8 a Abs. 1 BNatSchG normierte Erwägungs- und
Kompensationskonzept soll dazu einen steuernden Einfluss auf die Bauleitplanung
nehmen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten weder bei der
Informationsgewinnung noch bei der Beachtung von Planungsalternativen
hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit. Kommt die Gemeinde auf
Grund der gebotenen Untersuchungen zu der Erkenntnis, dass sich die von der
Planverwirklichung zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vermeiden oder
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mindern oder kompensieren lassen, so
hat sie diesen Umstand in ihre Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom
31 Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68).
Lässt sich die Gemeinde nicht von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 1
BauGB in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 BNatSchG leiten, so verfehlt sie das Gebot,
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss der in
§ 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Kompensationsmaßnahmen mit dem
Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen objektiv zukommt. Eine
Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt
folglich nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht. Dies
bedarf besonderer Rechtfertigung (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom
31 Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, a. a. O.).
Die Antragsgegnerin hat zwar - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht
bereits auf der Ebene der Ermittlung des vorfindlichen Zustands von Natur und
Landschaft einen Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits wegen
fehlender Kartierung eines Fledermausbestands begangen. Nach den dem Senat
zur Verfügung stehenden Erkenntnissen bestehen keine hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass der Fledermausbestand, von welchem nach Angabe der
Antragsteller ein Sachverständiger "kürzlich" vor dem Naturschutzbeirat der
unteren Naturschutzbehörde des Kreises Bergstraße berichtet habe, zum
maßgeblichen Zeitraum der Abwägungsentscheidung dort bereits vorhanden war.
Dagegen spricht, dass der Bestand nicht schon während der umfassende
Untersuchung auch der Fauna, wie in der Umweltverträglichkeitsstudie
beschrieben, aufgefallen ist. So haben zur Erhebung der Tierdaten zwischen März
1994 und April 1995 mehrere Begehungen des Plangebiets stattgefunden,
darunter auch Nachtbegehungen. Auch die Beteiligung der von der
Antragsgegnerin am 4. Dezember 1995 (Blatt 132 der Aufstellungsunterlagen)
und am 3. März 1997 (vgl. Blatt 80 der Aufstellungsunterlagen) angeschriebenen
Naturschutzverbände hat weder einen Hinweis auf eine unzureichende
Bestandsaufnahme der Fauna noch einen Hinweis auf das Vorhandensein des
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Bestandsaufnahme der Fauna noch einen Hinweis auf das Vorhandensein des
Fledermausvorkommens erbracht.
Die Abwägung der Belange von Natur und Landschaft ist aber insoweit zu
beanstanden, als die Durchführung des von der Antragsgegnerin vorgesehenen
Konzepts für den Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft
nicht hinreichend gesichert ist. Dies betrifft insbesondere die für die Grundstücke
der Antragsteller getroffenen Festsetzungen:
· Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB). Die Flächen sind standortgerecht als extensives Grünland oder
Streuobstwiese zu bewirtschaften.
und
· Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB): Ökologische Ruheinseln (Größe mindestens
1 ha). Die Flächen sind zu erhalten oder umzuwidmen und gemäß Pflegeplan
langfristig zu sichern. Bis auf Pflegemaßnahmen sowie auf den
Glatthaferwiesenflächen gilt ein absolutes Betretungsverbot.
Nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist zunächst der Vorhabensträger - das heißt
der Bauherr - verpflichtet, die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Die
Verpflichtung des Vorhabensträgers gilt grundsätzlich auch, wenn wie hier
Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als den Eingriffsgrundstücken
festgesetzt werden. Die Durchsetzung dieser Verpflichtung erfolgt in der Weise,
dass dem Vorhabensträger durch eine Nebenbestimmung in der Form einer
Auflage zur Baugenehmigung aufgegeben wird, die festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der
Vorhabensträger im Falle der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer
Stelle als dem Eingriffsgrundstück - im sonstigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans - die zivilrechtliche Befugnis innehat, die Maßnahmen zu
realisieren (vgl. dazu Schrödter, a. a. O., § 135 a Rdnr. 5). Soweit die Grundstücke
der Antragsteller betroffen sind, hatte zum für die Abwägungsentscheidung
maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
weder der Vorhabensträger noch die Antragsgegnerin eine derartige zivilrechtliche
Befugnis, die sie an den Vorhabensträger hätte übertragen können.
Von einer freiwilligen Realisierung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen
auf den Grundstücken der Antragsteller durch die Antragsteller selbst konnte die
Antragsgegnerin ebenfalls nicht ausgehen. Diese hatten bereits im
Planungsverfahren erklärt, dass ihre Grundstücke nicht für die Golfplatzplanung zur
Verfügung stünden. Auch einer Veränderung der bisherigen Wirtschaftsweise auf
ihren Grundstücken haben die Antragsteller widersprochen. Eine zwangsweise
Inanspruchnahme der Antragsteller kam in Ermangelung einer Rechtsgrundlage
ebenfalls nicht in Betracht. Die bauplanerische Festsetzung von Maßnahmen und
Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB löst noch keine unmittelbare Verpflichtung
der Grundstückseigentümer aus, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 -, DVBl. 2002,
269). Die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthalten keine gesetzliche
Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen.
Die Antragsgegnerin hatte auch keine rechtliche Handhabe, die
Ausgleichsmaßnahmen (ggf. auf Kosten des Vorhabensträgers) selbst
durchzuführen. Insoweit fehlt es bereits an der Möglichkeit, die Verfügungsbefugnis
über die Grundstücke der Antragsteller zu erlangen. Da die Antragsgegnerin den
Eingriffsgrundstücken die Festsetzungen für die Ausgleichsmaßnahmen nicht nach
§ 8 a Abs. 1 Satz 4 BauGB zugeordnet hat, ist sie nicht berechtigt, durch
Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder im Wege der
Enteignung nach § 85 BauGB die Grundstücke der Antragsteller zur Realisierung
der Ausgleichsmaßnahmen zu erwerben (vgl. Schrödter, a. a. O., § 9 Anm. 170h, §
135 a Anm. 12 ff.).
Ungeachtet dieser rechtlichen Hindernisse bestand (und besteht) auf Seiten der
Antragsgegnerin auch nicht die Bereitschaft, das im Bebauungsplan festgesetzte
Ausgleichskonzept gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer
durchsetzen. Im Zusammenhang mit der Behandlung der während der
Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken hat sie ausgeführt, dass
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Einvernehmen mit den Eigentümern
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die Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Einvernehmen mit den Eigentümern
beabsichtigt sei; wenn keine Einigung zustande komme, würden die
entsprechenden Grundstücke nicht verändert. Auch im Termin zur mündlichen
Verhandlung hat die Antragsgegnerin nochmals bestätigt, dass ihr
Ausgleichskonzept auf der Annahme beruhe, es werde gelingen, mit den
Eigentümern Vereinbarungen zu schließen, die die Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen ermöglichten. Davon, dass dieses Konzepts eine Chance
auf Realisierung haben würde, konnte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses auf Grund der eindeutigen Äußerungen der Antragsteller im
Planungsverfahren jedoch nicht ausgehen.
Der Senat verkennt zwar nicht, dass das Abwägungsgebot - soweit bei der
Aufstellung eines Bebauungsplans absehbar ist, dass dessen Durchführung
Probleme auslöst - nicht dazu zwingt, die Satzung erst zu beschließen, wenn
zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln
rechtlich gesichert ist. Vielmehr kann die Gemeinde die Durchführung
entsprechender Maßnahmen dem späteren, dem Vollzug der Festsetzung
dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung
realistischer Weise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem
Zusammenhang gelöst werden können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28.
August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, DVBl 1987, 1273 = NVwZ 1988, 351; Beschluss
vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, 483). Davon, dass es
zu einer Durchführung der auf dem Grundstück der Antragsteller geplanten
Ausgleichsmaßnahmen später kommen werde, durfte die Antragsgegnerin zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1
BauGB) nach dem oben Gesagten aber gerade realistischer Weise nicht ausgehen.
Vielmehr erwiesen sich die vorgenannten Festsetzungen bereits zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als vollzugsunfähig. Derartige
vollzugsunfähige Festsetzungen vermögen die Aufgabe der verbindlichen
Bauleitplanung nicht zu erfüllen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August
1997 - BVerwG 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 m. w. N.). Eine
Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht,
verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4
A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 [16]). Die von der Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin beabsichtigte Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur
und Landschaft ist damit - soweit die Grundstücke der Antragsteller für
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind - fehlgeschlagen. Eine Bauleitplanung ist
aber unwirksam, wenn das Planungsergebnis der aus den
Planaufstellungsunterlagen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht
(vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Mai 2000 - 4 N 2660/91 -, HessVGRspr 2002, 33 =
NuR 2001, 278).
Der vorgenannte Abwägungsmangel ist auch beachtlich. Die
Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 3 , 233 Abs. 2 BauGB n. F. gilt nur für
Mängel im Abwägungsvorgang, nicht jedoch für Mängel im Abwägungsergebnis.
Als ein solcher Mangel im Abwägungsergebnis stellt es sich dar, wenn die
Antragsgegnerin zum Ausgleich eines planbedingten Eingriffs in Natur und
Landschaft Ausgleichsmaßnahmen plant, deren Umsetzung ausgeschlossen ist.
Die vorgenannten Verstöße des Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot
des § 1 Abs. 4 BauGB, das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, die
Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" und das Abwägungsgebot
führen allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern lediglich zu
dessen Unwirksamkeit, denn die Mängel können in einem ergänzenden Verfahren
im Sinne der §§ 215 a Abs. 1 Satz 1, 233 Abs. 2 BauGB n. F. geheilt werden.
§ 215 a Abs. 1 BauGB erfasst neben Verfahrens- und Formvorschriften des
Baugesetzbuches sowie Verstößen gegen das Abwägungsgebot auch inhaltliche
Fehler anderer Art, die in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
Zu diesen inhaltlichen Fehlern zählen sowohl die Verstöße des angegriffenen
Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot und die
Regelungen der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald. Da der
Geltungsbereich der am 22. Juli 1997 beschlossenen
Flächennutzungsplanänderung und des angegriffenen Bebauungsplans
zwischenzeitlich aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen wurden, kann durch
eine erneute Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan und dessen
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde sowie eine erneute
Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung die insoweit bestehende
Unwirksamkeit beseitigt werden. Dies gilt auch für den Verstoß gegen das Gebot,
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Unwirksamkeit beseitigt werden. Dies gilt auch für den Verstoß gegen das Gebot,
den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Da das Gebiet des Bebauungsplans heute nicht mehr in den
Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald fällt,
kann durch eine erneute Beschlussfassung über die
Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan - ungeachtet der
Tatsache, dass zwischenzeitlich der Regionale Raumordnungsplan Südhessen vom
22. Dezember 2000 (StAnz 2001, 614) in Kraft getreten ist - auch der Verstoß
gegen die Zielvorgabe in Nr. 3.1 "Landschaftsschutz" des Regionalen
Raumordnungsplans Südhessen vom 9. März 1995 beseitigt werden. Schließlich ist
auch der Mangel im Abwägungsergebnis im Zusammenhang mit der Entscheidung
über den Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur- und Landschaft in einem
ergänzenden Verfahren behebbar, denn dieser Mangel tangiert ebenfalls nicht die
Grundzüge der Planung. Bei der Nachholung einer ordnungsgemäßen
Abwägungsentscheidung wird die Antragsgegnerin allerdings der in diesem
Verfahren erstmals aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob sich im
Plangebiet die behaupteten Fledermausbestände befinden.
Aus den vorgenannten Gründen ist nach §§ 215 a Abs. 1 Satz 2, 233 Abs. 2 BauGB
n. F. in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO der Bebauungsplan nicht für
nichtig, sondern lediglich bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu
erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Obwohl die Antragsteller
die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes begehren, dieser jedoch
(nur) für nicht wirksam erklärt wird, kommt eine Kostenteilung nach § 155 Abs. 1
VwGO nicht in Betracht. Die gerichtliche Entscheidung bleibt zwar formell hinter
dem Antrag der Antragsteller zurück. Darin ist jedoch kein teilweises Unterliegen
zu sehen. Durch die dem § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO entsprechende Tenorierung
wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Heilung der als fehlerhaft
erkannten Satzung möglich ist. Bis zu einer Heilung durch Wiederholung der
entsprechenden Verfahrenshandlungen ist der Bebauungsplan im gleichen
Umfang suspendiert wie bei der Erklärung der Nichtigkeit. Ob eine Fehlerheilung
überhaupt stattfinden wird, ist im Übrigen ungewiss (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteile
vom 25. Mai 2000 - 4 N 2660/91 - und 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a. a. O.;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1998 - 3 S 731/97 -).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in
entsprechender Anwendung.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.