Urteil des HessVGH vom 28.03.1990

VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mitbestimmungsrecht, maschine, beschwerdeschrift, beendigung, rechtsmittelbelehrung, organisation, form, konservierung, bpv

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Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
BPV TK 3509/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
BPersVG
(Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei
Auflösung von Arbeitsplätzen)
Tatbestand
Die Bundesdruckerei stellt Verwaltungsdrucksachen und Banknoten her. Der
Beteiligte ist der Leiter des Zweigbetriebes N mit insgesamt 400 Beschäftigten.
Bei den im Zweigbetrieb vorzunehmenden Druckvorgängen werden Druckplatten
in die Druckmaschinen eingespannt. Beim Drucken werden diese Platten durch
Farb- und Papierteilchen beschmutzt. Die erforderliche Reinigung während der
Erledigung eines Druckauftrages geschieht in der Maschine. Sie wird von Hand
vorgenommen, und zwar im Bedarfsfalle mehrmals täglich.
Bis zum 4.10.1988 wurden nach Beendigung des Druckauftrags die Druckplatten in
einem hierfür vorgesehenen Becken gereinigt, das innerhalb des Drucksaals
aufgestellt war. Am 4.10.1988 ließ der Beteiligte dieses Becken ohne vorherige
Information des Antragstellers abmontieren. Zuvor hatte er angeordnet, daß die
Reinigung und Konservierung der Druckplatten nach Beendigung des
Druckauftrages ebenfalls in der Maschine zu geschehen habe.
Durch Schreiben vom 5.10.1988 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, daß
er in der Demontage des Reinigungsbeckens eine mitbestimmungspflichtige
Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG sehe. Der Beteiligte widersprach
dieser Auffassung mit Schreiben vom 10.10.1988.
Im November 1988 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt
das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:
Die Beseitigung des Reinigungsbeckens habe für die Beschäftigten
Arbeitserschwernisse in erheblichem Maße zur folge. Während des
Druckvorganges seien die Platten auf einen Druckplattenzylinder aufgespannt, von
dem sie nach Erledigung des Druckauftrags abgenommen würden. Bei der
Reinigung nach Durchführung des Druckauftrags in der Maschine seien die Platten
noch fest auf dem Zylinder aufgespannt. Würden sie anschließend abgenommen,
passiere es häufig, daß sie durch Berührung mit den Farbauftragswalzen erneut
beschmutzt würden. Die erforderliche Nachreinigung könne arbeitserleichternd in
dem Reinigungsbecken im Drucksaal vorgenommen werden. Nach der Beseitigung
dieses Beckens seien die Beschäftigten gezwungen, die Nachreinigung auf dem
blanken Fußboden vorzunehmen. Dies mache deutlich, daß das Reinigungsbecken
zu einer funktionsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes gehöre und deshalb
nicht ohne Zustimmung der Personalvertretung entfernt werden dürfe.
Nachdem der Antragsteller in der Antragsschrift beantragt hatte, dem Beteiligten
aufzugeben, die Maßnahme aufzuheben und das Becken wieder aufzustellen,
sowie hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte durch die Maßnahme das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt
habe, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht nur
noch beantragt,
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festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers
aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG dadurch verletzt habe, daß er das zur
Druckplattenreinigung gehörende Becken ohne vorherige Unterrichtung und
Zustimmung des Antragstellers habe entfernen lassen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert: Die Entfernung des Reinigungsbeckens stelle keine Maßnahme im
Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG dar. Der Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne
dieser Vorschrift sei räumlich und nicht funktional zu sehen. Es handele sich um
den räumlichen Bereich, in dem der Beschäftigte tätig sei, und dessen
unmittelbare Umgebung. Das vormals in einer Ecke der Druckerei befindliche
Reinigungsbecken könne dem eigentlichen Arbeitsplatz der Beschäftigten an der
Druckmaschine nicht zugeordnet werden. Es beeinflusse auch nicht die
Arbeitsplatzumgebung, wie dies beispielsweise durch Lärm, Temperatur und
Beleuchtung geschehe. Davon abgesehen habe die bisher übliche externe
Reinigung der Druckplatten im Reinigungsbecken, die in der gesamten
Druckindustrie unüblich sei, zu erheblichem Plattenausschuß geführt. Die
Plattenoberfläche oxydiere und werde unbrauchbar, wenn zwischen
Plattenentnahme und -reinigung eine zu große Zeitspanne liege. Auch komme es
bei der Reinigung im Becken durch Spritzwasser und Benetzung mit Chemikalien
zu Plattenausschuß. Im übrigen seien durch den Abfluß von Chemikalien und die
Überfüllung des Benzinabschneiders erhebliche Umweltbelastungen entstanden.
Beim Arbeitsvorgang "Druckplattenreinigung" sei ein Reinigungsbecken nicht
erforderlich, was durch die Arbeit der Bundesdruckereibetriebe ... -- mit insgesamt
55 Druckmaschinen -- bestätigt werde. Dort seien zu keiner Zeit Reinigungsbecken
für die Plattenreinigung verwendet worden. Inzwischen stehe fest, daß sich die
Ausschußrate durch das ausschließliche Reinigen in den Druckmaschinen auf
nahezu null Prozent reduziert habe. Ferner werde die sporadische, externe
Druckplattennachbehandlung entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht
auf dem Fußboden, sondern auf besonderen Abstellvorrichtungen im Drucksaal
vorgenommen. Insgesamt handele es sich um die Vereinheitlichung von bislang
zwei Arbeitsweisen, die auf dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters beruhe.
Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei danach nicht verletzt worden.
Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen --
hat den Antrag auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.9.1989 durch
Beschluß vom selben Tage abgelehnt. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3
Nr. 16 BPersVG nicht dadurch verletzt, daß er das zur Druckplattenreinigung
gehörende Becken im Drucksaal des Zweigbetriebes N ohne vorherige
Unterrichtung und Zustimmung des Antragstellers entfernt habe. Als Arbeitsplatz
im Sinne der Vorschrift sei nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der räumliche Bereich anzusehen, in dem der
Beschäftigte tätig sei, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Als Arbeitsplatz
kämen danach alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren
Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung
bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in
Betracht, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich
oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende
Arbeitsvorgänge verrichtet würden. Aus dieser Sicht könne es nicht zweifelhaft
sein, daß die im Drucksaal des Zweigbetriebes N der Bundesdruckerei
aufgestellten Druckmaschinen, Arbeitstische, Pulte und Werkbänke "Arbeitsplätze"
im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG seien. Das gleiche gelte für das bisher --
wenn auch in einer Ecke des Saales -- angebrachte Reinigungsbecken. Denn bis
zum 4.10.1988 sei das Reinigungsbecken den Druckmaschinen und damit den
Arbeitsabläufen im Drucksaal in der Weise zugeordnet gewesen, daß man es
jeweils zum Reinigen der Druckplatten nach Beendigung eines Druckauftrags
benutzt habe. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es
damit räumlich integrierter Bestandteil der in dem Drucksaal eingerichteten
Arbeitsplätze gewesen. Die vom Antragsteller in Anspruch genommene
Mitbestimmung scheitere jedoch daran, daß die Beseitigung des Beckens nicht als
Gestaltung von Arbeitsplätzen verstanden werden könne; denn sie sei eine
unbedeutende Umstellung. Unstreitig habe der Beteiligte vor der Beseitigung des
Beckens angeordnet, die Druckplatten auch nach Erledigung eines Druckauftrages
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Beckens angeordnet, die Druckplatten auch nach Erledigung eines Druckauftrages
in der Maschine zu reinigen und zu gummieren. Diese Änderung eines
Arbeitsablaufs sei immanenter Bestandteil des Organisationsrechts des
Dienstherrn (Planung und Organisation des Arbeitsablaufs) und damit dem
Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung entzogen. Maßnahmen zur
Organisation des Arbeitsablaufs seien dem Mitbestimmungstatbestand nach § 75
Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorgelagert, so daß die Gestaltung der Arbeitsplätze
hiervon abhängig sei. Im Streitfall habe die Anordnung des Beteiligten, daß die
Druckplatten ausnahmslos in den Maschinen zu reinigen und zu gummieren seien,
dazu geführt, daß das Reinigungsbecken schlicht überflüssig geworden sei,
zumindest aber seine bisherige Bedeutung für den Arbeitsablauf im Drucksaal
verloren habe. Seine Beseitigung als Folge einer vorausgegangenen Änderung des
Arbeitsablaufs stelle deshalb lediglich eine unbedeutende "Umstellung am
Arbeitsplatz" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar.
Eine objektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit der
im Drucksaal beschäftigten Arbeitnehmer könne von dieser Maßnahme nicht
ausgehen. Bestätigt werde dies durch die Argumentation des Antragstellers in der
mündlichen Verhandlung. Die Beibehaltung des Reinigungsbeckens habe nur dann
einen Sinn, wenn auch das bisher praktizierte Verfahren in der Zweigstelle -- nach
Beendigung des Druckauftrags Reinigung der Platten im Becken -- beibehalten
werde. Im Ergebnis wende sich der Antragsteller damit in erster Linie nicht gegen
eine Umgestaltung des oder der Arbeitsplätze im Drucksaal, sondern gegen die
Änderung des Arbeitsablaufs, die seiner Mitbestimmung nicht unterliege.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, in der es u.a. heißt, die Beschwerdeschrift müsse angeben, inwieweit die
Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt werde und auf welche im
einzelnen auszuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen
die Beschwerde gestützt werde. Die Beschwerdebegründung sei, sofern sie nicht
bereits in der Beschwerdeschrift enthalten sei, in einem Schriftsatz bei dem
Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist für die Beschwerdebegründung betrage
einen Monat. Sie beginne mit der Einlegung der Beschwerde und könne auf Antrag
von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Der Antragsteller hat gegen den vorstehenden, ihm am 27.10.1989 zugestellten
Beschluß mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.11.1989 Beschwerde eingelegt, die
am 30.11.1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er bittet
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Beschwerdefrist und trägt vor:
Von einer unbedeutenden Umstellung könne keine Rede sein. Mit der Anordnung,
die Druckplattenreinigung nur in der Maschine vorzunehmen, und dem Entfernen
des Reinigungsbeckens greife der Beteiligte in das Wohlbefinden und die
Leistungsfähigkeit der insgesamt zehn bis zwölf Mitarbeiter direkt ein. Die
Beschäftigten müßten jetzt die Plattenreinigung nach dem Druckvorgang in einer
körperlichen Zwangshaltung, nämlich halb schräg in einem Zwischenraum von 70
bis 80 cm eingezwängt, vornehmen. Die körperliche Nähe (zwischen
Atmungsorganen und Druckplatten bzw. anderen zum Teil verschmutzten
Maschinenteilen bestehe nur ein Abstand von ca. 10 bis 20 cm) bedinge ferner ein
erhöhtes Gesundheitsrisiko infolge Einatmens von Dämpfen und Schwebstoffen.
Außerdem seien die Beschäftigten verpflichtet, bei der Reinigung so wenig wie
möglich Chemikalien und Wasser zu verwenden, weil unmittelbar an den
Maschinen keine Auffangbecken vorhanden seien. Im Gegensatz zur Reinigung im
Reinigungsbecken sei deshalb auch eine Verdünnung und damit Minimierung der
Schadstoffe nicht möglich. Bei der Reinigung der Druckplatten an den Zylindern sei
des weiteren jeweils nur ein Viertel der Platte sichtbar und für die Reinigung von
Hand zugänglich. Hierdurch ergebe sich, wenn auch minimal, ein erhöhter
körperlicher Aufwand. -- Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der
Antragsteller wende sich in erster Linie nicht gegen die Umgestaltung der
Arbeitsplätze, sondern gegen die Änderung des Arbeitsablaufs, gehe an der Sache
vorbei; denn erst mit dem Abbau des Reinigungsbeckens sei die Änderung des
Arbeitsablaufs vollzogen worden.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der
Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt habe, daß
er das zur Druckplattenreinigung gehörende Becken ohne vorherige Unterrichtung
und Zustimmung des Antragstellers entfernen ließ.
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Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er entgegnet: In jedem Druckereibetrieb (auch Lehranstalten wie
Ausbildungszentren, Fachhochschulen usw.) würden die Druckplatten innerhalb der
Druckmaschinen gereinigt und konserviert. Diese Vorgänge beeinträchtigten in
keiner Weise Gesundheit oder Wohlbefinden der Beschäftigten. Im Zweigbetrieb N
der Bundesdruckerei würden ausschließlich Druckfarben, Papiere und
Reinigungsmittel verwandt, die gesundheitlich unbedenklich seien. Die Behauptung
des Antragstellers, die Beschäftigten seien einem erhöhten Gesundheitsrisiko
durch Einatmen von Dämpfen und Schwebstoffen ausgesetzt, sei schon deshalb
falsch. In dem Reinigungsbecken, welches bis zum 4.10.1988 vorhanden gewesen
sei, habe man in wesentlich größerem Umfang Chemikalien verwandt als dies bei
der Reinigung in der Druckmaschine der Fall sei. Die Behauptung des
Antragstellers, bei der Reinigung der Druckplatten an den Zylindern ergebe sich
ein erhöhter körperlicher Aufwand, sei ebenfalls unrichtig; vielmehr sei die
Reinigung in dem Becken wegen der Planlage der Druckplatten körperlich
anstrengender gewesen. -- Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16
BPersVG sei nicht verletzt worden. Die Entfernung des Beckens stelle keine
Gestaltung von Arbeitsplätzen dar. Darunter seien nur die räumlichen und
technischen Bedingungen zu verstehen, unter denen eine konkrete, an einer
bestimmten Stelle des Betriebes zu erfüllende Arbeitsaufgabe gelöst werden
müsse. Ein Arbeitsplatz sei im Bereich des Reinigungsbeckens gar nicht mehr
vorhanden, seitdem man angeordnet habe, daß die Druckplatten ausschließlich in
der Maschine am Zylinder gereinigt würden. Es gebe deshalb im Hinblick auf das
Becken auch nichts mehr zu gestalten. -- Die weiteren Erwägungen der
Beschwerde, wonach die Einflüsse der Arbeitsplatzumgebung bei dem
Tatbestandsmerkmal "Gestaltung" zu berücksichtigen seien, besagten für den
vorliegenden Fall nichts. Denn sämtliche beschriebenen Folgen der Änderung des
Arbeitsablaufs beträfen die Tätigkeit an dem Zylinder, hätten also mit dem Ort, an
dem sich das Reinigungsbecken befunden habe, oder gar mit dem
Reinigungsbecken selbst nichts zu tun. -- Der Abbau des Reinigungsbeckens sei
lediglich Folge der Anweisung, die Druckplatten in der Maschine und nicht mehr im
Becken zu reinigen. Der Arbeitsablauf sei durch die Arbeitgeberanweisung
unmittelbar geändert worden. Der Wunsch der Beschäftigten, nach der alten
Methode zu arbeiten, könne dem funktionslos gewordenen Reinigungsbecken nicht
die Eigenschaft eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 16 BPersVG
verleihen.
Auf Grund einer prozeßleitenden Verfügung vom 14.2.1990 hat der Antragsteller
mit Schriftsatz vom 21.2.1990 klargestellt, daß sich die gerichtliche Prüfung nicht
auf das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG
beschränken, sich vielmehr auch auf andere Mitbestimmungstatbestände,
insbesondere § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG, erstrecken soll.
Der Fachsenat hat auf Grund des Beschlusses vom 2./.28.3.1990 durch
Vernehmung der Zeugen M, Sch und S Beweis erhoben über die Behauptung des
Antragstellers, daß die Beschäftigten des Zweigbetriebes N der Bundesdruckerei
dadurch in unterschiedlicher Weise körperlich in Anspruch genommen würden, daß
nach Beendigung des Druckvorganges die Druckplatten früher in einem
besonderen Reinigungsbecken gereinigt und konserviert worden seien, nunmehr
aber diese Arbeiten seit Oktober 1988 ausschließlich in den Druckmaschinen
vorgenommen werden müßten, wobei die Platten noch fest auf den Zylindern
hafteten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Verhandlungsniederschrift vom 28.3.1990 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze
der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist statthaft, in der gesetzlichen Form erhoben
und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Beschwerdefrist ist nicht
versäumt, so daß es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedarf.
Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG gelten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in
personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten die Vorschriften des
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Nach § 87
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Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Nach § 87
Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist
eine Notfrist und beginnt nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 516 ZPO mit der
Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten erstinstanzlichen Entscheidung.
Diese Frist hat der Antragsteller scheinbar versäumt; denn seine Beschwerde
gegen den am 27.10.1989 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts ist erst
am 30.11.1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wo sie einzulegen war (§
64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 518 Abs. 1 ZPO), eingegangen. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. §
9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel jedoch nur, wenn der
Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel
einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts sowie die einzuhaltende Form und Frist
schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,
so ist die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit
Zustellung der Entscheidung zulässig (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Die hier
vorliegende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig.
Die auf dem angefochtenen Beschluß enthaltene Rechtsmittelbelehrung
bezeichnet zwar zutreffend die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel, das
zuständige Gericht, bei dem sie einzulegen ist, dessen Anschrift sowie die
einzuhaltende Form und Frist. Die Belehrung enthält jedoch den unrichtigen
Zusatz, die Beschwerdeschrift müsse angeben, inwieweit die Abänderung des
angefochtenen Beschlusses beantragt werde und auf welche im einzelnen
anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die
Beschwerde gestützt werde. Was die Beschwerdegründe und neuen Tatsachen
betrifft, so ist dieser Inhalt gemäß § 89 Abs. 2 ArbGG nicht für die
Beschwerdeschrift, sondern für die Beschwerdebegründung vorgeschrieben.
Während es bei der Beschwerde früher keine Begründungsfrist gab -- die
Begründung mußte gemäß § 89 Abs. 2 ArbGG a.F. schon in der Beschwerdeschrift
enthalten sein -- gelten auf Grund der Neufassung von § 87 Abs. 2 ArbGG durch
die Novelle vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 545) jetzt auch die Vorschriften über die
Berufungsbegründung. Das bedeutet, daß die Beschwerde nach § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG innerhalb eines Monats ab Einlegung begründet werden muß, sofern nicht
bereits die Beschwerdeschrift die erforderliche Begründung enthält (vgl. dazu
Grunsky, 5. Aufl. 1987, RdNr. 12 zu § 87 sowie RdNr. 3 und 4 zu § 89 ArbGG).
Ebenfalls nicht der Beschwerdeschrift, sondern der Beschwerdebegründung bleibt
der Beschwerdeantrag vorbehalten. Für die Beschwerdeschrift ist er jedenfalls
nicht vorgeschrieben, vielmehr gehört er gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6
ArbGG und § 519 Abs. 3 ZPO zur Beschwerdebegründung (vgl. dazu ebenfalls
Grunsky, aaO, RdNr. 7 zu § 89 und RdNr. 27 zu § 64 ArbGG). Zum Inhalt der
Beschwerdeschrift schreibt § 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG lediglich vor, daß sie den
Beschluß bezeichnen muß, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die
Erklärung enthalten muß, daß gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt wird.
Eine Belehrung ist nicht nur dann unrichtig und setzt die Rechtsmittelfrist nicht in
Lauf, wenn sie die in § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG genannten Erfordernisse
unzutreffend angibt, sie darf auch keine die Rechtsmittelbelehrung erschwerenden
unzutreffenden Zusätze enthalten. Das ist aber gerade für den Fall anzunehmen,
daß Rechtsmittelantrag und Rechtsmittelbegründung bereits für die
Beschwerdeschrift gefordert werden. Danach kann unentschieden bleiben, ob sich
die Rechtsmittelbelehrung überhaupt mit der Rechtsmittelbegründung befassen
muß (vgl. zu dieser Streitfrage Grunsky, aaO, RdNr. 26 und 28 zu § 9 ArbGG,
Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 2.10.1985 -- BPV TK 987/85 --, jeweils
m.w.N.).
Soweit die Rechtsmittelbelehrung besagt, die Beschwerdebegründung sei, sofern
sie nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten sei, in einem Schriftsatz beim
Beschwerdegericht einzureichen und die Frist hierfür betrage einen Monat seit
Beschwerdeeinlegung, ist sie widerspruchsvoll; denn in dem vorangehenden Satz
heißt es, die Beschwerdeschrift müsse angeben, inwieweit die Abänderung des
angefochtenen Beschlusses beantragt werde usw. Sie stellt damit ein zwingendes
Erfordernis auf, das dem Gesetz zuwiderläuft.
Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt sachlich ohne Erfolg. Sie ist
unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Recht als zulässig angesehen. Für ihn
besteht auch noch ein Rechtsschutzinteresse, obwohl die Maßnahme bereits
vollzogen ist; denn die vollzogene Maßnahme wirkt fort und ist daher nach wie vor
aktuell, so daß von einer Erledigung der Hauptsache im Sinne eines
abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalts keine Rede sein
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abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalts keine Rede sein
kann (vgl. dazu ausführlich Hess.VGH, Beschluß vom 24.8.1988 -- HPV TL 23/81 --
). Im Ergebnis zutreffend hat es den Antrag auch als unbegründet abgelehnt.
Der Beteiligte hat ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr.
16 BPersVG nicht dadurch verletzt, daß er das bisher zur Druckplattenreinigung
verwendete Becken ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers entfernt hat.
Durch die Beseitigung des Beckens ist kein Arbeitsplatz im Sinne des § 75 Abs. 3
Nr. 16 gestaltet worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere
Beschluß vom 17.7.1987 -- 6 P 6.85 --, BVerwGE 78, 47 = Personalvertretung 1989
S. 312 = DVBl. 1987 S. 1170; Beschluß vom 30.8.1985 -- 6 P 20.83 --, BVerwGE
72, 94 = Personalvertretung 1987 S. 247 = DVBl. 1986 S. 352 = NJW 1960 S.
1360), der der erkennende Fachsenat folgt, ist als Arbeitsplatz im Sinne der
genannten Vorschrift der räumliche Bereich anzusehen, in dem der Beschäftigte
tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Die Mitbestimmungsnorm ist
mithin "auf alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren
Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung
bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche
anzuwenden, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten
zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende
Arbeitsvorgänge geleistet werden". Gegenstand der Mitbestimmung ist die
Ausgestaltung von Arbeitsplätzen. Darunter fallen insbesondere ihre räumliche
Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie
ihre Beleuchtung und Belüftung. Die Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein,
das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu
beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder eingesetzt werden soll.
Das Mitbestimmungsrecht soll die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen
und Überbeanspruchung schützen. Aus dieser Sicht unbedeutende Umstellungen
an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, auch wenn sie der
dort tätige Beschäftigte subjektiv als belastend empfinden mag. Als "Gestaltung"
von Arbeitsplätzen im Sinne der Vorschrift ist aber nicht nur die Umgestaltung
bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung
neuer Arbeitsplätze anzusehen. Damit wird dem Personalrat -- wie das
Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 30.8.1985
ausdrücklich betont hat -- nicht das Recht eingeräumt, daran mitzubestimmen, ob
ein bestimmter Arbeitsplatz eingerichtet wird und welche Arbeiten dort zu
verrichten sind. Seine Mitbestimmung beschränkt sich vielmehr auf die
Ausgestaltung des "vorgesehenen" Arbeitsplatzes.
Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, daß es sich bei dem Bereich um
das ehemals im Drucksaal aufgestellte Becken, in dem bis zum 4.10.1988 die
Druckplatten nach Beendigung eines Druckauftrages gereinigt worden sind,
zweifellos um einen Arbeitsplatz im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG
gehandelt hat. Mit seiner Beseitigung ist aber kein Arbeitsplatz "gestaltet" worden.
Wie sich aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt, setzt das Mitbestimmungsrecht voraus, daß der Arbeitsplatz nach dem
Willen der Dienststellenleitung "vorgesehen" ist. Das trifft indessen nur für solche
Arbeitsplätze zu, die entweder neu eingerichtet oder als vorhandene Arbeitsplätze
beibehalten werden sollen. Wenn dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht
hinsichtlich der Frage zusteht, ob ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird, dann
kann ihm auch kein Mitbestimmungsrecht zugestanden werden, wenn es darum
geht, ob ein Arbeitsplatz beibehalten oder aufgelöst wird. Die Entscheidung, ob ein
Arbeitsplatz neu eingerichtet oder beseitigt werden soll, berührt die
innerbetriebliche Organisation, die nicht Gegenstand der Mitbestimmung nach §
75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG ist. Sie wird auch nicht von der Zielsetzung dieses
Mitbestimmungstatbestandes erfaßt, die dahin geht, die Beschäftigten bei der
Arbeit vor Gefährdungen oder Überbeanspruchung zu schützen, die von den
äußeren Besonderheiten des Arbeitsplatzes ausgehen. Es ist ferner bei der
gebotenen teleologischen Betrachtungsweise nicht angängig, die Beseitigung
eines Arbeitsplatzes ihrerseits als Gestaltung der verbleibenden Arbeitsplätze
anzusehen, wie dies für den vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung
seitens des Antragstellers anklang.
Obwohl der Antragsteller in der ersten Instanz zuletzt nur die Feststellung
beantragt hat, daß der Beteiligte durch die Beseitigung des Reinigungsbeckens
das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt habe, muß
entsprechend der prozeßleitenden Verfügung vom 14.2.1990 weiter geprüft
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entsprechend der prozeßleitenden Verfügung vom 14.2.1990 weiter geprüft
werden, ob ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG in Betracht
kommt (Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden). Dabei wirft sich
allerdings die Frage auf, ob die diesbezügliche Klarstellung des Antragstellers vom
21.2.1990 als Antragsänderung aufzufassen ist, die gemäß § 81 Abs. 3 und § 87
Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz ArbGG der Zustimmung des Beteiligten bedarf,
wenn sie nicht als sachdienlich zu erachten ist. Eine Antragsänderung ließe sich
auf den ersten Blick mit der Begründung bejahen, daß gegenüber dem bisherigen
Begehren, das ausschließlich an die Beseitigung des Reinigungsbeckens anknüpft,
ein weiterer Sachverhalt unterbreitet wird, nämlich die Anordnung des Beteiligten,
daß die Reinigung und Konservierung der Druckplatten auch nach Erledigung eines
Druckauftrages in der Maschine zu geschehen habe. Dadurch ist zwar das
Reinigungsbecken überflüssig geworden; die genannte Anordnung hätte aber auch
dann selbständige Bedeutung, wenn es in seiner äußeren Gestalt beibehalten
würde. Stellt man demgegenüber jedoch darauf ab, daß der Arbeitsplatz
"Reinigungsbecken" bereits mit der Anordnung entfiel, die Druckplatten stets nur in
der Maschine zu reinigen und zu konservieren, weil damit das Becken nicht mehr
benutzt werden durfte, so handelte es sich bei dem tatsächlichen Geschehen um
einen einheitlichen Lebensvorgang, aus dem verschiedene Mitbestimmungsrechte
hergeleitet werden. Die letztere Betrachtungsweise ist die richtige, so daß eine
Antragsänderung zu verneinen ist (vgl. zum Streitgegenstand und damit auch zur
Antragsänderung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Beschluß
des erkennenden Fachsenats vom 21.3.1984 -- BPV TK 11/83 -- ZBR 1984 S. 244;
BVerwG, Beschluß vom 30.8.1985 -- 6 P 20.83 --, aaO und Beschluß vom
25.8.1986 -- 6 P 16.84 -- Personalvertretung 1987 S. 287).
Obwohl § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG als Mitbestimmungstatbestand zu den Fällen
der eingeschränkten Mitbestimmung gehört (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie §
71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG), ist eine Feststellung dieses Mitbestimmungsrechts
jedenfalls dann sinnvoll, wenn sonstige Mitbestimmungsrechte nicht gegeben sind.
Ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG ist jedoch zu verneinen.
Auch für den genannten Mitbestimmungstatbestand besteht eine gefestigte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In der bereits wiederholt zitierten
Entscheidung vom 30.8.1985 -- 6 P 20.83 --, aaO, hat es ausgeführt:
"Mit dem Begriff 'Arbeitsmethode' bezeichnet die Vorschrift die Konzeption,
welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbständige
Arbeitsvorgänge gegliederten Arbeitsablauf steht, d.h. die Festlegung, auf
welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche
Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise ...
gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Die 'Arbeitsmethode' erweist sich damit als
das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen
bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte
Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe
geleistet werden muß. Damit bildet sie das Leitbild für Organisation und die
technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch
geordneten Bezug zwischen der zu erfüllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer
Erfüllung bereitstehenden oder benötigten Personen, Geräten und Sachmitteln
andererseits herstellt, welcher sodann in konkret personenbezogene
Arbeitsaufträge und sachbezogene Arbeitsvorgänge umzusetzen ist.
Dementsprechend hat der Senat im Beschluß vom 15. Dezember 1978 -- BVerwG
6 P 13.78 -- (a.a.O.) ausgesprochen, daß unter den Begriff 'Arbeitsmethode' die
Regeln fallen, welche die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei
einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und
Weise der Mensch an dem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist. Die von
und in der Dienststelle zu erfüllende Aufgabe bildet demgegenüber kein Element
der so zu verstehenden Arbeitsmethode. Sie stellt sich vielmehr als die
'Zielvorgabe' dar, auf die hin die Arbeitsmethode zu entwickeln ist. Das gilt
insbesondere für Dienststellen, die ... befugt sind, ihre Aufgaben weitgehend selbst
zu bestimmen. Die Auswahl und Formulierung dieser Aufgaben ... können daher
nicht Gegenstand der Mitbestimmung sein. Diese beschränkt sich auf den
methodischen Weg zur praktischen Erfüllung der der Dienststelle gestellten oder
von ihr selbst formulierten Aufgaben und die Auswirkungen seiner Änderung auf
die Beschäftigten.
Eine 'grundlegend neue' Arbeitsmethode wird nicht nur dann ... eingeführt,
wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden
Regeln geändert wird; auch Regeländerungen, die sich auf Abschnitte des
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Regeln geändert wird; auch Regeländerungen, die sich auf Abschnitte des
Arbeitsablaufs beschränken, können eine 'grundlegend neue Arbeitsmethode'
darstellen. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, daß die Änderung für den von ihr
betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige
Auswirkungen hat. Denn die Mitbestimmung des Personalrats über die Einführung
grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden und die daraus sich ergebende
Einschränkung des Direktionsrechts der Dienststelle rechtfertigt sich ... aus der
Überlegung, daß die Ersetzung einer eingeführten und in eine entsprechende
Organisation des Arbeitsablaufs umgesetzten Arbeitsmethode durch eine
grundlegend andere notwendig zur Umstellung des Arbeitsablaufs führt, welche
ihrerseits wiederum bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche und geistige
Inanspruchnahme des oder der Beschäftigten haben kann."
Obwohl die sonstigen Voraussetzungen ohne Zweifel zu bejahen sind, scheitert die
Anerkennung eines derartigen Mitbestimmungsrechts jedenfalls daran, daß es an
dem Tatbestandsmerkmal der "grundlegend neuen" Arbeitsmethode fehlt. Denn
es kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden,
daß die angeordnete Umstellung gegenüber dem früheren Arbeitsablauf
bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche oder geistige Inanspruchnahme der
Beschäftigten habe. Eine derartige Annahme begegnet schon deshalb Bedenken,
weil nach der Behauptung des Beteiligten nur eine Regelung getroffen wurde, die in
der gesamten Druckindustrie seit langem üblich ist und auch in den übrigen
Zweigbetrieben der Bundesdruckerei praktiziert wird. Das hat der Zeuge M ... bei
seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Es ist ferner unstreitig und wurde auch in
der Beweisaufnahme von allen Zeugen übereinstimmend betont, daß in dem
vorgenannten Zweigbetrieb die Reinigung der Druckplatten während der
Erledigung eines Auftrages bereits früher ausschließlich in der Maschine
vorgenommen wurde, von Hand und im Bedarfsfalle mehrmals täglich. Nur
hinsichtlich der Schlußreinigung und anschließenden Konservierung der
Druckplatten nach Durchführung eines Auftrags bestehen Unterschiede. Während
diese Arbeiten früher in dem streitigen Becken ausgeführt wurden, müssen sie
heute ebenfalls in der Maschine vorgenommen werden, wobei allerdings
hinzufügen ist, daß eine etwa erforderliche Nachreinigung außerhalb der Maschine
geschieht. Bei diesem Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, daß die
Änderung des Arbeitsablaufs durch die Anordnung des Beteiligten vom 4.10.1988
für die betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche Auswirkungen im
Sinne einer entscheidungserheblichen bedeutsamen Erschwernis mit sich brächte.
Zwar hat sowohl der Zeuge Sch ... als auch der Zeuge S, ... ausgesagt, daß sich
die Beschäftigten bei der Reinigung und Konservierung der Druckplatten in der
Maschine teilweise mit dem Körper in derselben befinden, wobei sie mit den
Atmungsorganen nahe an verschmutzte Teile geraten können. Jedoch handelt es
sich dabei (wie dargelegt) um einen Zustand, der schon bisher -- abgesehen von
der Schlußreinigung nach Durchführung eines Auftrags -- mehrmals täglich auftrat.
Das gleiche gilt, soweit vor allem nach der Bekundung des Zeugen S vom
Einatmen verdampfter Lösungsmittel und gewisser Schwebstoffe sowie von
störenden Sichtbehinderungen bei den Reinigungsarbeiten die Rede ist. Die
Unbequemlichkeiten, die durch den Wegfall des Beckens bei der Nachreinigung
möglicherweise auftreten, sind minimal und können für sich gesehen nicht
ausschlaggebend sein. Zwar hat der Zeuge S erklärt, er empfinde den geänderten
Arbeitsablauf als eine "besondere" Erschwernis, jedoch kann ihm der Fachsenat in
dieser Wertung nicht folgen. Sie erscheint bei objektiver Würdigung der
betrieblichen Verhältnisse im Gesamtzusammenhang (nur der Arbeitsablauf bei
der Schlußreinigung wurde geändert) als übertrieben, selbst wenn man eine
gewisse Erschwernis gelten lassen will. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, daß
es sich bei dem Zeugen um ein Personalratsmitglied handelt, das den Dingen
nicht völlig uninteressiert gegenüber steht. Zwar können auch Mitglieder eines
antragstellenden Personalrats als Zeugen vernommen werden, soweit sie im
konkreten Fall den Personalrat nicht vertreten, wie dies hier zutrifft (vgl. in diesem
Zusammenhang, Dütz, Aktuelle Fragen zur Arbeitsgerichts-Novelle 1979, RdA
1980 S. 80 (98), zur Frage, ob ein Beteiligter als Zeuge oder Partei zu vernehmen
ist, und Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, S. 776 zur Frage der
Zeugeneigenschaft nicht vertretungsberechtigter Mitglieder parteifähiger
Personengesellschaften unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes); jedoch ist die Aussage im Hinblick auf ihren Beweiswert
entsprechend zu würdigen. Deshalb kann auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 76
Abs. 2 Nr. 7 BPersVG nicht anerkannt werden.
Sonstige Mitbestimmungstatbestände, die berührt sein könnten, sind nicht
ersichtlich.
41 Danach war die Beschwerde zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller in der ersten
Instanz den Antrag zurückgenommen hat, dem Beteiligten aufzugeben, die ohne
seine Zustimmung getroffene Maßnahme rückgängig zu machen und das
Reinigungsbecken wieder aufzustellen, war das Verfahren durch den Fachsenat
einzustellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.