Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

OVG Berlin-Brandenburg: gemeinde, gewässer, eigentümer, mitgliedschaft, aufwand, wasser, beitrag, grundstück, legitimation, anknüpfung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 N 125.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 28 Abs 1
WHG, § 29 Abs 1 WHG, § 80
Abs 1 WasG BB, § 80 Abs 2
WasG BB
Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlage
Tenor
Der Antrag d… auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 5… wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt d…; die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 6….
Gründe
I.
Der Rechtsvorgänger des Beklagten zog d… zu Gewässerunterhaltungsumlagen heran.
Im Klageverfahren hat der Beklagte die Umlageforderung teilweise herabgesetzt, was zu
übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen geführt hat. Mit Urteil vom 5. Oktober
2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen im Wesentlichen abgewiesen. D.
hat Zulassung der Berufung beantragt. Im Überblick:
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ob Gründe für eine Zulassung
der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) vorliegen, ist im Wesentlichen anhand
dessen zu beurteilen, was der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Frist zur
Begründung seines Zulassungsantrags darlegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages wecken keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
a) Der Zulassungsantrag rügt es als unzulässig, dass die Umlagesatzung die
Gewässerunterhaltungsumlage nach dem reinen Flächenmaßstab bemessen hat.
Maßgeblich seien hier noch die Fassungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 KAG und des § 7 KAG,
die bis zum 31. Januar 2004 gegolten hätten (im Folgenden: a. F.). Danach habe die
Umlage nach dem konkreten Nutzen der Gewässerunterhaltung für die einzelnen
Grundstücke bemessen werden müssen.
Dies greift nicht. Die Gemeinden im Land Brandenburg sind kraft Gesetzes Mitglieder
von Gewässerunterhaltungsverbänden. In Bezug auf die Gewässerunterhaltung haben
sie an den jeweiligen Verband Gewässerunterhaltungsbeiträge zu leisten, hier nach § 80
Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. legen die Gemeinden die
von ihnen an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge nach
§ 7 KAG durch Gebühren um. § 7 Satz 1 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden
Fassung (a. F.) bestimmt allgemein, dass die von den Gemeinden und
Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in
einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten)
nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt
werden, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen
der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Nach § 7 Satz 2 KAG a. F. gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG entsprechend. Nach § 6 Abs.
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Nach § 7 Satz 2 KAG a. F. gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG entsprechend. Nach § 6 Abs.
4 Satz 1 KAG ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu
bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab
gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der
Inanspruchnahme stehen darf.
Es kann hier offen bleiben, ob die in § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F. erfolgte Festlegung
des reinen Flächenmaßstabes für den Gewässerunterhaltungsbeitrag die in § 80 Abs. 2
Satz 1 BbgWG a. F. in Verbindung mit § 7 Satz 1 und 2 KAG a. F. und § 6 KAG geregelte
Gewässerunterhaltungsumlage in der Weise vorprägt, dass auch die Umlage zwingend
nach dem reinen Flächenmaßstab zu erfolgen hat (vgl. hierzu bereits das Urteil des
Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris, Rdnr. 17). Jedenfalls lassen die
genannten Vorschriften, insbesondere die in § 7 Satz 2 KAG a. F. nur vorgesehene
"entsprechende" Geltung des § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG es zu, die
Gewässerunterhaltungsumlage nach dem reinen Flächenmaßstab zu bemessen.
Die Umlage des von den Gemeinden zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages auf
die einzelnen Grundstückseigentümer findet ihre Legitimation letztlich darin, dass den
Grundstückseigentümern durch die Mitgliedschaft der Gemeinde in einem
Gewässerunterhaltungsverband eine Unterhaltungspflicht abgenommen wird, die an sich
ihnen aufzuerlegen ist, weil prinzipiell jedes Grundstück (Niederschlags-)Wasser in die zu
unterhaltenden Gewässer abgibt und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl.
BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 33 f.). Angesichts der
Legitimation der Umlage durch die Entlastung von einer an sich zu tragenden
Gewässerunterhaltungspflicht ist es folgerichtig, die Höhe der Umlage nicht nach dem
Nutzen der Gewässerunterhaltung für das jeweilige Grundstück zu bemessen. Vielmehr
darf insoweit pauschalierend auf die Grundstücksgröße abgestellt werden, weil auch die
an sich den Grundstückseigentümern aufzuerlegende Gewässerunterhaltungspflicht
nach der Grundstücksgröße pauschaliert werden dürfte: Die Grundstücksgröße
beeinflusst die Menge des vom Grundstück abfließenden Wassers und damit den Anteil
des Grundstücks an der Verursachung des Gewässerunterhaltungsbedarfs.
Dem kann der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die
Grundstückseigentümer durch die Mitgliedschaft der Gemeinden in den
Gewässerunterhaltungsverbänden in Wahrheit nicht von einer ihnen an sich
aufzuerlegenden Pflicht entlastet würden, weil sie schon allgemein nicht originär
unterhaltungspflichtig seien. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG in der bis zum 28. Februar
2010 geltenden Fassung (im Folgenden nur: WHG) können die Länder bestimmen, dass
die [Gewässer-]Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im
Einzugsgebiet [der zu unterhaltenden Gewässer] obliegt. Die Regelung beruht gerade
auf dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass prinzipiell
jedes Grundstück im Einzugsbereich eines Gewässers auch den Zufluss von Wasser in
das Gewässer verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl.
Czychowsky/Reinhardt, WHG, 9. Auflage, Rdnr. 17 zu § 29 WHG; Schwendner, in:
Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2004, Rdnr. 31 zu § 29 WHG). Mit der Entscheidung,
einerseits die Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg
Gewässerunterhaltungsverbänden aufzuerlegen, in denen die Eigentümer
grundsteuerpflichtiger Grundstücke nicht Mitglied sind, andererseits diese
Grundstückseigentümer in Form einer Umlage der gemeindlichen Mitgliedsbeiträge
finanziell in die Pflicht zu nehmen, hat der Brandenburgische Gesetzgeber nicht etwa
völlig Abstand davon genommen, die Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG
auszunutzen. Vielmehr hat er - in einem Akt - die Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2
WHG ergriffen, aber zugleich die danach den Grundstückseigentümern "an sich"
aufzuerlegende tatsächliche Unterhaltungspflicht durch eine finanzielle Pflicht ersetzt
und die Grundstückseigentümer auf diese Weise von der tatsächlichen
Unterhaltungspflicht entlastet. Die finanzielle Unterhaltungspflicht trifft die
Grundstückseigentümer dabei ebenso wenig voraussetzungslos wie es eine tatsächliche
Unterhaltungspflicht täte; sie beruht wie die tatsächliche Unterhaltungspflicht letztlich
auf dem Verursachungsgedanken.
Der Zulassungsantrag verfängt auch nicht, soweit geltend gemacht wird, dass jedenfalls
die Eigentümer von Waldgrundstücken im Land Brandenburg durch die Mitgliedschaft der
Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden nicht von einer ihnen an sich
aufzuerlegenden Gewässerunterhaltungspflicht entlastet würden, weil von
Waldgrundstücken kein Gewässerunterhaltungsbedarf ausgehe. Die hohe
Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden
ist auch in Verbindung mit der Niederschlagsarmut im Land Brandenburg kein Grund,
von der Einbeziehung der Waldeigentümer in die Kostentragung für die
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von der Einbeziehung der Waldeigentümer in die Kostentragung für die
Gewässerunterhaltung abzusehen. Zunächst dürften sich die Verhältnisse im Land
Brandenburg insoweit nicht wesentlich anders darstellen als in der relativ nahen Dübener
Heide (Sachsen-Anhalt), in der die Waldgrundstücke liegen, auf die sich das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - bezogen hat (vgl. a. a. O.,
Rdnr. 2). Abgesehen davon besteht schon mit Blick auf gelegentliche Starkregen, die in
jedem Fall die Wasserverdunstungs- und -speicherfähigkeit des Waldes übersteigen
dürften, kein Grund zu der Annahme, dass von Waldgrundstücken im Land Brandenburg
generell überhaupt kein Wasser in die von den Gewässerunterhaltungsverbänden
unterhaltenen Gewässer II. Ordnung abgegeben werde.
Der Zulassungsantrag kann den Entlastungsvorteil, den die Waldeigentümer durch die
Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden erfahren, auch
nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass die Waldeigentümer wegen der damit
verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten lieber selbst Mitglied in den
Gewässerunterhaltungsverbänden geworden wären; dieser Wunsch ändert nichts an der
objektiv gegebenen Entlastung. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass
es sogar gleichheitswidrig sei, nur die Gemeinden und die Eigentümer
grundsteuerbefreiter Grundstücke, nicht aber die Eigentümer grundsteuerpflichtiger
Grundstücke zu Mitgliedern der Gewässerunterhaltungsverbände gemacht zu haben.
Dem Gesetzgeber hat hinsichtlich der Bestimmung des Mitgliederkreises der
Gewässerunterhaltungsverbände ein Gestaltungsermessen zugestanden. In dessen
Rahmen durfte er sich um schlanker Verbandsstrukturen willen dafür entscheiden, den
Kreis der Verbandsmitglieder überschaubar zu halten. Dabei ist es nicht willkürlich
gewesen, zwischen den Eigentümern grundsteuerpflichtiger und grundsteuerfreier
Grundstücke zu unterscheiden, denn letztere nehmen typischerweise andere als private
Interessen wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 30). Auch
die mit der Unterscheidung verbundene unterschiedliche Belastung im Hinblick auf die
Verwaltungskosten für das Umlageverfahren ist nicht so gewichtig, dass sie zur
Verfassungswidrigkeit der Unterscheidung führt.
Soweit der Zulassungsantrag die Verwendung eines nach Nutzungsarten differenzierten
Flächenmaßstabes für geboten erachtet, greift auch dies nicht. Insbesondere ist
ungeachtet der schon angesprochenen hohen Verdunstungsrate von Waldflächen und
des Wasserrückhaltevermögens von Waldböden eine weitere Differenzierung zwischen
der Nutzungsart "Wald" und anderen Nutzungsarten bundesrechtlich - und damit auch in
Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht geboten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in dem zitierten Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -
ausgeführt, dass insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen
denkbar wären, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfang sachgerecht
kritisiert werden könnten wie der reine Flächenmaßstab, während dem reinen
Flächenmaßstab der erhebungstechnische Vorteil innewohne, dass sich die Höhe der im
Einzelfall geschuldeten Umlage von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand
ermitteln lasse (vgl. a. a. O., Rdnr. 41). Dieser Rechtsprechung, die vom
Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben ist (vgl. Nichtannahmebeschluss
vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2430/07 - unveröffentlicht), schließt sich der erkennende
Senat an. Dabei ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Würden die durch die
Gewässerunterhaltung verursachten finanziellen Lasten auf der Ebene der
Gewässerunterhaltungsverbände nach dem reinen Flächenmaßstab verteilt, auf
Gemeindeebene sodann aber nach einem differenzierten Flächenmaßstab umgelegt
werden, so hätte dies zur Folge, dass Eigentümer von Grundstücken gleicher
Nutzungsart, Größe und konkreter Vorteilslage, die im selben Verbandsgebiet, aber in
unterschiedlichen Gemeinden liegen, allein deshalb in unterschiedlichem Maß zu den
Lasten der Gewässerunterhaltung herangezogen würden, weil sich die anderen
Grundstücke in den jeweiligen Gemeindegebieten nach Nutzungsart, Größe und
konkreter Vorteilslage unterscheiden. Gerade auch diesem - in gewisser Weise auf
Zufälligkeiten beruhendem - Ergebnis darf durch Anwendung des reinen
Flächenmaßstabes auf beiden Ebenen begegnet werden.
b) Der Zulassungsantrag rügt es als unzulässig, dass die Umlagepflicht nach der
Umlagesatzung mit Ablauf des Kalenderjahres entstehe, für das der beigeladene
Gewässerunterhaltungsverband den Beitrag der Gemeinde durch Bescheid festgesetzt
habe. Die Umlagepflicht könne erst entstehen, wenn der Beitragsbescheid des
Gewässerunterhaltungsverbandes bestandskräftig sei. Dies greift nicht. Die
Bestandskraft des Beitragsbescheides ist für das Entstehen der Umlagepflicht nicht
erforderlich, denn zu zahlen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. ist jedenfalls
auch schon ein Beitrag, der durch einen wirksamen - aber noch nicht bestandskräftigen -
Beitragsbescheid festgesetzt worden ist. Die Beitragszahlung der Gemeinden an die
Gewässerunterhaltungsverbände hat, soweit die Beiträge nach der gesetzgeberischen
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Gewässerunterhaltungsverbände hat, soweit die Beiträge nach der gesetzgeberischen
Konzeption auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden sollen, den Charakter einer
Zwischenfinanzierung. Mit Blick hierauf ist § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. so auszulegen,
dass die Zwischenfinanzierungsphase möglichst kurz ist. Dem widerspräche es, für die
Entstehung der Umlagepflicht der Grundstückseigentümer eine Bestandskraft des
Beitragsbescheides zu verlangen. Soweit dieser Auslegung entgegengehalten wird, dass
die Gemeinden danach versucht sein könnten, einerseits im Wege vorläufigen
Rechtsschutzes einen Aufschub ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem
Gewässerunterhaltungsverband zu erwirken, andererseits aber von den
Grundstückseigentümern die Umlage zu erheben und so einen "Zwischengewinn" zu
erwirtschaften, greift dies nicht. Gegen ein solches Vorgehen müssen sich die
Grundstückseigentümer im Einzelfall wehren. Dass die Ausgestaltung der
Umlagesatzung hier von vornherein auf die regelmäßige Erzielung eines
"Zwischengewinns" ausgerichtet wäre, macht der Zulassungsantrag nicht geltend.
c) Der Zulassungsantrag rügt, dass hinsichtlich der Umlagefähigkeit von
Gewässerunterhaltungskosten zu unterscheiden sei zwischen einerseits dem Aufwand,
der wegen seiner Privatnützigkeit den Grundstückseigentümern angelastet werden
könne, und andererseits dem Aufwand, der wegen seiner Allgemeinnützigkeit von der
Allgemeinheit zu tragen sei. Diese Unterscheidung sei nötig, weil die ursprünglich - im
Sinne der Erhaltung eines geregelten Abflusses von Oberflächenwasser - rein
privatnützige Gewässerunterhaltung zunehmend ökologisch überformt worden sei; die
damit verbundenen, im Allgemeininteresse anfallenden Mehrkosten dürften nicht den
Grundstückseigentümern auferlegt werden, weil dies ein Sonderopfer darstelle. Die
Abgrenzung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten müsse in
Anlehnung an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. September 1999
- 9 A 2736/96 -, juris, danach erfolgen, ob der betreffende Aufwand in einer
wasserwirksamen Art und Weise der (privatnützigen) Sicherung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses diene oder es um die Wahrung öffentlicher Interessen wie der Belange
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gehe.
Dies greift nicht. Der Zulassungsantrag übersieht schon, dass die
Gewässerunterhaltungsumlage - wie oben ausgeführt - nicht in Anknüpfung an den
Nutzen der Gewässerunterhaltung für die einzelnen Grundstücke, sondern
verursachungsbezogen in Anknüpfung an den Beitrag der Grundstücke zu dem
Wasserzufluss erhoben wird, der in der Summe die Gewässerunterhaltung erforderlich
macht. Schon dies spricht dagegen, die Umlagefähigkeit der einzelnen
Aufwandspositionen nach ihrer Privat- oder Allgemeinnützigkeit zu bewerten. Eine
entsprechende Unterscheidung wäre im Übrigen selbst dann nicht geboten, wenn die
Gewässerumlage an den Nutzen der Gewässerunterhaltung für die Grundstücke
anknüpfen würde. Es ist bereits fraglich, ob sich die Aufwendungen für die
Gewässerunterhaltung durchgängig in solche für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses "an sich" und in solche für die Einhaltung sonstiger, insbesondere
ökologischer Standards trennen lassen; die Erhaltung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses findet nicht im "luftleeren" Raum, sondern stets vor dem Hintergrund
bestimmter ökologischer, aber auch tariflicher oder arbeitssicherheitstechnischer
Standards statt, die sich notwendigerweise kostenmäßig niederschlagen. Selbst wenn
eine entsprechende Trennung möglich wäre, könnten sich die Grundstückseigentümer
auch nicht darauf berufen, dass ihnen die Einhaltung von Standards, die nicht
wasserabflussbezogen sind, kostenmäßig prinzipiell nicht anzulasten sei. Wer
legitimerweise vorteils- oder verursachungsbezogen zu den Kosten für ein Handeln der
öffentlichen Hand herangezogen wird, muss vielmehr hinnehmen, dass dieses Handeln
den verschiedensten Standards zu entsprechen hat und für die Kosten der Einhaltung
dieser Standards auch dann einstehen, wenn ihm die Einhaltung gleichgültig ist (und
unter dem finanziellen Blickwinkel sogar seinen Interessen zuwider läuft). Ein
Sonderopfer ist darin - eben wegen der vorteils- oder verursachungsbezogenen
Legitimation der Heranziehung - nicht zu sehen. Dass die Umlagefähigkeit von Kosten,
die durch die Einhaltung anderer als wasserabflussbezogener Standards entstanden
sind, nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, wird im Übrigen gerade durch das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, auf das sich der Zulassungsantrag beruft. In
einer im Zulassungsantrag wörtlich zitierten Passage des Urteils geht das
Oberverwaltungsgericht Münster davon aus, dass zum umlagefähigen Aufwand auch
solche Zusatzkosten unmittelbar wasserwirksamer Maßnahmen zählen, die nur aus
ökologischen Gründen entstehen, z. B. wegen der Pflicht zur Verwendung besonders
umweltfreundlicher Materialien oder einer besonders umweltschonenden
Herstellungsweise (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -,
juris, Rdnr. 57 a. E.). Soweit das Urteil hinsichtlich der Umlagefähigkeit danach
unterscheidet, ob sich Maßnahmen unmittelbar auf einen ordnungsgemäßen
Wasserabfluss beziehen oder allein im öffentlichen Interesse liegen, z. B. aus Gründen
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Wasserabfluss beziehen oder allein im öffentlichen Interesse liegen, z. B. aus Gründen
der Landschaftspflege oder des Naturschutzes vorgenommen werden, beruht dies auf
dem Umstand, dass § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NW in der seinerzeit maßgeblichen Fassung
die Gewässerunterhaltungsumlage ausdrücklich auf den Aufwand in Bezug auf einen
ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss beschränkt hat und insoweit nach §
89 Abs. 3 Satz 2 LWG NW auch sinngemäß anzuwenden gewesen ist, soweit es um die
Umlage für den Gewässerausbau ging (vgl. a. a. O., Rdnr. 7, 27, 33, 34). Eine
vergleichbare Beschränkung kennt das hier anzuwendende Brandenburgische
Landesrecht für die Gewässerunterhaltungsumlage nicht: Nach § 80 Abs. 2 Satz 1
BbgWG a. F. legen die Gemeinden "die" von ihnen an die
Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 KAG durch
Gebühren um [Hervorhebung nur hier], also nicht nur denjenigen Teil der
Verbandsbeiträge, der sich auf Maßnahmen bezieht, die unmittelbar der Erhaltung des
Gewässerabflusses dienen. Eine solche Beschränkung musste der Gesetzgeber auch
nicht vorsehen. Das gilt auch in Ansehung der Änderung des § 28 Abs. 1 WHG durch das
Siebte Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I 1914),
das zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erlassen worden ist. Die damit erfolgte -
weitere - Ökologisierung der Gewässerunterhaltung bedeutet letztlich nichts anderes als
eine Veränderung der Standards, unter denen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses aus aktueller Sicht stattzufinden hat und deren Zusatzkosten nach
dem oben Ausgeführten prinzipiell ebenso umlagefähig sind wie die Zusatzkosten, die
durch sonstige Standardveränderungen bedingt sind. Soweit etwa eine Uferbepflanzung
nicht wegen (langfristiger) positiver Auswirkungen auf den Wasserabfluss, sondern aus
Gründen des Landschaftsbildes erfolgt, sind die damit verbundenen Zusatzkosten bei
Lichte betrachtet nicht weiter von der Kostenverantwortung der umlagepflichtigen
Grundstückseigentümer entfernt als die - auch nach Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts Münster - umlagefähigen Zusatzkosten für die Verwendung
besonders umweltfreundlicher Materialien etwa bei notwendigen Verrohrungen.
d) Der Zulassungsantrag rügt, die Umlage sei rechtswidrig, weil ohnehin alle Beschlüsse
des Gewässerunterhaltungsverbandes nichtig seien, nachdem zu den
Verbandsversammlungen nicht alle Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen
worden wären. Dies greift nicht. Für die Mitgliedschaft in den brandenburgischen
Gewässerunterhaltungsverbänden ist grundsätzlich die Aufnahme in das
Mitgliederverzeichnis konstitutiv gewesen (vgl. Urteil des Senats vom 10. September
2008 - 9 B 2.08 -, juris, Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - 9 S. 10.08 -, juris); aus
dem Zulassungsantrag ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Ausnahme geboten
wäre.
e) Der Zulassungsantrag rügt, die Umlageerhebung sei rechtswidrig, weil der
Gewässerunterhaltungsverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag für das Jahr 2003
gegenüber der Gemeinde nicht mit Bescheid schon vom 17. Dezember 2002 habe
festsetzen dürfen. Dies greift nicht. Die einschlägige Verbandssatzung lässt durch ihre
Fälligkeitsregelung erkennen, dass der Verbandsbeitrag für ein Kalenderjahr bereits in
dem Kalenderjahr gezahlt werden soll. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Beitrag bereits vor Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird (vgl. Beschlüsse
des Senats vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris, und vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 -,
juris).
f) Der Zulassungsantrag rügt, der vom Gewässerunterhaltungsverband erhobene
Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen, weil davon auszugehen sei, dass
der Gewässerunterhaltungsverband in die Gewässerunterhaltung "in ganz erheblichem
Umfang" auch Gräben einbezogen habe, die nur der Vorflut eines Grundstücks dienten
und daher wegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG überhaupt nicht seiner Unterhaltungspflicht
unterlägen. Insoweit beschränkt sich das Zulassungsvorbringen indessen letztlich nur
auf unsubstantiierte Mutmaßungen, die keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils begründen können. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzuhalten, dass die zu DDR-Zeiten angelegten landwirtschaftlichen
Meliorationsgräben keineswegs durchgängig Gräben sind, die nur der Vorflut eines
Grundstücks dienen. Im Übrigen weist der Zulassungsantrag selbst darauf hin, dass sich
der Gewässerunterhaltungsverband erstinstanzlich dahin geäußert habe, dass er von
rund 1.000 km Gewässern, die er als seiner Unterhaltungspflicht unterliegend ansehe, in
einem rollierenden System jährlich nur ca. 580 km unterhalten könne und ungeachtet
dessen ein Teil praktisch nicht unterhaltener Gewässer verbleibe, der durchaus ca. 300
km entsprechen könne. Die Richtigkeit dieser Äußerung stellt der Zulassungsantrag
nicht in Frage. Wenn der Gewässerunterhaltungsverband indessen seinen
Unterhaltungspflichten aus Kapazitätsgründen ohnehin nur beschränkt nachkommen
konnte, ist nicht etwa davon auszugehen, sondern im Gegenteil sogar fernliegend, dass
er seine Kapazitäten in ganz erheblichem Umfang ausgerechnet auf solche Gewässer
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er seine Kapazitäten in ganz erheblichem Umfang ausgerechnet auf solche Gewässer
verwendet hat, die in Wirklichkeit überhaupt nicht seiner Unterhaltungspflicht
unterliegen. Dass die versehentliche Mitunterhaltung einzelner Gräben im Sinne des § 2
Abs. 4 Nr. 1 BbgWG für die Rechtmäßigkeit des Gewässerunterhaltungsbeitrages und der
darauf basierenden Umlage unerheblich ist, stellt auch der Zulassungsantrag nicht
Abrede.
g) Der Zulassungsantrag rügt, der vom Gewässerunterhaltungsverband erhobene
Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen, weil der
Gewässerunterhaltungsverband es unterlassen habe, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, gesonderte Erschwernisbeiträge nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG a. F. in
Verbindung mit § 85 BbgWG a. F. zu erheben; diese Rüge ist unsubstantiiert.
h) Der Zulassungsantrag rügt, der vom Gewässerunterhaltungsverband erhobene
Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen, weil der
Gewässerunterhaltungsverband von der Gemeinde unzulässigerweise einen
Gewässerunterhaltungsbeitrag auch für Flächen erhoben habe, die grundsteuerbefreit
gewesen seien. Die Veranlagung insoweit habe direkt gegenüber den
Grundstückseigentümern erfolgen müssen; falls das nachgeholt werde, hätten diese
doppelt zu zahlen. Diese Rüge greift nicht. Soweit die Gemeinde in Bezug auf
grundsteuerbefreiten Fläche zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden
ist, weil die Grundstückseigentümer überhaupt nicht im Mitgliederverzeichnis des
Verbandes eingetragen gewesen sind, ist dies wegen der oben angesprochenen,
grundsätzlich konstitutiven Wirkung des Mitgliederverzeichnisses nicht rechtswidrig
gewesen. Soweit die Grundstückseigentümer zwar als Mitglied des Verbandes geführt
worden sind, aber einzelne ihrer grundsteuerbefreiten Grundstücke zu Unrecht als
grundsteuerpflichtig angesehen und statt der Eigentümer deshalb die Gemeinde zum
Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden ist, ist das ebenfalls nicht
rechtswidrig gewesen, wenn die fehlerhafte Einordnung der Grundstücke gerade darauf
beruht hat, dass der jeweilige Eigentümer die Grundsteuerfreiheit des Grundstücks nicht
gegenüber dem Verband angezeigt hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. November
2008 - 9 B 36.08 - juris, Rdnr. 28). Soweit schließlich der Gewässerunterhaltungsverband
entsprechende Anzeigen der Grundstückseigentümer übersehen oder sonst missachtet
hat und soweit gerade dies dazu geführt hat, dass die Grundstückseigentümer für
grundsteuerbefreite Grundstücke nicht durch ihn zu einem
Gewässerunterhaltungsbeitrag, sondern durch die Gemeinde zu einer
Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen worden sind, ist der
Gewässerunterhaltungsverband schon unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigungslast
gehindert, den Beitrag nunmehr auch noch einmal von den Grundstückseigentümern zu
erheben, es sei denn, die Gemeinde hätte zuvor die insoweit erhobenen Umlagen
zurückerstattet.
i) Der Zulassungsantrag rügt, die vom Beklagten mit dem angegriffenen
Umlagebescheid erhobene Umlage sei selbst nach der vom Verwaltungsgericht
ausgesprochenen Teilaufhebung des Umlagebescheides noch zu hoch, weil das
Verwaltungsgericht den Umfang an Wegegrundstücken zu gering angesetzt habe, für die
eine Gewässerunterhaltungsumlage nicht habe nicht erhoben werden dürfen. Dies greift
vor dem Hintergrund des zu h) Ausgeführten deshalb nicht, weil die K. es nach dem
Akteninhalt (Schriftsatz vom 13. September 2007, Seite 4) unterlassen haben dürfte,
selbst rechtzeitig dafür zu sorgen, dass s… hinsichtlich der Wegegrundstücke als Mitglied
des Gewässerunterhaltungsverbandes geführt wurde.
2. Aus den Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich nicht,
dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen würde. Nach dem zu 1) Ausgeführten müssen im
vorliegenden Verfahren weder die klimatischen und hydrologischen Verhältnisse im Land
Brandenburg, noch die Zugehörigkeit von Gewässern zu den Gewässern II. Ordnung
noch ein bestimmtes Grundstück auf seine Wegeeigenschaft hin untersucht werden. Die
Frage der Zulässigkeit des Flächenmaßstabes für die Gewässerunterhaltungsumlage ist
mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.97 -,
juris, soweit höchstrichterlich geklärt, dass der Senat sie auch im
Berufungszulassungsverfahren beantworten kann. Soweit der vorliegende Fall Fragen in
Bezug auf die Behandlung grundsteuerbefreiter Grundstücke aufwirft, lassen diese sich
ebenfalls im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Auch der Umstand, dass im
vorliegenden Fall ein Geflecht verschiedener Rechtsvorschriften anzuwenden ist, die
zudem auf unterschiedlichen Rechtssetzungsebenen erlassen worden sind, macht den
Fall nicht besonders schwierig; denn es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen unter
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Fall nicht besonders schwierig; denn es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen unter
anderem des erkennenden Senats, die insoweit für Überschaubarkeit gesorgt haben.
3. Aus den Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich auch
nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.
Der Zulassungsantrag verweist insoweit zunächst wörtlich auf "vorstehend aufgeworfene
Rechtsfragen". Dies genügt dem Darlegungserfordernis nicht; es ist nicht Sache des
Oberverwaltungsgerichts, aus einem - zumal längeren - Schriftsatz selbst die
Rechtsfragen herauszusuchen, die dem Fall grundsätzliche Bedeutung vermitteln
könnten. Eine grundsätzliche Bedeutung des Falles legt der Zulassungsantrag auch
nicht dar, soweit ausgeführt wird, es sei am Beispiel des vorliegenden Falles möglich, die
Kostenstruktur der Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg aufzudecken, und
es dazu weiter heißt, es fehle bislang völlig an Einblick und Maßstäben, nach denen die
Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände - gerade auch in ihrer Finanzierung aus
öffentlichen oder privaten Quellen - abgegrenzt und transparent aufbereitet werden
könne. Auch damit wird keine k o n k r e t e Frage dargetan, die dem Fall grundsätzliche
Bedeutung vermitteln könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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