Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: geldleistung, versorgung, besoldung, quelle, sammlung, link, anschluss, rechtskraft, pauschalbetrag

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 L 30.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 3 GKG, § 52 Abs 1
GKG
Leitsatz
1. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten, die einen Teilstatus betreffen, ist der Streitwert nach
dem zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz zu bemessen. Soweit nicht eine
bezifferte Geldleistung im Streit steht, ist für eine Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG kein Raum
(std. Rspr.).
2. In Abkehr von seiner bisherigen Praxis geht der Senat bei der Berechnung des
Zweijahresbetrags nicht mehr vom 26-fachen, sondern nur noch vom 24-fachen
Monatsbetrag der Differenz aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 geändert. Der Streitwert wird für die erste
Rechtsstufe auf 2040,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Beklagten ist
unabhängig von der Höhe des Beschwerdewertes zulässig, weil das Verwaltungsgericht
sie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat. Die Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 3060,00 Euro zu hoch
festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse
vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 u.a. -, juris Rn. 3, vom 7. April 2005 - 2 KSt 1.05
u.a. -, juris Rn. 2, und vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 - juris Rn. 5 ff.), der der
Senat folgt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. April 2007 - OVG 4 N 15.06 -), ist der
Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung
dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52
Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der
bewilligten und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Für eine Anwendung des § 42 Abs.
3 GKG ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine bezifferte Geldleistung
im Streit steht, kein Raum (BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2005 und 13. September
1999, a.a.O.; Senatsbeschluss wie zitiert). In diesen Fällen dient die erstrebte
gerichtliche Entscheidung regelmäßig - so auch hier - allein der Klärung einzelner
Rechtsfragen, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von
der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch
nur dem Grunde nach entschieden, sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen
(BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999, a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Diese zu § 17 Abs.
3 GKG a.F. angestellten Erwägungen sind auch für die inhaltsgleiche Regelung des § 42
Abs. 3 GKG maßgeblich (so im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006,
a.a.O.).
In Abkehr von seiner bisherigen Praxis (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.) geht der Senat bei
der Berechnung des Zweijahresbetrages nicht mehr vom 26-fachen, sondern nur noch
vom 24-fachen Monatsbetrag der Differenz aus (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 5.
März 2007 - 21 E 1431/06 -, juris Rn. 5 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1
Q 40/06 -, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 2 KO 183/07 -, juris
Rn. 3 jeweils im Anschluss an BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21.
September 2006 - 2 C 22.05 - [anders noch Beschluss vom 20. September 2006, a.a.O.
Rn. 4]; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 2 B 72.06 - Rn. 7; vgl. auch VGH München,
Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 14 B 00.362 -, juris Rn. 4). Gegen die Berücksichtigung
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Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 14 B 00.362 -, juris Rn. 4). Gegen die Berücksichtigung
einer zusätzlichen (13.) Zahlung pro Jahr spricht, dass die jährliche Sonderzahlung
zwischenzeitlich deutlich reduziert worden ist und sich jedenfalls im Land Berlin der Streit
um erhöhte Besoldung oder Versorgung auf die Höhe der Sonderzahlung regelmäßig
nicht mehr auswirkt, weil diese nur noch als Pauschalbetrag gezahlt wird (vgl. §§ 5 f.
SZG). Danach ergibt sich hier ein Streitwert von (24 x 85,00 Euro =) 2040,00 Euro.
Diese Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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