Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2006

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, satzung, erhaltung, pflege, billigkeit, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 9.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO
Örtliche Gestaltungsvorschriften über Dachgestaltungen -
Nachbarschutz
Leitsatz
Örtliche Gestaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen
nur dem öffentlichen Interesse.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, der nach Durchführung des Vorverfahrens am 7. April 2006 Klage
gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 27. April 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2006 erhoben hat, wendet sich mit
seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. April
2006, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage
abgelehnt worden ist. Zugleich beantragt er - wie bereits vor dem Verwaltungsgericht -
den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben,
dem Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen und die Baustelle
unverzüglich stillzulegen. Da das Verwaltungsgericht den Antrag nach Sinn und
Gesamtzusammenhang offensichtlich dahin gehend ausgelegt hat, dass der vom
Antragsteller mit den Anträgen umschriebene vorläufige Rechtsschutz „nur“ auf die
Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung gerichtet ist, und der Antragsteller mit der
Begründung der Beschwerde auch nur auf die Ablehnung des so verstandenen Antrags
abhebt, geht auch der Senat davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehren und damit
die Beschwerde allein auf das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten
Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz
6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die „beantragte Bauform nicht
… der Gestaltungssatzung entspricht“ und die „der Gestaltungssatzung nicht
entsprechende Form der Ausführung der Dachgauben sowohl im
Abstandsflächenbereich als auch im Bereich des Mittelhauses“ unter Hinweis auf eine
Wertminderung seines Grundstücks angreift, verkennt er – wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat (BA S. 4) -, dass der Gestaltungssatzung der Stadt
Mittenwalde keine nachbarschützende Funktion zukommt. Derartige örtliche
Gestaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen nur
dem öffentlichen Interesse (OVG Münster, Beschluss vom 3. September 1993 – 11 B
1789/93 -, juris-Ausdruck S. 2; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Stand August 2006, Art.
91 Rn. 366, 369 zur entsprechenden Regelung in der Bayerischen Bauordnung). Zwar ist
der Satzungsgeber befugt, Festsetzungen in einer örtlichen Gestaltungssatzung (auch)
im Interesse Dritter zu treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2002 – 1 KN 1310.01
-, juris-Ausdruck S. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 – IV C 2.68 -, juris-
Ausdruck S. 8). Nachbarschutz vermag eine örtliche Gestaltungsvorschriften aber nur
dann zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende
Wirkung geben wollte. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zielt (auch) § 4 Abs. 9
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Wirkung geben wollte. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zielt (auch) § 4 Abs. 9
Satz 4 der Gestaltungssatzung, wonach bei Nebengebäuden nur Dachflächenfenster zu
verwenden sind, nur – wie es allgemein in der Begründung zu § 4 heißt – auf „die
Bewahrung der homogenen ortstypischen Dachlandschaft“ im historischen Stadtkern.
Auch die Vorschriften zu Gauben (an Hauptgebäuden) orientieren sich ausschließlich an
dem „(o)berste(n) Gestaltungsziel“, dass „die im Zuge des Dachausbaus entstehenden
Dachaufbauten …. sich der Hauptform des Daches unterordnen“ und die Dachfläche
„weiterhin als vorherrschendes Gestaltungselement erkennbar“ bleibt. Die Regelungen
der Gestaltungssatzung sind – wie die Begründung zu § 1 deutlich macht - allein darauf
ausgerichtet, das Erscheinungsbild des historischen Stadtkerns weitgehend zu erhalten
und für eine verträgliche Einfügung von Neubauvorhaben zu sorgen, weil „ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung und Pflege des überlieferten Erscheinungsbildes“
besteht (Unterstreichung durch den Senat). Anhaltspunkte dafür, dass die in der
Satzung aufgeführten „Gestaltungselemente“ für Dächer auch dem Schutz des
Nachbargrundstücks etwa unter dem Gesichtspunkt der Einsicht bzw. Aussicht dienen,
sind angesichts der eindeutigen Ausrichtung des Satzung auf die „Schönheit“ des
Ortsbildes nicht zu erkennen. Insofern fehlt es für die Behauptung des Antragstellers,
dass durch die Verwendung von Dachflächenfenstern „eine kanzelartige Einsicht in
Nachbargrundstücke vermieden werden“ soll, an einer aus der Gestaltungssatzung
abgeleiteten, nachvollziehbaren Begründung.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus, „um unnötige Wiederholungen zu vermeiden“,
zur Beschwerdebegründung auf den „gesamte(n) erstinstanzliche(n) Vortrag“ verweist,
genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Denn die Beschwerde muss sich danach mit der erstinstanzlichen Entscheidung
auseinander setzen. Das bedeutet, dass der Antragsteller von der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ausgehen und der Begründungsstruktur der angegriffenen
Entscheidung folgend aufzeigen muss, weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig
und überprüfungsbedürftig ist. Er kann nicht einfach pauschal auf das erstinstanzliche
Vorbringen Bezug nehmen oder dieses unverändert wiederholen (vgl. auch VGH
Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653.02 -, juris-Ausdruck S. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht
der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko
ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1,
§ 47 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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