Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 19.01.2007

OVG Berlin-Brandenburg: beamtenverhältnis, ausnahme, fehlerhaftigkeit, angestellter, beamter, probe, staatssekretär, wiederholung, vertreter, rechtswidrigkeit

1
2
3
4
5
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 S 4.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 2 BG BB, Art 33 Abs 2
GG, Art 33 Abs 4 GG , § 148a
BG BB
Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung muss die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur
die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Hiernach besteht kein Grund
für eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das
Verwaltungsgericht den auf vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichteten Antrag des
Antragstellers abgewiesen hat. Die Entscheidung stellt sich im Lichte der
Beschwerdegründe als voraussichtlich richtig dar. Der Antragsteller hat eine Verletzung
seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 LBG Bbg
nicht glaubhaft gemacht.
1. Die Ausführungen des Antragstellers zu der Zusage des Antragsgegners aus dem
Schreiben vom 6. April 2006 und den hierauf bezogenen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts (S. 6 ff. der Beschwerdebegründung) überzeugen nicht. Die vom
Antragsteller wiedergegebene Passage des besagten Schreibens wie auch die weiteren
Zitate aus Schriftsätzen des Antragsgegners enthalten lediglich die Aussage, dass der
Antragsgegner vor einer endgültigen Entscheidung zur Besetzung der Stelle über den
Widerspruch (gegen die Beurteilung) entscheiden wolle. Dies hat er getan. Der
Widerspruch gegen die Beurteilung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006
beschieden und erst danach die Auswahlentscheidung getroffen. Das Abwarten bis zu
einer rechtkräftigen Entscheidung über den Widerspruch hat der Antragsgegner nicht
zugesagt.
2. Die Ausführungen des Antragstellers zu Art. 33 Abs. 4 GG und § 148 a LBG greifen
ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich aus
diesen Normen kein den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers
verletzender Fehler des Auswahlverfahrens ergibt.
Der Antragsteller wendet sich insoweit zunächst gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, wonach viel dafür spreche, dass er sich auf einen etwaigen
Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 GG nicht berufen könne, weil es sich insoweit
lediglich um eine objektiv-rechtliche Verfassungsnorm handele, die keine
Individualrechte begründe. Dem hält der Antragsteller eine Entscheidung des VGH
München (Beschluss vom 29. Juli 1993 - 3 CE 93.1964 - ZBR 1994, 350,352) entgegen,
wonach ein Beamter möglicherweise in seinem Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung verletzt sei durch eine fehlerhafte Zulassung von Angestellten als
(Mit-)Bewerber, wenn die ausgeschriebene Stelle wegen der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben im Sinne des Funktionsvorbehalts nur einem Beamten übertragen werden
könne.
Damit ist eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Erwägung nicht aufgezeigt. Nach der
schon vom Verwaltungsgericht zitierten Verfassungsrechtsprechung beinhaltet Art. 33
Abs. 4 GG kein Recht des Einzelnen, sondern regelt in dem Funktionsvorbehalt eine
6
7
8
9
Abs. 4 GG kein Recht des Einzelnen, sondern regelt in dem Funktionsvorbehalt eine
objektiv-rechtliche Verfassungsbestimmung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar
1988 - 2 BvR 1324/87 - juris Rn. 9 m. w. Nachw.). Ebenso hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 - juris
Rn. 13). Dort heißt es:
Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich zugunsten des Klägers nichts anderes. Diese
Verfassungsnorm sieht zwar als Regel vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch
Arbeitnehmer einzusetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 <114>). Der Funktionsvorbehalt des
Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine
objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Diese dient nicht dem Schutz oder den
Interessen des Einzelnen. Sie garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass
hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523). Auch ein
Anspruch des Einzelnen auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens lässt sich
darauf nicht stützen.
Der Antragsteller hat durch den (bloßen) Hinweis auf die Entscheidung des VGH
München nicht dargelegt, dass sich entgegen der erstinstanzlichen Auffassung und
ungeachtet des nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausschließlich objektiv-
rechtlichen Charakters des Funktionsvorbehalts in einer Konkurrenzsituation wie der
vorliegenden etwas anderes ergibt. Es ist deshalb auch für die Beschwerdeentscheidung
auf der Grundlage des Prüfungsstoffs des Senats davon auszugehen, dass der
Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG einem Beamten in einem Auswahlverfahren
keinen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen die Entscheidung des Dienstherrn bietet,
auch Angestellte in die Auswahl einzubeziehen. Der Antragsteller kann eine
Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beanspruchen, aber
keinen Schutz vor Konkurrenz durch die Organisationsentscheidung des Dienstherrn,
eine Stelle für Beamte und Angestellte auszuschreiben.
Hiernach kommt es auf die weiteren Aspekte, die in der Beschwerdebegründung in
diesem Zusammenhang angesprochen werden, nicht mehr an. Ob die in Streit stehende
Stelle objektiv einem Funktionsvorbehalt unterliegt und ob § 148 a LBG den
Funktionsvorbehalt für die dort genannten Ämter über Art. 33 Abs. 4 GG hinaus
normiert, wie der Antragsteller meint, ist für die Beschwerdeentscheidung nicht
entscheidend, weil der Antragsteller hieraus so oder so keine Verletzung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs ableiten kann.
Unabhängig davon zeigen diese Ausführungen des Antragstellers keine Fehlerhaftigkeit
des erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes auf. Dies gilt zunächst für die Auffassung des
Verwaltungsgerichts zum Aufgabenumfang der in Rede stehenden Leitungsfunktion,
wonach keine Gründe ersichtlich seien, warum die Abteilungsleiterstelle ausschließlich
mit einem Beamten zu besetzen sein solle. Der Antragsteller führt lediglich eine Reihe
von (vornehmlich aufsichtsrechtlichen) Aufgaben auf, die in den Verantwortungsbereich
der Abteilungsleiterstelle fallen und die zweifellos hoheitlicher Natur sind. Er setzt sich
aber in der Beschwerdebegründung nicht mit der zugrunde liegenden Auffassung des
Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Ausübung hoheitlicher Aufgaben allein nicht
genüge, um einen Funktionsvorbehalt zu begründen, sondern es auf Inhalt und Umfang
des zur Verfügung stehenden ordnungsrechtlichen Instrumentariums, die
Grundrechtsrelevanz des Verwaltungshandelns sowie die Prägung der Aufgabe von
staatlichem Zwang sowie von Unter- und Überordnung von erheblicher Bedeutung
ankomme. Dass der Abteilungsleiter der Vorgesetzte von Referatsleitern ist, deren
Referate teilweise auch mit Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben betraut sind, genügt
insoweit nicht, um nach dem (mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffenen)
Maßstab des Verwaltungsgerichts einen Funktionsvorbehalt anzunehmen. Soweit der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. April 2007 des Näheren den vom
Verwaltungsgericht angelegten Maßstab zur Bestimmung der dem Funktionsvorbehalt
unterliegenden Stellen in Zweifel zieht, sind diese Einwände nicht fristgemäß dargelegt.
Im Übrigen würde ein für die ausgeschriebene Stelle oder für Abteilungsleiterstellen in
obersten Landesbehörden allgemein geltender Funktionsvorbehalt (nur) gebieten, die
Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse „in der Regel“ Beamten zu übertragen. Er
verböte es jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte einzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil
vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, 114; BVerwG, Urteil vom 26.
Oktober 2000 - 2 C 31.99 - a.a.O., Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 4 Rn. 9). Die
Besetzung der in Rede stehenden Abteilungsleiterstelle mit einem Angestellten würde
sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers als Ausnahme darstellen, weil diese
Stellen ansonsten im Bereich der Landesregierung mit Beamten besetzt sind. Die in
dem Auswahlvermerk festgehaltenen Gründe für die Besetzung der Stelle mit dem
10
11
12
13
dem Auswahlvermerk festgehaltenen Gründe für die Besetzung der Stelle mit dem
Beigeladenen wären sachliche Gründe für die Ausnahme, diese Stelle nicht mit einem
Beamten zu besetzen (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urteil vom 20. Juli 1988 - 1 UE 407/84
- NVwZ-RR 1989, 563).
Auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 148 a LBG zeigen, ihre
Entscheidungserheblichkeit unterstellt, keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung auf. Der Antragsteller verkennt, dass die Vorschrift über die Vergabe
leitender Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit ebenso wie die entsprechenden
Regelung im Rahmenrecht (§ 12 b BRRG) nicht etwa einen über Art. 33 Abs. 4 GG
hinausgehenden unterschiedslosen Funktionsvorbehalt für alle dort bezeichneten Stellen
einführen wollte (was in Konflikt mit dem nach Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Recht auf
gleichen Zugang zu jedem öffentliche Amt geraten würde), sondern entsprechend dem
Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 LBG) eine ausschließlich
beamtenrechtliche Regelung der Übertragung von Ämtern (hier: mit Leitungsfunktion)
beinhaltet. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu dem beamtenrechtlichen Grundsatz
dar, dass Ämter auf Lebenszeit vergeben werden, und soll den Spielraum der
Personalführung erweitern sowie die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der
Führungskraft steigern (vgl. LT-Drs. 2/5676, S. 21, 22, 39 ff.., s. auch OVG Münster, Urteil
vom 13. September 2006 - 6 A 1710/04 - juris Rn. 66 ff.). Sie stellt eine Einschränkung
des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips für bestimmte Führungsämter dar und
sperrt eine sofortige Übertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Dem Gesetzgeber geht es, wie die Einzelbegründung zu der Norm in dem Gesetzentwurf
deutlich zeigt (a.a.O., S. 39 bis 42), um eine Flexibilisierung des Personaleinsatzes von
Beamten und nicht um eine Beschränkung der Besetzbarkeit von Führungspositionen.
Die vom Antragsteller zitierten Kommentarstellen zu der bundesrechtlichen Vorschrift
betreffend die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf
Probe (§ 24 a BBG) stützen seine Position nicht, weil sie nur die Voraussetzungen
betreffen, unter denen ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden kann,
insbesondere die Zulassung von Ausnahmen durch den Landespersonalausschuss bei
der Übertragung eines solchen Amtes auf Bewerber, die sich nicht in einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Um diese mit der Übertragung eines
Leitungsamtes im Beamtenverhältnis auf Zeit insoweit vergleichbaren Voraussetzungen
(vgl. § 148 a Abs. 3 LBG) geht es hier indes nicht, weil dem Beigeladenen ein solches
Amt nicht übertragen werden soll. Er soll die leitende Funktion nicht als Beamter (auf
Zeit), sondern als Angestellter wahrnehmen. Einer Ausnahmeentscheidung des
Landespersonalausschusses bedarf es deshalb nicht. Sie wäre im Übrigen nur eine der
Auswahlentscheidung nachgelagerte (weitere) Voraussetzung für die endgültige
Besetzung der Stelle.
Demgemäß musste der Antragsgegner auch den Personalrat nicht auf § 148 a LBG
hinweisen. Unbeschadet weiterer Gründe trifft schon die Annahme des Antragstellers
nicht zu, dass § 148 a LBG die ausnahmsweise Besetzung einer Stelle mit
Leitungsfunktion mit einem Angestellten nur mit Zustimmung des
Landespersonalausschusses ermöglicht und der Personalrat hierüber zu unterrichten
gewesen wäre. § 148 a Abs. 3 Satz 2 LBG betrifft nicht die Besetzung von
Leitungsfunktionen mit Angestellten, sondern sieht die Befassung des
Landespersonalausschusses für den Fall vor, dass einem Bewerber, der nicht die
Voraussetzungen des Satz 1 der Vorschrift erfüllt, also insbesondere kein
Lebenszeitbeamter (sondern etwa Angestellter) ist, ein Amt im Beamtenverhältnis auf
Zeit übertragen werden soll. Ein solches Amt soll dem Beigeladenen nicht übertragen
werden.
3. Die Auswahlentscheidung leidet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht daran,
dass der Antragsgegner eine fehlerhafte Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die
Beschwerdebegründung gibt für die Annahme eines Beurteilungsfehlers nichts her.
Das bei der Beförderung zu beachtende Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Abs. 2 GG)
fordert, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf
unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dabei muss der für die
Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber auf
aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen oder vergleichbaren
Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind
regelmäßig die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten
dienstlichen Beurteilungen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher
Bewerber der Bestgeeignete für eine Beförderungsamt ist, kann als Akt wertender
Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs von den Gerichten nur darauf
überprüft werden, ob sie den für eine sachgerechte Entscheidung unverzichtbaren
Grundvoraussetzungen genügt. Diese sind die Einhaltung des vorgeschriebenen
14
15
16
17
18
Grundvoraussetzungen genügt. Diese sind die Einhaltung des vorgeschriebenen
Verfahrens, die Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts, die zutreffende Erfassung
des Begriffs der Eignung und der gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung,
das Fehlen sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung allgemeiner
Bewertungsmaßstäbe (vgl. nur Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - OVG 4 S 3.07 -
BA S. 3 f. m. w. Nachw.)
Diesen Anforderungen genügt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die
den Antragsteller betreffende Beurteilung. Die dagegen vorgebrachten Einwände
überzeugen nicht.
Art. 33 Abs. 2 GG gebietet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, vor der
Entscheidung über die Stellenbesetzung zunächst den Ausgang des Rechtsstreits über
die Rechtmäßigkeit der über den Antragsteller erstellten Beurteilung abzuwarten.
Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Beurteilung schon in dem
Stellenbesetzungsverfahren mit in den Blick zu nehmen und von den
Verwaltungsgerichten im Konkurrentenstreitverfahren - im Rahmen des vg.
Prüfungsumfangs - anhand der Einwände des Rechtsschutz suchenden Beamten zu
überprüfen.
Der mit der Beschwerde wiederholte Haupteinwand des Antragstellers gegen seine
Beurteilung, wonach der Beurteilungsbeitrag des Chefs der Staatskanzlei nicht hätte
berücksichtigt werden dürfen, weil dieser die Bewertung gegenüber einer früheren von
ihm erstellten (und vom Antragsgegner späterhin für gegen standslos erklärten)
Beurteilung verschlechtert habe, was darauf schließen lasse, dass er befangen sei und
den Antragsteller aus dem Bewerberfeld ausgrenzen wolle, ferner keine nachvollziehbare
Begründung für die Herabwertung vorliege, greifen nicht durch. Insoweit wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, das sich mit diesen
Einwänden bereits befasst hat. Daraus ergibt sich, dass aus einem nur geringfügig von
einer früheren Beurteilung abweichenden Beurteilungsbeitrag (hier: von 18
Leistungsmerkmalen sind 5 um eine Stufe herabgesetzt, eins um eine Stufe
heraufgesetzt und 12 unverändert bewertet worden; ferner sind von 16
Befähigungsmerkmalen 2 um eine Stufe herabgesetzt, 3 um eine Stufe heraufgesetzt
und 11 unverändert bewertet worden) nicht ernsthaft auf eine Befangenheit des
Verfassers des Beurteilungsbeitrags oder gar eine Absicht, den Antragsteller aus dem
Bewerbungsverfahren ausgrenzen zu wollen, geschlossen werden kann. Im Übrigen
berücksichtigt der Antragsteller bei dem von ihm angestellten Vergleich zwischen der
früheren Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag zu seiner aktuellen Beurteilung nicht
hinreichend, dass die frühere Beurteilung des Chefs der Staatskanzlei und dessen
späterer Beurteilungsbeitrag zu der aktuellen Beurteilung keine identischen Zeiträume
betreffen (frühere Beurteilung: 1. Januar 2001 bis 31. März 2004; Beurteilungsbeitrag: 1.
Januar 2001 bis 17. März 2002 sowie 18. September 2002 bis 12. Oktober 2004) und
außerdem die frühere Beurteilung seinerzeit von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge
(der damaligen Abteilungsleiter 2 und 3) angemessen zu berücksichtigen hatte, während
der Chef der Staatskanzlei nunmehr selbst (nur) einen Beurteilungsbeitrag zu fertigen
hatte. Auch diese Umstände sprechen dagegen, aus geringfügigen Verschiebungen
zwischen der damaligen Beurteilung und dem jetzigen Beurteilungsbeitrag auf eine
Voreingenommenheit des Chefs der Staatskanzlei zu schließen.
Soweit der Antragsteller eine Begründung für die vermeintlich schlechtere Bewertung
vermisst, ist ferner darauf hinzuweisen, dass maßgeblich nicht ein vom Beurteiler
angemessen zu würdigender Beurteilungsbeitrag, sondern die Beurteilung selbst ist. Die
aktuelle Beurteilung vom 25. November 2005/22. März 2006 ist nicht schlechter als die
vorherige (aufgehobene) Beurteilung vom 31. März 2004, sondern besser. Die Leistung
des Antragstellers wird (wie in der Vorbeurteilung) mit 6 Punkten bewertet, die
Befähigungsbeurteilung fällt insgesamt etwas besser aus (weil die Merkmale
„Konzeptionelles Arbeiten“ und „Belastbarkeit“ jeweils um eine Stufe herauf und nur das
Merkmal „Konfliktfähigkeit“ um eine Stufe herab gesetzt worden sind) und das
Gesamturteil lautet nunmehr auf 6 Punkte („Die Anforderungen erheblich
übersteigend“), während in der Vorbeurteilung als Gesamturteil nur 5 Punkte
(„Erkennbar über den Anforderungen“) vergeben wurden. Von einer Verschlechterung
kann danach keine Rede sein.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet,
wonach es nicht erforderlich sei, dass der Beurteiler persönlich den gesamten
Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung bewerten könne, sondern sich die
notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu (unter anderem) auch auf Berichte
von dritter Seite stützen könne, sind seine Einwände nicht hinreichend substantiiert. Das
Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. aus
19
20
21
22
Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. aus
jüngerer Zeit etwa das Urteil des BVerwG vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - UA Rn. 10 m.
w. Nachw.) zutreffend darauf abgestellt, dass der Beurteiler sich auch auf Erkenntnisse
Dritter stützen darf. Es hat weiter darauf abgestellt, dass keine handgreiflichen
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Staatssekretär, der die Beurteilung des
Antragstellers gefertigt hat, sich die notwendigen Kenntnisse hier nicht in ausreichender
Weise verschafft habe. Dem hält der Antragsteller zum einen entgegen, dass es Sache
des Antragsgegners sei, hierzu nähere Angaben zu machen, was nicht geschehen sei.
Daraus ergibt sich nichts zu Gunsten des Antragstellers. Es ist seine Sache, einen
Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Wenn wie hier keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beurteiler seiner Pflicht zur Verschaffung der nötigen Kenntnis zur
Erstellung der Beurteilung nicht nachgekommen ist, besteht kein Anlass, dem weiter
nachzugehen oder gleichsam ins Blaue hinein einen Beurteilungsfehler anzunehmen.
Der Antragsgegner hat außerdem im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006
nachvollziehbar dargelegt, warum nicht der kommissarische Abteilungsleiter, also der
Beigeladene, sondern der Staatssekretär die Beurteilung des Antragstellers erstellt hat
und wie er dabei vorgegangen ist. Zum anderen wiederholt der Antragsteller in diesem
Zusammenhang seinen Vorwurf, dass der Beurteilungsbeitrag des Chefs der
Staatskanzlei zusätzlich abwertend und mutmaßlich für die Beurteilung
ausschlaggebend gewesen sei. Dieser Vorwurf ist, wie ausgeführt, unberechtigt.
4. Die Auswahlentscheidung leidet ferner nicht daran, dass der Beigeladene, wie der
Antragsteller geltend macht, nicht in seiner Tätigkeit als Referatsleiter beurteilt worden
sei, sondern in seiner Tätigkeit als kommissarischer Abteilungsleiter und dadurch einen
ungerechtfertigten Bewährungsvorsprung erhalten habe. Dieser Einwand greift nicht
durch.
a) Der Antragsteller nimmt mit seinen Ausführungen der Sache nach Bezug auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob in Konkurrentenstreitigkeiten
ein Anordnungsgrund nicht nur für eine Verhinderung der endgültigen Besetzung,
sondern auch für eine Dienstpostenübertragung bzw. deren Rückgängigmachung
besteht, um für den Fall einer fehlerhaften Auswahl einen ungerechtfertigten
Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu
verhindern (s. dazu - einen solchen Anordnungsgrund bejahend - den Beschluss des
Senats vom 30. Mai 2007 - OVG 4 S 13.07 - m. w. Nachw. zum Meinungsstand). Hierauf
bezieht sich auch die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165), wonach
sich ein Anordnungsgrund für die Rückgängigmachung einer Dienstpostenbesetzung
dann ergeben kann, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem Dienstposten trotz
der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des
unterlegenen Beamten berücksichtigt werden kann.
Um eine solche Konstellation geht es hier jedoch nicht. Entscheidend ist insoweit -
anders als in den vom Antragsteller in den Blick genommenen Fällen - nicht die Frage,
ob ein unterlegener Bewerber die Erlangung eines Bewährungsvorsprungs eines
Mitbewerbers durch die Untersagung einer Dienstpostenvergabe verhindern kann,
sondern wie mit einem etwa erlangten Bewährungsvorsprung eines Mitbewerbers bei
einer erneuten Auswahlentscheidung umzugehen ist. Die hierzu vom Antragsteller
vertretene Ansicht, der Antragsgegner müsse einen solchen Bewährungsvorsprung in
jedem Fall ausblenden, vermag so nicht zu überzeugen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass dem Beigeladenen kein (Beförderungs-)Dienstposten übertragen worden ist,
sondern er die Aufgaben des Abteilungsleiters seit April 2004 als geschäftsplanmäßiger
Vertreter des Abteilungsleiters ausübt, und dass ein Freihalten der Stelle oder auch nur
ein vorläufiges Verbot einer weiteren kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben
durch den Beigeladenen weder in dem ersten verwaltungsgerichtlichen
Konkurrentenstreitverfahren (VG Potsdam - 2 L 506/04 -) noch in dem nunmehr
geführten verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren verfügt worden ist.
Jedenfalls unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei
erneuter Auswahl einen Bewährungsvorsprung in Abkehr vom Prinzip der Bestenauslese
zwingend ausblenden müsste. Die Bejahung eines Anordnungsgrundes für das
Begehren, die Erlangung eines Bewährungsvorsprungs des Mitbewerbers mit Blick auf
eine erneute Auswahlentscheidung zu verhindern (s.o.), beruht gerade auf der
Erwägung, dass ein etwaiger Bewährungsvorsprung vom Dienstherrn bei einer
objektiven, am Maßstab der Bestenauslese orientierten erneuten Auswahlentscheidung
berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2005, a.a.O.; s. auch
VGH München, Beschluss vom 24. November 2006 - 3 CE 06.2680 - juris Rn. 44; ferner
Günther, ZBR 1990, 284, 288).
b) Unbeschadet des Vorstehenden trifft der Einwand des Antragstellers jedenfalls
22
23
24
25
26
b) Unbeschadet des Vorstehenden trifft der Einwand des Antragstellers jedenfalls
inhaltlich nicht zu. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegner einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen durch die
kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben eines Abteilungsleiters bei der
Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat. Seine
diesbezüglichen Ausführungen knüpfen an den Umstand an, dass in der aktuellen
Beurteilung des Beigeladenen, die den Zeitraum bis September 2005 abdeckt, als
Aufgabenbeschreibung „Vertretung des Abteilungsleiters Stadtentwicklung und
Wohnungswesen“ vermerkt ist und auch in dem Auswahlvermerk (dort S. 5 unten)
darauf hingewiesen wird, dass der Beigeladene seit April 2004 vertretungsweise die
Leitung der Abteilung wahrnehme. Daraus ergibt sich indes nicht hinreichend, dass der
Antragsgegner die kommissarische Abteilungsleitung in die Auswahlentscheidung
einbezogen hat. Der Antragsgegner hat insoweit geltend gemacht, dass er den
Beigeladenen auf der Grundlage seiner Funktion als Referatsleiter beurteilt habe und die
Wahrnehmung der Geschäfte des Abteilungsleiters gerade nicht in seine
Auswahlentscheidung einbezogen habe. Dies bestätigt sich durch den Auswahlvermerk.
Dort heißt es in der Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen für die
Auswahlentscheidung mit Blick auf die unterschiedliche Führungserfahrung der drei
bestplatzierten Bewerber, zu denen neben dem Antragsteller und dem Beigeladenen
noch Herr F. zählte (S. 53 des Vermerks):
Es wird nicht verkannt, dass Herr F. der einzige Bewerber ist, der schon als
Abteilungsleiter tätig war, während die anderen Mitbewerber nur als Referatsleiter tätig
sind.
Demgemäß wird auch in der weiteren Einzelbegründung (ab S. 54 des Vermerks) nicht
auf eine Erfahrung des Beigeladenen als kommissarischer Abteilungsleiter abgestellt,
sondern auf andere Umstände, derenthalben der Antragsgegner ihm den Vorzug vor
den beiden anderen Mitbewerbern gegeben hat. So heißt es zu dem Antragsteller, dass
er zwar das Anforderungsprofil erfülle, allerdings in den Bereichen Fachwissen,
Verwaltungsmodernisierung und Führung nicht in dem gleichen Maße wie die beiden
vorrangig platzierten Bewerber. Hinsichtlich des Fachwissens hat der Antragsgegner
darauf abgestellt, dass der Antragsteller hauptsächlich über einseitige Erfahrungen im
Bereich Stadtentwicklung und Wohnungswesen verfüge; seine Kernkompetenz liege in
der Leitung des Referats „Oberste Bauaufsicht“, während dem Beigeladenen insoweit
fundierte und ausgezeichnete Fachkenntnisse attestiert werden. Hinsichtlich der
Kenntnisse und Erfahrungen der Verwaltungsmodernisierung hat der Antragsgegner
darauf abgestellt, dass der Antragsteller insoweit zwar eigene Ideen entwickele und diese
engagiert vertrete, seine Lösungsansätze aber nur in Ansätzen der geführten
Fachdiskussion und Aufgabenkritik entsprächen, während der Beigeladene deutlich
gemacht habe, sich dieser Thematik zu stellen und Lösungsansätze vortrage, die über
die zur Zeit geführte Diskussion zum Thema Verwaltungsmodernisierung und
Aufgabenkritik noch hinausgingen. Zum Bereich Führung hat der Antragsgegner dem
Antragsteller eine hohe Management- und Personalführungskompetenz sowie
Verwaltungserfahrung und Selbstbewusstsein bescheinigt, aber auch bemerkt, dass er
eine sehr stark juristisch geprägte Führungspersönlichkeit mit ausgeprägtem
Leistungswillen und Aufbauerfahrungen, aber auch mit Skepsis gegenüber modernen
Führungsinstrumenten sei und sich nur auf Veranlassung der Dienststelle seiner eigenen
Fortbildung zum Thema Führung gewidmet habe, während der Beigeladene sich intensiv
seiner eigenen Fortbildung zu diesem Thema gewidmet habe und eine dynamische und
flexibel reagierende Führungspersönlichkeit mit ausgeprägtem Leistungswillen sei. All
dies lässt nicht erkennen, sondern spricht dagegen, dass der Antragsgegner bei der
wertenden Betrachtung, welcher Bewerber das Anforderungsprofil am besten erfüllt,
entscheidungserheblich auf die kommissarische Abteilungsleitung durch den
Beigeladenen abgestellt hat.
5. Die haushaltsrechtlichen Einwände des Antragstellers (Schriftsatz vom 16. März 2007)
gegen eine Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen sind nicht fristgemäß dargelegt
worden und führen in der Sache ebenfalls nicht zu einer Verletzung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs. § 49 LHO hindert nur die Verleihung eines Amtes ohne
Einweisung in eine besetzbare Planstelle. Dem Beigeladenen soll indes kein Amt
verliehen werden. Die haushaltsrechtliche Umsetzbarkeit einer Auswahlentscheidung
berührt im Übrigen nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenden
Bewerbers.
6. Der mit Schriftsatz vom 19. April 2007 vorsorglich ergänzend zu der beantragten
Untersagung der Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gestellte Antrag, dem
Antragsgegner (auch) zu untersagen, mit dem Beigeladenen einen entsprechenden
Arbeitsvertrag zu schließen, kommt nicht zum Tragen, da schon der Antrag auf
27
28
Arbeitsvertrag zu schließen, kommt nicht zum Tragen, da schon der Antrag auf
Untersagung der Stellenbesetzung keinen Erfolg hat. Der Antrag wäre im Übrigen und
unbeschadet weiterer Gründe aus den vorstehenden Erwägungen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat
bewertet nach seiner neueren Spruchpraxis eine auf Freihaltung der Stelle oder eines
Beförderungsdienstpostens gerichtete Konkurrentenstreitigkeit mit dem (vollen)
Auffangwert, weil sie einen dem Beförderungsbegehren vorgelagerten und davon
abgehobenen Streitgegenstand betrifft, nämlich den geltend gemachten
Bewerbungsverfahrensanspruch, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig mit der Wirkung einer
Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum