Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.01.2009

OVG Berlin-Brandenburg: klinik, vorlesung, erstellung, hochschule, erkenntnis, glaubhaftmachung, verwaltung, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 NC 25.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86 Abs 1 VwGO
Vorlage von Studierendennamenslisten über die Vergabe von
Studienplätzen
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der
Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/09
vorläufig als Studienanfängerin zum Studium der Tiermedizin zuzulassen. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung standhalte.
Über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 164
Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (167) hinaus
seien keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie rügt
zunächst, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermittlung des Lehrangebots aus Stellen
von zu geringen Deputaten für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und
Akademische Räte ausgegangen (1). Ferner beanstandet sie den 30%-igen Stellenabzug
für Dienstleistungen in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische
Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche
Gesundheitswesen als überhöht (2), wobei im Falle der Antragsgegnerin hinzukomme,
dass sie in nicht zu rechtfertigendem Ausmaß eine Vielzahl von Stellen in den klinischen
Abschnitt verlagert habe, um den Krankenversorgungsabzug in Anspruch nehmen zu
können. Eine sachliche Rechtfertigung des erheblichen Übergewichts der Klinik mit 102
Planstellen gegenüber der Vorklinik mit 27 Stellen sei nicht ersichtlich (3). Ferner seien
beim Krankenversorgungsabzug bereits gewährte Deputatsverminderungen einzelner
Stelleninhaber in Abzug zu bringen (4). Weiter greift die Beschwerde die
kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die
Deputatsermäßigung für Prof. S. (5), den Umfang der Betreuungsrelation für
Vorlesungen bei der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs und des
Curricularnormwertes (6) sowie den Nichtansatz einer Schwundquote an (7). Und
schließlich beanstandet sie die Praxis des Verwaltungsgerichts, Entscheidungen allein
auf der Grundlage von Statistiken der Antragsgegnerin zu treffen, statt die Vorlage von
Namenslisten oder von Einschreiblisten mit Matrikelnummern zu fordern und mit den
mitgeteilten Daten abzugleichen (8).
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerdebegründung genügt überwiegend schon nicht den
Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde
die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern
oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung
verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des
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verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des
Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des
angefochtenen Beschlusses. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, nur einzelne
Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und - ohne sich mit der
tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im angegriffenen Beschluss
auseinanderzusetzen, ohne diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen
und ohne zugleich aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen sich bei nach eigener
Auffassung zutreffender Berechnung auch nur ein weiterer Studienplatz ergibt - lediglich
zu behaupten, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, nicht
beanstandungsfrei oder nicht nachvollziehbar. Diesen Anforderungen wird die
Beschwerdebegründung allenfalls in Ansätzen gerecht. Das gilt auch und erst recht,
soweit die Beschwerde pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom
8. Dezember 2008 verweist.
Unabhängig davon hält der angefochtene Beschluss einer auf das - auch
erstinstanzliche - Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestand für das Verwaltungsgericht kein
Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit
Blick auf die wohl gemeinte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Juniorprofessur (Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - [NJW 2004, 2803]) auf die
Wirksamkeit der Befristung zu überprüfen. Denn selbst wenn die Anwendung der §§ 57 a
bis 57 e HRG in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung unter den von der
Beschwerde - schon mangels Substantiierung wenig überzeugenden -
Rückwirkungsgesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre, führte
dies keinesfalls zwangsläufig zum Ansatz eines Deputats von 8 LVS für die betroffenen
Stellen. Das hat der Senat, wie sich unter anderem aus dem vom Verwaltungsgericht
zitierten und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss
ergibt, bereits entschieden.
Die Auffassung der Beschwerde, die bei der Antragsgegnerin beschäftigten (mindestens)
32 Akademischen Räte seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht als
wissenschaftliche Mitarbeiter, sondern „entsprechend der Bezeichnung“ als Lehrkräfte
für besondere Aufgaben mit einem Deputat von 16 LVS zu berücksichtigen, so dass von
einem zusätzlichen Deputat von 192 LVS auszugehen sei, geht sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Zum einen weist der
Stellenplan der Antragsgegnerin in der Stellengruppe der Akademischen Räte und der
unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter lediglich 21 Stellen aus, von
denen zudem lediglich sechs mit einem Akademischen Rat und eine mit einem
Akademischen Oberrat besetzt sind (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der
Antragsgegnerin vom 7. Januar 2009). Zum anderen gehören Akademische Räte zu den
wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 110 Abs. 2 BerlHG (und nicht zu den in §
5 Abs. 1 Satz 4 LVVO genannten Akademischen Räten/Oberräten nach der
Überleitungsvorschrift des § 128 BerlHG), denen als Beamte die Wahrnehmung
wissenschaftlicher Dienstleistungen auf Dauer obliegt (vgl. § 1 der auf der Grundlage des
§ 110 Abs. 2 BerlHG erlassenen Verordnung über wissenschaftliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen vom 15. Januar 1994, GVBl. S. 57). Danach ist, wie der Senat ebenfalls
bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 u.a. -
[Humanmedizin, Wintersemester 2007/08], juris Rn. 28), das Deputat mit 8 LVS
zutreffend bemessen.
2. Überprüfungsbedarf in Bezug auf die Höhe des Krankenversorgungsabzugs leitet die
Beschwerde allein aus einer unter dem Aktenzeichen VG 3 A 756.99 ergangenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts her, in der dieses den Abzug von 30 % wegen
einer Überschneidung zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei der
Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf 24%
reduziert hatte. Dem Verlangen nach einer erneuten Überprüfung des
Krankenversorgungsabzugs ist jedoch schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die ihm
zugrunde liegende Begründung nicht einmal ansatzweise den Darlegungsanforderungen
genügt. Abgesehen davon, dass die lediglich mit einem Aktenzeichen benannte
Entscheidung keinen Bestand gehabt haben dürfte, weil der seinerzeit für das
Zulassungsrecht zuständige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf die
Beschwerden der Antragsgegnerin sämtliche Entscheidungen der 3. Kammer zum
Krankenversorgungsabzug korrigiert hat (vgl. die Beschlüsse vom 6. September 2000 -
OVG 5 NC 5.00 u.a. -), hat sich auch der beschließende Senat bereits ausführlich dazu
geäußert, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen auch weiterhin kein Anlass für
eine Korrektur des Krankenversorgungsabzugs besteht (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2007
- OVG 5 NC 1.07 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Auf letztgenannte Entscheidung hat das
Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der tragenden Erwägungen ausdrücklich
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Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der tragenden Erwägungen ausdrücklich
hingewiesen. Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.
3. Den Darlegungsanforderungen ebenso wenig gerecht wird die Rüge, die
Antragsgegnerin habe „in nicht mehr zu rechtfertigendem Ausmaße“, nach Auffassung
der Beschwerde sogar willkürlich, eine Vielzahl von Stellen in den klinischen Abschnitt
verlagert, um den Krankenversorgungsabzug für sich in Anspruch nehmen zu können;
diese Stellenverlagerungen seien deshalb erneut zu überprüfen und gegebenenfalls
durch ein weiteres fiktives Lehrangebot angemessen zu kompensieren. Dieses
Vorbringen wie auch alles Weitere, was im Zusammenhang mit dem Stellenbestand von
Vorklinik und Klinik vorgetragen wird, erschöpft sich in pauschalen Behauptungen und
Unterstellungen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wann es wie zur Anrechnung
eines fiktiven Lehrangebots wegen Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik
und Vorklinik gekommen ist, kann sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin jedenfalls
nicht ernstlich auseinandergesetzt haben, denn sonst hätte er angesichts eines auf
Stellenverlagerungen zurückzuführenden fiktiven Lehrangebots von 1,4 LVS aus dem
Wintersemester 1998/99 und 2 LVS aus dem Wintersemester 2004/05 nicht vortragen
können, es gebe eine „Vielzahl“ von Stellen, die die Antragsgegnerin bewusst zum
Nachteil der Studienbewerber in die Klinik verlagert habe. Dass das Verhältnis der
Stellenanzahl von Vorklinik und Klinik seit jeher unverändert ist, unterstreicht die
Haltlosigkeit des Beschwerdevorbringens.
Soweit die Beschwerde die Reduzierung des fiktiven Lehrangebots um 2 LVS wegen der
Aufstockung der bislang als halbe Stelle geführten Stelle eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters auf eine volle Stelle mit der Begründung rügt, dass diese ausweislich des
Stellenplans nicht besetzt sei, bleibt im Unklaren, was sie hieraus kapazitätsrechtlich
herleiten will. Insbesondere ist nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen die
Schaffung neuer Stellen die Rechte eines Studienbewerbers tangieren könnte.
4. Ebenso wenig erläutert die Beschwerde, aus welchen Gründen
„Deputatsverminderungen … grundsätzlich vor dem Krankenversorgungsabzug bzw. in
einer Höhe des um die Krankenversorgung reduzierten Anteils in Ansatz zu bringen“
sein sollten. Sie stellt dies lediglich als Behauptung in den Raum, ohne auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss oder auf die
insoweit maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO auch nur mit
einem Wort einzugehen. Im Übrigen ist ihre Ansicht unzutreffend (vgl. Beschlüsse des
Senats vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - [Tiermedizin, Wintersemester 2005/06]
und vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 - [Tiermedizin, Wintersemester 2008/09]).
5. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte
Lehrverpflichtungsverminderung für den Vorsitzenden des Ausschusses für die
Tierärztliche Prüfung, Herrn Prof. S., als Nachfolger von Prof. S.. Ihre Annahme, es sei
zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2008) noch nicht voraussehbar im Sinne von § 5 Abs.
2 KapVO gewesen, ob der Betreffende überhaupt einen Ermäßigungsantrag stellen
würde und ob die Ermäßigung in gleicher Höhe gewährt werden würde, ist angesichts der
Tatsache, dass dessen Antrag vom 10. Juni 2008 stammt und ihm von der Personalstelle
nur kurze Zeit später in der schon seinem Vorgänger im Amt gewährten und im Übrigen
durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO vorgezeichneten Höhe entsprochen worden ist, fernliegend.
6. Die Einwände, welche die Beschwerde gegen die Zugrundelegung einer Gruppengröße
von 180 Studierenden für Vorlesungen sowohl beim Dienstleistungsexport als auch beim
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin erhebt, sind ohne Substanz.
Schon die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe keine nähere Begründung für die
Heranziehung einer Betreuungsrelation von 180 gegeben, erweist sich angesichts der
Ausführungen auf Seite 9 des Beschlusses als unzutreffend. Dort ist dargelegt, dass die
Berechnung der Curricularanteile auf der Grundlage der durch die KapVO II
vorgegebenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen vorzunehmen ist. Darauf
geht die Beschwerde nicht ein. Soweit sie die Auffassung vertritt, dass „unter
Berücksichtigung des bundesweiten Durchschnittes sowie der Hochschulrealität“ eine
Betreuungsrelation von 250 Studierenden pro Vorlesung, mindestens jedoch 200
Studierenden, sachgerecht und angemessen sei, bleibt sie eine Erklärung dafür, aus
welchen Gründen angesichts einer im konkreten Fall noch deutlich unter 180 liegenden
Zulassungszahl mit einer (angeblich) bundesweiten Größenordnung von 200 und mehr
Studierenden pro Vorlesung gerechnet werden soll, schuldig. Entscheidend gegen ihre
Auffassung spricht allerdings, dass die Betreuungsrelation für Vorlesungen (g = 180)
über den ZVS-Beispielstudienplan für den Studiengang Tiermedizin, der nach wie vor als
Orientierungsmaßstab dient, als sog. „aggregierte Größe“ im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18 September 1981 - BVerwG 7 N
1.79 - [BVerwGE 64,77]) in die Festsetzung des Curricularnomwertes auf 7,6
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1.79 - [BVerwGE 64,77]) in die Festsetzung des Curricularnomwertes auf 7,6
eingegangen ist.
7. Was schließlich die Anmerkungen der Beschwerde zur Frage angeht, auf Grundlage
welcher Bestandszahlen die Schwundquote im Studiengang Tiermedizin zu berechnen
ist, so hat das Verwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der Bezugsgröße von neun
Semestern als auch hinsichtlich der Übergangsquoten von mehr als 1,0 umfangreich
und zutreffend aus der ständigen Rechtsprechung des Senats zitiert. Damit setzt sich
die Beschwerde nicht auseinander. Ihr bloßes Bemerken, diese Rechtsprechung werde
für inkonsequent und mit dem Kapazitätserschöpfungsgrundsatz für unvereinbar
gehalten, kann keine Veranlassung geben, sie zu überdenken.
Soweit die Beschwerde abschließend und eher allgemein gehalten die Praxis des
Verwaltungsgerichts bemängelt, seine Entscheidungen allein auf der Grundlage der von
den Hochschulen übermittelten Statistiken zu treffen, ohne sie im Hinblick auf
„bekanntermaßen“ nicht selten auftretende Ungenauigkeiten durch Eingabefehler
anhand von Studierenden-Namenslisten oder Einschreiblisten mit den jeweiligen
Matrikelnummern abzugleichen, kann sie damit nicht gehört werden. Woraus sie die
Erkenntnis herleitet, dass es bei der Erstellung der Einschreibstatistiken nicht selten zu
Ungenauigkeiten kommt, legt die Beschwerde nicht dar. Wenn sie Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin gehabt hat - und solche hat sie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren geäußert -, dann hätte sie ihnen spätestens innerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist von sich aus nachgehen können und müssen, um zu
etwaigen Unkorrektheiten substantiiert vortragen zu können. Es geht nicht an, ohne
jeden Anhalt Mutmaßungen in den Raum zu stellen in der Erwartung, das Gericht werde
schon weitere Aufklärung betreiben. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der
Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben etwa durch die Vorlage einer
Studierenden-Namensliste über die Vergabe der Studienplätze abzuverlangen. Vielmehr
darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im
Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag
grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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