Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, fortdauer, ermessen, ausweisungsgrund, verwarnung, körperverletzung, trennung, ausnahmefall

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 61.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 3 S 2 AufenthG, § 30
Abs 3 AufenthG, § 31 Abs 1 S 1
Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 4 S 1
AufenthG, § 80b VwGO
Türke; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges
Aufenthaltsrecht; Ausweisungsgründe; Stattgabe nach § 80 Abs.
5 VwGO; nachträgliche Klageabweisung; Antrag auf Fortdauer
der aufschiebenden Wirkung; fehlende Erfolgsaussichten des
Zulassungsverfahrens
Tenor
Der Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Ende 2002 zu Asylzwecken - das Verfahren ist durch Rücknahme beendet worden -
nach Deutschland eingereiste türkische Antragsteller erhielt im Hinblick auf die
Eheschließung mit einer hier lebenden türkischen Staatsangehörigen am 7. Juni 2005
erstmals am 22. Dezember 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die
letztmalig am 13. November 2006 für zwei Jahre verlängert wurde. Einen weiteren
Verlängerungsantrag lehnte der Antragsgegner unter Androhung der Abschiebung durch
Bescheid vom 3. April 2009, zugestellt am 7. April 2009, gemäß § 30 Abs. 3 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wesentlichen wegen fehlender Sicherung
des Lebensunterhalts und darüber hinaus mangels eines Anspruchs nach dem
Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 (nachfolgend: ARB 1/80) ab.
Hiergegen hat der Antragsteller am 4. Mai 2009 Klage erhoben (VG 15 K 180.09). Auf
den gleichzeitig gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss
vom 26. August 2009 (VG 15 L 179.09) die aufschiebende Wirkung der Klage im
Wesentlichen mit der Begründung angeordnet, bei summarischer Prüfung spreche
Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Ehegatte ein Anspruch nach Art. 7 ARB
1/80 zustehe. Durch Urteil vom 5. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin dann
allerdings die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe aufgrund
der Erklärungen der Ehefrau davon aus, dass sich die Eheleute auf Dauer voneinander
getrennt hätten. Der Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG stehe das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da der Antragsteller durch Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2008 (rechtskräftig seit dem 5. August 2009)
wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und für das Vorliegen
eines Ausnahmefalls nichts ersichtlich sei. Selbst wenn man jedoch von einer nur
vorübergehenden Trennung der Eheleute ausgehen würde, wie sie der Antragsteller
behaupte, seien die Ermessenserwägungen des Antragsgegners im angefochtenen
Bescheid nach § 30 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf die fehlende Sicherung des
Lebensunterhalts rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich stehe dem Antragsteller
auch aus dem ARB 1/80 kein Aufenthaltsrecht zu, da seine Ehefrau vom maßgeblichen
Zeitraum an (hier dem 22. Dezember 2005) nicht mindestens drei Jahre dem regulären
Arbeitsmarkt angehört habe.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller mit dem - am selben Tage eingegangenen -
Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und begründet.
Gleichzeitig hat er den streitgegenständlichen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden
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Gleichzeitig hat er den streitgegenständlichen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden
Wirkung dieses Zulassungsantrags gestellt.
II.
Der Antrag nach § 80b Abs. 2 und 3 VwGO ist zulässig. Denn die durch den Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2009 im Verfahren VG 15 L 179.09
angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - dies gilt auch für
Verpflichtungsklagen, soweit, wie vorliegend, der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs.
5 VwGO erfolgt (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 80b Rz. 5, 6) - entfällt
gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO, außer im Falle der hier nicht erfolgten Aussetzung bis zur
Unanfechtbarkeit, bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug drei Monate nach Ablauf
der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen
Rechtsmittels. Vorliegend hat der Antragsteller zulässigerweise und rechtzeitig Antrag
auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil vom 5. Oktober 2010 gestellt
und diesen fristgerecht begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht
entgegen, dass der Antrag schon deutlich vor dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung,
d.h. vor Ablauf der o.g. Dreimonatsfrist, gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung der
Berufung gestellt worden ist (vgl. nur Kopp, a.a.O., Rz. 13, und Schoch in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80b Rz. 40).
Der Antrag ist jedoch gemäß § 80b Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO
jedenfalls unbegründet. Ob dabei auf die Erfolgsaussichten einer zugelassenen Berufung
oder schon auf die des Zulassungsantrags abzustellen ist (vgl. Kopp, a.a.o., § 80b Rz. 15
m.w.N. und Schoch, a.a.O., § 80b Rz. 44 f.), kann hier dahinstehen. Denn bei der
gebotenen summarischen Prüfung kommt schon eine Berufungszulassung nicht in
Betracht.
Auch wenn der Zulassungsantrag eingangs sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs.
2 VwGO aufzählt, erfolgt im Rahmen der Begründung keinerlei Zuordnung zu einzelnen
Zulassungsgründen. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Zulassungsbegründung
bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Darlegungspflicht in § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO. Denn danach muss der Rechtsmittelführer auch näher erläutern, weshalb
er den von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgrund im konkreten Fall für
gegeben erachtet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -,
NVwZ 1997, 1224 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile; in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
a.a.o.,§ 124a Rn. 93). Allerdings lässt sich der Zulassungsbegründung im Wege der
Auslegung die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Für die weiteren Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 Nr. 2
bis 5 VwGO fehlt es ersichtlich schon an der gebotenen Darlegung, im Übrigen aber auch
an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
Die Zulassungsbegründung zeigt aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Oktober 2010 im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO auf. Dies würde voraussetzen, dass ein tragender Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird
und im Ergebnis eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,
1163, 1164). Es reicht nicht aus, wenn eine andere Bewertung der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme in einzelnen Punkten zwar möglich erscheint, für die Unrichtigkeit des
Urteils des Verwaltungsgerichts aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (vgl.
OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2004 - 1 Q 53/04 -; OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 30. März 2006 - 4 L 330/05 -, BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 -
19 ZB 06.657 -, jeweils in juris; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. etwa
Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 - OVG 11 N 76.08 -). Dabei ist die
Überprüfung auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist
gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis
des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft
nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im einzelnen
bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren
grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung
seines Rechtsschutzbegehrens.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in erster Linie tragend darauf gestützt, dass die -
das bisherige Aufenthaltsrecht des Antragstellers begründende - eheliche
Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Eheleute sich dauerhaft getrennt
haben. Hierzu werden in der Zulassungsbegründung keine dies in Frage stellende
Ausführungen gemacht. Der pauschale Verweis auf frühere Darlegungen, vorliegend
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Ausführungen gemacht. Der pauschale Verweis auf frühere Darlegungen, vorliegend
einen vor Urteilserlass gefertigten und hierin auch berücksichtigten Schriftsatz vom 29.
September 2009, genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO nicht. Hier kommt noch hinzu, dass dieser Verweis lediglich im Rahmen der
Schilderung des „Sachverhalts“ (Ziffer 2. der Zulassungsbegründung am Ende) erfolgt
ist. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt sodann fest, dass die Erteilung einer
eigenständigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1
AufenthG wegen Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG, d.h. wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 55 Abs. 2
Nr. 2 AufenthG, und mangels Anhaltspunkten für einen Ausnahmefall nicht in Betracht
kommt.
Insoweit macht der Antragsteller zunächst geltend, auffällig sei schon, dass der
Antragsgegner sich darauf bei der „Prüfung der ehebedingten Verlängerung“ im
Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und auch nach
Kenntnis von der Trennung der Eheleute nicht berufen habe, was den Schluss zulasse,
dass dieser das Vorliegen von Ausweisungsgründen nicht mehr als relevant und wohl als
„verbraucht“ angesehen habe. Allerdings sei im Hinblick auf entsprechende
Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts einzuräumen, dass diese Regelung für §
31 AufenthG wohl nicht gelte und die (Nicht)Beachtung von Regelversagungsgründen
nicht (allein) dem Beklagten obliege. Jedoch sei es „nicht unbeachtlich“, wenn der
Antragsgegner „offensichtlich regelmäßig“ eine drei Jahre zurückliegende Straftat nicht
mehr berücksichtige.
Diese Ausführungen sind - abgesehen von ihrer inhaltlichen Unklarheit und
Mehrdeutigkeit - aus mehrerlei Gründen verfehlt. Zunächst ist der Vorhalt unzutreffend,
der Antragsgegner habe ausweislich des Bescheids vom 3. April 2009 das Vorliegen von
Ausweisungsgründen als unerheblich bzw. verbraucht angesehen. Denn das
angegriffene Urteil (Seite 5 am Ende des ersten Absatzes) weist zu Recht darauf hin,
dass der Antragsgegner die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
allein auf § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. die fehlende
Sicherung des Lebensunterhalts, gestützt hatte und dabei vom Fortbestehen einer
ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen war. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
könne dort jedoch von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden,
während dies im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1
AufenthG nicht vorgesehen und deshalb dort nicht Ermessen, sondern, soweit dazu
Anlass besteht, nur das Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden Ausnahmefalls zu
prüfen sei. Angesichts dieser unterschiedlichen Bedeutung von Ausweisungsgründen für
die Verlängerung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer
eigenständigen Aufenthaltserlaubnis können aus der Nichtberücksichtigung im Bescheid
des Antragsgegners deshalb schon nicht die vom Antragsteller behaupteten Schlüsse
gezogen werden. Zudem kommt es im Rahmen des § 31 AufenthG aber auch gar nicht
darauf an, ob der Antragsgegner das Vorliegen von Ausweisungsgründen berücksichtigt
hat. Denn insoweit besteht, wie festgestellt, gerade kein behördliches Ermessen. Worauf
sich die Annahme des Antragstellers gründet, dessen Beurteilung oder angebliche
Praxis, drei Jahre zurückliegende Straftaten nicht zu berücksichtigen - allerdings lagen
die Straftaten bei Bescheiderlass gerade erst ca. eineinhalb Jahre zurück und war das ein
halbes Jahr zuvor ergangene Strafurteil nicht einmal rechtskräftig - sei gleichwohl „nicht
unbeachtlich“, wird nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Weiterhin macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner sei bereits seit 2008 über
seine Straftaten informiert und hätte ihm zumindest eine Verwarnung zukommen lassen
müssen. Da er dies nicht getan habe, könne das Verwaltungsgericht sich nicht mehr
darauf berufen, insoweit sei der Ausweisungsgrund verbraucht. Dem kann nicht gefolgt
werden. Woraus der Antragsteller diese Behauptungen ableitet, zeigt er selbst nicht auf.
Die zuvor von ihm zitierte Rechtsprechung bezieht sich nach seinen eigenen Angaben
auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visums in Kenntnis des
Ausweisungsgrundes bzw. die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens trotz Kenntnis des
Strafurteils seit mehr als zwei Jahren. Beides liegt hier nicht vor: Dem Antragsteller ist
letztmalig Ende 2006 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Kenntnis bekommen vom
Erlass des Strafurteils vom 9. Oktober 2008 hatte der Antragsgegner ausweislich der
Ausländerakte erst durch den Eingang der staatsanwaltlichen Mitteilung Ende Dezember
2008. Im Übrigen wurde vorliegend auch kein Ausweisungsverfahren eingeleitet, sondern
durch Bescheid vom 3. April 2009, mithin nur gut drei Monate später, die Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis - und das aus anderen Gründen - versagt. Wieso bei dieser
Sachlage eine Verwarnung geboten war und wie diese hätte erfolgen sollen, erschließt
sich ebenso wenig wie die Annahme, das Verwaltungsgericht sei gehindert, den
Ausweisungsgrund wegen Verbrauchs zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich, warum eine Ausländerbehörde gehindert sein soll, zumindest die Rechtskraft
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ersichtlich, warum eine Ausländerbehörde gehindert sein soll, zumindest die Rechtskraft
einer strafgerichtlichen Verurteilung abzuwarten. Diese datiert jedoch erst von August
2009, lag somit bei Bescheiderlass noch gar nicht vor und selbst im Zeitpunkt des
Urteilserlasses gerade einmal etwas mehr als ein Jahr zurück.
Soweit das Verwaltungsgericht Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung im Falle des
Fortbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft macht, handelt es sich ersichtlich
nur um eine Hilfsbegründung, auf die das Urteil nicht tragend gestützt wird. Denn
insoweit heißt es: „Auch wenn das Gericht davon ausgehen würde, …“. Infolge dessen
wäre eine Zulassung der Berufung allein mit den insoweit vorgebrachten
Zulassungsgründen nicht möglich. Im Übrigen würden die Darlegungen des
Antragstellers insoweit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des Verwaltungsgerichts begründen. Das belegt schon das Zulassungsvorbringen selbst,
wenn es ausführt, den Ausführungen im Urteil zur fehlenden positiven Perspektive bei
der Sicherung des Lebensunterhalts sei „gegenwärtig wenig entgegenzusetzen“,
allerdings sähe dies „in einem halben Jahr … anders aus“. Somit sei die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung „nur gegenwärtig, nicht aber dauerhaft
zutreffend“. Abgesehen davon, dass diese Veränderung nur gemutmaßt wird und nicht
feststeht, wie der Antragsteller meint, kommt es jedoch gerade auf die - nach der
Zulassungsbegründung selbst - gegenwärtig nicht mögliche, jedoch erforderliche
positive Prognose an, dass der Lebensunterhalt vor dem Hintergrund der bisherigen
Vorgeschichte dauerhaft und verlässlich gesichert ist (ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts: vgl. nur Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 -, juris
Rz. 20 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert
des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3).
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