Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: künstliche befruchtung, beihilfe, vorbehalt des gesetzes, krankenkasse, private krankenversicherung, fürsorgepflicht, materielles recht, wahlrecht, krankheit, sachleistung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 B 4.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 BG BB, § 5 Abs 4 Nr 1 S 3
Buchst b BhV, § 5 Abs 4 Nr 2
BhV, § 6 Abs 1 Nr 1 BhV, § 6
Abs 1 Nr 2 BhV
Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung
Leitsatz
1. § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV ist trotz Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes für eine
Übergangszeit weiter anwendbar und materiell mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b BhV besteht bei künstlicher Befruchtung kein
Anspruch auf Beihilfe, soweit der Ehegatte des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert ist und dort Sachleistungen (insbesondere für
extrakorporale Maßnahmen) hätte in Anspruch nehmen können.
3. Der Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe wird im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV weder
durch ein Wahlrecht noch durch ein Prinzip der Kostenteilung eingeschränkt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.
September 2007 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beihilfe für im Jahr 2005 entstandene
Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung.
Der Kläger ist als Beamter im Dienst des Beklagten beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau M.
war im Streitzeitraum als Angestellte pflichtversichertes Mitglied der D.. Ihr Arbeitgeber
trug einen Teil ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Wegen der Höhe ihrer Einkünfte
waren die für sie entstandenen Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Der Kläger leidet an einer eingeschränkten Zeugungsfähigkeit (Subfertilität), weshalb
sich das Ehepaar zu einer Kinderwunschbehandlung entschloss. Das
Landesverwaltungsamt Berlin genehmigte unter dem 7. Dezember 2004 den vom Kläger
eingereichten Behandlungsplan. Der Frauenarzt Dr. H. vertrat mit Schreiben vom 31.
Januar 2005 die Auffassung, eine Teilübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse
könne nur nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen, da die
Nummer 1194 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) als Komplexleistung nicht
teilbar sei. Am 1. Februar 2005 bestätigten die Eheleute ihr Einverständnis mit einem
Kostenplan für die Behandlung als Privatpatienten. Die D. erklärte mit Schreiben vom 3.
Februar 2005: Die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung würden ausschließlich als
Sachleistung übernommen. Im Falle der Genehmigung sei eine Berechnung der von der
gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmenden Kosten nach der privatärztlichen
Gebührenordnung ausgeschlossen.
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Bei dem (dritten) Versuch einer assistierten Reproduktion im Wege der
intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) entstanden Kosten für ärztliche
Leistungen und Medikamente in Höhe von 5.185,08 Euro. Sie sind Gegenstand des
Beihilfeantrags vom 10. Oktober 2005 (Belege 1 bis 11; Belegdaten: 2. August bis 6.
Oktober 2005). Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 erkannte das
Landesverwaltungsamt Berlin Aufwendungen in Höhe von 229,82 Euro (d.h. den Beleg 1
in voller Höhe und den Beleg 11 mit einem Teilbetrag von 139,51 Euro für die
Spermienaufbereitung) als beihilfefähig an und gewährte hierauf entsprechend dem
Beihilfesatz von 50 v.H. eine Beihilfe von 114,92 Euro. Den Widerspruch des Klägers wies
die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 zurück. Zur Begründung
führte sie an, bezüglich der Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern sei
nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über künstliche
Befruchtung zu verfahren. Die Beihilfe zu Beleg 11 sei allerdings fehlerhaft festgesetzt
worden. Dem Kläger seien weitere Leistungen zuzuordnen. Da andererseits die
Eigenbeteiligung nicht berücksichtigt und zu Unrecht eine Beihilfe auch für Beleg 1
gewährt worden sei, ergebe sich keine Nachzahlung. Der Kläger erhalte die
Neuberechnung mit gesonderter Post.
Der Kläger hat Klage erhoben und erklärt, streitgegenständlich seien die Belege 2 bis 11.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 11. September 2007
verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Kläger habe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) einen Anspruch
darauf, dass sämtliche im Zusammenhang mit den Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung getätigten Aufwendungen beihilferechtlich berücksichtigt würden, da sie der
Behandlung seiner Krankheit dienten. Die anderslautende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 13
BhV mit der darin enthaltenen Verweisung auf das im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung geltende „Körperprinzip“ an Stelle des „Verursacherprinzips“ sei
dagegen nicht anwendbar. Dies betreffe hier den Ausschluss der nicht speziell durch das
ICSI-Verfahren veranlassten extrakorporalen Maßnahmen und der Aufwendungen für die
Behandlung an der Ehefrau des Klägers sowie den weiteren Ausschluss von 50 v.H. der
danach berücksichtigten Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit.
Der Anwendung der Beihilfevorschriften stehe nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich
um Verwaltungsvorschriften handele. Sie genügten zwar nicht den Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Gleichwohl könnten sie für eine
Übergangszeit weiter angewandt werden, um zu gewährleisten, dass die Leistungen im
Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen
Handlungsprogramm erbracht werden. Maßgebend hierfür sei, dass die
Beihilfevorschriften als Ausdruck einer gefestigten Verwaltungspraxis verstanden werden
könnten, die inhaltlich in der Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus Sicht
höherrangigen Rechts geboten habe. Die Weitergeltung betreffe daher nur diejenigen
Vorschriften, die die bisherige Verwaltungspraxis geprägt hätten und dabei ggf. auch
Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen seien.
Dies sei bei § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV nicht der Fall. Mit der darin vorgesehenen Abkehr vom
Erstattungsprinzip des sonstigen Beihilferechts werde dessen Struktur in einem
wesentlichen Punkt geändert. Die Verweisung auf die Regelungen der gesetzlichen
Krankenversicherung bewirke, dass in der Person des Beihilfeberechtigten, der
üblicherweise beihilfekonform privat krankenversichert sei, die teilweise divergierenden
Kostenerstattungssysteme des körperbezogenen Kostenteilungsprinzips und des
krankheitsbezogenen Verursacherprinzips aufeinander träfen, was je nach Versicherung
des Ehegatten zu erheblichen Lücken oder aber zu Doppelansprüchen führen könne.
Entscheide sich der Dienstherr dafür, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von
Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden
Eigenvorsorge ergänzend hinzuträten, so müsse er gewährleisten, dass der Beamte
nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm
zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Diesem Prinzip widerspreche eine
Regelung, die einen Beihilfeanspruch ohne Rücksicht auf privatrechtliche
Versicherungsmöglichkeiten allein an den Erstattungsprinzipien der gesetzlichen
Krankenkasse orientiere. Schließlich führe die Verweisung der Beihilfevorschriften auf §
27a SGB V und die dortige Verweisung auf die Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses in der Praxis dazu, dass nicht nur medizinische Einzelheiten zu
Voraussetzungen und Durchführung der Maßnahme einer künstlichen Befruchtung von
einem externen Gremium festgesetzt würden, sondern dass diesem zugleich eine
Entscheidungsbefugnis über wesentliche Bereiche der Erstattungsfähigkeit dieser
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Entscheidungsbefugnis über wesentliche Bereiche der Erstattungsfähigkeit dieser
Maßnahmen eingeräumt werde.
Es könne dahinstehen, ob ein Verstoß gegen materielles Recht vorliege. Dies gelte auch
im Hinblick auf die Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die Hälfte der
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Bedenken bestünden hier etwa im Hinblick auf
das Gleichheitsgebot sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wegen des abweichenden
Erstattungsprinzips und der einkommens-unabhängigen hohen Eigenbelastung.
Die Beihilfeversagung sei selbst dann teilweise rechtswidrig, wenn die Verweisung auf
das Recht der gesetzlichen Krankenkasse in den Beihilfevorschriften zulässig wäre. Der
Kläger habe einen Anspruch darauf, dass zumindest alle ex-trakorporalen Maßnahmen
als berücksichtigungsfähig angesehen würden. Nur solche Maßnahmen seien von der
Leistungspflicht ausgenommen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des
anderen, nicht bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Ehegatten ausgeführt
würden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht
zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht:
Auch § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV gehöre zu dem vom Bundesverwaltungsgericht vorläufig
gebilligten Handlungsprogramm der Beihilfe. Der Dienstherr habe bei der Ausgestaltung
der Beihilfevorschriften einen weiten Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen allein durch
das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützte Fürsorgeprinzip
bestimmt würden. Dieses gebiete nicht, einem Beamten im Rahmen der
Krankenversorgung mehr zu gewähren, als den Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert werde. Aufgrund
der in den letzten Jahren deutlich zutage tretenden Tendenz zur Anpassung der Beihilfe
an die Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und der Tatsache, dass die 27.
Änderungsvorschrift zu den Beihilfevorschriften gerade diesem Zweck diene, stellten
sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als Verkennung der gegenwärtigen
Entwicklung des Beihilferechts und der Ziele der Gesundheitsreform dar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2007 zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, tritt der Berufung entgegen und macht
geltend:
Über die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes sei im
Rahmen des jeweiligen Sachbereichs zu entscheiden. Da sie nicht beachtet seien, finde
die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV keine Anwendung. Die divergierenden
Kostenerstattungssysteme führten zu erheblichen Nachteilen der Betroffenen. Bei
Erkrankung des gesetzlich versicherten Mannes und der sich hieraus ergebenden
Behandlung der privat versicherten Frau leiste weder die private noch die gesetzliche
Krankenversicherung. Die Beihilfe stelle eine bewusste Abkehr von der Einbeziehung der
Beamten in die gesetzliche Krankenversicherung dar. Es entspreche weder dem Motiv
noch dem Willen des Gesetzgebers, den Inhalt des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung deckungsgleich auf die Beihilferegelung für Beamte
zu übertragen.
Die Deutsche BKK habe die Kostenerstattung für die gewählte Kinderwunschbehandlung
verweigert. Folglich verlange er lediglich Kostenerstattung für nicht erstattete oder mit
Zuschüssen geförderte Leistungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand
haben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat hinsichtlich der mit dem
Beihilfeantrag vom 10. Oktober 2005 eingereichten Belege 2 bis 11, die die Behandlung
in und an dem Körper der Ehefrau sowie extrakorporale Maßnahmen betreffen, nicht den
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in und an dem Körper der Ehefrau sowie extrakorporale Maßnahmen betreffen, nicht den
vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruch auf Neubescheidung, denn ihm
steht für diese Aufwendungen, soweit der Beklagte nicht ohnehin schon eine Beihilfe
nach Maßgabe der vollen Beihilfefähigkeit gewährt hat, keine Beihilfe zu.
Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch ist § 44 Abs. 1 LBG a.F. in Verbindung mit der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfevorschriften - BhV -), die hier in der Fassung der 28. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004
anzuwenden ist. Die Beihilfevorschriften verstoßen zwar gegen den Vorbehalt des
Gesetzes und sind deshalb nichtig (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 17. Juni
2004 - 2 C 50.02 -, juris Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Urteil vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 -,
juris Rn. 8). Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften des Bundes - wie hier - durch
Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Sie verlieren dadurch nicht den
Charakter von Verwaltungsvorschriften. Deshalb hatte das beklagte Land - wie
mittlerweile geschehen (vgl. § 76 LBG n.F.) - die Regelungen über die Fürsorge zu
Gunsten seiner Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für den eigenen
Rechtskreis den grundsätzlichen Erfordernissen anzupassen. Für die Übergangszeit bis
zum In-Kraft-Treten des neuen Rechts ist allerdings von der Weitergeltung der
Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen.
Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit
und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (vgl. zum
Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 24.03 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
1. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung ist in § 6 Abs.
1 Nr. 13 BhV geregelt. Die Bestimmung ist Teil der 27. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003
(ABl. 2004 S. 699) und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Danach gelten die
Regelungen des § 27a SGB V entsprechend. Gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V
übernimmt die Krankenkasse 50 v.H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten
Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 13 BhV tritt an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle.
Demzufolge sind im vorliegenden Fall 50 v.H. der Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie
Maßnahmen betreffen, die bei dem Kläger durchgeführt wurden.
a) Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Weitergeltung des § 6
Abs. 1 Nr. 13 BhV werden vom Senat nicht geteilt.
Die erstinstanzliche Entscheidung hält § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV aus formellen Gründen für
unanwendbar. Die Verweisung auf das im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
geltende „Körperprinzip“ anstelle des „Verursacherprinzips“ stelle eine grundsätzliche
Änderung des bisherigen Beihilfesystems dar. Bereits diese Feststellung erscheint
fraglich, da dem Beihilferecht auch sonst - z.B. in § 14 Abs. 2 BhV - eine anwendungs-
bzw. körperbezogene Zuordnung nicht grundsätzlich fremd ist (vgl. OVG Lüneburg,
Beschluss vom 4. September 2008 - 5 LA 198/07 -, juris Rn. 6; ferner - zu
vergleichbarem Beihilferecht - OVG Münster, Urteil vom 12. November 2007 - 1 A
2537/06 -, juris Rn. 46). Jedenfalls umfasst die Weitergeltung der - nichtigen -
Beihilfevorschriften entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht
nur die Bestimmungen, die die bisherige Verwaltungspraxis geprägt haben und dabei
„ggf.“ auch Gegen-stand gerichtlicher Überprüfung gewesen sind. Einer solchen
Unterscheidung fehlt die Rechtsgrundlage. Die mit ihr bewirkte Anwendungsunsicherheit
würde gerade nicht gewährleisten, dass die Leistungen im Falle der Krankheit,
Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht
werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 26 A 284.05 -, juris Rn. 17). So hat
das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz auch die Weitergeltung von Vorschriften
gebilligt, die in Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis den Ausschluss der
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente nach Maßgabe der
Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 SGB V vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, juris Rn. 12,
18; Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, juris Rn. 9, 11, 20; Urteil vom 18. Februar 2009,
a.a.O. Rn. 8, 11). Der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung, dass sich die
Weitergeltung nicht nach dem Maß des rechtsstaatswidrigen Defizits bestimmt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris Rn. 26), schließt sich der
Senat an.
Die weitere Anwendbarkeit der Leistungsausschlüsse und -einschränkungen trotz
Notwendigkeit der Aufwendungen allerdings setzt voraus, dass die jeweilige Regelung
nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb unwirksam
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.
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ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.
Rn. 10; Urteil vom 18. Februar 2009, a.a.O. Rn. 8). Indessen bestehen auch unter diesem
Aspekt gegen § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV keine Bedenken. Die Vorschrift verletzt weder Art.
33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG.
Das gilt zunächst für die Bemessung der Beihilfefähigkeit mit 50 v.H. der
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, die sich aus der Verweisung auf § 27a Abs. 3
Satz 3 SGB V ergibt.
Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nicht zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine spezielle
verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für
Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren.
Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber zu
beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet werden,
wonach der Dienstherr die Beamten und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren
hat. Der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz wäre erst dann verletzt, wenn die
zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen
Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der
angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr
gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine
Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs-
und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Der Dienstherr muss allerdings aufgrund seiner Fürsorgepflicht Vorkehrungen dafür
treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt
besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfälle nicht
gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der
Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge
tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der
Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende
Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit
erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er
sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht
auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der
zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die
Fürsorgepflicht indessen nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008,
a.a.O. Rn. 11). Dem Dienstherrn ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht
verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen
Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen
Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Nach dem gegenwärtigen System nicht
ausschließbar sind Aufwendungen lediglich dann, wenn der absehbare Erfolg einer
Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche
Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.
Mai 2008, a.a.O. Rn. 22 f., 29).
Eine derartig existenzielle Bedeutung hat die medizinisch assistierte Reproduktion nicht.
Die Subfertilität und andere Einschränkungen der Fruchtbarkeit stellen zwar einen
regelwidrigen Gesundheitszustand dar. Ihre Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch
vorwiegend aus dem Kinderwunsch der Eheleute und damit nicht aus biologisch-
medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck,
beim Diabetes oder anderen Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen
Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare
Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können. Sie
hängt wesentlich vom steuerbaren Willen der Ehegatten ab; die
Kinderwunschbehandlung als solche und die Häufigkeit der Versuche unterliegen ihrer
freien Entscheidung. Ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtung, sich
gesund zu erhalten, und ohne die Gefahr weitergehender gesundheitlicher
Beeinträchtigungen oder Schädigungen können die Betroffenen auf medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft je nach ihrer individuellen
Lebensplanung auch verzichten (vgl. zur Rechtslage in der gesetzlichen
Krankenversicherung BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07
-, juris Rn. 13; Rauprich, in: Bockenheimer-Lucius/Thorn/Wendehorst, Umwege zum
eigenen Kind, 2008, S. 31, 44 f.; Huster, NJW 2009, 1713, 1715).
Ist der Dienstherr demnach von Verfassungs wegen nicht zur Gewährung von Beihilfen
für die Kosten künstlicher Befruchtung verpflichtet, so begegnet es keinen Bedenken,
dass § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV die Beihilfefähigkeit auf 50 v.H. der Aufwendungen begrenzt.
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dass § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV die Beihilfefähigkeit auf 50 v.H. der Aufwendungen begrenzt.
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten Beihilfen in bestimmter Höhe zu
gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98
-, juris Rn. 28). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einen Bruchteil der
Aufwendungen ist grundsätzlich versicherungsfähig, wie die von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen formulierten Ergänzungstarife für Zahnersatz
zeigen. Ob solche Tarife tatsächlich auch für die künstliche Befruchtung angeboten
werden, ist dagegen nicht entscheidend. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die
Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen.
Dem Beamten bleibt jedenfalls die Möglichkeit, Rücklagen für die von ihm selbst
aufzubringenden Beträge zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2
BvF 3/88 -, juris Rn. 39 f., 46). Praktikabel ist eine derartige Eigenvorsorge vor allem
dann, wenn die Behandlung im Voraus geplant wird und sich ihre Kosten abschätzen
lassen. So verhält es sich bei der künstlichen Befruchtung. Der für die
Kinderwunschbehandlung zu zahlende Eigenanteil steht zudem nicht außer Verhältnis zu
der finanziellen Verantwortung, welche die Eheleute insgesamt mit dem Entschluss zur
Gründung einer Familie übernehmen (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2007 - L
5 KR 973/06 -, juris Rn. 35). Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass der
Vorschriftengeber eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die
Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV nicht vorgesehen hat. Soweit das
Verwaltungsgericht meint, die sich daraus ergebende Eigenbelastung sei
einkommensunabhängig, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der
Ehegatte des Beamten Beihilfe in Höhe von 70 v.H. für die ihm zuzuordnenden
Aufwendungen erhält, wenn sein Einkommen 18.000 Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV). Eine darüber hinausgehende
Differenzierung nach den Einkommensverhältnissen ist unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorgepflicht nicht geboten.
Die Halbierung der Beihilfefähigkeit verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es
dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale
auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er
grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an
ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer
beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen
Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein
Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein
Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des
geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung
schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der
Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen
unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann
angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der
Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich
geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im
Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der
Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter
Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann
verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte
Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai
2008, a.a.O. Rn. 25 ff.).
Das ist hier nicht der Fall. Für die Halbierung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für
künstliche Befruchtung gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Wie bereits
ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, die künstliche Befruchtung als ein Verfahren
einzustufen, bei dem die Erfüllung des Kinderwunsches im Vordergrund steht, und zwar
auch dann, wenn die zugrunde liegende Ursache der Kinderlosigkeit in einem an sich
behandlungsbedürftigen Leiden wurzelt. Unter dem Gesichtspunkt der
Behandlungsbedürftigkeit kann die assistierte Reproduktion ohne Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz aus dem von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfassten
Verantwortungsbereich ausgeschieden werden. Demnach ist auch eine anteilige
Begrenzung der Beihilfefähigkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
§ 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV ist auch insofern mit höherrangigem Recht vereinbar, als die
beihilfefähigen Aufwendungen abweichend von dem für die private Krankenversicherung
maßgeblichen „Verursacherprinzip“ zugeordnet werden.
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§ 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V sieht vor, dass die Krankenkasse 50 v.H. der Kosten der
Maßnahmen übernimmt, die „bei ihrem Versicherten“ durchgeführt werden. Die
entsprechende Geltung dieser Regelung im Beihilferecht hat allerdings nicht ohne
weiteres zur Folge, dass zwischen den Maßnahmen „bei dem Beihilfeberechtigten“ und
„bei dem Ehegatten“ unterschieden werden muss. Denn grundsätzlich sind die
Aufwendungen für künstliche Befruchtung unabhängig davon beihilfefähig, ob sie dem
Beihilfeberechtigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV) oder seinem nicht selbst beihilfeberechtigten
Ehegatten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV) zugeordnet werden. Etwas anderes gilt nur insofern, als
dem nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zugeordnete Aufwendungen wegen
Überschreitens der Einkommensgrenze in § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV im Einzelfall - wie hier -
von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein können. Ein solcher Ausschluss im
Einzelfall ergäbe sich jedoch - je nach Fallkonstellation - auch dann, wenn die
Kostenzuordnung dem Verursacherprinzip folgte. Wäre nämlich etwa - anders als hier -
die Unfruchtbarkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartners ursächlich für die
Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung, richtete sich unter Geltung des
Verursacherprinzips die Beihilfefähigkeit aller einschlägigen Behandlungsmaßnahmen
danach, ob die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wäre oder nicht. Bei der
behandlungsbezogenen Betrachtungsweise hingegen ist auch in diesem Fall unabhängig
von Einkommensgesichtspunkten der Teil der Aufwendungen beihilfefähig, der für
Maßnahmen bei dem Beihilfeberechtigten entsteht. Im Übrigen darf nicht übersehen
werden, dass durch die Abkehr vom Verursacherprinzip nunmehr ein Beihilfeanspruch
auch dann gegeben ist, wenn keiner der Eheleute nachweisbar krank ist und die
Unfruchtbarkeit des Paares medizinisch nicht erklärt werden kann (sog. idiopathische
Sterilität); denn aus medizinischer Sicht wird auch bei dieser Fallgestaltung eine
Indikation zur künstlichen Befruchtung bejaht (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 1
KR 22/00 R und B 1 KR 40/00 R -, juris Rn. 16 bzw. 13). Bei einer Gesamtbetrachtung
stellt sich die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV hinsichtlich der Kostenzuordnung
daher nicht als eine Einschränkung bzw. Belastung dar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.
November 2007, a.a.O. Rn. 63 ff.).
Angesichts dieses Befundes ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein
Anwendungsvorrang des Verursacherprinzips. Dem Vorschriftengeber steht insoweit ein
weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang
und die Art und Weise der von ihm zu erbringenden Fürsorge bestimmen kann, und
dessen durch die verfassungsrechtlich gebotene Fürsorgepflicht gezogene Grenzen er
nicht durch die bloße Kostenzuordnung nach bestimmten, von ihm festzulegenden
Gesichtspunkten überschreitet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. November 2007, a.a.O.
Rn. 66 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass unter der Geltung des § 6 Abs. 1
Nr. 13 BhV eine vollständige Absicherung des Kostenrisikos durch Abschluss einer
beihilfekonformen privaten Krankenversicherung - jedenfalls solange ein entsprechender
Ergänzungstarif nicht angeboten wird - nicht möglich ist. Gewisse Friktionen und
Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und
Krankenversicherungsleistungen hat der Beamte hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 13. November 1990, a.a.O. Rn. 40).
b) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV über die bereits bewilligte
Leistung hinaus keine Anspruch auf weitere Beihilfe. Die geltend gemachten
Aufwendungen betreffen allerdings zum Teil auch Maßnahmen, die im Sinne des § 27a
Abs. 3 Satz 3 SGB V bei dem Kläger durchgeführt wurden. Die Norm kann entgegen
dem Eindruck, den der Wortlaut vermittelt, nicht dahin verstanden werden, dass die
jeweilige Krankenkasse nur für Untersuchungen oder Eingriffe aufzukommen habe, die
unmittelbar am Körper ihres Versicherten vorgenommen werden. Würde die Vorschrift
so ausgelegt, blieben bei den in der Praxis dominierenden Verfahren der extrakorporalen
Befruchtung die wesentlichen Teile der Behandlung von der Leistungspflicht
ausgenommen, weil sie sich keinem der Ehegatten zuordnen lassen. Ein teilweiser
Leistungsausschluss war aber mit der Regelung nicht beabsichtigt. Durch § 27a Abs. 3
SGB V werden daher im Ergebnis nur solche Maßnahmen von der Leistungspflicht der
Krankenkasse ausgenommen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des
anderen, nicht bei ihr versicherten Ehegatten ausgeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom
3. April 2001, a.a.O. Rn. 15 bzw. 16; Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 11/03 R -, juris Rn.
18 ff.; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 24/07 R -, juris Rn. 16 ff.; LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 19. Oktober 2006 - L 9 KR 122/03 -, juris Rn. 16 f.). Übertragen auf das
Beihilferecht bedeutet dies: Sofern - wie hier - die für den Ehegatten entstandenen
Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV nicht beihilfefähig sind, hat der
Beihilfeberechtigte grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe für alle Aufwendungen, die in oder
an seinem Körper oder extrakorporal durchgeführt worden sind.
Die streitgegenständlichen Rechnungen liquidieren teilweise extrakorporale Maßnahmen,
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Die streitgegenständlichen Rechnungen liquidieren teilweise extrakorporale Maßnahmen,
teilweise aber auch Aufwendungen, die nach dem aufgezeigten Maßstab nicht
beihilfefähig sind, weil sie die Behandlung der Ehefrau des Klägers betreffen. Einer
näheren Abgrenzung bedarf es hier nicht. Denn auch die Behandlung außerhalb des
Körpers ist letztlich vom Beihilfeanspruch ausgenommen. Das folgt aus § 5 Abs. 4 Nr. 1
Satz 3 Buchst. b BhV.
Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BhV sind Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig.
Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zum
Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird, gelten gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
b BhV als Sach- und Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der
Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch
genommen hat. Die Vorschrift ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden
Subsidiaritätsprinzips. Wer auf Grund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf
hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen
grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll wegen seines Verzichts auf diese Leistungen
im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden. Die Beihilfe ist gegenüber anderen
Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von
solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u.a. in angemessenem Umfang freistellen, die
den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige
Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und
die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu
fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.
Februar 2008, a.a.O. Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris
Rn. 17 m.w.N.). Die Beihilfe ist auch nachrangig gegenüber dem Sachleistungsanspruch
eines Angehörigen im Sinne des § 3 BhV, sofern sich dieser Anspruch auf die
beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom
18. September 1985 - 2 C 48.84 -, BVerwGE 72, 119).
Die Ehefrau des Klägers zahlte einen Krankenversicherungsbeitrag, der zum Teil von
ihrem Arbeitgeber getragen wurde (§§ 249 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie war nicht
auf den Abschluss eines privatrechtlichen Arztvertrages angewiesen, sondern hätte
stattdessen Leistungen der Krankenbehandlung nach dem Fünften Buch des
Sozialgesetzbuchs in Anspruch nehmen können. Unter dieser Voraussetzung hätte die
Krankenkasse 50 v.H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten übernommen
(§ 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung in §
27a Abs. 3 Satz 1 SGB V um einen Anspruch auf Sachleistungen (vgl. auch BT-Drucks.
15/1525 S. 83; VG Ansbach, Urteil vom 19. November 2008 - AN 15 K 08.01410 -, juris
Rn. 19; Köhnen/ Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Stand Dezember
2007, § 5 BhV Anm. 24).
An diesem Anspruch und an seiner Durchsetzbarkeit ändern die Ausführungen des
Frauenarztes Dr. H. im Schreiben vom 31. Januar 2005 nichts. Sie sind von dem
Interesse getragen, im Hinblick auf die private Krankenversicherung des Klägers
Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen. Die Ehefrau des Klägers
war jedoch nicht verpflichtet, auf ein derartiges Angebot einzugehen. Sie konnte
verlangen, dass die Leistung - soweit der Anspruch aus § 27a SGB V reicht - vollständig
als Sachleistung erbracht wird. Sollte der Arzt dies abgelehnt haben, so hätte er damit
gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
verstoßen (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V; zur Unzulässigkeit einer gesonderten Honorierung
vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R -, juris Rn. 27 ff.). Dem Wortlaut des
ärztlichen Schreibens lässt sich eine solche Weigerung allerdings nicht entnehmen.
Gegebenenfalls müsste sich die Ehefrau des Klägers darüber mit dem Arzt
auseinandersetzen; gleiches gilt für den Fall, dass sie auf den unzutreffenden Hinweis
vertraut haben sollte, die Krankenkasse könne eine „Teilbezahlung nach GOÄ“ leisten.
Jedenfalls bestehen nach dem Schreiben der Deutschen BKK vom 3. Februar 2005 keine
Zweifel daran, dass die Krankenkasse zur Erbringung von Sachleistungen bereit war.
Von dem Anspruch auf Sachleistungen ist keine der in Rede stehenden Aufwendungen
ausgenommen, weil es hier nicht um eine Behandlung am Körper des Klägers geht. Die
Leistungspflicht der Krankenkasse erstreckt sich auch dann auf sämtliche extrakorporale
Maßnahmen, wenn der Ehegatte des Versicherten - hier der Kläger - beihilfeberechtigt
ist. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist lediglich die unmittelbar und
ausschließlich den Körper des Beihilfeberechtigten betreffende Behandlung bei der
Beihilfestelle geltend zu machen (gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
vgl. Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -, juris Rn. 5 m.w.N.).
Das beihilferechtliche Subsidiaritätsprinzip wird bei Maßnahmen zur Herbeiführung einer
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Das beihilferechtliche Subsidiaritätsprinzip wird bei Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft nicht durch ein Wahlrecht oder ein Prinzip der Kostenteilung verdrängt.
Diese Grundsätze bauen jeweils auf einem hier nicht gegebenen Gleichrang der
Kostenträger auf.
Steht den Eheleuten ein Wahlrecht zu, so bleibt es bei sich überschneidenden
Ansprüchen ihrer Entscheidung überlassen, in welchem Versorgungssystem sie
Leistungen in Anspruch nehmen. Dabei wird vorausgesetzt, dass nach dem jeweils
einschlägigen Leistungsrecht keiner der beiden Ansprüche subsidiären Charakter hat.
Diese Bedingung erfüllen insbesondere die Ansprüche aus der privaten und aus der
gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 -,
juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, a.a.O. Rn. 24 ff.). Doppelleistungen werden
dadurch vermieden, dass der Erstattungsanspruch nach vertraglicher Vereinbarung
erlischt (vgl. § 5 Abs. 4 MB/KK 2009) oder die materiellen Voraussetzungen für die
Sachleistung wegfallen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, a.a.O. Rn. 26).
Ein solches Wahlrecht existiert nicht für Beihilfeleistungen, soweit sie - wie hier gemäß §
5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b BhV - gegenüber anderen Ansprüchen nachrangig sind
(ablehnend auch VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 4 K 155/06 -, juris Rn. 27; a.A.
VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O Rn. 23). Dies gilt unbeschadet dessen,
dass § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV auf § 27a SGB V Bezug nimmt. Die unmittelbare Anwendung
der betreffenden Norm im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung führt zwar
dazu, dass Leistungen - wie ausgeführt - nicht unter Verweis auf einen konkurrierenden
Anspruch des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten versagt werden dürfen. Der nicht-
subsidiäre Charakter der Versicherungsleistung ergibt sich in diesem Fall aber nicht aus
§ 27a SGB V, sondern aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts.
Auf diese nimmt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV nicht Bezug. Insofern bleibt der
allgemeine Nachrang der Beihilfe unberührt. Dies folgt auch aus der Systematik der
Beihilfevorschriften. In §§ 6 ff. BhV sind lediglich die materiellen Beihilfetatbestände
aufgeführt, während das Verhältnis der Beihilfe zu konkurrierenden Vorsorgeleistungen
in § 5 BhV geregelt ist. Der Vorschriftengeber hat abweichend vom Grundsatz der
Subsidiarität in § 5 Abs. 3 Satz 5 BhV für bestimmte Fälle ein Wahlrecht zwischen der
Beihilfe und der Realisierung anderer Leistungsansprüche vorgesehen. Gründe für eine
entsprechende Anwendung dieser jeweils besonders gelagerten
Ausnahmebestimmungen auf den Tatbestand der künstlichen Befruchtung sind nicht
ersichtlich, zumal es an einer Regelungslücke fehlt.
Der Grundsatz der Kostenteilung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht maßgebend. Er
vermeidet sonst mögliche Doppelleistungen dadurch, dass er die Ansprüche der
Eheleute gegenüber konkurrierenden Leistungsträgern nach allgemeinen Merkmalen
teils der Ehefrau und teils dem Ehemann zuordnet. Wird diese Zuordnung innerhalb
desselben Systems für Ansprüche gleicher Art und gleicher Höhe vorgenommen, so
führt dies bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht der Berechtigten nicht zu einer
Leistungsänderung. Das betrifft Fälle, in denen beide Eheleute Ansprüche auf
Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder in denen die
Aufwendungen für beide Eheleute mit dem gleichen Beihilfesatz beihilfefähig sind.
Dadurch, dass der Grundsatz der Kostenteilung die Ansprüche von vornherein materiell
begrenzt, bewirkt er neben einer Verwaltungsvereinfachung (vgl. Fastabend/Schneider,
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004, S. 256 f.) eine
gleichmäßige Belastung der beteiligten Kassen und trägt damit dem gleichen Rang ihrer
Leistungsverpflichtung in besonderer Weise Rechnung.
Eine hier relevante Maßgabe zur Kostenteilung liegt indessen nicht vor. Sie ergibt sich
insbesondere nicht aus Nr. 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Dort ist vorgesehen, dass für
einen Teil der extrakorporalen Maßnahmen, etwa für die Aufbereitung des männlichen
Samens, nicht die Krankenkasse der Ehefrau, sondern diejenige des Ehemannes
leistungspflichtig ist.
Sind bei nach Art und Höhe gleichen Ansprüchen alle Beteiligten mit der Anwendung
eines solchen Kostenteilungsprinzips einverstanden, so begegnet dies jedenfalls unter
dem Gesichtspunkt der Praktikabilität keinen Bedenken (vgl. BSG, Urteile vom 3. April
2001, a.a.O. Rn. 17 bzw. 19; Fastabend/Schneider, a.a.O. S. 257). Von solchen Fällen
abgesehen ist aber schon zweifelhaft, ob der Gemeinsame Bundesausschuss zum
Erlass von Richtlinien ermächtigt ist, die den Leistungsumfang im Sinne einer
Kostenteilung begrenzen. Maßgeblich ist insoweit § 27a Abs. 4 SGB V. Danach bestimmt
der Gemeinsame Bundesausschuss unter anderem die medizinischen Einzelheiten zu
den Voraussetzungen der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die
Motive für die Anwendung des Kostenteilungsprinzips können als pragmatisch oder
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Motive für die Anwendung des Kostenteilungsprinzips können als pragmatisch oder
abrechnungstechnisch charakterisiert werden. Medizinischer Art sind sie nicht (vgl. VG
Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22). Insofern führt auch der Gedanke
nicht weiter, dass § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV mit der Verweisung auf § 27a SGB V mittelbar
auf die Richtlinien Bezug nimmt. Eine solche Bezugnahme erstreckt sich nicht auf
Regelungen, mit denen der Gemeinsame Bundesausschuss die ihm durch das Fünfte
Buch des Sozialgesetzbuchs eingeräumte Kompetenz überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil
vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 -, juris Rn. 18).
Den dargestellten Bedenken muss hier nicht weiter nachgegangen werden. § 27a Abs. 4
SGB V enthält jedenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für die Einschränkung des
beihilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips. Der Grundsatz der Kostenteilung gilt daher
wegen des als selbstverständlich vorausgesetzten Gleichrangs der Leistungen nicht für
Beihilfeleistungen, soweit sie gegenüber anderen Ansprüchen nachrangig sind (a.A.
Schmeilzl/Krüger, NZS 2006, 630, 636). Wegen der Einzelheiten wird auf die
vorstehenden Ausführungen zur Frage des Wahlrechts Bezug genommen. - Im Übrigen
würde auch die Anwendung des Kostenteilungsprinzips entsprechend den Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da der
Beklagte in seiner Verwaltungspraxis grundsätzlich nach diesen Richtlinien verfährt. In
diesem Sinne hat er entsprechend Nr. 3 der Richtlinien die Aufwendungen für die
Spermienaufbereitung (Teilbetrag des Belegs 11) als beihilfefähig anerkannt. Darüber
hinaus hat er angekündigt, mit einer korrigierten Berechnung weitere Aufwendungen
dem Kläger zuzuordnen.
2. Die Subsidiarität der Beihilfe gegenüber den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung würde die Klageabweisung auch dann rechtfertigen, wenn sich die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV, sondern - wie vom
Verwaltungsgericht angenommen - nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV richtete. Danach
sind aus Anlass einer Krankheit u.a. die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und für
die vom Arzt dabei verbrauchten oder verordneten Arznei-, Verbandmittel und
dergleichen beihilfefähig. Ob und unter welchen Voraussetzungen die künstliche
Befruchtung eine Krankenbehandlung in diesem Sinne darstellt (vgl. dazu OVG Berlin,
Urteil vom 28. Oktober 2003 - 4 B 3.03 -, juris Rn. 24 ff.), bedarf hier keiner weiteren
Klärung. Die Erfüllung des Tatbestandes würde jedenfalls nichts daran ändern, dass die
Ehefrau des Klägers Anspruch auf Sachleistungen für die streitgegenständlichen
Aufwendungen hat.
In diesem Zusammenhang lässt sich nicht einwenden, dass Frau B. bei einer
vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 27a SGB V die Hälfte der Kosten selbst
hätte tragen müssen, die Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV hingegen -
anders als im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV - nicht auf 50 v.H. der Aufwendungen
begrenzt ist. Bei den die Leistung der Krankenkasse übersteigenden Rechnungsbeträgen
handelt sich um einen gesetzlich vorgesehenen Kostenanteil, der gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2
BhV nicht beihilfefähig ist. Mit dieser Regelung werden die verschiedenen
Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Aus Gründen der
Systemtrennung ist es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des
Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und
Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf
ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt
werden. Dieser Ausschluss ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, insbesondere im Hinblick
auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Beihilfeberechtigte wird hierdurch nicht mit
erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein
Aufwand, der auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet
wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008, a.a.O. Rn. 14; BVerwG, Urteil
vom 15. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 32 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner
der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.
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