Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2002

OVG Berlin-Brandenburg: bebauungsplan, gütliche einigung, öffentliche bekanntmachung, amtsblatt, rechtsschutzinteresse, grundstück, einkaufszentrum, veröffentlichung, wohngebäude, durchgangsverkehr

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 A 6.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs
2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 1
VwGO, § 195 Abs 7 VwGO, § 42
Abs 2 VwGO
Beteiligtenfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft im
Normenkontrollverfahren; Rechtsschutzinteresse und
Teilanfechtung im Normenkontrollverfahren; Folge der
Unwirksamkeit einer Hauptsatzung für Bekanntmachungen
Tenor
Der Bebauungsplan „Am G.“ der Gemeinde Bestensee vom 25. April 2002 (bekannt
gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde B. Der „B.“, vom 25. Mai 2005) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110%
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach dem
Wohnungseigentumsgesetz. Diese sind Miteigentümer des Grundstücks F.straße 18 - 20
(Flurstücke 3... der Gemarkung B.) in 1..., das mit einem Wohngebäude mit 70
Wohneinheiten bebaut ist, an denen jeweils Sondereigentum begründet worden ist. Der
vor dem Wohngebäude verlaufende Abschnitt der F.straße liegt ebenfalls auf den
Flurstücken 326 und 330 und ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Dieser
Straßenabschnitt mündet nicht in die östlich angrenzende Bundesstraße B 179, sondern
endet unmittelbar davor an einer zur Absperrung errichteten Mauer. Dadurch hat dieser
Abschnitt den Charakter eines Privatparkplatzes für die Bewohner des Wohngebäudes
F.straße 18 – 20. In dem von der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag
angefochtenen Bebauungsplan „Am G.“ vom 25. April 2002, der im Amtsblatt für die
Gemeinde B., Der „B.“, vom 25. Mai 2005 bekannt gemacht worden ist und das
Grundstück der Antragstellerin als allgemeines Wohngebiet ausweist, ist der vor dem
Wohngebäude liegende Straßenabschnitt der F.straße als „öffentliche
Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt worden. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin
grenzt ein nicht mehr zum Plangebiet gehörender Gewerbekomplex an. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans für diesen Gewerbekomplex („Einkaufszentrum,
Hotel und Bürogebäude, F.straße, B.“) aus dem Jahre 1993 umfasste ursprünglich auch
das Grundstück der Antragstellerin und den davor liegenden Abschnitt der F.straße, bis
dieser Teil durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan überplant wurde. Auf dem
Betriebsgelände des Einkaufszentrums befindet sich ein Parkplatz sowie ein Fahrweg
entlang der östlichen Grundstücksgrenze parallel zur B 179. Dieser reicht bis an den
Straßenabschnitt der F.straße 18 - 20 im Bereich der Mauer vor der B. heran, ist dort
aber von den Wohnungseigentümern mit Pollern abgesperrt worden.
Die Antragstellerin will mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren verhindern, dass
infolge der Ausweisung des vor ihrem Wohngebäude befindlichen Straßenabschnitts der
F.staße als öffentliche Straßenverkehrsfläche ein Durchgangsverkehr von und zu dem
rückwärtig angrenzenden Gewerbekomplex über die auf dem Betriebsgelände gelegene
Fahrstraße stattfindet oder sogar eine Öffnung der Mauer zur B 179 erfolgt und damit
ein Anschluss an diese. Sie hat in dem Abschnitt der auf ihrem Grundstück liegenden
F.straße Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück“ sowie „Durchgang verboten“
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F.straße Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück“ sowie „Durchgang verboten“
aufstellen lassen und auch schon in der Vergangenheit durch Einfriedungen und
Absperrungen ihres Grundstücks die Durchfahrt in die F.straße über den im rückwärtigen
Teil des Gewerbekomplexes verlaufenden Fahrweg verhindert. Die daraufhin erlassene
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2001 mit dem Ziel der
Öffnung dieses Straßenabschnitts vor dem Grundstück F.straße 18 - 20 wurde vor dem
Verwaltungsgericht Cottbus angefochten. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren 4 L
796/01 hatte mit Beschluss vom 3. Juli 2002 unter anderem deshalb Erfolg, weil die
Ordnungsverfügung eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße voraussetze, eine
öffentliche Nutzung oder Widmung als öffentliche Verkehrsfläche jedoch nicht erkennbar
sei. In dem Hauptsacheverfahren 4 K 2226/01 wurde die Ordnungsverfügung durch Urteil
vom 30. März 2006 aus formellen Gründen aufgehoben, weil sie an die einzelnen
Wohnungseigentümer und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet
war.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung des Normenkontrollantrags vor, dass die
Festsetzung der F.straße im Abschnitt der Hausnummern 18 - 20 als „öffentliche
Straßenverkehrsfläche“ sie in ihren Rechten verletze, weil diese Straßenfläche zu ihrem
Grundeigentum gehöre und nur eine Privatstraße sei. Mit der Überplanung bestehe die
Gefahr, dass die Straße nunmehr für den öffentlichen Verkehr gewidmet und als
Durchgangsstraße benutzt werde.
Der Bebauungsplan sei schon formell rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt
gemacht worden sei. Schon die bisherige Hauptsatzung vom 6. Mai 2004 sei unwirksam
gewesen, weil das Amtsblatt für die Gemeinde Bestensee, Der „B.“, in dem die
Veröffentlichung der Hauptsatzung erfolgt sei, nicht hinreichend zwischen dem
amtlichen und dem nichtamtlichen Teil unterschieden habe. Wegen entsprechender
Rechtszweifel und Bedenken habe die Antragsgegnerin im Jahre 2006 eine neue
Hauptsatzung erlassen. Die Unwirksamkeit der Hauptsatzung schlage auf das gesamte
auf ihrer Grundlage erlassene Ortsrecht durch und erfasse somit auch die
Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans vom 25. Mai 2005.
Der Bebauungsplan „Am G.“ sei aber auch materiell rechtswidrig. Er sei hinsichtlich der
Festsetzung einer „öffentlichen Straßenverkehrsfläche“ für den Abschnitt F.straße 18 -
20 abwägungsfehlerhaft, weil sowohl die normative als auch die faktische Situation
hinsichtlich des streitgegenständlichen Straßenabschnitts verkannt worden sei. Für die
Ausweisung als öffentliche Straßenverkehrsfläche seien die straßenrechtlichen
Voraussetzungen nicht gegeben, sodass dieser Straßenabschnitt als Privatstraße
anzusehen sei. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 des
Brandenburgischen Straßengesetzes greife nicht, denn die Straße sei bis zur
Fertigstellung des Wohngebäudes am 3. Oktober 1990 nur als Baustraße angelegt und
genutzt worden, so dass eine öffentliche Nutzung vor dem 3. Oktober 1990 damit
ausscheide. Eine nachfolgende förmliche Widmung sei nicht erfolgt. Die der Erläuterung
zum Bebauungsplan (Stand: 11. September 2001, S. 14) zu entnehmende Begründung,
dass die Straßenfläche funktional in einen zusammenhängenden und öffentlichen
Verkehrsfluss von Kraftfahrzeugen eingebunden sei, treffe schon nicht zu und verkenne
die tatsächliche Situation. Dieser Abschnitt werde lediglich von den Eigentümern des
Wohnhauses F.straße 18 - 20 benutzt. Ein Durchgangsverkehrs finde praktisch nicht
statt, weil diese mit den aufgestellten Schildern „Privatgrundstück“, und „Durchgang
verboten“ auf ihren entgegenstehenden Willen hingewiesen hätten. Dadurch habe dieser
Abschnitt den Charakter eines Privatparkplatzes behalten und der Verkehr zu dem
Gewerbekomplex und der B 179 fließe über die südliche F.straße.
Am 3. Februar 2009 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf
das Protokoll vom 3. Februar 2009 wird Bezug genommen. Im Rahmen des Versuchs
einer gütlichen Einigung wurde den Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts
Gelegenheit gegeben, sich unter Einbeziehung der zuständigen Behörden auf
Maßnahmen zu einigen, die durch straßenverkehrsrechtliche, straßenbauliche oder
ähnliche Maßnahmen, die einen Durchgangsverkehr für Kraftfahrzeuge zu dem
Gewerbekomplex verhindern, zu einer Beruhigung des streitgegenständlichen
Straßenabschnitts F.str. 18 – 20 führen. Dieser Einigungsversuch ist inzwischen
gescheitert. Für diesen Fall haben die Beteiligten bereits vorsorglich die Anträge gestellt
und auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Diese Erklärungen haben sie
auch nach dem zwischenzeitlichen Wechsel zahlreicher Schriftsätze mit Schreiben vom
26. Juni 2009 und 2. Juli 2009 ausdrücklich aufrechterhalten und sich mit einer
schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt.
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Am G.“ vom 25. April 2002, bekannt gemacht im Amtsblatt
für die Gemeinde B. vom 25. Mai 2005, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Es
bestünden schon Zweifel an der Beteiligungsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und es fehle
auch die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung des
gesamten Bebauungsplans. Diese Voraussetzungen seien allenfalls bezüglich der
Teilfläche F.straße 18 - 20 gegeben, weil nur insoweit eine Rechtsverletzung überhaupt in
Betracht komme. Es fehle darüber hinaus auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil
eine Aufhebung des Bebauungsplans keine rechtlichen Vorteile für die Antragstellerin
bringen würde, da dann der Bebauungsplan für das Einkaufszentrum aus dem Jahr 1993
wieder aufleben würde, der für den Abschnitt der F.straße 18 - 20 ebenfalls eine
öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetze. Auch aufgrund der zahlreichen im Rahmen
des Versuchs der gütlichen Einigung zugesagten und in die Wege geleiteten
straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sei inzwischen das
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die weitere Durchführung des Verfahrens
entfallen.
Der Bebauungsplan sei nicht formell rechtswidrig. Es treffe zwar zu, dass die
Hauptsatzung 2004 formelle Fehler aufwies und deshalb im Jahre 2006 die
Bekanntmachung einer neuen Hauptsatzung erfolgt sei. Das Nichtvorhandensein einer
wirksamen Hauptsatzung mit den entsprechenden Bekanntmachungsvorschriften habe
jedoch nicht zur Folge, dass auch keine wirksame Veröffentlichung des Bebauungsplans
habe stattfinden können. Maßgebend sei allein, dass der Bebauungsplan ortsüblich
bekannt gemacht worden sei. Dies sei mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für die
Gemeinde B. der Fall gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Der Abschnitt F.straße 18 - 20 sei zu
Recht als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden. Schon dem
Flächennutzungsplan sei eine entsprechende Regelung hinsichtlich der
Straßenverkehrsfläche F.straße 18 - 20 zu entnehmen. Bei dem Straßenabschnitt
F.straße 18 - 20 handele es sich um eine öffentliche Straße, denn nach der Fertigstellung
des Wohngebäudes im Jahre 1990 sei die zunächst als Baustraße genutzte F.straße in
diesem Abschnitt von dem damaligen Eigentümer widerspruchslos für den allgemeinen
Verkehr freigegeben und auch so genutzt worden. Nach der Straßenverordnung vom 22.
August 1974 sei dies allein entscheidend für die Entstehung von öffentlichen Straßen in
der Zeit von 1990 bis 1992 gewesen. Jedenfalls bis zur Erschließung der neuen Einfahrt
der B 179 südlich des Gewerbekomplexes sei der Verkehr über diesen Abschnitt
verlaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der eingereichten Planaufstellungsvorgänge (Leitzordner „B-Plan G." I
- VI) sowie die vom Verwaltungsgericht Cottbus beigezogenen Akten 4 K 2226/01 und 4 L
796/01 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung waren.
II.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Der Senat hat in der für Normenkontrollverfahren vorgesehenen Besetzung mit zwei
ehrenamtlichen Richtern (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BbgVwGG) zu entscheiden, weil sich die
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG nicht
ändert, wenn im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch
Beschluss entschieden wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 -
OVG 2 A 8.05 -; BVerwG, Urteil vom 18. September 1985, BVerwGE 72, 122, 124 f; OVG
Bbg, Beschluss vom 16. August 2000 – 2 D 48/00.NE -). Eine Entscheidung im
schriftlichen Wege war möglich, weil sich die Beteiligten mit den Schriftsätzen vom 26.
Juni 2009 und 2. Juli 2009 ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. Dezember 1999, NVwZ 2000, 810, 813).
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Der am 24. Mai 2007 gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „A.“
vom 25. April 2002, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung im
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vom 25. April 2002, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt für die Gemeinde B. vom 25. Mai 2005 in Kraft getreten ist, wahrt die
zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch
anzuwenden ist.
2. Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des § 47 Abs. 2 a VwGO in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) erfüllt sein müssen,
bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Vorschrift ohnehin nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen
werden konnte.
3. Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Dies ist im
Verwaltungsprozess jede Personenmehrheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein
kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 61 RNr. 4). Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss
vom 2. Juni 2005, NJW 2005, 2061, 2066, 2068) ein rechtsfähiger Verband sui generis,
dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei
denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im
Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen. Das Wohnungseigentum wird zwar durch
ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an
dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Grundstück gehört
jedoch zum gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) und wird von den
Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet. Der
vorliegende Normenkontrollantrag stellt die Geltendmachung von Rechten der
Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die dem Schutz des gemeinschaftlichen
Eigentums dienen, und ist damit eine Maßnahme der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne
des § 21 Abs. 1 WEG.
4. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413) ist die
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren wegen einer möglichen
Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im
Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die
unmittelbar sein Grundstück betrifft. Dies ist bei einem im Plangebiet liegenden
Flurstück, das im Eigentum des Antragstellers steht und durch eine
bauplanungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Straßenverkehrsfläche unmittelbar
betroffen ist, der Fall. Eine solche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG) muss ein Eigentümer gerichtlich überprüfen lassen können, denn er muss
sie nur hinnehmen, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht (vgl. BVerwG, a .a.
O.).
5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden
Normenkontrollantrag. Mit diesem prozessualen Erfordernis soll vermieden werden, dass
die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen
Antragsteller wertlos ist, weil die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des
Bebauungsplans zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung führen könnte und damit
eine entsprechende Entscheidung ohne praktischen Nutzen wäre (BVerwG, Beschluss
vom 23. Oktober 2008, BauR 2009, 475; Urteil vom 23. April 2002, BRS 65 Nr. 50). Eine
solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragstellerin fehlt das
Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag weder in Bezug auf den über die
streitgegenständliche Straßenverkehrsfläche hinausgehenden Teil des Bebauungsplans
(a) noch in Bezug auf den im Falle der Unwirksamkeitserklärung des
streitgegenständlichen Bebauungsplans wieder auflebenden Bebauungsplan für das
benachbarte Einkaufszentrum im Jahre 1993 (b). Auch die weiteren rechtlichen Schritte
der Antragsgegnerin im Zuge der Bemühungen um eine gütliche Einigung nach der
mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 haben das Rechtsschutzinteresse der
Antragstellerin letztlich nicht entfallen lassen (c).
a) Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist nicht - wie die Antragsgegnerin
meint - auf den überplanten Teilbereich des Straßenabschnitts F.straße 18 - 20
beschränkt. Es ist unschädlich, dass der Normenkontrollantrag von der Antragstellerin
umfassend gestellt worden ist. Denn auch wenn ein Bebauungsplan hinsichtlich
bestimmter Festsetzungen teilbar sein sollte, weil das restliche Plangefüge nicht in
einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle
einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im
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einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im
Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der
Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des
Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009,
1102; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, UA S. 27 m. w. N.),
ist die Antragstellerin nicht gehalten, von vornherein nur eine Teilanfechtung eines
Bebauungsplans im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorzunehmen. Ein
Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig zu
verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet
zurückzuweisen, weil der Bebauungsplan nur für teilunwirksam erklärt wird. Zwar ist ein
Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine
Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung
regelmäßig überfordert sein, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilwirksamkeit führt. Dies
würde Erkenntnismöglichkeiten voraussetzen, die einem Antragsteller nicht zur
Verfügung stehen. Seinem subjektiven Rechtsschutzanliegen wird auch dann voll
Rechnung getragen, wenn die Unwirksamkeitserklärung die Festsetzungen betrifft,
gegen die er sich zur Wehr setzt, aber den übrigen Bestand des Bebauungsplans als
nach der planerischen Konzeption der Gemeinde eigenständige abtrennbare Regelung
unberührt lässt. Eine Teilaufhebung wäre in einem solchen Fall nicht als Teilunterliegen
zu werten, es sei denn, dass das Normenkontrollgericht die Unwirksamkeitserklärung auf
Teile beschränkt, deren Unwirksamkeit dem Antragsteller nichts nützt. Nur in diesem
Falle wäre er mit seinem eigentlichen Rechtsschutzanliegen gescheitert und es
entspräche den Grundsätzen des Kostenrechts, ihm einen entsprechenden Teil der
Kosten aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, BRS 59 Nr. 51).
b) Das Rechtsschutzinteresse fehlt der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sich die
Rechtslage für sie auf der Grundlage des bei einer Planunwirksamkeit wiederauflebenden
Bebauungsplans für das benachbarte Einkaufszentrum aus dem Jahr 1993 nicht
verbessern würde, wie die Antragsgegnerin meint. Hinsichtlich des Straßenabschnitts
F.straße 18 - 20 bestehen zwar insoweit „überlappende“ Festsetzungen, die wieder
aufleben würden, wenn der angefochtene Bebauungsplan „A.“ unwirksam wäre. Aus
dem Bebauungsplan für das Einkaufszentrum wird - soweit er bekannt gemacht und
damit in Kraft getreten sein sollte - zumindest deutlich, dass der streitgegenständliche
Straßenabschnitt der F.straße nach dieser Planung offenbar in der Breite verringert (auf
nur etwa 6 m) und mit einer Art Wendehammer vor dem Grundstück der Antragstellerin
sowie einer schmalen Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen des Einkaufszentrums
versehen werden sollte. Diese Planung erscheint zumindest günstiger für die
Antragstellerin als die Situation nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan. Vor
allem wird deutlich, dass ein regelmäßiger Durchgangsverkehr zu dem Einkaufszentrum
oder gar ein Anschluss an die B. nach diesem Bebauungsplan für das Einkaufszentrum
nicht vorgesehen war. Allein schon darin läge eine Verbesserung der Rechtsposition der
Antragstellerin im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mit der
Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche in voller Breite vor dem
Wohngebäude F.straße 18 - 20.
c) Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist auch nicht nachträglich durch die
nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 im Zuge der Bemühungen um
eine gütliche Einigung von der Antragsgegnerin eingeleiteten rechtlichen Schritte zur
Verkehrsberuhigung in dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt entfallen. Zwar hat
die Antragsgegnerin den Forderungen der Antragstellerin „zur Zielerreichung“ im
Schriftsatz vom 9. März 2009 entsprochen, indem die Gemeindevertretung von B. durch
Beschluss vom 7. Mai 2009, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde B. vom 27. Mai
2009, das Verfahren zur Teileinziehung des Straßenabschnitts F.straße gemäß § 8
BbgStrG durch Beschränkung auf den Anliegergebrauch sowie auf die (öffentliche)
Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger beschlossen hat, wobei der Anliegergebrauch
die Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs und der KFZ-Stellplätze sowie der
Befahrbarkeit der Fläche durch Ver- und Entsorgungs- sowie Rettungsfahrzeuge
umfassen sollte. Zudem hat der Landkreis Dahme-Spreewald - Straßenverkehrsamt -
mit Schreiben vom 30. März 2009 auch die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 9.
März 2009 geforderte Zusicherung für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45
StVO gemäß § 38 VwVfgBbg erteilt, die eine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung
der Benutzung des Straßenabschnitts durch eine entsprechende Beschilderung
umfasste, wie die Aufstellung des Zeichens 260 (Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder
sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige KFZ) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“
sowie die Anbringung des Zusatzzeichens „keine Wendemöglichkeit“ an dem bereits vor
der F.straße 24 vorhandenen Zeichen 357 (Sackgasse) nebst Zusatzzeichen „Radfahrer
frei“. Die Antragsgegnerin hat damit die in dem angefochtenen Bebauungsplan erfolgte
Festsetzung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts als „öffentliche
Straßenverkehrsfläche“, die nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am
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Straßenverkehrsfläche“, die nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am
3. Februar 2009 aufgrund der straßenrechtlichen Widmungsfiktion die Überplanung einer
öffentlichen Straße darstellen dürfte, straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich so
weit beschränkt, dass die von der Antragstellerin befürchteten Beeinträchtigungen nicht
mehr auftreten dürften. Jedoch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009
mitgeteilt, dass sie „eine gütliche Einigung mit der Gemeinde B. in der angestrebten
Weise sowie eine damit verbundene Rücknahme des Normenkontrollantrags“ablehne,
und hat gegen den Beschluss zur Teileinziehung des Straßenabschnitt F.straße 18 - 20
Widerspruch mit der Begründung eingelegt, der Straßenabschnitt sei gar keine
öffentliche Straße. Damit macht sie deutlich, dass sie die teilweise Überplanung ihres
Grundstückes als öffentliche Straßenverkehrsfläche als Festsetzung zu ihrem Nachteil
ansieht, weil sie nach wie vor von einer Privatstraße in diesem Abschnitt der F.straße
ausgeht.
II. Der Antrag ist auch begründet.
1. Der Bebauungsplan „A.“ der Gemeinde B. ist bereits aus formellen Gründen
unwirksam.
a) Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans „A.“ sind die Bestimmungen des
Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) –Baugesetzbuch 1998 -
maßgebend.
Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Aufstellungsbeschluss vom 7.
Mai 1998, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde B., Der „B.“, am 27. Mai 1998),
grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, so dass im
vorliegenden Fall weiterhin das Baugesetzbuch 1998 mit den jeweiligen
Gesetzesänderungen anzuwenden ist. Aus den Überleitungsvorschriften ergibt sich
nichts anderes. § 244 Abs. 1 BauGB, wonach das Baugesetzbuch in der geltenden
Fassung anzuwenden wäre, ist nicht einschlägig, weil die dafür maßgebenden Stichtage
(förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder Abschluss des Verfahrens nach dem
20. Juli 2006) jeweils nicht erfüllt sind. Sowohl der am 27. Mai 1998 bekannt gemachte
Aufstellungsbeschluss als auch der Abschluss des Verfahrens durch das Inkrafttreten
des Bebauungsplans mit der Bekanntmachung am 25. Mai 2005 lagen jeweils vor dem
dafür maßgebenden Stichtag. Ebenso ist § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht anwendbar,
wonach die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung maßgebend wären (also ebenfalls das Baugesetzbuch 1998), weil dieser ein
zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitetes
Bebauungsplanverfahren voraussetzt, das vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden
ist. Dies ist nicht der Fall, weil zumindest der Aufstellungsbeschluss außerhalb des für §
244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitfensters liegt und diese Vorschrift
kumulativ die Einhaltung beider Stichtage verlangt.
Von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, einzelne gesetzlich
vorgeschriebene Verfahrensschritte, mit denen bei Inkrafttreten der nachfolgenden
Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen war, wahlweise auch nach den dann
jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, hat die
Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Folgerichtig wird in der Begründung des
Bebauungsplans (unter 17., S. 81) als Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan das
Baugesetzbuch in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung genannt.
b) Etwaige Verletzungen von bundesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften im
Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind von der Antragstellerin nicht
geltend gemacht worden. Sie wären für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne
Belang, weil die für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB hier noch anwendbare zweijährige
Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die unter Nr. 1 dieser Vorschrift
genannten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB am 25. Mai 2007 verstrichen ist und solche Mängel damit
unbeachtlich geworden wären.
c) Es liegt jedoch ein von der Geltendmachung und der Einhaltung der Rügefrist des §
215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 unabhängiger, „absolut“ beachtlicher Mangel im Sinne
des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Zwar fehlt weder ein Satzungsbeschluss, weil ein Beschluss der Gemeindevertretung B.
über die Satzung am 25. April 2002 gefasst worden ist, noch fehlt eine Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde, weil keine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 10
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höheren Verwaltungsbehörde, weil keine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 10
Abs. 2 BauGB besteht.
Es liegt aber eine Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung i. S. d. § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor. Zu einer „absolut“ beachtlichen Verfehlung des
Hinweiszwecks der Bekanntmachung können sowohl Mängel der schlagwortartigen
Kennzeichnung des Geltungsbereichs bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.
Mai 2009 – OVG 10 A 7.08 – UA S. 10), als auch andere irreführende Zusätze bei der
Bekanntmachung führen.
Mit der Bezeichnung des Bebauungsplans „A.“ ist im vorliegenden Fall erkennbar die
gleichnamige Straße gemeint, die das zwischen der B. und der Straße A. liegende
Plangebiet nach Westen abgrenzt und der Erschließung des Baugebiets dient. Diese
Straße ist geeignet, eine Lokalisierung des Plangebiets für den Leser der
Bekanntmachung zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem
Hinweiszweck genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen
Bezeichnung, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen (vgl.
hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32 sowie Urteil vom 6. Juli 1984,
BRS 42 Nr. 23).
Die Überschrift "Ersatzbekanntmachung gem. § 16 (4) der Hauptsatzung der Gemeinde
B. vom 06.05.2004 zum B-Plan „Am G.“ vom 25.04. 2002“ bei der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde B. am 25. Mai 2005 ist jedoch rechtlich irreführend und führt zu
einer Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung i. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 4
BauGB. Denn eine Ersatzbekanntmachung ist bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 Satz 3
BauGB bei bauplanungsrechtlichen Satzungen nur für die zugehörigen Karten und Pläne
vorgesehen, die Bestandteil einer Satzung sind. Hierfür genügt der Hinweis im Rahmen
der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, wo der mit einer Begründung gemäß §
10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhaltende Plan eingesehen
werden kann. Diese Bekanntmachungsregelung ist bundesrechtlich abschließend
geregelt und stellt eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV
- dar, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen
vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt und damit vergleichbaren landesrechtlichen
Vorschriften – wie § 2 BekanntmV - vorgeht. Dessen Anwendungsbereich ist dadurch nur
auf die Karten und Pläne von sonstigen, nicht von § 10 BauGB erfassten Satzungen
beschränkt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 7.08 – UA S. 11, 12).
Die neben der gesperrt geschriebenen Überschrift „Ersatzbekanntmachung“ erfolgte
ausdrückliche Bezugnahme bei der Veröffentlichung auf § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung
der Gemeinde Bestensee vom 6. Mai 2004 (Amtsblatt für die Gemeinde Bestensee, Der
„B.“, vom 26. Mai 2004), der die Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten oder
Zeichnungen regelt, die Bestandteile einer Satzung sind, stellt damit zugleich keine
ordnungsgemäße Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan
im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Die Verfehlung des Hinweiszwecks durch
eine Bekanntmachung gehört zu den besonders schweren Mängeln, die auf Dauer
beachtlich bleiben und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung behoben werden
können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 48).
d) Es liegen auch landesrechtliche, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende
Verfahrens- und Bekanntmachungsmängel vor.
Für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach
ist eine ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan durch
die Gemeinde vorgeschrieben. Das Bundesrecht trifft insoweit keine weiteren
Regelungen, sondern setzt dem Landesrecht einen gesetzlichen Rahmen, der nicht
überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32).
Aufgrund dieses Verweises gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die kommunalrechtlichen
Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde, soweit bundesrechtlich keine
abschließende Regelung getroffen worden ist. Bei der Bekanntmachung sind danach die
Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 GO und die der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3
Satz 2 GO erlassenen Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S.
435) - BekanntmV - zu erfüllen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Diesen
Anforderungen nach der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung
genügt das Verfahren im vorliegenden Fall jedoch nur zum Teil.
(1) Der Bebauungsplan „A.“ ist vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden.
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Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder
vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung).
Den Planaufstellungsvorgängen ist kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu
entnehmen. Auf der Planurkunde befindet sich jedoch der Verfahrensvermerk 15. Dort
heißt es: „Der Bebauungsplan wurde am 25. 04. 2002 von der
Gemeindevertreterversammlung als Satzung beschlossen. Die Begründung zum
Bebauungsplan wurde mit Beschluss der Gemeindevertreterversammlung vom
25.04.2002 gebilligt“. Dieser Verfahrensvermerk ist von dem hauptamtlichen
Bürgermeister mit Datum vom 17. Juli 2002 gestempelt und unterschrieben worden.
Dass die Antragsgegnerin diesen Verfahrensvermerk als Ausfertigung des
Bebauungsplans betrachtet hat, zeigt der Umstand, dass sie mit Schreiben vom 19.
September 2005 eine Kopie der Verfahrensleiste dem Landkreis Dahme-Spreewald als
„Ausfertigung“ zur Kenntnis übersandt hat. Bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO
erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit
Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und
sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen
Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen
Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 9. Mai 1996, BRS 58 Nr. 41). Die Bestätigung des Satzungsbeschlusses
auf der Planurkunde selbst genügt diesen Anforderungen, weil dadurch die inhaltliche
Verbindung und der Bezug zwischen beiden deutlich wird. Dass der Begriff "Ausfertigung"
hierbei nicht ausdrücklich verwendet worden ist, ist insoweit unschädlich, wenn jedenfalls
dadurch hinreichend zum Ausdruck kommt, dass mit der Unterschrift die
Übereinstimmung des Planinhalts mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen
Satzungsinhalt bestätigt werden soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 – 10 A
7.08 – UA S. 13). Die Beurkundungsfunktion der Ausfertigung verlangt zudem, dass sie
zeitnah nach dem Satzungsbeschluss erfolgt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar
2007, BRS 71 Nr. 118) und dass dieser Beurkundungsakt auch nicht erst nach der
Bekanntmachung erfolgt, weil damit der Zweck verfehlt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 27. Oktober 1998, BRS 60 Nr. 41; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 – OVG 10
A 4.08 – UA S. 12 und - OVG 10 A 7.08 – UA S. 13). Auch diese Anforderungen sind
erfüllt. Die erforderliche zeitliche Nähe ist bei dem hier gegebenen zeitlichen Abstand
von ca. drei Monaten zwischen dem Satzungsbeschluss vom 25. April 2002 bis zur
Ausfertigung am 17. Juli 2002 noch gegeben (vgl. OVG Bln-Bbg zu mehr als drei
Monaten: Urteil vom 15. Februar 2005, BRS 71 Nr. 118 und zu mehr als vier Monaten:
Urteil vom 10. Dezember 2008 – OVG 2 A 7.08 – UA S. 19) und die Ausfertigung vom 17.
Juli 2002 ist – deutlich - vor der öffentlichen Bekanntmachung am 25. Mai 2005 erfolgt.
Dieser Zeitraum von annähernd drei Jahren zwischen der Ausfertigung und der
Bekanntmachung würde die Beurkundungsfunktion der Ausfertigung nur dann berühren,
wenn in der Zwischenzeit Änderungen an dem Bebauungsplan vorgenommen worden
wären. Hierfür spricht jedoch nichts. Dem Planaufstellungsvorgang ist zwar zu
entnehmen, dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin dem Landkreis Dahme-
Spreewald gem. § 246 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 2 BbgBauGBDG angezeigt worden ist.
Nach dessen Beanstandungen im Schreiben vom 17. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin
jedoch lediglich die Anzeige mit Schreiben vom 14. August 2002 zurückgezogen. Die
angekündigte Neueinreichung erfolgte nachfolgend nicht mehr. Dies ist jedenfalls dem in
dem Planaufstellungsvorgang vorhandenen handschriftlichen Vermerk des
Sachbearbeiters beim Bauamt vom 26. Juli 2005 zu entnehmen, der wie folgt lautet:
"meine letzte Tätigkeit dazu Juli 2002: seither durch …. bearbeitet; meine Nachfragen
wurden nicht beantwortet; erst im Mai 2005 Auftrag erhalten, Bekanntmachung
Rechtskraft zu schreiben“. Danach sind Änderungsaktivitäten offenbar bis zur
Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht mehr entfaltet worden. Schließlich war die
von dem Land Brandenburg befristet bis zum 31. Dezember 2004 eingeführte
Anzeigepflicht (vgl. § 4 BbgBauGBDG) zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Bebauungsplans bereits entfallen.
(2) Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachungsanordnung sowie auch
an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Bebauungsplans, weil es zu den
jeweils maßgebenden Zeitpunkten an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung in
der Hauptsatzung fehlte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer
Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten
schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese
Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten
(hier: hauptamtlicher Bürgermeister) gebundene Maßnahme, mit der die
Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der
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Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige
Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über
die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine
Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt.
Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern
Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen
Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen
Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem
Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nicht
nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche
Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur
Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118; OVG Bln-Bbg,
Urteil vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 7.08 – UA S. 14).
Eine Bekanntmachungsanordnung des hauptamtlichen Bürgermeisters dürfte in seinem
Schreiben vom 12. Mai 2005 zu sehen sein, wonach eine Ersatzbekanntmachung zu
erfolgen hat mit dem Hinweis, wann und wo der Bebauungsplan eingesehen werden
kann. Abgesehen von der fehlerhaften Anordnung nur einer Ersatzbekanntmachung ist
darin nicht geregelt, wo, d.h. in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung zu
erfolgen hatte. Hierzu hätte mindestens auf § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 6. Mai
2004 (Amtsblatt für die Gemeinde B. Der „B.“, vom 26. Mai 2004) - Hauptsatzung 2004
-, der dies regelt, Bezug genommen werden müssen, aber nicht - wie geschehen - auf §
16 Abs. 4 der Hauptsatzung 2004, der die Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten
oder Zeichnungen betrifft, die Bestandteile einer Satzung sind. Ob es stattdessen
genügt, dass die Form der Veröffentlichung - wie es § 1 Abs. 4 BekanntmV vorsieht -
überhaupt in der Hauptsatzung bestimmt worden ist, so dass es dieser Festlegung in
der Bekanntmachungsanordnung möglicherweise nicht bedarf, kann dahinstehen, weil
die Hauptsatzung 2004 im vorliegenden Fall ohnehin unwirksam ist, so dass eine
Regelung, in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung zu erfolgen hat,
insgesamt fehlt und dieses Fehlen auch auf die Bekanntmachungsanordnung und die
Bekanntmachung durchschlägt. Denn wenn es an einem wirksamen Hauptsatzungsrecht
und damit an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung fehlt, sind ordnungsgemäße
Bekanntmachungen nicht möglich (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008 –
OVG 2 A 7.08 – UA S. 18).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unwirksamkeit der Hauptsatzung der Gemeinde B.
vom 6. Mai 2004, die im Amtsblatt für die Gemeinde B. Der „B.“, vom 26. Mai 2004
bekannt gemacht worden ist, daraus, dass sich auf dessen Titelseite ein Bild mit einer
am Start befindlichen Kindergruppe von Skatern mit der Bildunterschrift "Stark vertreten
die ‚Jüngste’ Startergruppe beim 6. Skater-Event am 16. Mai 2004. Mit dabei waren
Sarah-Patricia, Sina, Sophie, Tim, Maximilian, Niklas, Meggy, Tessa und die 4-jährige
Gina-Marie“. Hierbei handelt es sich um ortspezifische Nachrichten und Hinweise auf
Veranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV dem nichtamtlichen Teil
zuzuordnen sind und damit nicht vorangestellt werden dürfen (§ 4 Abs. 3 Satz 3
BekanntmV). Aufgrund der ortspezifischen Nachrichten und Hinweise auf
Veranstaltungen ist dieser Fall nicht mit dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg entschiedenen Fall vergleichbar, in dem es um eine Amtsblatt mit dem Bild
einer Winterlandschaft ... und lediglich einem Neujahrsgruß zum Jahreswechsel ging (vgl.
hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006 – OVG 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14). Die
Ausgabe des Amtsblattes für die Gemeinde B. in der die Hauptsatzung 2004
bekanntgemacht worden ist, genügt damit nicht den Anforderungen der
Bekanntmachungsverordnung an ein amtliches Bekanntmachungsblatt. Dies hat
offenbar auch die Antragsgegnerin selbst so gesehen, denn sie hat am 21. September
2006 eine Neufassung der Hauptsatzung erlassen, die sie im Amtsblatt für die
Gemeinde B. Der „B. “, am 25. Oktober 2006 – Hauptsatzung 2006 -bekannt gemacht
hat. Die Begründung für die Neufassung der Hauptsatzung lautet, dass es Rechtszweifel
und Bedenken gebe, ob die bisherige Hauptsatzung vom 6. Mai 2004 formell richtig
bekannt gemacht worden sei, so dass es erforderlich sei, die Hauptsatzung neu zu
beschließen. Eine rückwirkende Heilung der Hauptsatzung 2004 war damit nicht
verbunden. Die Hauptsatzung 2006 trat gemäß § 19 der Satzung am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
e) Die angeführten Mängel der Bekanntmachungsanordnung des
Hauptverwaltungsbeamten und der Bekanntmachung selbst sind auch nicht aufgrund
besonderer landesgesetzlicher Regelungen unbeachtlich geworden, nach denen sich die
Fehlerfolgen der Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder
Bekanntmachungsmängel allein richten. Die Unbeachtlichkeitsvorschriften der
Gemeindeordnung und der am 28. September 2008 in Kraft getretenen
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Gemeindeordnung und der am 28. September 2008 in Kraft getretenen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg greifen hier nicht. Die beiden genannten
Mängel führen jeweils für sich genommen zur Unwirksamkeit der Satzung.
(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO wird zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes
erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist, was hier nicht geschehen ist. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 GO
jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
verletzt worden sind, so dass diese weiter beachtlich bleiben.
(2) Auch nach den Regelungen der §§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 141 Abs. 3
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - vom 18. Dezember
2007 (GVBl. I S. 286) sind die vorgenannten Mängel nicht unbeachtlich geworden. Zwar
gilt auch nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg im Falle der
Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 4
Satz 1 BbgKVerf ab der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung eine Jahresfrist,
innerhalb welcher der Mangel geltend zu machen ist, weil er anderenfalls unbeachtlich
wird. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf sogar für die Verletzung von
landesrechtlichen Verfahrensvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung sowie -
nach der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf - auch für kommunale
Satzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht
worden sind. Die Geltendmachungsfrist für Bekanntmachungsmängel, die vor dem
Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassene kommunale
Satzungen betreffen, ist jedoch noch nicht abgelaufen, so dass die
Unbeachtlichkeitswirkungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1
BbgKVerf noch nicht eingetreten sind, denn diese hat erst am 28. September 2008, dem
Tag der - seinerzeit - nächsten landesweiten Kommunalwahl, zu laufen begonnen, an die
das Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in den hier
maßgeblichen Teilen gekoppelt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des
Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286). In den Fällen,
in denen eine Geltendmachungsfrist für formelle Mängel noch nicht abgelaufen ist, sind
diese jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch von Amts wegen zu
prüfen und zu beachten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 4.08 –
S. 14 und – OVG 10 A 7.08 – S. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 2 A
1.07 -, UA S. 9).
2. Aufgrund der vorgenannten formellen Mängel ist der Bebauungsplan „A. “ aus
mehreren Gründen unwirksam und der Senat ist befugt, davon abzusehen, diesen auf
etwaige weitere Mängel hin zu prüfen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 – OVG
10 A 7.08 – S. 16, - OVG 10 A 4.08 – S. 14; OVG Bbg, Urteil vom 25. Mai 2005 – 3 D
62/01.NE, S. 15). Hiervon macht der Senat Gebrauch. Hinsichtlich der zwischen den
Beteiligten streitigen materiell-rechtlichen Frage, ob es sich bei dem
streitgegenständlichen Straßenabschnitt Friedenstraße 18 - 20 schon vor der
Überplanung aufgrund des Eingreifens der Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG um
eine öffentliche Straße gehandelt hat, wird auf die Erörterung in der mündlichen
Verhandlung vom 3. Februar 2009 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist den
Beteiligten auch die von dem damaligen Prozessbevollmächtigten der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schriftsatz vom 12. März 2002 eingereichte
handschriftliche Zeichnung eines Miteigentümers „Zeitachse“ in der Akte des
Verwaltungsgerichts Cottbus 4 K 2226/01, Bl. 62, gezeigt worden (vgl. Terminsprotokoll
vom 3. Februar 2009, S. 2). Diese stellt die Art der Nutzung dieses Straßenabschnitts u.
a. in dem bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes im Juni 2002
maßgebenden Zeitraum dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier
entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO auch gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO
mögliche Revision wird nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe hierfür vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), in dem für
Normenkontrollanträge von Privatpersonen gegen Bebauungspläne unter Nummer 9.8.1
einen Streitwertrahmen von 7500 € bis 60.000 € vorgesehen ist. In Anlehnung daran wird
die sich aus dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin ergebende Bedeutung der
die sich aus dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin ergebende Bedeutung der
Sache mit dem „Mittelwert" in Höhe von 30.000 € bewertet.
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