Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.08.1999

OVG Berlin-Brandenburg: erlass, amtshandlung, anzeige, behörde, naturschutz, umwelt, raumordnung, rechtswidrigkeit, behandlung, gewährleistung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 B 6.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 9
Abs 1 Nr 2 GebG BB,
UmwMinGebO BB
Ausfüllung einer Rahmengebühr; Zeitaufwand
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
abgeändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. August 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1999 wird aufgehoben, soweit die
festgesetzte Gebühr 78,- DM (39,88 EUR) übersteigt. Hinsichtlich des jeweils
weitergehenden Begehrens werden die Klage und die Berufung abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin 8/13 und der
Beklagte 5/13.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Beitreibende vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.
Als Betreiberin eines Mobilfunknetzes ist sie gemäß § 7 Abs. 1 der 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) verpflichtet, die Inbetriebnahme oder
wesentliche Änderung von Mobilfunkstationen - Hochfrequenzanlagen im Sinne dieser
Vorschrift - der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. Für die Prüfung
dieser Anzeigen, bei denen die für die Anlage maßgebenden Daten anzugeben und die
vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach telekommunikationsrechtlichen
Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung (§ 7 Abs. 1 2. Halbs. 26. BImSchV)
sowie ein Lageplan (§ 7 Abs. 3 26. BImSchV) beizufügen sind, hat das frühere Amt für
Immissionsschutz W. (i.F. nur AfI W.), dessen Aufgaben und Befugnisse der Beklagte
aufgrund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz
und zur Auflösung der Ämter für Soziales und Versorgung sowie der Ämter für
Immissionsschutz (vom 24. Mai 2004, GVBl. I/04, S. 186, 191) übernommen hat, auf der
Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg)
in Verbindung mit der - einen Gebührenrahmen von 50 bis 10.000 DM eröffnenden -
Tarifstelle 2.3.13.1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung vom 19. Januar 1999 (GebO MUNR; GVBl. II Seite 131) Gebühren erhoben.
Mit Erlass vom 14. Juli 1999 wies das Ministerium darauf hin, dass zur Gewährleistung
einer gleichmäßigen Behandlung der Anlagenbetreiber keine Bedenken bestünden, bei
der Ausfüllung des Gebührenrahmens nach Tarifstelle 2.3.13.1 Anl. 1 GebO MUNR an die
bei Anwendung der Tarifstelle 1.1.7. Anl. 1 der GebO MUNR fiktiv anfallenden Gebühren
anzuknüpfen und von der nach Zeitaufwand ermittelten Gebührenhöhe nur für den Fall
abzuweichen, dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sei.
Unterschreite der für die Prüfung erforderliche Zeitaufwand eine Stunde erheblich,
komme auch die Erhebung des Mindestsatzes in Höhe von 50 DM in Betracht.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 5. August 1999 setzte das AfI W. eine Gebühr
in Höhe von 128 DM fest, zu deren Begründung auf die Vorgaben des § 9 GebG Bbg und
den zur Ausfüllung des Gebührenrahmens nach Tarifstelle 2.3.13.1 Anl.1 GebO MUNR
ergangenen, ermessensbindenden Erlass des Ministeriums vom 14. Juli 1999 verwiesen
wurde. Ausgehend von einer den (unteren) Gebührenrahmen ausfüllenden, für die
ersten 40 Minuten eine Gebühr von 50 DM und für jede weitere, darüber hinaus
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ersten 40 Minuten eine Gebühr von 50 DM und für jede weitere, darüber hinaus
angefangene Zeitstunde den Stundensatz von 78 DM ansetzenden Handhabung des
Zeittarifes und einem zwischen 40 Minuten und einer Stunde 40 Minuten liegenden
Zeitaufwand ergebe sich danach die festgesetzte Gebühr. Besondere Umstände zur
Erhöhung oder Verminderung der Gebühr seien nicht ersichtlich.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese die Rechtswidrigkeit
der Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie - wegen der in einer anderen Sache
erfolgten Festsetzung einer Gebühr in anderer Höhe - die Willkürlichkeit der
Gebührenhöhe rügte, wies das AfI W. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.
November 1999 zurück. Die Gebührenerhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe
nach zu beanstanden. Die durch den Erlass des Ministeriums in ermessensbindender
Weise vorgegebene Ermittlung der Gebühren "nur noch nach Zeitaufwand" entspreche
dem Äquivalenzprinzip und sei insbesondere nicht unverhältnismäßig hoch. Die sich
durch den Prüfaufwand von ca. einer Stunde ergebende Gebührenhöhe von 128 DM sei
dem Verwaltungsaufwand äquivalent. Die Umstellung der Gebührenermittlungspraxis sei
auch nicht willkürlich, sondern landeseinheitlich erfolgt.
Mit der hiergegen am 17. November 1999 fristgemäß erhobenen Klage hat die Klägerin -
ebenso wie im vorangegangenen Widerspruchsverfahren - insbesondere die aus
verschiedenen Gründen bereits dem Grunde nach anzunehmende Rechtswidrigkeit der
Gebührenerhebung gerügt. Ergänzend verwies sie auf eine ausweislich verschiedener
Bescheide mit jeweils unterschiedlichen (von 50 DM bis 361 DM reichenden)
Gebührenhöhen augenscheinlich willkürliche Handhabung der Gebührenbemessung bei
sämtlichen Ämtern für Immissionsschutz in Brandenburg.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. November 1999 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das AfI W. ist der Klage unter Verweis auf die Begründung seiner Bescheide
entgegengetreten. Gegenüber der gerügten Gleichheitswidrigkeit der Gebührenhöhe hat
es ausgeführt, dass die von der Klägerin gerügten Unterschiede in verschiedenen von ihr
vorgelegten Gebührenbescheiden sich teilweise aus verschiedenen
Prüfungsgegenständen der angeführten Bescheide (Prüfung von Änderungsanzeigen,
Erstanzeigen und Zusammenfassung von Gebühren für mehrere Anzeigenprüfungen in
einem Gebührenbescheid), teilweise aus einer anderen, bis zu dem die Orientierung an
Zeitgebühren vorgebenden Erlass des MLUR maßgeblichen Verwaltungspraxis des AfI W.
resultierten. Soweit in Gebührenbescheiden des AfI S. 50 DM für ca. eine halbe Stunde
Prüfaufwand angesetzt worden sei, könne dies nicht nachvollzogen werden. Für das AfI
W. sei davon auszugehen, dass regelmäßig pro Anlage "wenig mehr als 40 min
Prüfaufwand" entstünden, was die Erhebung von 128 DM rechtfertige (50 DM/40 min
zzgl. 78 DM/je angefangene Stunde).
Mit Urteil vom 28. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht Potsdam der Klage
stattgegeben. Es bedürfe keiner vertieften Erläuterung, ob die Erhebung einer
Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer nach § 7 Abs. 1 26. BImSchV vorgelegten
Anzeige dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei, denn die Rechtswidrigkeit der hier
erfolgten Gebührenfestsetzung ergebe sich jedenfalls daraus, dass die
Ermessenserwägungen des AfI nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten, die im
Fall einer Rahmengebühr nach § 9 Abs. 1 GebG Bbg angestellt werden müssten.
Ausweislich der maßgeblichen Begründung habe der Beklagte bei der Festsetzung der
Gebühr für die Anzeigenprüfung nur auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg abgestellt. Eine Berücksichtigung der Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr.
2 GebG Bbg fehle dagegen völlig. Es stelle auch keinen ausreichenden
Begründungsansatz dar, wenn auf den unveröffentlichten Erlass des Ministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 15. Juli 1999 verwiesen werde, da auch
dieser Ausführungen zur angemessenen Gewichtung von Verwaltungsaufwand und
Nutzen der Amtshandlung für die Anlagenbetreiber bei der Gebührenfestsetzung
vermissen lasse. Auch eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO scheide vorliegend aus,
denn davon würden nicht die Fälle erfasst, in denen - wie hier - wesentliche Teile der
Ermessenserwägungen nicht ausgeübt worden seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2006 zugelassenen und vom
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2006 zugelassenen und vom
Beklagten am 6. Juni 2006 eingelegten Berufung führt dieser aus, dass durch
vorliegende obergerichtliche Urteile in Parallelfällen inzwischen eindeutig geklärt sei,
dass die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für
die Gebührenerhebung aus dem Gebührengesetz, insbesondere das Vorliegen einer
dem Gebührenschuldner zurechenbaren Amtshandlung, vorlägen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der angewandten Tarifstelle der Gebührenordnung des
Ministeriums lägen ebenfalls vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei
auch die Ausfüllung des Gebührenrahmens nicht ermessensfehlerhaft. Dem Erlass des
Ministeriums sei eine intensive Diskussion über die Vereinheitlichung des Vollzugs und
der Ausfüllung des großen Rahmens der Tarifstelle in Anwendung der Grundsätze des § 9
GebG Bbg vorangegangen und auch der Klägerin sei aus vorangegangenen
Verwaltungsverfahren bekannt, dass behördlich zunächst eine andere Vorgehensweise
bei der Ermessensausübung gewählt worden war. In den Bescheiden seien für derartige
"Massenvorgänge" ausreichende Ermessenserwägungen enthalten. Es sei nicht
ermessensfehlerhaft, das Wert- bzw. Bedeutungskriterium weniger wichtig zu werten, da
es wegen des wesentlich gleichen Wertes der angezeigten Anlagen in der Vielzahl der
Mobilfunknetzbetreiberfälle zur Differenzierung grundsätzlich nicht tauge. Auch von der
Klägerin sei nichts vorgetragen worden, was dem Wert der Anlage bzw. der Entscheidung
für den Antragsteller als differenzierendes Kriterium in diesem Fall eine besondere
Bedeutung hätte beimessen können. Die Gebühren seien im Rahmen des
Gebührengesetzes auch weder unverhältnismäßig im engeren Sinne noch verstießen sie
gegen das Äquivalenzprinzip.
Bezüglich der Gebührenhöhe sei erstinstanzlich bereits dargelegt worden, dass für die
Prüfung der Anzeige im konkreten Fall ein entsprechender zeitlicher Aufwand durch die
Befassung der mit der Prüfung der Anzeige betrauten Bediensteten angefallen sei, ohne
dass die Sache damit falsch behandelt worden sei. Ob andere Ämter praktisch weniger
Zeit für die Prüfung verwendet hätten, könne kein Kriterium seien. Ob eine Staffelung in
der vom damaligen AfI W. vorgenommenen Weise (bis 40 Minuten 50 DM, darüber 78
DM je angefangene Stunde) auch von den anderen Ämtern für Immissionsschutz
praktiziert worden sei, sei nicht mehr vollständig nachzuvollziehen. Eine Differenzierung
sei auch dort angewandt worden. Bei erhöhtem Prüfaufwand (Schwierigkeiten bei der
Standortermittlung wegen nicht nachvollziehbarer Angaben in Antragsunterlagen o.ä.,
Kontrolle des Anzeigeninhalts vor Ort) sei mehr; in anderen Fällen sei wohl nur die
Mindestgebühr erhoben worden. Der Gleichheitsgrundsatz sei dadurch aber nicht
verletzt, denn das Verhalten anderer, zum Zeitpunkt des Erlasses noch vorhandener
Behörden vermöge auch dann keine Gleichheitswidrigkeit zu begründen, wenn diese
dem gleichen Verwaltungsträger angehörten.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2003 zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat keinen Antrag gestellt.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt u. a. unter Bezugnahme auf
ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren aus, dass der Beklagte sein
Ermessen weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsverfahren oder im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinreichend ausgeübt habe. Er habe sich darauf
beschränkt, den Wortlaut des § 9 GebG Bbg zu zitieren und überhaupt nicht auf den
wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung bzw. deren Nutzen für die Klägerin abgestellt.
Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den Nutzen der
Verwaltungshandlung in Abrede gestellt habe, zu beanstanden. Auch eine Heilung des
ermessensfehlerhaften Gebührenbescheides sei nicht eingetreten.
Ein angeblich unterschiedlicher Prüfungsaufwand bei der Entgegennahme der Anzeige
sei nicht gerechtfertigt, zumal dem Beklagten keine eigene Prüfungskompetenz
zukomme und seine Aufgabe mit der Entgegennahme der Anzeige erledigt sei. Der
Beklagte habe auch keine nachvollziehbare Begründung dafür geben können, warum im
Geltungsbereich des Brandenburgischen Gebührengesetzes eine unterschiedliche
Handhabung im Hinblick auf die angesetzte Dauer der Prüfung bestehe. Entgegen der
Auffassung des Beklagten könne es nicht schlicht auf die von dem zuständigen
Sachbearbeiter tatsächlich benötigte Zeit ankommen. Bei weitgehend standardisierten
Verfahren seien - soweit überhaupt zulässig - auch standardisierte Gebühren in
Rechnung zu stellen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (zwei Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den
Gebührenbescheid vom 5. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
4. November 1999 über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus aufgehoben
hat. Insoweit hat es der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Denn die Erhebung der Gebühr gem. § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land
Brandenburg (GebG Bbg) i.V.m. der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 19. Februar 1999 (i.F.:
GebO MUNR) ist dem Grunde nach berechtigt (1.) und die Festsetzung der Höhe der
Gebühr genügt den sich aus der Tarifstelle 2.3.13.1 der Anlage 1 GebO MUNR in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebG ergebenden Anforderungen, soweit ein Betrag von 78
DM nicht überschritten wird (2.).
1. Die zwischen den Beteiligten erstinstanzlich noch streitige Frage, ob der Beklagte dem
Grund nach berechtigt war, für die Entgegennahme und Bearbeitung der von der
Klägerin gem. § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV vorzulegenden Anzeige der Inbetriebnahme
einer Hochfrequenzanlage unter Beifügung einer Standortbescheinigung der
Regulierungsbehörde eine Verwaltungsgebühr zu erheben, ist im Sinne des Beklagten
geklärt. Wie der Senat in Parallelverfahren (Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - 11 N 49.05
und 11 N 78.05 -, n.v.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2003
- 9a 183/01 -, zit. nach juris) bereits entschieden hat, fehlt es nicht an einer
gebührenauslösenden „besonderen“ Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG
und die Amtshandlung ist dem anzeigenden Mobilfunkunternehmen auch zuzurechnen.
Schließlich steht auch § 52 Abs. 4 BImSchG der Gebührenerhebung nicht entgegen.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten
des hiesigen Verfahrens ergangenen Beschluss (11 N 49.05), von denen abzuweichen
das hiesige Verfahren keinen Anlass gibt.
2. Die Festsetzung der Höhe der erhobenen Gebühr durch den Beklagten bzw. das AfI W.
als dessen Rechtsvorgänger ist nur insoweit zu beanstanden, als die festgesetzte
Gebühr einen Betrag von 78 DM übersteigt. Im Übrigen genügt sie den sich aus § 9 Abs.
1 GebG Bbg i.V.m. Tarifstelle 2.3.13.1 der Anlage 1 der Gebührenordnung des MUNR
ergebenden Anforderungen.
a) Unter Ziffer 2.3.13.1 der auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 2 GebG Bbg
erlassenen Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung ist für die Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder
wesentliche Änderung einer Anlage (§ 7 26.BImSchV) eine Rahmengebühr von 50 bis
10.000 DM vorgesehen. Bei der Ausfüllung eines derartigen Rahmensatzes im Einzelfall
sind gem. § 9 Abs. 1 GebG Bbg der mit der Amtshandlung verbundene
Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet
werden, (Ziff. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für
den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Ziff. 2) zu
berücksichtigen. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und
das Äquivalenzprinzip. Soweit letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis
zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen
muss, genügt es, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung
erbringt, ausgerichtet ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2005 - 5 S
2421/03 -, zit. nach juris). Die Festlegung der Höhe der für den konkreten Einzelfall in
Ausfüllung einer Rahmengebühr festzusetzenden Gebühr hat die Behörde unter
Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen zu treffen.
Dabei ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn zur Ausfüllung des
Gebührenrahmens die festsetzende(n) Behörde(n) bindende Gebührenrichtlinien oder -
grundsätze entwickelt werden (vgl. dazu z.B. OVG Niedersachsen, Urteil v. 13. November
1995 - 12 L 492/95, zit. nach juris, Rn 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.
April 2004 - 1 L 344/02 -, zit. nach juris, Rn 68, 80), wie dies hier zunächst durch das
frühere AfI Wünsdorf mit seiner nur für den Bereich dieser Behörde entwickelten
Gebührentabelle und sodann zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Behandlung der
Anlagenbetreiber für alle Ämter für Immissionsschutz - mit Erlass vom 14. Juli 1999 zur
Gebührenerhebung für den Vollzug der 26. BImSchV - durch das Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung geschehen ist. Denn sofern sie selbst den von der
Gebührenordnung festgelegten Bemessungselementen Rechnung tragen und die
Ausübung eines die besonderen Umstände berücksichtigenden Einzelfallermessens
nicht ausschließen, sind derartige Richtlinien grundsätzlich geeignet, für eine dem Art. 3
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nicht ausschließen, sind derartige Richtlinien grundsätzlich geeignet, für eine dem Art. 3
Abs. 1 GG entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis zu sorgen. Auch bei einer auf
eine ermessensbindende Richtlinie gestützten Gebührenfestsetzung bleibt es aber
dabei, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung allein die Gebührenfestsetzung
ist. Die Ermessensrichtlinie ist nicht nach Art einer (abstrakten) Normenkontrolle darauf
zu überprüfen, ob sie in allen Punkten frei von Rechtsfehlern ist; zu berücksichtigen sind
lediglich solche Fehler, die sich auf die Gebührenfestsetzung im Einzelfall auch
tatsächlich auswirken und dazu führen, dass bei der Gebührenfestsetzung ein
Bemessungselement grob überzogen ist oder ein (offensichtliches) Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt wird (OVG Niedersachsen, a.a.O.).
b) Davon ausgehend ist die angegriffene Gebührenfestsetzung mit Bescheid vom 5.
August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 4. November 1999 nicht schon deshalb zu
beanstanden, weil - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - sowohl die angegriffenen
Bescheide als auch der diesen zugrunde gelegte Erlass des Ministeriums jeweils nur auf
den erforderlichen Verwaltungsaufwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg abgestellt und
die Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG Bbg unberücksichtigt gelassen hätten. Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass im Erlass sowie in den auf diesen Bezug nehmenden
Bescheiden keineswegs „nur“, sondern in erster Linie auf eine zur Bemessung des
Verwaltungsaufwands geeignete Zeitgebühr abgestellt wird, von der dann abgewichen
werden kann, wenn dies durch besondere Umstände - zu denen dann auch ein vom
„Normalfall“ abweichender Wert oder Nutzen der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner gehören kann - gerechtfertigt erscheint. Eine derartige Handhabung
stellt kein - wie das Verwaltungsgericht meint - „sklavisches“ Abstellen auf die
Zeitgebühr der Tarifstelle 1.1.7 der GebO MUNR, sondern eine durchaus
ermessensgerechte und mit § 9 Abs. 1 GebG Bbg vereinbare Ausfüllung der
Rahmengebühr der Tarifstelle 2.3.13.1 Anl. 1 GebO MUNR dar. § 9 Abs. 1 GebG Bbg
verlangt lediglich eine „Berücksichtigung“ der dort aufgeführten Bemessungskriterien.
Berücksichtigt worden ist ein Bemessungskriterium aber auch dann, wenn es für einen
konkreten Fall oder eine Fallgruppe nach näherer Prüfung und mit nachvollziehbaren
Gründen - etwa weil es als nicht aussagekräftig oder ungeeignet angesehen worden ist -
für die Ausfüllung der Rahmengebühr regelmäßig außer Betracht gelassen wird (für die
Rechtmäßigkeit der Ausfüllung einer Rahmengebühr unter Rückgriff nur auf den
Verwaltungsaufwand bei einer dem § 9 Abs. 1 GebG Bbg vergleichbaren
landesrechtlichen Regelung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11. März 2005 - 5 S
2421/03 -, zit. nach juris).
So liegt der Fall hier. Zwar finden sich im Erlass des Ministeriums - der im angegriffenen
Bescheid zutreffend dahingehend wiedergegeben wird, dass bei Ausfüllung des relativ
großen Gebührenrahmens nach Tarifstelle 2.3.13.1 Anl. 1 GebO MUNR „grundsätzlich
zuerst an den Zeitaufwand anzuknüpfen“ und von dieser nach Zeitaufwand ermittelten
Gebührenhöhe nur für den Fall abzuweichen sei, dass dies durch besondere Umstände
des Einzelfalles gerechtfertigt sei - keine näheren Ausführungen dazu, warum diesem
Kriterium jedenfalls für den Regelfall der Vorrang vor einer an den wirtschaftlichen Wert
oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
anknüpfenden Ausfüllung des Gebührenrahmens gegeben wird. Dies macht die
Gebührenfestsetzung indes noch nicht ermessensfehlerhaft, denn diese Ausfüllung des
Gebührenrahmens ist jedenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Angesichts dessen,
dass der Wert oder Nutzen der hier konkret in Rede stehenden Amtshandlung
regelmäßig weitgehend unabhängig von der Person des Anzeigenden oder dem -
regelmäßig ebenfalls nicht wesentlich differierenden - Wert der angezeigten Anlagen ist,
liegt es auf der Hand, dass diesem Kriterium in der Regel keine wesentliche Bedeutung
für eine (praktisch noch handhabbare) Differenzierung und nachvollziehbare
Konkretisierung der Rahmengebühr für den jeweiligen Einzelfall zukommen kann. Auch
die Klägerin hat keine derartigen Umstände vorgetragen. Soweit sie in diesem
Zusammenhang geltend macht, die Amtshandlung habe für sie überhaupt keinen
Nutzen, verkennt sie, dass es unter diesem Blickwinkel nicht auf einen ihr vermittelten
konkreten Vorteil, sondern allein darauf ankommt, dass die Behörde - aufgrund einer ihr
individuell zurechenbaren Veranlassung - eine Leistung erbracht hat (BVerwG, Urteil v.
25. August 1999 - 8 C 12.98 -, zit. nach juris Rn 20). Ausgehend von der „erbrachten
Leistung“ als Nutzen der Amtshandlung ist es offensichtlich nicht zu beanstanden, dass
der Beklagte sich für den Normalfall allein am angefallenen Bearbeitungsaufwand
orientiert. Ob eine Erhöhung des sich danach ergebenden Betrages mit Blick auf einen
weitergehenden Nutzen oder Wert der Amtshandlung möglich gewesen wäre, kann
dahinstehen, da der Verzicht auf eine Erhöhung jedenfalls nicht geeignet ist, die Klägerin
in ihren Rechten zu verletzen.
Angesichts der für die Klägerin wie für jeden mit der Art der sich allenfalls geringfügig
voneinander unterscheidenden Anlagen und der diesbezüglichen Amtshandlung der
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voneinander unterscheidenden Anlagen und der diesbezüglichen Amtshandlung der
Behörden Befassten ersichtlichen Untauglichkeit des Wert- oder Nutzenkriteriums für
eine Differenzierung im „normalen“ Einzelfall war auch die im Gebührenbescheid unter
Aufzählung der sich aus § 9 Abs. 1 GebG Bbg ergebenden Bemessungskriterien
gegebene Begründung der Entscheidung, zur Ausfüllung der Rahmengebühr in erster
Linie und vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles auf den Zeitaufwand
abzustellen, noch ausreichend. Dies gilt um so mehr, als der Klägerin zuvor bereits die
vom Beklagten früher verwendete Gebührentabelle bekannt gegeben worden war. Diese
wies zwar noch nach Wert und Verwaltungsaufwand differenzierende Gebührenhöhen
aus, führte jedoch, da die untere Wertschwelle bei 200.000 DM lag, in Standardfällen
ebenfalls nicht zu einer Wertdifferenzierung. Unabhängig davon wäre ein ursprünglich
etwa bestehender Begründungsmangel jedenfalls mit dem ergänzenden Vorbringen im
gerichtlichen Verfahren, zu dem nunmehr auch das Berufungsvorbringen gehört, gem. §
45 Abs. 1 und 2 VwVfG Bbg in gem. § 114 Satz 2 VwGO beachtlicher Weise geheilt.
c) Die vom Beklagten konkret festgesetzte Gebühr in Höhe von 128 DM ist jedoch
insoweit zu beanstanden, als sie den sich bei Anwendung der Tarifstelle 1.1.7 Anl.1 GebO
MUNR für einen Bediensteten des gehobenen Dienstes für die erste angefangene
Stunde ergebenden Betrag von 78 DM übersteigt.
Zwar liegt die festgesetzte Gebühr im unteren Bereich des durch die Tarifstelle 2.3.13.1
Anl. 1 GebO MUNR vorgegebenen, von 50 DM bis 10.000 DM reichenden Rahmens. Die
Gebührenfestsetzung weicht jedoch zu Lasten der Klägerin von den Vorgaben des
Erlasses vom 14. Juli 1999 ab. Die in dem Erlass vorgesehene Handhabung der
Gebührenfestsetzung hat zwar grundsätzlich nur verwaltungsinterne Wirkung. Die damit
angestrebte Gleichmäßigkeit der Gebührenfestsetzung durch eine entsprechende
Selbstbindung der Verwaltung führt indes dazu, dass eine Gebührenfestsetzung, die zu
Lasten des Gebührenschuldners von den dortigen Vorgaben abweicht, gleichheits- und
damit auch rechtswidrig ist (vgl. VGH Hessen., Urteil v. 4. August 2004 - 5 UE 680/04 -,
zit. nach juris).
Der Erlass legt „zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Behandlung der
Anlagenbetreiber“ nahe, „bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens nach Tarifstelle
2.3.13.1 Anl. 1 GebO MUNR an die bei Anwendung der Tarifstelle 1.1.7 Anl. 1 der GebO
MUNR fiktiv anfallenden Kosten anzuknüpfen und von der nach Zeitaufwand ermittelten
Höhe nur für den Fall abzuweichen, dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls
gerechtfertigt ist. … Maßgeblich hierbei ist der Aufwand, der für die Prüfung der
Anforderungen nach § 22 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV erforderlich ist und ggf. von
Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG einschließlich eventueller Nachforderungen und
deren Prüfung. … Unterschreitet dieser Zeitaufwand eine Stunde erheblich, kommt auch
die Erhebung des Mindestsatzes i.H.v. 50 DM in Betracht.“
Von der danach für den Normalfall vorgegebenen Anknüpfung an die sich bei
Anwendung des auf die angefangene Stunde abstellenden Zeittarifs der Tarifstelle 1.1.7
Anl. 1 GebO MUNR ergebenden Kosten weicht die Gebührenfestsetzung des Beklagten
insofern ab, als dieser - zur Ausfüllung des unteren Gebührenrahmens der Tarifstelle
2.3.13.1 Anl. 1 GebO MUNR - für die ersten 40 Minuten der Bearbeitungszeit 50 DM und
sodann für jede angefangene Stunde weitere 78 DM ansetzt. Dies führt jedenfalls dann,
wenn der Zeitaufwand - wie vom Beklagten selbst für den Standardfall angegeben und in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der zuständigen Mitarbeiterin näher
erläutert - zwischen 40 Minuten und einer Stunde liegt, zu einem Betrag von 128 DM und
damit zu einem erheblich über dem sich bei Anwendung (nur) der Tarifstelle 1.1.7
ergebenden Gebührensatz für eine Stunde (78 DM).
Von einer entsprechenden Prüfungsdauer ist auch für die Bearbeitung derjenigen
Anzeige der Klägerin auszugehen, die der verfahrensgegenständlichen
Gebührenfestsetzung zugrunde liegt. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid
angegeben hat, dass die Prüfung „im konkreten Fall etwas mehr als eine Stunde“ und
damit erheblich länger als die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit „wenig
mehr als 40 Minuten“ angegebene Prüfdauer im Standardfall gedauert hätte, ist dies
jedenfalls nicht nachgewiesen. Der Beklagte hat die entsprechende Bearbeitungsdauer
weder durch eine bei der Akte befindliche, anlässlich der Bearbeitung oder jedenfalls
zeitnah erstellte Zeiterfassung belegt noch nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf.
aufgrund welcher Besonderheiten des Verfahrens die Bearbeitungszeit in diesem Fall ca.
20 Minuten und damit ca. 50 % länger gedauert haben sollte als normal.
Soweit der Beklagte ausgeführt hat, dass die von ihm vorgenommene Abweichung von
der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes anhand der Tarifstelle 1.1.7 Anl. 1 GebO
MUNR notwendig gewesen sei, um eine Festsetzung des in der Tarifstelle 2.3.13.1 GebO
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MUNR notwendig gewesen sei, um eine Festsetzung des in der Tarifstelle 2.3.13.1 GebO
MUNR genannten Mindestbetrages von 50 DM zu ermöglichen, überzeugt dies nicht.
Denn die Berücksichtigung des in der Rahmengebühr vorgesehenen Mindestsatzes wäre
auch ohne Vorschaltung einer ersten, auf 40 Minuten verkürzten Zeiteinheit vor die
Anwendung des an die angefangene Stunde anknüpfenden Tarifs 1.1.7 Anl. 1 GebO
MUNR möglich gewesen. Hierzu hätte es ausgereicht, dem Erlass entsprechend den
Mindestsatz zu erheben - und damit den für die erste angefangene Stunde anfallenden
Betrag auf 50 DM zu ermäßigen -, wenn der Zeitaufwand eine Stunde erheblich
unterschreitet. Durch die vom Beklagten gewählte Methode ergibt sich jedoch gerade für
die Standardfälle mit einer Bearbeitungszeit von etwas über 40 Minuten eine erhebliche
Schlechterstellung gegenüber der Anwendung der Tarifstelle 1.1.7 Anl. 1 GebO MUNR.
Von dieser sollen nach dem Erlass (nur) aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles
- d.h. in Ausnahmefällen, wie sich insbesondere bei Vorliegen besonderer, den Wert oder
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffender Umstände, andererseits
bei einer eine Stunde erheblich unterschreitenden Prüfungsdauer ergeben können -
Abweichungen möglich sein. Da auch nicht feststellbar war, dass die anderen Ämter für
Immissionsschutz in Brandenburg den Erlass des Ministeriums etwa in gleicher Weise
verstanden und angewendet hätten wie das AfI W., kann die von letzterem erarbeitete
Herangehensweise zur Ausfüllung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 2. 3.13.1 Anl.1
GebO MUNR nicht mehr als erlasskonform angesehen werden.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Bescheide anderer Ämter für Immissionsschutz, in
denen eine - die Festsetzung der Mindestgebühr von 50 DM begründende -
Prüfungsdauer von nur 30 Minuten ausgewiesen ist, rügt, dass ein angeblich
unterschiedlicher Prüfungsaufwand bei der Entgegennahme der Anzeige nicht
gerechtfertigt sei und es hierfür keine nachvollziehbaren Gründe gebe, vermag dies eine
Rechtswidrigkeit der über 50 DM hinausgehenden Gebühr nicht zu begründen.
Der Erlass vom 14. Juli 1999 beschränkt sich darauf, die vorrangige Heranziehung des
Zeittarifs 1.1.7 Anl. 1 GebO MUNR anzuordnen, ohne genauere inhaltliche Vorgaben für
die jeweils durchzuführenden Abarbeitungsschritte oder deren im Regelfall einzuhaltende
Dauer zu geben. Maßgeblich soll der „Zeitaufwand, der für die Prüfung der
Anforderungen nach § 22 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV erforderlich ist und ggf. von
Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG einschließlich eventueller Nachforderungen und
deren Prüfung“, sein. Davon ausgehend sind zwischen den einzelnen Ämtern für
Immissionsschutz bestehende Unterschiede in der Prüfdauer als solche noch nicht
geeignet, eine gleichheitswidrige Abweichung von der Selbstbindung zu begründen.
Solange eine längere Bearbeitungszeit eines konkreten Falles in einer Behörde nicht auf
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist - wofür hier nichts ersichtlich ist -, ist die
Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Zeit bei der Gebührenfestsetzung nicht zu
beanstanden. Dies gilt um so mehr, als jedenfalls aus den von der Klägerin vorgelegten,
andere Bearbeitungszeiten ausweisenden Gebührenbescheiden schon nicht hinreichend
ersichtlich ist, ob sich die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten nicht schon aus -
geringfügigen - Unterschieden der vorgelegten Anzeigen und der sich daraus
ergebenden Unterschiede bei den durchzuführenden Arbeiten ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da Klage und Berufung danach -
jeweils - nur insoweit Erfolg haben, wie die festgesetzte Gebühr 78 DM (nicht)
überschreitet, sind die Kosten beider Instanzen von der Klägerin zu 8/13 und vom
Beklagten zu 5/13 zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der
Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gem. 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
VwGO nicht ersichtlich sind.
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