Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.04.2007

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 60.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 60 PV 6.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2
RVG, § 52 Abs 2 GKG
Höhe des Auffangwertes in Personalvertretungssachen
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die
Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.
April 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des
Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2007 ist
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 8.000.-
Euro (zweifacher Auffangwert) festgesetzt. Für eine Heraufsetzung des Wertes auf
15.000.- Euro besteht kein Raum, und zwar auch nicht in Ansehung des von den
Bevollmächtigten des Antragstellers zur Bemessung des Auffangwerts herangezogenen
Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 (BVerwG 6 PB 18.06).
Die Fachkammer ist zu Recht zunächst von einem Auffangwert von 4.000.- Euro
ausgegangen. Der beschließende Senat hat zur Höhe des Auffangwertes in
Personalvertretungssachen in seinem Beschluss vom 9. Mai 2006 das Folgende
ausgeführt:
„Auffangwert“ in Personalvertretungssachen im Sinne von Nr. 31 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525, 1529) ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 13. September 2005 -
OVG 60 PV 17.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks) sinngemäß der des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, der gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG 4.000.-
Euro beträgt, und nicht der für Gerichtsgebühren nach § 52 Abs. 2 GKG, der sich auf
5.000.- Euro beläuft. Dem entspricht sowohl die Rechtsprechung des bis zum 30. Juni
2005 zuständig gewesenen Fachsenats des ehemaligen Oberverwaltungsgerichts Berlin
(s. insb. Beschluss vom 28. Februar 2005 - OVG 60 PV 2.05/3.05 -, S. 2 des
Entscheidungsabdrucks) als auch insbesondere diejenige des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 2. August 2005 - 6 P 11.04 -, S. 15 des
Entscheidungsabdrucks).
Soweit die Beschwerdeführer demgegenüber in Ihrem Beschwerdevorbringen im
Wesentlichen auf § 23 Abs. 1 RVG verweisen und daraus für den vorliegenden Fall
ableiten, dass die Wertvorschriften für die Rechtsanwaltsgebühren dem
Gerichtskostengesetz zu entnehmen seien mit der Folge, dass hier § 52 GKG einschlägig
und „Auffangwert“ im Sinne von Nr. 31 des Streitwertkatalogs demgemäß der in § 52
Abs. 2 GKG geregelte Wert von 5.000.- Euro sei, ist dem nicht zu folgen. § 23 Abs. 1
RVG, der im Wesentlichen vorsieht, dass der Streitwert für Gerichtsgebühren
grundsätzlich auch den Gegenstandswert für Anwaltsgebühren bestimmt, ist nicht
einschlägig, wenn - wie hier - Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und folglich keine
Wertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erfolgt (vgl. etwa
BSG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - B 6 KA 70/04 -, juris, Rdn. 6 des Abdrucks); von
daher greift in einem solchen Falle - wie auch vorliegend (s. nur BVerwG, a.a.O.) - § 33
Abs. 1 RVG, wonach es an einem „für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert“ i.S.
dieser Bestimmung fehlt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 1 f. des Abdrucks, sowie etwa
Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 33 RVG, Rdn. 6), in Verbindung mit § 23 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG, wonach es hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Berechnung
der Anwaltsgebühren beim Regelwert von 4.000.- Euro bleibt (OVG 60 PV 22.05, S. 2 f.
des Entscheidungsabdrucks).
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Hieran hält der Senat auch in Ansehung des eingangs erwähnten Beschlusses des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 fest. Darin hat das
Bundesverwaltungsgericht den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wegen
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5.000.- € festgesetzt und dabei maßgeblich
darauf abgestellt, dass auf diese Weise die Wertfestsetzung im Ergebnis in derselben
Höhe erfolge wie in solchen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in
welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gelte und für
welche u.a. in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 €
festgesetzt zu werden pflege. Dem liegt offensichtlich die dem Gedanken der
Rechtseinheit verpflichtete Erwägung zugrunde, es nicht zu - aus unterschiedlichem
Landesrecht resultierenden - Wertungswidersprüchen in der
Gegenstandswertfestsetzung in Verfahren des dritten Rechtszuges kommen zu lassen.
Für die Gegenstandswertfestsetzung für das erstinstanzliche Beschlussverfahren (und
auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren) beansprucht dieser Gedanke
allerdings keine Geltung, weil es hier zu solchen Wertungswidersprüchen nicht kommen
kann; die Fachkammern (und der Fachsenat) entscheiden nur nach Maßgabe des
Personalvertretungsgesetzes des Landes, für das die Verwaltungsgerichtsordnung
ebenso wenig gilt (§ 91 Abs. 2 PersVG) wie für das Personalvertretungsgesetz des
Bundes (§ 83 Abs. 2 BPersVG).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch von lediglich zwei - und nicht drei - Komplexen
ausgegangen, für die jeweils der Auffangwert anzusetzen war, nämlich dem Komplex
„Meldung von Arbeitsgelegenheiten“ und dem Komplex „Eingliederung von MAE-
Kräften“. Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 angebrachte Antrag zu 3.
(Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betr. die Einstellung bestimmter MAE-
Beschäftigter) betrifft lediglich einen weiteren Aspekt der Beteiligungspflichtigkeit der
Verwendung von MAE-Kräften, der nicht gesondert zu bewerten ist.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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