Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.11.2016

teleologische auslegung, beratende stimme, grammatikalische auslegung, beteiligungsrecht

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 30.11.2016, PL 15 S 31/16
Teilnahme der Personalvertretung an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen
Leitsätze
Das in § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG geregelte Teilnahmerecht der Personalvertretung an Vorstellungs- oder
Eignungsgesprächen ist auf solche Fälle beschränkt, die im weiteren Verlauf zu einer mitbestimmungspflichtigen
Personalmaßnahme führen.
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.
November 2015 - PL 22 K 1277/15 - geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller, der Bezirkspersonalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-,
Real- und Gemeinschaftsschulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (GHWRGS-
Schulen) beim Regierungspräsidium Stuttgart im GHWRGS-Bereich an Bewerbergesprächen mit Bewerbern
um Schulleiterstellen teilnehmen darf.
2 Da der weitere Beteiligte, der Regierungspräsident als Dienststellenleiter, ein solches Teilnahmerecht
ablehnt, hat der Antragsteller am 13.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für
Personalvertretungssachen - das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Auf die
Anhörung vom 24.11.2015 stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag fest, dass ein
Mitglied des Antragstellers, das von diesem benannt wird, berechtigt ist, an Bewerbergesprächen mit
Bewerbern um Schulleiterstellen an GHWRGS-Schulen teilzunehmen, soweit die Maßnahme der Beteiligung
der Personalvertretung unterliegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein solches
Teilnahmerecht aus dem 2013 neu eingeführten § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG ergebe, denn diese Norm sei nicht
nur auf solche Fälle beschränkt, die im weiteren Verlauf zu einer mitbestimmungspflichtigen
Personalmaßnahme führen. Zwar würden die Unterrichtungs- und Teilnahmerechte der Personalvertretung
nach § 71 Abs. 3 LPVG ein förmliches Beteiligungsrecht des Personalrats an der späteren Maßnahme
voraussetzen, weil dem Personalrat kein allgemeines Informationsrecht zustehe, wie sich etwa anhand § 75
Abs. 5 LPVG bei A 16-Schulleiterstellen zeige. Die Gesetzesänderung von 2013 habe aber bezweckt, die
Beteiligung des Personalrats vorzuverlagern und nicht auf die eigentliche (spätere) Maßnahme zu
beschränken. Zur Erleichterung der späteren Entscheidungsfindung solle der Personalrat frühzeitig
informiert werden, der sich auch nur so frühzeitig einbringen könne. Aus dem klaren Wortlaut des § 71 Abs.
3 Satz 2 LPVG folge, dass das streitbefangene Teilnahmerecht des Antragstellers nicht auf Fälle der
Mitbestimmung beschränkt sei, auch wenn es sich typischerweise auf die Mitbestimmungstatbestände des §
75 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nrn. 4 bis 6 LPVG beziehe. Denn § 75 Abs. 6 Nr. 1 b LPVG beseitige das
Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht, sondern stufe es lediglich von der Mitbestimmung zur Mitwirkung
herab. Die Mitwirkung stelle aber kein minderes Beteiligungsrecht dar, sondern lasse im Wesentlichen nur
die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle entfallen, die ohnehin nur in seltenen
Ausnahmefällen angerufen werde.
3 Gegen den ihm am 10.12.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 07.01.2016
Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das vom Antragsteller begehrte Teilnahmerecht an
Bewerbergesprächen mit Bewerbern um GHWRGS-Schulleiterstellen ergebe sich nicht aus § 71 Abs. 3 Satz
2 LPVG, weil dem Antragsteller bezüglich dieser Schulleiterstellen ein bloßes Mitwirkungsrecht und kein
Mitbestimmungsrecht zustehe. Das Mitwirkungsverfahren aber unterscheide sich grundlegend von dem der
Mitbestimmung. Hier bedürfe es keiner frühzeitigen Information des Antragstellers, erst recht nicht durch
Teilnahme an nur einer der vier in der VwV-Funktionsstellen vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen für die
Schulleiterauswahl. § 40 Abs. 2 Satz 4 SchG illustriere, dass eine Mitwirkung an der Schulleiterauswahl
immer erst nach Teilnahme an allen vier Überprüfungsmaßnahmen in Betracht kommen könne.
4 Der weitere Beteiligte beantragt,
5
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2015 - PL 22 K 1277/15 - zu ändern
und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
6 Der Antragsteller beantragt,
7
die Beschwerde zurückzuweisen.
8 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht ergänzend geltend, weder aus der VwV-
Funktionsstellen noch § 40 Abs. 2 Satz 4 SchG könne eine Einschränkung des Teilnahmerechts an
Bewerbergesprächen mit Bewerbern um GHWRGS-Schulleiterstellen hergeleitet werden. Auch die
Ausnahmen des § 75 LPVG könnten argumentativ nicht herangezogen werden, denn diese hätte es schon
vor dem Änderungsgesetz 2013 gegeben. Der Wortlaut des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG sei klar. Der
Gesetzgeber habe dem Antragsteller nun das Recht eingeräumt, ein Mitglied auch zu solchen
Bewerbergesprächen zu entsenden.
9 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums vor. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
10 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten hat Erfolg.
11 1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG (in der Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom
12.03.2015 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 , LPVG)
i.V.m. § 87 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist
insbesondere in der vorgeschriebenen Form (§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 2 Satz 1,
§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) erhoben und begründet worden.
12 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem zulässigen Antrag des
Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Es besteht kein Recht des Antragstellers, ein Mitglied, das von ihm
benannt wird, an Bewerbergesprächen mit Bewerbern um Schulleiterstellen an GHWRGS-Schulen
teilnehmen zu lassen, soweit die Maßnahme der Beteiligung der Personalvertretung unterliegt.
13 Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG herleiten. Hier ist zwar ohne
weitere Einschränkung formuliert, dass „ein Mitglied der Personalvertretung, das von dieser benannt wird,
an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen, welche die Dienststelle im Rahmen geregelter oder auf Übung
beruhender Auswahlverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerbern durchführt oder durchführen lässt,
teilnehmen kann“. Auch wenn sowohl der Normwortlaut als auch die gesetzessystematisch „vor die
Klammer gezogene“ Stellung des § 71 LPVG für ein teleologisch begrenztes Teilnahmerecht offen ist, spricht
die grammatikalische Auslegung doch zunächst für das vom Antragsteller eingeforderte Teilnahmerecht.
Allerdings auch nur sie. Denn nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der
Vorschrift ist dieses Teilnahmerecht hinreichend eindeutig auf solche Fälle beschränkt, die im weiteren
Verlauf zu einer mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme führen. Dies ist im Falle von
Schulleiterstellen an GHWRGS-Schulen nicht der Fall.
14 a) Die heute wortgleich in § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG am 12.03.2015 (GBl. 2015 S. 244) neu
bekanntgemachte Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 61 des Gesetzes zur Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer
Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. 2013 S. 329, berichtigt 2014 S. 76) mit Wirkung vom 11.12.2013 in den
damaligen neuen § 68a Abs. 3 Satz 2 in das LPVG aufgenommen (vgl. LT-Drs. 15/4224 vom 22.10.2013, S.
42). Der Gesetzgeber begründete diese Neuregelung u.a. wie folgt: „Absatz 1 entspricht § 68 Absatz 2
LPVG-alt. Durch die überwiegend neuen Absätze 2 bis 4 sollen die Unterrichtungs- und Teilnahmerechte des
Personalrats des Weiteren klargestellt und gestärkt sowie im Sinne prozessbegleitender Informationsrechte
und Beteiligungen folgendermaßen ausgebaut werden: (…) - An Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen,
welche die Dienststelle im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Auswahlverfahren
zur
Vorbereitung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen, insbesondere Einstellungen, Aufstieg, durchführt, soll
ein vom Personalrat benanntes Mitglied des Personalrats teilnehmen können (Absatz 3 Satz 2). Dies soll
auch gelten, wenn die Dienststelle die Auswahl nicht selbst durchführt, sondern ein externes
Dienstleistungsunternehmen mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut, denn auch in diesem Fall
ist die Auswahl der Dienststelle als Auftraggeber zuzurechnen. Das Teilnahmerecht soll kein beratendes
Teilnahmerecht sein. Dies soll den Vertreter des Personalrats nicht hindern, aktiv an den Gesprächen
teilzunehmen, insbesondere etwa Fragen zu stellen, die Beratungen über die Eignung der jeweiligen
Bewerber sind jedoch Sache der Dienststelle, wobei die Mitglieder der Personalvertretung nicht beratende
Stimme haben. Das Teilnahmerecht soll insoweit nicht einem Mitgestaltungsrecht gleichkommen.“ (LT-Drs.
15/4224 vom 22.10.2013, S. 130).
15 Der Gesetzgeber hat seine Absicht, das neu eingeführte Teilnahmerecht (ausschließlich) „zur Vorbereitung
mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen“ vorzusehen, mithin in gebotener Klarheit in seiner
Gesetzesbegründung ausgedrückt. Folgerichtig wird § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG heute auch in der Literatur
dahingehend kommentiert, dass hier gemeinte Bewerbergespräche der „Vorbereitung der danach
erfolgenden mitbestimmungsbedürftigen Entscheidungen über die Einstellung und den Aufstieg (s. § 75 Abs.
1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6)“ dienen müssen (Gerstner-Heck in Rooschütz/Bader, LPVG für BW, 15. Aufl. 2015, §
71 Rn. 23). Bei Rektorenstellen an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie
entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ist dies jedoch nicht der Fall, weil §
75 Abs. 6 Nr. 1 b LPVG insoweit die Mitbestimmung der Personalvertretung ausdrücklich ausschließt und die
bloße Mitwirkung vorsieht. Dass die Mitwirkung (vgl. §§ 80 – 83 LPVG) im Gegensatz zur Mitbestimmung
(vgl. §§ 73 – 79 LPVG) nach dem Willen des Gesetzgebers sehr wohl ein, wie es das Verwaltungsgericht
formulierte, „minderes Beteiligungsrecht“ darstellt, weil es hier gerade nicht auf die Zustimmung des
Personalrates ankommt, d.h. keine rechtlich festgelegte Möglichkeit der mitentscheidenden Einflussnahme
auf Maßnahmen der Dienststelle besteht und also auch gegen den ausdrücklichen Willen des Personalrats
entschieden werden kann, erscheint dem Senat evident (ebenso: Gerstner-Heck, a.a.O., § 80 Rn. 2;
Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, LPVG BW, 2. Aufl. 2012, § 72 Rn. 1; Leuze in Leuze/Wörz/Bieler, Das PV-
Recht in BW, 16. Lief. 2007, § 80 Rn. 2). Bei historischer Auslegung ist das Teilnahmerecht der
Personalvertretung an Bewerbergesprächen gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG somit eindeutig auf
mitbestimmungspflichtige Maßnahmen beschränkt.
16 b) Die teleologische Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Kommt es
im Rahmen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme entscheidend auch auf die Zustimmung des
Personalrates an, ist es offenkundig sinnvoll und zweckmäßig, die prozessbegleitenden Informationsrechte
und Beteiligungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einsetzen zu lassen, um konsensuale Lösungen zu
erleichtern bzw. gegebenenfalls zeit- und arbeitskraftraubende Konfrontationen im
Einigungsstellenverfahren zu vermeiden. Die mit Wochenfristen ausgestaltete gesetzliche Lösung einer
Konfrontationssituation durch das Einigungsstellenverfahren in § 78 LPVG zeigt, dass in diesem Fall rasche
Einigungen die Ausnahme darstellen dürften, weshalb Konfrontationswahrscheinlichkeiten hier auch
verfahrensrechtlich in besonderer Weise minimiert werden sollten. Im Gegensatz dazu gibt es bei bloßer
Mitwirkung kein Einigungsstellenverfahren. In diesem Fall besteht mithin kein vergleichbarer gesetzlich
vorgesehener „Einigungszwang“, weshalb die Absicht einer Maßnahme der Dienststelle zunächst auch ohne
Beteiligung des Personalrats gefasst und ihm erst hernach gemäß § 80 LPVG bekanntgegeben und auf
Verlangen mit ihm erörtert werden kann. Im Falle der Schulleiterauswahl bedeutet dies, dass sie - ohne
Nachteil für die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Personalrats - zunächst ohne diesen erfolgen kann.
17 Wie der weitere Beteiligte überzeugend argumentiert, hätte der Personalrat durch Teilnahme am
Bewerbergespräch ohnehin nur Einblick in einen verhältnismäßig kleinen Ausschnitt dieses
Auswahlverfahrens. Denn nach Nr. 2.2 der „Verwaltungsvorschrift Besetzung von Funktionsstellen und
Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (16.07.2014, K.
u. U. 2014, 113 - VwV Funktionsstellen) besteht das Auswahlverfahren neben dem (in der Praxis oft am
Ende stehenden) Bewerbergespräch maßgeblich aus drei im Einzelnen bewerteten weiteren Abschnitten:
einer Unterrichtsanalyse mit Beratung, einer mediengeprägten Präsentation eines Sachverhalts sowie der
Bearbeitung einer schwierigen schulischen Alltagssituation. Dass der Antragsteller auch an diesen anderen
Abschnitten des Auswahlverfahrens teilnehmen wollte bzw. dürfte, wie etwa gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4
SchG die Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers, ist nicht ersichtlich. Damit aber hätte er durch
Teilnahme nur am Bewerbergespräch im komplexen Schulleiterauswahlverfahren kaum hinreichende
Grundlagen zur substantiierten Bildung der eigenen Position, was deshalb wenig sachdienlich erscheint.
Hinzu kommt, dass § 75 Abs. 5 Nr. 1 a LPVG bei mit A 16 besoldeten Schulleiterstellen sogar jegliche
Beteiligung der Personalvertretung ausschließt. Die zweckdienlich einheitliche Verfahrensweise bei
Bewerbergesprächen im Schulleiterbereich - unabhängig von der konkreten Besoldungsstufe bzw.
gewissermaßen mehr oder weniger zufälligen Schülerzahl - ist damit ein weiteres Argument, dass es nicht
der Ratio von § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG entsprechen kann, das dort normierte Teilnahmerecht der
Personalvertretung entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers erweitert auszulegen.
18 c) § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG ist nach alledem auf solche Fälle beschränkt, die im weiteren Verlauf zu einer
mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme führen. Der Antrag des Antragstellers muss deshalb
abgelehnt werden.
19 3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, weil die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG grundsätzliche Bedeutung
hat (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).