Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.05.2013

leiter, zusammenarbeit, beauftragter, gespräch

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 7.5.2013, PL 15 S 2845/11
Leitsätze
§ 66 Abs. 1 LPVG verpflichtet den Leiter der Dienststelle nicht dazu, grundsätzlich
selbst an dem Vierteljahresgespräch mit der Personalvertretung teilzunehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. September 2011 - PL 11 K 1291/11 -
geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des weiteren Beteiligten zur
Teilnahme am Vierteljahresgespräch nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG.
2
Nachdem der weitere Beteiligte am Vierteljahresgespräch mit dem Antragsteller ab
April 2009 nicht mehr persönlich teilgenommen, sondern sich durch den
stellvertretenden Leiter der Personalabteilung hatte vertreten lassen, hat der
Antragsteller am 04.05.2011 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom
14.09.2011 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der weitere Beteiligte
durch seine grundsätzliche Nichtteilnahme an den gemeinschaftlichen
Besprechungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gegen seine ihm nach dieser
Vorschrift obliegenden Pflichten verstößt. In den Entscheidungsgründen ist
ausgeführt, der Personalrat habe die Befugnis, darauf zu bestehen, dass das
Vierteljahresgespräch im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werde. Der
gesetzliche Rahmen sei dadurch bestimmt, dass der Leiter der Dienststelle trotz
des Fehlens einer § 7 Satz 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift in der Regel
selbst am Vierteljahresgespräch teilzunehmen habe und sich nur in
Ausnahmefällen, etwa bei Verhinderung durch einen zwingenden Grund, vertreten
lassen könne. Zwar eröffne § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG nach seinem Wortlaut ein
uneingeschränktes Ermessen dahingehend, ob der Leiter der Dienststelle oder
sein Beauftragter das Vierteljahresgespräch mit der Personalvertretung führe. Bei
gesetzessystematischer Betrachtung des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG unter
Beachtung des nach § 2 Abs. 1 LPVG für die Zusammenarbeit von Dienststelle
und Personalvertretung zu beachtenden Grundsatzes der vertrauensvollen
Zusammenarbeit ergebe sich jedoch eine Einschränkung des dem Leiter der
Dienststelle hinsichtlich der Entsendung eines Beauftragten zum
Vierteljahresgespräch eingeräumten Ermessens. Um dem Gebot der
vertrauensvollen Zusammenarbeit hinreichend zu entsprechen, obliege es dem
Dienststellenleiter, jedenfalls grundsätzlich an den Vierteljahresgesprächen mit
dem Personalrat teilzunehmen. Die Entsendung eines Beauftragten durch den
Dienststellenleiter komme im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit als tragender Grundlage jeder Tätigkeit der Personalvertretung
nur dann in Betracht, wenn dem Dienststellenleiter die Wahrnehmung des Termins
durch unvorhergesehene Umstände tatsächlich nicht möglich sei, weil es nur so
möglich erscheine, das Vertrauen für die Zusammenarbeit zwischen Personalrat
und Dienststelle aufzubauen. Seiner für den Regelfall bestehenden Verpflichtung
zur Teilnahme an den Vierteljahresgesprächen könne der weitere Beteiligte nicht
entgegenhalten, durch die Bildung eines Gesamtpersonalrats hätten die
Dienststellenpersonalräte und damit auch der Antragsteller seit dem 01.01.2009
wesentliche Zuständigkeiten verloren, für die Vorgänge und Fragen, die die
Beschäftigten wesentlich berührten, sei nun der Gesamtpersonalrat zuständig.
Zwar sei, bestehe ein Gesamtpersonalrat, dieser gemäß § 85 Abs. 8 LPVG zu
beteiligen, wenn die Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgehe.
Durch diese Regelung hätten die örtlichen Personalräte und damit auch der
Antragsteller ihre Bedeutung als Personalvertretung jedoch nicht eingebüßt, da
ihnen, was der weitere Beteiligte letztlich nicht in Abrede stelle, weiterhin eigene
Beteiligungsrechte u.a. nach §§ 75, 77 und 80 LPVG verblieben seien, darüber
hinaus aber auch und vor allem - auf die einzelne Dienststelle bezogen - die
allgemeinen Aufgaben nach § 68 LPVG, mit denen das umfassende
Informationsrecht nach § 68 Abs. 2 LPVG verbunden sei, mithin
Beteiligungsrechte und allgemeine Aufgaben nicht unbedeutenden Ausmaßes.
Die Kammer teile auch die Auffassung des weiteren Beteiligten nicht, seine
durchgängige Nichtteilnahme an den Vierteljahresgesprächen mit dem
Antragsteller sei auch nach der Begründung zum Gesetz zur Errichtung der
Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie und zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 03.12.2008 gerechtfertigt, weil trotz
der Aufrechterhaltung selbstständiger Dienststellen im
personalvertretungsrechtlichen Sinn auch nach der Zusammenlegung bis zu den
übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Frühjahr 2014 nach der
Begründung das Ziel des Gesetzes eindeutig die Zusammenführung der
Organstrukturen, Geschäftsführungs- und Leitungsstrukturen und Bündelung der
Personalvertretung der fusionierten Anstalt in einem Gremium sei. Dass der
weitere Beteiligte als Leiter der Dienststelle grundsätzlich zur Teilnahme an den
Vierteljahresgesprächen mit dem Antragsteller verpflichtet sei, werde auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass sich in § 34 Abs. 4 LPVG eine Regelung zur
Vertretung des Leiters der Dienststelle für den Verhinderungsfall finde oder nach §
53 Abs. 2 Satz 2 LPVG die Verpflichtung des Leiters der Dienststelle zur
Teilnahme an Personalversammlungen nur dann bestehe, wenn diese auf seinen
Wunsch einberufen worden seien oder zu denen er ausdrücklich eingeladen
worden sei, § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der
Entsendung eines Bevollmächtigten vorsehe. Da die regelmäßige Teilnahme des
Leiters der Dienststelle an den Vierteljahresgesprächen mit dem Antragsteller zu
seinen ihm gesetzlich übertragenen Dienstaufgaben gehöre, müsse er sich trotz
des damit speziell im vorliegenden Fall verbundenen zeitlichen Aufwands dafür
zur Verfügung halten, sofern er nicht ausnahmsweise durch einen zwingenden
Grund, der auch wegen einer starken zeitlichen Inanspruchnahme gegeben sein
könne, verhindert sei.
3
Gegen diesen ihm am 22.09.2011 zugestellten Beschluss hat der weitere
Beteiligte am 19.10.2011 Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
4
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. September 2011 -
PL 11 K 1291/11 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
5
Zur Begründung trägt er vor, mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG werde
ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis" nicht aufgestellt. Vielmehr bringe das Wort
„oder" glasklar zum Ausdruck, dass entweder der Leiter der Dienststelle oder eben
sein Beauftragter an den Personalgesprächen teilzunehmen hätten. Der Wortlaut
der Vorschrift sei nicht einmal im Ansatz unklar. Schon von daher könne es keinen
Gesetzesverstoß beinhalten, wenn er seit dem 06.04.2009 an den
gemeinschaftlichen Besprechungen mit dem Antragsteller nicht mehr
teilgenommen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne
nicht aus § 2 Abs. 1 LPVG gefolgert werden, dass der „gesetzliche Rahmen"
dadurch bestimmt sei, dass der Leiter der Dienststelle in der Regel selbst am
Vierteljahresgespräch teilzunehmen habe und sich nur in Ausnahmefällen
vertreten lassen könne. Durch eine derartige Argumentation werde der völlig klare
Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG in sinnentstellender Weise ausgehebelt. Er
bleibe dabei, dass die Fassung von § 34 Abs. 4 und § 53 Abs. 2 Satz 4 LPVG
belege, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG hinsichtlich der Teilnahme des Leiters der
Dienststelle oder dessen Beauftragten an den Vierteljahresgesprächen ein
ermessensfreies Wahlrecht begründe, ob der Dienststellenleiter persönlich an den
Besprechungen teilnehme oder einen Beauftragten entsende. Unklar sei, wie die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts ab S. 8 unten (letzter Absatz) bis S. 11
(Mitte) des Beschlusses vom 14.09.2011 systematisch einzuordnen seien. Hier
gehe es um die Auswirkungen der Bildung eines Gesamtpersonalrats und die
Ziele des Gesetzes zur Errichtung der Südwürttembergischen Zentren für
Psychiatrie und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für
Psychiatrie vom 03.12.2008. Soweit das Verwaltungsgericht gemeint haben sollte,
seine hierzu ergangenen Ausführungen seien im Rahmen der
gesetzessystematischen Betrachtung nicht geeignet, das freie Wahlrecht im
Rahmen des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu begründen, so sei diese Überlegung
nicht zwingend. Er könne insoweit ohne weiteres das Gegenteil behaupten, ohne
dass dies widerlegt werden könnte. Es komme auch nicht darauf an, ob die Ziele
des ZfPGesetzes eine irgendwie geartete Auswirkung auf die Auslegung des § 66
Abs. 1 Satz 1 LPVG hätten. Er bleibe zwar bei der Auffassung, dass die Ziele des
Gesetzes das von ihm zu § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gefundene Ergebnis
bestätigten. Selbst wenn man dem nicht folgen könnte, sprächen die Ziele des
ZfP-Gesetzes jedenfalls nicht gegen die klare Wortlautauslegung des § 66 Abs. 1
Satz 1 LPVG. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu den Beteiligungsrechten nach §§ 68, 75, 77 und 80 LPVG.
6
Selbst wenn man im Rahmen des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG von einem
uneingeschränkten Ermessen auszugehen hätte, habe er hiervon nicht in
fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung, die
Vierteljahresgespräche vom Beauftragten wahrnehmen zu lassen, habe sich die
Dienststelle ausschließlich an sachlichen Gründen orientiert: Bis zur
Verschmelzung (01.01.2009) habe er als Dienststellenleiter regelmäßig die sog.
Vierteljahresgespräche nach § 66 Abs. 1 LPVG bei den Personalräten der drei
früheren Zentren für Psychiatrie Bad Schussenried, Weissenau und Zwiefalten
wahrgenommen, kalenderjährlich somit 12 gemeinschaftliche Besprechungen. Mit
der Verschmelzung seien vier weitere Vierteljahresgespräche hinzugekommen
(zunächst mit dem erweiterten Personalrat der Dienststelle Weissenau und ab
28.04.2010 stattdessen mit dem Gesamtpersonalrat). Er hätte daher, wenn er der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folgen müsste, kalenderjährlich 16
Vierteljahresgespräche zu absolvieren. Die Bildung des erweiterten Personalrats
der Dienststelle Weissenau und später des Gesamtpersonalrats habe jedoch
dazu geführt, dass die Dienststellenpersonalräte wesentliche Zuständigkeiten
verloren hätten. Für die Vorgänge und Fragen, die die Beschäftigten wesentlich
berührten, sei nun der Gesamtpersonalrat zuständig. In der Regel handele es sich
dabei um Vorgänge und Fragen, die über den Bereich einer Dienststelle
hinausgingen, sodass nach § 85 Abs. 8 LPVG der Gesamtpersonalrat zu
beteiligen sei. Insbesondere auch der Abschluss von Dienstvereinbarungen falle
darunter; diese gingen in der Regel über den Bereich einer Dienststelle hinaus.
Für die Dienststellen-Personalräte verblieben schwerpunktmäßig noch die
einzelnen Mitbestimmungstatbestände in Personalangelegenheiten (§ 75 LPVG),
die Beteiligungstatbestände in Kündigungsangelegenheiten (§ 77 LPVG) sowie
einzelne Mitwirkungs- und Anhörungstatbestände des § 80 LPVG. Das
Verwaltungsgericht weise zwar darauf hin, dass auch noch die Aufgaben und
Rechte nach § 68 LPVG verblieben. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ein
wesentlicher Teil der früher den örtlichen Personalräten obliegenden Aufgaben
nunmehr dem Gesamtpersonalrat obliege. Schon aus zeitlichen Gründen wäre
ihm die Teilnahme an jährlich 16 Besprechungen mit den bestehenden vier
Personalvertretungen nicht möglich. Es sei somit sachlich nicht zu kritisieren,
wenn der Dienststellenleiter aus Gründen der Entlastung nur noch die
Vierteljahresgespräche mit dem Gesamtpersonalrat wahrnehme und die
Wahrnehmung der Vierteljahresgespräche mit den örtlichen Personalräten dem
stellvertretenden Leiter der Personalabteilung überlasse, zumal dieser im Rahmen
seiner täglichen Arbeit mit den Vorgängen nach den vorstehend bezifferten
Vorschriften ohnehin ständig befasst sei.
7
Der Antragsteller beantragt,
8
die Beschwerde zurückzuweisen.
9
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, die grundsätzliche
Weigerung des Dienststellenleiters, an den Vierteljahresgesprächen mit dem
örtlichen Personalrat teilzunehmen, bedeute im Ergebnis eine Weigerung, mit dem
örtlichen Personalrat überhaupt zusammenzuarbeiten. Sowohl aus dem Vortrag
des weiteren Beteiligten in erster Instanz als auch der Beschwerdebegründung
werde ersichtlich, dass der weitere Beteiligte den örtlichen Personalräten
offensichtlich weniger Bedeutung zumesse als dem Gesamtpersonalrat. Diese
Haltung sei jedoch nicht geeignet, ein vertrauensvolles Miteinander aufzubauen.
Die generelle Weigerung, an den Vierteljahresgesprächen teilzunehmen, sei
vielmehr ein Ausdruck der Missachtung, der zu unterlassen sei. Der Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit gebiete es, dass grundsätzlich der
Dienststellenleiter persönlich an den Vierteljahresgesprächen teilnehme und nicht
ein von ihm Beauftragter. Da es nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers bis zum Jahr 2014 bei der dezentralen Organisation der
Personalvertretung bleiben solle, bestünden die örtlichen Personalräte mit allen
Rechten und Pflichten weiter. Dazu gehöre auch das Recht auf das
Vierteljahresgespräch mit dem Dienststellenleiter gemäß § 66 Abs. 1 LPVG. Zum
Aufbau und zur Pflege einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sei es unerlässlich,
dass der Dienststellenleiter dies grundsätzlich persönlich führe.
10 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf
sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend
Bezug genommen.
II.
11 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist nach § 86 Abs. 2 des
Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (LPVG) in der seit
01.01.2011 geltenden Fassung durch Art. 6 Nr. 31 des Gesetzes zur Reform des
Öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010
(GBl. S. 793) - insoweit unverändert gegenüber der bisherigen Fassung vom
01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen - i.V.m. § 87 Abs. 1
ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89
Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66
Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
12 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu
Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung,
dass der weitere Beteiligte durch seine grundsätzliche Nichtteilnahme an den
gemeinschaftlichen Besprechungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gegen seine
ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten verstößt.
13 Der Antrag ist zulässig. Streitigkeiten über die in § 66 LPVG begründeten Pflichten
sind von den Verwaltungsgerichten im Beschlussverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr.
3 LPVG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift entscheiden die
Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit und Geschäftsführung der
Personalvertretungen. Im vorliegenden Fall geht es um die Zuständigkeit der
Personalvertretung, nämlich um die Frage, welche Rechte und Befugnisse ihr
gegenüber dem Dienststellenleiter zustehen. Dazu gehört auch das
Vierteljahresgespräch, das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG mindestens einmal im
Vierteljahr zwischen Dienststelle und Personalvertretung stattfindet. Der
Personalrat hat nicht nur ein Recht auf dieses Gespräch, sondern er hat auch die
Befugnis, darauf zu bestehen, dass dieses Gespräch in dem gesetzlichen
Rahmen durchgeführt wird. Dazu gehört auch die Frage, ob der Dienststellenleiter
dieses Gespräch persönlich führen muss (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
05.08.1983 - 6 P 11.81 -, Buchholz 238.32 § 70 BlnPersVG Nr. 1).
14 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
15 Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG treten der Leiter der Dienststelle oder sein
Beauftragter und die Personalvertretung mindestens einmal im Vierteljahr zu
gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung
des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die
Beschäftigten wesentlich berühren (§ 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Der Wortlaut dieser
Vorschrift ist eindeutig. Der Leiter der Dienststelle
oder
sein Beauftragter haben an
dem Vierteljahresgespräch teilzunehmen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die
Teilnahme eines Beauftragten nur bei Verhinderung des Dienststellenleiters
zulässig wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Dieses geht demnach gerade
nicht grundsätzlich davon aus, dass der Dienststellenleiter selbst an der
Vierteljahresbesprechung teilnimmt (so aber Bieler, in Leuze/Wörz/Bieler, Das
Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 66 RdNr. 4).
16 Auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der sich auch aus ihrer
Entstehungsgeschichte ergibt, und ihre systematische Stellung im
Landespersonalvertretungsgesetz rechtfertigen keine andere Auslegung. § 66
Abs. 1 Satz 1 LPVG in der Fassung vom 20.12.1990 (GBl. S. 37) lautete: „Der
Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die Personalvertretung sollen
mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen
zusammentreten.“ Durch das Gesetz zur Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21.12.1995 (GBl. S. 879) erhielt diese
Vorschrift die heutige Fassung. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/6312 S.
44) heißt es dazu: „Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle
und Personalvertretung bedingt einen regelmäßigen Informations- und
Gedankenaustausch. Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter sollen
deshalb verpflichtet werden, mindestens einmal im Vierteljahr zu
gemeinschaftlichen Besprechungen mit der Personalvertretung
zusammenzukommen. Die geltende Sollbestimmung führt mangels Bereitschaft
der Dienststellenleitung zu solchen Gesprächen immer wieder zu
Schwierigkeiten.“ Dies belegt zwar die Absicht des Gesetzgebers, das
Vierteljahresgespräch verpflichtend einzuführen, gibt aber nichts her für eine
Pflicht des Dienststellenleiters, dieses Gespräch persönlich zu führen.
17 Diese Auffassung wird bekräftigt durch die Regelungen in § 34 Abs. 4 und in § 53
Abs. 2 LPVG. Nach § 34 Abs. 4 LPVG nimmt der Leiter der Dienststelle oder im
Verhinderungsfall sein Beauftragter an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt worden sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich
eingeladen ist, teil. In § 53 Abs. 2 LPVG heißt es: „Der Leiter der Dienststelle kann
an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen,
die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich
eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. … Der Leiter der Dienststelle kann
sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen,
sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist.“
18 Beide Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber die Frage der Teilnahmepflicht
des Leiters der Dienststelle gesehen und differenziert dahingehend geregelt hat,
dass eine Teilnahmepflicht nur in besonderen Fällen besteht. Auch dies belegt,
dass im Fall des § 66 LPVG, der allgemein die „Zusammenarbeit zwischen
Dienststelle und Personalvertretung“ regelt, eine vom Gesetzeswortlaut
abweichende Auslegung nicht gerechtfertigt ist.
19 Ein Weiteres kommt hinzu: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass § 34 Abs. 4 LPVG durch das Gesetz zur Änderung des
Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 08.07.1975
(GBI. 525) Eingang in das Landespersonalvertretungsgesetz gefunden hat. Die
zuvor geltende Gesetzesfassung in § 33 Abs. 4 LPVG hatte den Wortlaut „Der
Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen ... teil". Hier
hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Teilnahme des Beauftragten ausdrücklich die
Formulierung „im Verhinderungsfall" aufgenommen. An Sitzungen im Rahmen des
§ 34 Abs. 4 LPVG hat daher grundsätzlich der Leiter der Dienststelle und nur im
Verhinderungsfall der Beauftragte teilzunehmen. Dass der Gesetzgeber eine
entsprechende Änderung in § 66 LPVG nicht vorgenommen hat, spricht dafür,
dass insoweit eine entsprechende Eingrenzung gerade nicht gewollt war und es
nicht auf die Verhinderung des Dienststellenleiters ankommen sollte. Ansonsten
hätte der Gesetzgeber auch hier die Formulierung „im Verhinderungsfall“
aufgenommen.
20 Vor diesem Hintergrund ist auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 LPVG) nicht geeignet,
auf eine grundsätzliche Teilnahmepflicht des Dienststellenleiters zu führen. Auch
wenn das Vierteljahresgespräch unter dem in § 2 Abs. 1 LPVG festgelegten
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit steht, weil es der Erörterung
anstehender, personalvertretungsrechtlich erheblicher Probleme dient, um schon
möglichst frühzeitig eine gemeinsame Lösung zu finden (vgl. dazu BVerwG,
Beschluss vom 05.08.1983, a.a.O.), folgt daraus angesichts der klaren Regelung
in § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht, dass grundsätzlich der Leiter der Dienststelle an
den Monatsgesprächen teilzunehmen hat. § 2 Abs. 1 LPVG gibt dem Personalrat
keine zusätzlichen Zuständigkeiten und Rechte und regelt gerade nicht, wer beim
Vierteljahresgespräch für die Dienststelle zu handeln hat. Dies ergibt sich vielmehr
allein aus § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG, der den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit konkretisiert. Dieser Grundsatz verpflichtet aber, wie der weitere
Beteiligte zu Recht bemerkt, die Dienststelle selbst und damit alle für die
Dienststelle handelnden Personen. Dementsprechend hat auch der Senat in
seinem Beschluss vom 06.09.1988 - 15 S 2018/87 - ausgeführt, die
vertrauensvolle Zusammenarbeit bedinge den persönlichen Kontakt zwischen
Personalrat und Dienststellenleiter
oder
dessen Beauftragten. Auch der für den
Leiter der Dienststelle handelnde Beauftragte ist dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit unterworfen. Insoweit ist es unerheblich, ob der
Dienststellenleiter selbst oder sein Beauftragter am Vierteljahresgespräch
teilnimmt. Dass das Vierteljahresgespräch nicht zweckgerecht durchgeführt
werden könnte, wenn der Beauftragte des Dienststellenleiters teilnimmt, ergibt sich
nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dient dieses Gespräch auch
nicht in erster Linie der unmittelbaren Entscheidung anstehender Fragen, sondern
es geht um wechselseitige Information und nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG darum,
über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und
Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Es ist
naturgemäß nicht möglich - unabhängig davon, ob der Dienststellenleiter oder sein
Beauftragter teilnimmt -, dass alle Angelegenheiten sofort einer Entscheidung
zugeführt werden können oder alle aus der Sicht eines Beteiligten erforderlichen
Informationen unmittelbar verfügbar sind. Dass insbesondere auf Seiten der
Dienststelle auch Nachfragen des Beauftragten - des stellvertretenden Leiters der
Personalabteilung, der im Übrigen auch mit einer Reihe von Besprechungsthemen
eng befasst ist - erforderlich sein mögen, führt nicht darauf, dass der
Dienststellenleiter persönlich am Gespräch teilzunehmen hätte. Dass diese
Nachfragen nicht erfolgten und dem Antragsteller die erbetenen Informationen
nicht gegeben würden, hat er selbst nicht behauptet und in der Anhörung vor dem
Senat eingeräumt, dass der Dienststellenleiter ansonsten jederzeit bereit sei, zu
einem Gespräch, zu dem er eingeladen werde, zu kommen. Die vom Antragsteller
beklagte „Entfernung“ zum Dienststellenleiter im Rahmen des
Vierteljahresgesprächs mutet das Gesetz ihm zu.
21 Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.08.1983, a.a.O.) rechtfertigt keine
andere Beurteilung. In dieser Entscheidung ging es darum, ob neben dem
Dienststellenleiter auf dessen Veranlassung noch eine weitere
dienststellenangehörige Person zum Gespräch mit der Personalverwaltung
hinzugezogen werden durfte. Diese Fragestellung hat mit dem hier zu
entscheidenden Sachverhalt nichts zu tun. Im Übrigen unterscheidet sich auch die
im Fall des Bundesverwaltungsgerichts in Rede stehende Vorschrift von der hier
maßgeblichen Regelung. § 70 Satz 1 PersVG Berlin lautete: „Der Vertreter der
Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu
gemeinschaftlichen Besprechungen, an denen auch die
Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin teilnehmen können,
zusammentreten." Hier ist nicht die Rede vom „Leiter der Dienststelle", sondern
vom „Vertreter der Dienststelle". § 9 PersVG Berlin regelte in Abs. 1 Satz 1 und 2:
„Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich vertreten lassen; dem Vertreter
muss die gleiche Entscheidungsbefugnis zustehen." Die dortige Regelung
verpflichtete daher gerade nicht den Dienststellenleiter zur Teilnahme an den
(Monats-)Gesprächen, sondern den Vertreter der Dienststelle. Dies konnte nach §
9 PersVG Berlin der Leiter der Dienststelle sein, aber auch dessen Vertreter. Im
Fall des Bundesverwaltungsgerichts ging es aber nicht um die Abgrenzung der
Teilnahmeverpflichtung des Dienststellenleiters von der Teilnahmeberechtigung
des Vertreters.
22 Selbst wenn mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
kein ermessensfreies Wahlrecht des Dienststellenleiters bestehen würde, ob er
selbst am Vierteljahresgespräch teilnimmt oder einen Beauftragten entsendet, er
hierüber vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätte, ergibt
sich hier, dass die Entsendung eines Beauftragten - in personeller Kontinuität - mit
Blick auf die geschilderte Übergangssituation nach der gesetzlichen
Zusammenführung der Zentren für Psychiatrie Weissenau, Bad Schussenried und
Zwiefalten zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die geprägt ist von einem
zeitweiligen Nebeneinander (bis 2014) von vier Personalvertretungen, auf einem
sachlichen Grund beruht und damit nicht zu beanstanden ist.
23 Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen,
da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs.
1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).