Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.01.2017

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VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.1.2017, PL 15 S 153/15
Widerspruch des Personalrats zum befristeten Arbeitsverhältnis
Leitsätze
Der Personalrat kann der Begründung eines aus Sachgründen befristeten Arbeitsverhältnisses wirksam mit dem
Argument widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig sei.
Tenor
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer
für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. Dezember 2014 - PL 22 K 1426/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten wegen der Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens anlässlich einer
befristeten Weiterbeschäftigung bzw. der Beachtlichkeit der Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten
Weiterbeschäftigung der Beschäftigten P.
2 Der weitere Beteiligte beantragte unter dem 20.11.2013 die Zustimmung des Antragstellers u.a. zur
befristeten Weiterbeschäftigung von Frau M. (jetzt P.) am Institut IRS ab dem 01.12.2013 bis zum
31.12.2016 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 TzBfG. Mit Schreiben vom 26.11.2013 teilte der Antragsteller
mit, er könne (noch) keine Zustimmung zur Befristung der Weiterbeschäftigung erteilen, weil unbekannt sei,
aus welchen Mitteln die Weiterbeschäftigung finanziert werde. Der weitere Beteiligte antwortete am
29.11.2013, dass eine Finanzierung durch Drittmittel der DLR im Rahmen des Projekts S. sowie durch
Eigenmittel zur Finanzierung von Personal stattfinde.
3 In seiner Sitzung vom 10.12.2013 lehnte der Antragsteller die Befristung ab und führte zur Begründung
aus, es sei unklar, ob es sich bei den Tätigkeiten von Frau M. um befristete Tätigkeiten oder (auch) um
Dauertätigkeiten handle, v.a. da Frau M. Tätigkeiten ausübe, welche zuvor der unbefristet beschäftigten
Frau L. übertragen gewesen seien. Ferner genügten die in den Schreiben vom 07.11.2013 und 29.11.2013
genannten Gründe nicht den Bestimmungsanforderung des TzBfG, weil darzulegen sei, dass über das
vereinbarte Beschäftigungsende hinaus kein Bedarf an einer Beschäftigung bestehe. Schließlich sei die in
Rede stehende Beschäftigung wegen Verstoßes gegen die Subventionsfreiheit nach dem Beihilferahmen der
EU für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI)
europarechtswidrig, und man könne sich daher nicht darauf stützen, dass eine solche unzulässige Tätigkeit
nur von begrenzter Dauer sei.
4 Unter dem 16.12.2013 bat der weitere Beteiligte erneut um eine Zustimmung und wies darauf hin, dass die
beim Antragsteller geltend gemachten Bedenken unzutreffend seien: Zur Finanzierung würden vom Land
zugewiesene, zentral verwaltete Mittel verwendet, wobei diese - neben dem vertraglichen Eigenbetrag zum
Projekt S. - als zusätzliche Schöpfungsmittel aus einer zeitweise unbesetzten Haushaltsstelle (E 13) und
einer nach dem 31.12.2014 frei werdenden Stelle (E 13) herangezogen würden. Der FuEuI-Beihilferahmen
sei nicht einschlägig, weil es sich bei dem Projekt S. um ein Projekt im nichtwirtschaftlichen Bereich handele.
Frau L. sei bereits 2003 bei der Zentralen Verwaltung unbefristet eingestellt worden und daher zum
Zeitpunkt ihrer Tätigkeit beim Projekt S. ab August 2005 (weiter) unbefristet tätig gewesen. Dies beinhalte
nicht automatisch Dauertätigkeiten beim Projekt S., welches (schon immer) befristet gewesen sei.
5 Mit Schreiben vom 23.12.2013 stimmte der Antragsteller einer Befristung „im Interesse von Frau P. sowie
dem Projekt S.“ bis zum 31.12.2014 zu, lehnte jedoch eine darüber hinausgehende Befristung bis zum
31.12.2016 ab. Die Finanzierung finde u.a. aus einer nach dem 31.12.2014 frei werdenden Haushaltsstelle
statt. Der Befristung von Haushaltsstellen könne nicht zugestimmt werden, weil diese dem weiteren
Beteiligten vom Ministerium unbefristet überlassen worden seien. Frau P. könne bereits jetzt unbefristet
beschäftigt werden, weil die Finanzierung bis zum 31.12.2014 gesichert sei und danach eine Haushaltsstelle
frei werde.
6 Daraufhin brach der weitere Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren mit der Begründung ab, dass die
Zustimmungsverweigerung seiner Auffassung nach im Sinne von § 72 Abs. 9 LPVG „offenkundig keinen
Bezug zu Mitbestimmungsangelegenheiten“ habe, weil den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der
Finanzierung nicht gefolgt werden könne; eine unbefristete Beschäftigung sei aus den bereits genannten
Gründen nicht darstellbar (Schreiben vom 23.12.2013).
7 Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der weitere Beteiligte durch
den Abbruch des Beteiligungsverfahrens (Befristung der Mitarbeiterin P.) das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verletze, statt (Beschluss vom 16.12. 2014 - PL 22 K 1426/14):
Anwendbar für den (erneuten) Antrag vom 16.12.2013 sei das LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 03.12.2013. Gleiches gelte für den Antrag vom 20.11.2013, weil die Überleitungsvorschrift des Art. 13
§ 5 Abs. 1 des Änderungsgesetzes nur die Fortführung von begonnenen Mitbestimmungsverfahren
sicherstellen wolle, was jedoch für das durch den Antrag vom 20.11.2013 eingeleitete und rechtlich wie
faktisch beendete Verfahren nicht (mehr) greife. Letztlich könne dies dahinstehen, weil jedenfalls das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG alte und neue Fassung verletzt sei. Der
Personalrat solle die Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle
überprüfen und über diese Rechtskontrolle hinaus rein tatsächlich Einfluss auf die Befristung nehmen
können. Darüber hinaus seien auch die anderen Beschäftigten der Dienststelle in den Blick zu nehmen,
wenn - wie vorliegend - Schöpfungsmittel aus zeitweise unbesetzt bleibenden Haushaltsstellen zum Einsatz
kämen, weil ggf. die Aufgaben derer, die den unbesetzt bleibenden Stellen zugewiesen seien, von den
anderen Beschäftigten zusätzlich zu erledigen seien.
8 Gegen den ihm am 02.01.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 19.01.2015
Beschwerde eingelegt und diese am 19.02.2015 begründet: Lediglich für den „Antrag“ vom 16.12.2013 sei
das LPVG in der Fassung vom 03.12.2013 anwendbar. Für den Antrag vom 20.11.2013 sei das LPVG in der
alten Fassung anzuwenden. Nach beiden Fassungen sei(en) die fehlende(n) Zustimmung(en) des
Antragstellers unbeachtlich. Der Antragsteller habe den Antrag auf Zustimmung mit Schreiben vom
26.11.2013 und 19.12.2013 jeweils mit einer Begründung abgelehnt, welche mit der Sachgrundbefristung
des Projektes keinerlei Zusammenhang aufweise. Die Sachgrundbefristung betreffe die Projektbefristung
(Dauer der Phase 3 des Projekts S. bis 31.12.2016) und sei nicht auf die Finanzierung der Stelle gestützt.
Entscheidend für die Prüfung sei, was der Arbeitgeber im Hinblick auf den die Befristung rechtfertigenden
Sachgrund vorgetragen habe. Damit seien Erwägungen, dass die vom Arbeitnehmer zugewiesenen
Aufgaben oder die in Aussicht genommenen Befristungsgründe für eine längere Laufzeit vereinbart werden
könnten, nicht einschlägig. Die Erwägungen zur Finanzierung lägen ebenso neben der Sache wie die
abstrakt-generelle Argumentation, dass Schöpfungsmittel nicht zur Finanzierung befristeter Verträge
verwendet werden dürften. Die Finanzierung befristeter Stellen durch Schöpfungsmittel sei
systemimmanent. Der Personalrat dürfe sich nur auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe stützen. Bei
einer Sachgrundbefristung des vorübergehenden Bedarfs seien über den Sachgrund hinaus andere
Erwägungen, die offensichtlich nicht mit dem Mitbestimmungsrecht in unmittelbarem Zusammenhang
stünden, nicht heranzuziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass offensichtlich unerhebliche
Einwendungen die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen beliebig verzögern und die
Funktionsfähigkeit der Dienststelle beeinträchtigen könnten. Insbesondere habe der Antragsteller in den
letzten Jahren praktisch jeder sachgrundlosen Befristung - u.a. auch unter nicht zutreffender Berufung auf
geschlossene Vergleiche in anderen Verfahren - die Zustimmung verweigert.
9 Der weitere Beteiligte beantragt,
10 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.12.2014 - PL 22 K 1426/14 - zu ändern und den
Antrag des Antragstellers abzulehnen.
11 Der Antragsteller beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss: In Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts sei das LPVG in der Fassung vom 03.12.2013 anwendbar. Es sei von zwei Anträgen
(Antrag vom 20.11.2013 sowie Antrag vom 16.12.2013) sowie zwei verweigerten Zustimmungen
(Verweigerung vom 10.12.2013 und vom 19.12.2013) auszugehen. Das Schreiben des weiteren Beteiligten
vom 16.12.2013 sei als eine das Zustimmungsverfahren erst in Gang setzende notwendige Ergänzung des
ersten Antrags oder als zweiter Zustimmungsantrag zu werten. Die zur Begründung der Verweigerung
vorgebrachten Einwände seien erheblich. § 72 Abs. 9 LPVG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Unbeachtlich seien allenfalls bloße Gesetzeszitate und allgemeine Rechtsauffassungen oder Wertungen. Die
Frage der Stellenfinanzierung sei für die Frage der Zustimmung zur Stellenbefristung von erheblicher
Signifikanz. Liege ein sachgrundbezogener Befristungsgrund vor oder werde ein solcher geltend gemacht,
sei es Aufgabe des Personalrats zu prüfen, ob ein Beschäftigter auch unbefristet eingestellt werden könne,
wofür Haushaltsmittel von Bedeutung seien. Hinsichtlich von Schöpfungsmitteln gelte dies auch - wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - mit Blick auf die anderen Beschäftigten des Beteiligten.
Zudem habe der weitere Beteiligte selbst diese Fragen als bedeutsam angesehen, wie dessen Schreiben vom
29.11.2013 dokumentiere. Die gegebenen Stellungnahme in den Schreiben vom 26.11., 12.12. und
19.12.2013 sei hinreichend konkret, weil sie sich mit der Finanzierungsstruktur des befristeten Projekts, für
welches Frau P. weiter befristet beschäftigt werden sollte, sowie der Problematik nicht ausgeschöpfter
Schöpfungsmittel befassten. Dem Vorwurf einer kategorischen Zustimmungsverweigerung sowie einer
Verzögerung von Befristungen werde entgegengetreten.
14 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
15 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg.
16 1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen
Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom
02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom
12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2
ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben
und begründet worden und auch sonst zulässig.
17 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem zulässigen Antrag des
Antragstellers zu Recht stattgegeben.
18 a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist das
Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach
- wie vorliegend der Ablauf der befristeten Einstellung der Beschäftigten P. bis zum 31.12.2016 - (nunmehr)
eingetretener Erledigung des konkreten Streitfalles dann weiter zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht
nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte)
personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird. Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers müssen
in diese Richtung weisen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 28.92 -, Juris Rn. 21).
19 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller geht es nach Abschluss der Vereinbarung zum
Arbeitsvertrag von Frau P. und dem Auslaufen der hierin vereinbarten Befristung zum 31.12.2016 im
Wesentlichen um die abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, ob und inwiefern eine solche
(Sachgrund-)Befristung mitbestimmungspflichtig ist. Der Antragsteller hat in einer Mehrzahl von Fällen
Befristungen i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG abgelehnt. Auch der weitere Beteiligte hält an seiner
Rechtsauffassung fest, weshalb hier vergleichbare Streitigkeiten jederzeit wieder entstehen können.
20 b) Das Verwaltungsgericht hat der vom Antragsteller begehrten Feststellung zu Recht stattgegeben. Der
weitere Beteiligte hat die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur befristeten Einstellung der
Mitarbeiterin P. unzutreffend als nicht beachtlich gewertet. Er hat das Mitbestimmungsverfahren unter
Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 2
LPVG n.F. zu Unrecht abgebrochen und die Maßnahme (Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags)
vorgenommen. Angesichts der insoweit inhaltsgleichen Fassungen des Mitbestimmungsrechts bei
Befristungen braucht daher weder entschieden zu werden, ob der Antrag vom 16.12.2013 als
eigenständiger Antrag oder Ergänzung des Antrags vom 20.11.2013 zu qualifizieren ist, noch ob das durch
Antrag vom 20.11.2013 eingeleitete Verfahren gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 13 § 5 Abs. 1 des
Änderungsgesetzes vom 03.12.2013 der vorigen Gesetzesfassung des LPVG unterfällt.
21 aa) Der Antragsteller kann (auch) in einem Fall wie hier einer (Sachgrund-)Befristung eines
Arbeitsverhältnisses wirksam mit der Begründung widersprechen, dass eine solche Befristung (rein
tatsächlich) unzweckmäßig sei.
22 Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.) hat der Personalrat mitzubestimmen in
Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein
werden, bei Einstellung von Arbeitnehmern, Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung,
Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Das baden-
württembergische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht im
Einzelnen fest. Es bestimmt in § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG (lediglich), dass eine Maßnahme, die der
Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und in § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG, dass
die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung
unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen
unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben.
23 Aus § 76 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 9 LPVG a.F.) folgt, dass Personalvertretungen nicht
jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme anführen dürfen. Dies entspricht im Übrigen der (bereits vor Novellierung des § 76 Abs. 9 Satz 1
Alt. 2 LPVG n.F. bzw. § 72 Abs. 9 LPVG a.F. bestandenen) ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nach der die Zustimmungsverweigerung auch
ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe im Einzelnen nur beachtlich ist, wenn die von
der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen.
Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem
von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem
derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen
Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften
Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige
Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz
gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Die beabsichtigte
Maßnahme gilt nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 - 6 P
4.93 -, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 06.09.1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201).
24 bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze halten sich die aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden
Zustimmungsverweigerungsgründe jedoch innerhalb des Schutzzwecks des Mitbestimmungsrechts bei der
Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.).
25 Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.)
bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und schränkt in zulässiger Weise die
insoweit bestehende personal- und haushaltspolitische Organisationsgewalt des Arbeitgebers ein. Es
berechtigt den Personalrat zu prüfen, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt (Rechtmäßigkeitskontrolle). Daneben soll dem Personalrat
nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Möglichkeit eröffnet werden, auch bei Vorliegen eines die
Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes darauf Einfluss nehmen zu können, ob im Interesse des
Arbeitnehmers nicht gleichwohl von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen und ein
unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann (Zweckmäßigkeitskontrolle). Zur Begründung
hinsichtlich des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes heißt es in den Gesetzesmaterialien:
26 „Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterliegt wie ein Dauerarbeitsverhältnis als Einstellung
(Nr. 1) der Mitbestimmung. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen bisher die Befristung, das heißt die
Dauer (zeit- bzw. anlassbezogen) des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung tangiert die Schutzinteressen der
Bediensteten in erheblichem Maße; sie soll deshalb ebenfalls der Mitbestimmung unterworfen werden“ (LT-
Drs. 11/6312, S. 51).“
27 Danach ist Zweck der Mitbestimmung bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen zum einen, dem
Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, ob überhaupt ein sachlicher Grund für eine Befristung
gegeben ist, und zum anderen ein Mitentscheidungsrecht, ob beim Vorliegen eines eine Befristung
rechtfertigenden sachlichen Grundes der Arbeitsvertrag tatsächlich befristet werden soll.
28 Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und ist nicht auf
die tatsächliche Umsetzung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beschränkt. Es dient dem
„Schutzinteresse der Bediensteten“, mithin (auch) dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinem Interesse
an einer dauerhaften Bindung Rechnung tragen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers soll der
Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Personalrats eine Befristungsabrede treffen können. Ohne die
Zustimmung des Personalrats ist ihm diese Vertragsgestaltung verwehrt. Insbesondere kann er auch - wie
vorliegend - der Einstellung zustimmen, aber die Zustimmung zur Befristung verweigern. Darauf, ob dies im
konkreten Fall (mit Blick auf § 14 Abs. 1 TzBfG rechtlich) durchsetzbar gewesen wäre, kann es für die
Feststellung des kollektivrechtlichen und insoweit anderen Zwecken dienenden Schutzzwecks der
Mitbestimmungsrechts anlässlich der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht ankommen.
29 Der Antragsteller kann somit (auch) in einem Fall wie dem vorliegenden einer Befristung der Arbeitsverträge
wirksam mit der Begründung widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig
sei bei Finanzierung aus einer unbefristet überlassenen Haushaltsstelle. Eine solche, die (rein tatsächliche)
Zweckmäßigkeit einer Befristung (bezogen auf eine individuelle Haushaltsstelle) konkret hinterfragende
Begründung ist geeignet, den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72
Abs. 9 LPVG a.F.) auszuschließen. Denn sie ist auf das rein tatsächliche Absehen einer (rechtlich
grundsätzlich möglichen) Befristung gerichtet und genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 76
Abs. 9 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 9 LPVG a.F.).
30 An die Formulierung der Begründung im Einzelnen sind hierbei keine allzu hohen oder gar übertriebenen
Anforderungen zu stellen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass in der Personalvertretung unter
Umständen keine spezialisierte Verwaltungsfachkraft mitwirkt und die Personalvertretung bei der
Zustimmungsverweigerung durch den in § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 2 LPVG a.F.)
vorgegebenen Rahmen zudem regelmäßig unter Zeitdruck steht.