Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 05.12.2016

mitbestimmungsrecht, kontrollorgan, meinung, übertragung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 5.12.2016, PB 15 S 2156/15
Mitbestimmung der Höherbewertung einer Angestellten
Leitsätze
Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat zur Begründung einer beabsichtigten Höhergruppierung
ergänzend zur konkreten Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung grundsätzlich weder die Gesichtspunkte für
die frühere Eingruppierung des Angestellten noch die Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen aller
Arbeitsplätze übermitteln.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Bund) - vom 13. Oktober 2015 - PB 21 K 1970/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist in diesem Verfahren (noch) streitig, ob der weitere Beteiligte bei der
Höhergruppierung der Angestellten K. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat und deshalb
verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen, weil er dem Antragsteller die Gesichtspunkte
für die frühere Eingruppierung der Angestellten sowie Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze nicht
hinreichend offengelegt hat.
2 Mit Schreiben vom 11.02.2015 teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung
der Tätigkeiten der Angestellten K. auf der Grundlage der beigefügten Aufgabenbeschreibung ergeben habe,
dass deren Tätigkeit, statt wie bisher der Vergütungsgruppe V b, der Vergütungsgruppe IV b Nr. 1a TV Ang
zuzuordnen sei. Die Angestellte sei daher mit Wirkung vom 01.04.2015 höherzugruppieren.
3 Der Antragsteller informierte den weiteren Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2015 darüber,
dass der Personalrat folgenden Beschluss gefasst habe: „Der Vorgang ist unvollständig; ein
ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren ist nicht eröffnet. Wir bitten um erneute Zuleitung eines
rechtskonformen und vollständigen Zustimmungsantrags.“ Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei
nicht hinreichend ersichtlich, wie der betroffene Arbeitsplatz im Gesamtgefüge kategorisiert sei, denn es
fehlten alle Stellenbewertungsunterlagen über alle Arbeitsplätze an den Standorten Stuttgart und
Dortmund. Zudem fehle die bisherige Stellenbeschreibung, die für die frühere Eingruppierung der
Angestellten maßgeblich gewesen sei. Ohne diese Unterlagen könne der Personalrat nicht beurteilen,
inwiefern sich die Tätigkeiten der Angestellten derart prägend verändert hätten, dass eine
Höhergruppierung vorgenommen werden müsse.
4 Mit Schreiben vom 05.03.2015 antwortete der weitere Beteiligte, dass sämtliche für die Bewertung des
Vorgangs notwendigen Unterlagen vorgelegt worden seien und unverständlich sei, warum das bekannte
Angebot, zusätzliche oder ergänzende Erläuterungen zu geben, erneut nicht angenommen werde. Die
Rechtsauffassungen seien schon im Jour-fixe am 18.02.2015 erörtert worden. Offenkundig gehe es dem
Personalrat nicht um fehlende Informationen, sondern darum, um jeden Preis eine eigene Meinung
darzustellen und zu kommunizieren. Welchen Vorteil dies für die betroffenen Beschäftigten bringe, bleibe
unklar.
5 Mit Wirkung zum 01.04.2015 nahm der weitere Beteiligte die streitige Höhergruppierung vor.
6 Am 20.04.2015 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim
Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - eingeleitet. Nach
Durchführung einer Güteverhandlung am 16.09.2015 blieb zwischen den Beteiligten im Wesentlichen
streitig, ob dem Antragsteller die Gesichtspunkte für die frühere Eingruppierung der Angestellten sowie
Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze hätten weiter offengelegt werden müssen.
7 Mit Beschluss vom 13.10.2015 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. In den Gründen hat es
ausgeführt, der weitere Beteiligte habe jedenfalls die unverzichtbaren Angaben zur Begründung der
beabsichtigten Höhergruppierung gemacht. Dem Antragsteller hätten weder die Gesichtspunkte der
früheren Eingruppierung der Angestellten noch Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze übermittelt werden
müssen, weil dies für die Frage der tariflichen Eingruppierung der Angestellten nicht entscheidungserheblich
sei. Die Angestellte habe Anspruch auf Eingruppierung und Entlohnung entsprechend der tatsächlich
verrichteten Arbeit. Die sie betreffende konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung seien dem
Personalrat vollständig vorgelegt worden, sodass dieser die Richtigkeit der beabsichtigten Höhergruppierung
hätte überprüfen können. Hätte er seine Zustimmung hierzu verweigern wollen, so hätte er gemäß §§ 69
Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe angeben
müssen. Die bloße Rüge einer unzureichenden Information genüge nicht, weswegen der weitere Beteiligte
legitimiert gewesen sei, die streitige Höhergruppierung auch ohne weitere Durchführung des
Mitbestimmungsverfahrens vorzunehmen.
8 Am 02.11.2015 hat der Antragsteller hiergegen beim erkennenden Senat Beschwerde erhoben und geltend
gemacht, die ihm übersandten Unterlagen seien nicht hinreichend gewesen, um seine Aufgaben zu erfüllen
und die Beteiligungsrechte angemessen wahrnehmen zu können. Zum einen hätte ihm ergänzend die
frühere Eingruppierung der Angestellten vorgelegt werden müssen, jedenfalls dann, wenn sich deren
Tätigkeit nicht prägend verändert habe. Dies sehe auch das Bundesarbeitsgericht so. Zum anderen hätte er
auch über die Stellenbewertungen der Arbeitsplätze informiert werden müssen, weil diese letztendlich eine
Art Vorentscheidung der Dienststelle bei Ein-, Höher- oder Umgruppierungen darstellten. Ansonsten fehlten
dem Personalrat jeglicher Maßstab, jegliche Vormeinungsbildung der Dienststelle und jegliche
Vergleichbarkeit. Bei über 350 Beschäftigten könne der Personalrat unmöglich die tarifliche oder
beamtenrechtliche Bewertung einzelner Arbeitsvorgänge als Grundlage zur Ermittlung der tariflichen
Bewertung eines Arbeitsplatzes als originäre und eine seiner wichtigsten Aufgaben unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes, dem Schutz des einzelnen Beschäftigten, eingebettet in die Transparenz
eines Entgeltsystems zur Herstellung der Lohngerechtigkeit, sachgerecht treffen. Auch gebe es bei dem
weiteren Beteiligten mehrere Personalräte; allein dem Antragsteller würden diese Stellenbewertungen
vorenthalten.
9 Der Antragsteller beantragt,
10 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2015 - PB 21 K 1970/15 - zu ändern
und festzustellen, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Höhergruppierung der Angestellten K. zum
01.04.2015 verletzt worden und der weitere Beteiligte deshalb verpflichtet ist, das diesbezügliche
Mitbestimmungsverfahren unverzüglich fortzusetzen.
11 Der weitere Beteiligte beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht ergänzend geltend, die Beschwerde sei schon
unschlüssig und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die Anträge für den Einzelfall der
Angestellten K. gestellt worden seien, es nach der Begründung der Beschwerde dem Antragsteller aber um
allgemeine und abstrakte Rechtsfragen gehe. Auch setze sich der Antragsteller nicht hinreichend mit den
tragenden Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Hilfsweise werde zur Sache ergänzt, dass
die angegriffene Höhergruppierung einer seit langem auch von dem Antragsteller mitgetragenen ständigen
betrieblichen Praxis entspreche bei der Weiterbeschäftigung von DH-Studenten nach erfolgreichem
Ausbildungsabschluss. Wie auch Frau K. würden diese Beschäftigten regelmäßig für die Zeit der ersten sechs
Monate zur Einarbeitung und Erprobung in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert und dann nach sechs
Monaten in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert. Hierzu werde seit jeher die Zustimmung des
Personalrats beantragt. Zwischenzeitlich werde zudem ein neues Musterformular für Zustimmungsanträge
zur Höhergruppierung verwendet, das auf der Grundlage eines gemeinsamen Workshops erarbeitet worden
sei und vielfältigere Angaben enthalte. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hier nicht
anwendbar. Der Personalrat habe im Falle der Angestellten K. keine weiteren Informationen benötigt, um
seine Mitwirkungsrechte sachgerecht ausüben zu können. Die Gesichtspunkte der früheren Eingruppierung
der Angestellten sowie Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze hätten dem Antragsteller nicht mitgeteilt
werden müssen. Stellenbewertungen seien keine Vorentscheidungen für mitbestimmungspflichtige
Maßnahmen, weil sie den Rechtsstand der Beschäftigten nicht berührten. Schließlich werde bestritten, dass
allein dem Antragsteller diese Stellenbewertungen vorenthalten würden.
14 Im Rahmen der Anhörung teilte der Vertreter des weiteren Beteiligten u.a. mit, dass der Antragsteller wohl
bereits im Herbst 2014 seine Zustimmung zur Einstellung von Frau K. (im Rahmen des bei den zwei bis drei
DH-Studierenden pro Jahr seit langem üblichen „Stufenmodells“) mit (zunächst) der Besoldungsgruppe V b
erteilt habe. Die Vorsitzende des Antragstellers teilte mit, dass dies sein könne, sie dies im Moment aber
nicht genau wisse. Sie wisse derzeit auch nicht, welche Stelleninformationen ihr damals zugeleitet worden
seien. Sie habe keinen Abgleich der dem Antragsteller zugeleiteten Stelleninformationen bei Einstellung und
bei Höhergruppierung vorgenommen.
15 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf den Inhalt der Akten des
Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen.
II.
16 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen
Form sowie gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und hinreichend
begründet worden. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten gibt die Beschwerde in genügender
Weise an, auf welche Beschwerdegründe sowie Tatsachen sie gestützt wird. Dass die Beschwerde am
Einzelfall der Angestellten K. ansetzt und hiervon ausgehend allgemeine und abstrakte Rechtsfragen
aufwirft, macht sie nicht unzulässig. Im Gegenteil dient dies der Verdeutlichung des konkreten
Beschwerdebegehrens.
17 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Anträge des
Antragstellers zu Recht abgelehnt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der weitere Beteiligte im
konkreten Einzelfall der Angestellten K. die unverzichtbaren Angaben zur Begründung der beabsichtigten
Höhergruppierung gemacht hat und also ergänzend weder die Gesichtspunkte für die frühere
Eingruppierung der Angestellten noch Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen aller Arbeitsplätze
hätte übermitteln müssen. Der weitere Beteiligte konnte die streitige Höhergruppierung deshalb auch ohne
weitere Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vornehmen, weil der Antragsteller hinreichend
informiert war und keinen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe schriftlich angeben hat, was aber
im Falle der Verweigerung der Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Die Maßnahme der
Höhergruppierung der Angestellten galt mithin gemäß §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als
gebilligt.
18 a) Entgegen der Beschwerde war der Antragsteller durch das Schreiben des weiteren Beteiligten vom
11.02.2015 samt Anlagen im konkreten Einzelfall auch dank seines Vorwissens hinreichend informiert
worden, um die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte sachgerecht ausüben zu können. Zwar hat der
Dienststellenleiter den Personalrat grundsätzlich umfassend über Gegenstand und Umfang der Maßnahme,
der zugestimmt werden soll, zu informieren. Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich im Einzelfall
allerdings auch danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird und ist insbesondere
abhängig von dem Informationsstand des Personalrats. Denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan,
dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen
(BVerwG, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 -, Juris Rn. 15). Der Personalrat muss durch die ihm
mitgeteilten Einzelheiten lediglich in die Lage versetzt werden, sich hinsichtlich der konkret in Rede
stehenden Maßnahme allein auf Grund der ihm vorliegenden Informationen ohne weitere eigene
Nachforschungen über die Angelegenheit eine Meinung zu bilden und seine Stellungnahme vorzubereiten.
Ihm sind deshalb auch nur die im Einzelfall notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu
vermitteln, so dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des
Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können und ihn zu einer sachgerechten, seinem
Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähigen. Ob der Personalrat in hinreichender Weise
unterrichtet worden ist, ist maßgebend an Hand objektiver Maßstäbe und nicht etwa nach seiner
subjektiven Einschätzung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - 2 B 31.06 -, Juris Rn. 4;
Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2012 - 22 A 2203/11.PV -, Juris Rn. 33, m.w.N.).
19 b) Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller von dem weiteren Beteiligten im konkreten Einzelfall der
Angestellten K. hinreichend informiert worden. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde ihm mitgeteilt, seit
wann (27.09.2014), wie (unbefristet) und mit welchem Status (Sachbearbeiterin ambulanter Leistungen bei
der HV PBeaKK – VGr V b TV Ang) Frau K. beschäftigt ist. Des Weiteren wurde mittels einer tabellarischen
Aufgabenbeschreibung detailliert dargelegt, welche Arbeitsvorgänge sie bearbeitet, welche fachlichen
Anforderungen sie hierfür benötigt und welche sonstigen Anforderungen sie - jeweils mit prozentualem
Zeitanteil - zu bewältigen hat. Schließlich wurden diese Arbeitsvorgänge unter Zuordnung zu „TM § 11
Abschnitt I Allgemeiner Teil Anlage 2 TV Ang“ im Einzelnen bezüglich der Vergütungsgruppen V b Nr. 1a
bzw. IV b Nr. 1a ausgewertet. Zusätzlich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein Fall der ihm seit
langem bekannten und von ihm bislang im Wesentlichen mitgetragenen Höhergruppierungspraxis bei DH-
Studierenden (hier: „DH BWL-Gesundheitswirtschaft“) gegeben ist, d.h. er wusste ergänzend, dass Frau K.
auf ihrem Arbeitsplatz sechs Monate zur Einarbeitung und Erprobung mit der - möglicherweise anhand der
konkreten Arbeitsplatzbeschreibung zu niedrigen - Vergütungsgruppe V b beschäftigt wurde, um dann nach
erfolgreicher Erprobung in die eigentlich zutreffende Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert zu werden.
Dank dieses Vorwissens und der detaillierten Aufgabenbeschreibung war es dem Antragsteller ohne
weiteres möglich, die Frage der richtigen Eingruppierung von Frau K. in die Vergütungsgruppe IV b
hinreichend zu überprüfen und sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht auszuüben. Dies wird von ihm
insoweit auch nicht wirklich in Frage gestellt. Jedenfalls ist er auf das Angebot des weiteren Beteiligten nicht
eingegangen, zusätzliche Erläuterungen zum konkreten Einzelfall zu erhalten, falls gewünscht. Der
Antragsteller hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, die ihm bei Einstellung von Frau K. übersandten
Unterlagen herauszusuchen und die dortigen Informationen zum Arbeitsplatz vergleichend auszuwerten.
20 c) Vor diesem Hintergrund brauchten dem Antragsteller insbesondere keine weiteren Informationen
übermittelt zu werden zu den Gesichtspunkten der früheren Eingruppierung der Angestellten bzw. den
diesbezüglichen Beweggründen des weiteren Beteiligten bei Erstanstellung im September 2014. Denn
aufgrund seines Vorwissens und Informationsstandes war dem Antragsteller das Vorgehen bei der
Einstellung von DH-Studierenden im Rahmen des sog. „Stufenmodells“ hinreichend bekannt. Aus der
Nichtübermittlung bekannter Umstände aber kann sich in vorliegender Konstellation grundsätzlich kein
Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht herleiten lassen. Denn das hier streitbefangene Informationsrecht
des Antragstellers bei Höhergruppierungen gegenüber dem weiteren Beteiligten dient nicht der bloßen
Förmelei.
21 d) Schließlich musste der weitere Beteiligte auch nicht die Forderung des Antragstellers erfüllen, ergänzend
noch „alle Stellenbewertungsunterlagen über alle Arbeitsplätze an den Standorten Stuttgart und
Dortmund“ zu übermitteln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass solche
Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen im konkreten Fall der Höhergruppierung nicht
entscheidungserheblich sind, weil Frau K. Anspruch darauf hat, entsprechend ihrer tatsächlich verrichteten
Arbeit eingruppiert und entlohnt zu werden. Dem Personalrat obliegt es deshalb gerade unabhängig von der
Bewertung einer Stelle durch den Dienststellenleiter sowie deren Ansiedelung im Haushaltsplan als Folge
der Tarifautomatik, die Höhergruppierung auf der Grundlage der konkreten und aktuellen
Arbeitsplatzbeschreibung auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. Förmliche Stellenbewertungen bzw.
Stellenbeschreibungen entfalten insoweit ebenso wenig Bindungswirkung wie etwa früher unrichtig
vorgenommene Einstufungen. Wenn der Antragsteller, weil er offenbar davon ausgeht, nur er werde
insoweit im Vergleich zu anderen Personalräten benachteiligt, die Einsicht in „alle
Stellenbewertungsunterlagen über alle Arbeitsplätze an den Standorten Stuttgart und Dortmund“ begehrt,
so zielt er auf eine Stellung wie ein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren
Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen. Diese Stellung kommt ihm jedoch nicht zu, d.h. er
unterliegt insoweit einer Fehlannahme über seine diesbezüglich personalvertretungsrechtlich begrenzteren
Aufgabenfelder und Funktionen.
22 e) Auch aus den in der Beschwerde zitierten Gerichtsentscheidungen ergibt sich nichts anderes. Aus dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2006 - 2 B 31.06 - (Juris) folgt nicht, dass dem
Antragsteller die Gesichtspunkte der früheren Eingruppierung der Angestellten und die Stellenbewertungen
bzw. Stellenbeschreibungen aller Arbeitsplätze hätten übermittelt werden müssen. In diesem Beschluss (vgl.
insbesondere Rn. 4) werden vielmehr im Wesentlichen die allgemeinen Grundsätze der höchstrichterlichen
Rechtsprechung fortentwickelt, die oben unter a) dargestellt sind und hier vom weiteren Beteiligten nicht
verletzt wurden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom
05.05.2010 - 7 ABR 70/08 - und vom 18.08.2009 - 1 ABR 49/08 - (beide Juris) betraf, wie der weitere
Beteiligte zutreffend einwendet, nicht die Höhergruppierung innerhalb eines Tarifvertrags, sondern die
„Herabgruppierung“ vieler Beschäftigter durch einen neuen Tarifvertrag bzw. die Überleitung und
Umgruppierung von Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema, mithin eine
wesentlich andere Konstellation. Damit scheidet die geforderte Übertragung der Ausführungen in das Recht
der Personalvertretung schon deshalb aus, ganz abgesehen von den dieser Übertragung
entgegenstehenden, noch hinzukommenden allgemeinen Strukturunterschieden, die im Übrigen gerade
auch das Bundesarbeitsgericht immer wieder betont (vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 -,
Juris Rn. 34, m.w.N.).
23 3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG).