Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.06.2013

hochschule, prüfungsordnung, studienordnung, universität

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.6.2013, NC 9 S 675/12
Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der
Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege
Leitsätze
1. § 11 KapVO VII lässt sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von
Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten
Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten
Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor,
Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der
Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich
auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege soll verhindern,
dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels
wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen.
Dieser Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen
Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren
Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten
und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb
der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
2 Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung
2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang
Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6
Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte
die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
3 Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage
erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den
Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im
Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den
entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
4 Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für
Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien
kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
5 Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen
vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen
von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer
Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen
Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. -
zurückgewiesen.
6 Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den
Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum
Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt
auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid
vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der
Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
7 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
8 Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012
Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
9
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K
2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht
angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des
Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit
maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der
Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die
vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und
den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender
Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die
Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie
angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse
nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles
Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung -
jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung
dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der
rückwirkenden Normierung aus.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung
um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts
des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die
neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die
Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die
Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So
habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen
kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das
Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer
hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei
das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter
Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die
Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für
die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die
Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang
Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu
beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-
Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen
Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können.
Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe
Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter
Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu
Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen
Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem
Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt
insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert
des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts
als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe
jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des
Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des
Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die
vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei
„Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die
Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass
zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs
endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die
Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im
Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom
23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der
Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des
Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der
Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den
Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der
Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese
Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und
2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom
Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den
vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist
begründet.
17 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010
zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der
Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten
Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die
tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht
ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen
auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09
u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342
Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten
mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für
den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus
begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im
Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen
Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte
Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten
der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der
Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in
zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen
Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich
auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen
Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht
niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen,
räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur
Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule
in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt
erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich
die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom
15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen
Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die
Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom
Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch
Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen
Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht
geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über
die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine
Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der
Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des
Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das
verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach
sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen
Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher
objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer
Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1
BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens
ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die
Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht.
Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich
unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die
Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber
einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit
der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der
bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom
22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich
dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt
zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert
werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1
BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -,
BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den
Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -,
Juris).
21 Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -)
Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung
der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der
Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII).
Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in
Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem
durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in
dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils
typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den
Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt
zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a)
von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des
Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports
(bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in
Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen,
dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin
wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht
anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene
Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot
von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden
Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird
zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht
substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen,
die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. §
130b Satz 2 VwGO).
24 Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren
vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 -
die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das
Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“
(vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle
mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine
W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS
angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50%
aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht
dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von
10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre
gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der
Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der
auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu
Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende
Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC
9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen,
dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte
einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein
Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein
daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der
sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der
Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das
Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im
Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das
Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden.
Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die
Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des
Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob
unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der
Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht
durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende
befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert
wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu
beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO
beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis
auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier
Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die
Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6
SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG
sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung
zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die
befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen
dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen
allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen
Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene
wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden.
Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen
wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von
Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die
Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte
besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler
setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete
Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine
„Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen
Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende
gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.),
bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren -
wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden,
deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits
promoviert worden sind.
28
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische
Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der
Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den
damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich
gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der
Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im
befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines
akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das
Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene
W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht
ersichtlich.“
29 Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden
durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten
Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit
pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger
Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle.
Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das
Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um
9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit
kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen
ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem
schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa
Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung
zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die
Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen
vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese
Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die
gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2
KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von
fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder
Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem
Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung
aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber
nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen
einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10
Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen
Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl.
Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die
Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung
einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das
angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass
sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen
Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29
nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch
im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich
hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht
anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs
für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den
klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb
[2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]),
insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen
rechtlichen Bedenken (bb).
31 aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können
für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn
zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem
Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen
(vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport
in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten
Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der
Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS
und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese
Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das
Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät
ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für
Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier
maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan
für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie,
Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde,
ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene
Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer
Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des
Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und
einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen
Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von
insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum)
und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45,
einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des
Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie
entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur
KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des
Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2
zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das
Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu
beanstanden.
33 Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der
Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit
tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem
Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der
fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der
Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für
Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene
Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten
Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang
normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen
Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist
§ 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 -
7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen
einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht
zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition
des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der
Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung
zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit,
dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die
nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten
Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind
(vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH,
Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B
1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom
25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling,
Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen -
Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat
geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den
Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung
des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung
vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können
(vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang
Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als
auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs.
2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie
und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche
Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert,
dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf
einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten
Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl,
Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung
durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige
normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der
Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH,
Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10
B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009
- 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom
11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069
u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M
210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris;
Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom
09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der
Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich
konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des
Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur
Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen
für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die
voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige
Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit
festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist,
wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen
Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als
zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur
offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung
zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen
„voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade
ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes
Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass
der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der
Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen
in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich
bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum
Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom
20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der
jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist,
durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl.
Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu
weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4
HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des
Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007,
S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im
Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche
Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht
zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz
noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik
zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte
grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot
einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der
KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des
Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und
den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird
als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt,
welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des
Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt
§ 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die
Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der
bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die
fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11
Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des
Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere
Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten
Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für
die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen
Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO
VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf
ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht
zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein
Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3
des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 -
Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als
kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl.
Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO
VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die
nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren
einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung.
Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber
hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und
vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa
auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der
KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht
es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 -
NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede
aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom
13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -,
MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des
Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote
zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach
die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die
bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie
aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine
Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1)
eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder
Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt
(Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten
Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das
nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur
Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3
aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn
Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis
auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14
Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also
zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter
anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine
Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden
Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14
Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche
Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13
NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris;
BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG,
Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt
in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten)
„Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend
die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der
Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der
Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der
Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B
129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des
Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie
auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer
Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender
Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem
Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es
gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer
Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das
Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne
zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum
anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner
Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass
hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran
beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme
kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber
berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten
vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des
Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen
Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende
Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die
vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass
hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für
zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die
Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in
den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen.
Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der
Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der
Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit
kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen
Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der
erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der
Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der
Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots
obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der
Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das
insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung
des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom
ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von
Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs
Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die
Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen
in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen
ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere
fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der
Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite
des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum
Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz
vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der
Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden
demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht
bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als
solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule
kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht
erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten
Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom
13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die
Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten,
keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt,
dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil
ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung
von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die
vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen
umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische
Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch
kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom
15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen
Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im
Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht
angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller
Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern
vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete
hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen
Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm
verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen
werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der
Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem
Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008
enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen
festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen
Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der
Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf
kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer
Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der
Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier
indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem
in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie,
was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor
dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen
zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass
durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des
Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs
Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines
Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt
zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der
Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in
erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser
selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das
Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom
18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.;
Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur
mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit
der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen
Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung
sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -,
BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen
Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so
kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines
zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den
„importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus
normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 -
7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B
1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -
, Juris).
50 Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung
des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des
Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende
Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen
sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend
gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der
zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht
unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass
dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und
Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO
VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
15.12.1989, a.a.O.).
51 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es
bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die
von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die
tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des
nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind
insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend
gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012
beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der
Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer
rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das
Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich
festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich
wären.
53 (2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in
Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen
Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht
auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports
wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den
Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden.
Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -
Folgendes ausgeführt:
55
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang
unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst
ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die
klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der
medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten
Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören,
aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -
mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann
auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der
verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-
praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit
Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass
bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig
einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische
Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44
SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von
diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in
Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage
gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von
Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete
Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 (3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der
Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe
von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil
vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht
es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der
Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine
Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11
Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des
Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind.
Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch
Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das
Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe
von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt
50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot
von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon
Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands
für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht
ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der
Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit
zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang
entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden
kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten
Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des
Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b,
aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus
Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten
Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer
höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der
Humanmedizin (dazu d).
60 a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den
Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit
(ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen
Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756
angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender
Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in
substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug
nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite
geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik
entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt
insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum
Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen
Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756)
geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher
Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden,
um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen
Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die
Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie
gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige
Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten
Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch
Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9
S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine
Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen
Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin
hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom
Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin
als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der
Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den
vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden
Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester
2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen
Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge
Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde
hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen
Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung
durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn.
113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom
13.08.2010 ausgeführt:
63
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom
Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem
Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei
Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle
der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom
27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird
durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP
13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und
insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher
Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den
Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom
12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP
21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch
nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung
abzurücken.
65 bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare
Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche
Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die
erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen
Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen
kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst
Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des
Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012,
Rn. 118 f. nach Juris).
66 Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich
der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die
Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang
deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese
gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang
(vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben
ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu
einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-
medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der
Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl.
Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An
der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat
im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung
angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren
Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive
Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme
die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem
Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen
des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein
großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und
veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie
ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika
(zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die
Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die
Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer
wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer
Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass
Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines
eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung
eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen
Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen
Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und
nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von
Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012,
sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in
sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen
Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre
Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das
ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche,
für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des
Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter
cc).
67 Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen
Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im
Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW
Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom
Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am
08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum
01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten
Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für
den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der
Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung
Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu
betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht
an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn
sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 -
NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen
Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen.
Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO
VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of
Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-
Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der
Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden
ist.“
69 Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen
worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des
Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom
30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang
Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S
357/10 - ausgeführt:
72
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur
KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die
Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin -
Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106
(Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat
in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die
Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den
Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine
Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass
darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die
Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus
dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen
Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung
der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen
Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII
bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls
zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden
können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach
dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs.
4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die
damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der
Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird
auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die
Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den
Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen
Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen
Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die
Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre
der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des
Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und
dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen.
Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die
Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität
Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten
Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur
Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus
den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte
ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den
Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus
berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der
Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben
sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten
und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen
Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009).
Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach
Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den
Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich
diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich
voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich
differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor:
Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine
„gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4
HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung
der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer
gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für
die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte
für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll
ausgelastet würde.
74
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG
vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den
Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet.
Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009
noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden
können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich
ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden,
denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang
Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den
Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of
Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in
Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung
beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war
erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es
war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft
treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1
Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von
Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach §
34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt
das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit
von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte
(Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die
Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass
auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander
abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung
oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in
Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet
werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts
für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am
27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der
Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde
gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der
fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare
Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser
Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen
Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines
Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des
Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im
vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des
CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch
für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese
Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des
Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die
Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin,
Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für
den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen
dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag
der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen
Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und
Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die
Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese
Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den
vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht
die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009
aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der
Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische
Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf.
Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn
aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen
Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten,
an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3
KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht
entgegen.
76
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“,
enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die
„allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch
die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche
Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“
sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der
Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -
entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung
von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die
Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch
Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung
reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der
Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des
Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4
Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen.
Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn
des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den
besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die
Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im
zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen
„erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO
VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite
behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt
lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5
abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen
Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese
Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die
Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine
Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO
VII ergäbe.“
77 An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im
Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter
Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem
Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher
komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und
Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen,
Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes
liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem
Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich
überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung
verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den
gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits
Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat
vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen
des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom
Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung
vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel.
Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der
zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW
insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG
vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit
der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang
Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des
Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5
Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom
10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen
Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des
Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im
Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit
nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung
des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der
Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des
Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den
quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die
einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden,
dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden
Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten
Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist
vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der
angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs
Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im
Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium
die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg,
Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die
Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung
beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen
übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der
KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines
Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine
Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc.
entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die
Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht
beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da
der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester
2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten
Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick
auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des
Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer
verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die
Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich
differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare
Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG
verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie
des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen
nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine
unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände
greifen nicht durch.
82 Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische
Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht
zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von §
5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von
maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die
jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten
Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der
Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung
berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die
Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin
grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss
vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite
nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht
hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der
Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer
Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur
verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks.
13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch
eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer
stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug,
Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn.
223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im
Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl.
auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des
204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang -
Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die
Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom
07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im
Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im
Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein
quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei
Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer
Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen
Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5
Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum
konterkariert.
83 Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete -
Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352,
352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45;
Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm,
a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass
dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen
zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene
quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige
Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht
zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980,
a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174;
Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die
zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung
(vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch
grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben
zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch
für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7
C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang
von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich
geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei
Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche
Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen
Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf
dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende
Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010
ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen
Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den
drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung
Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder
Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG
fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden
Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer
besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und
Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl.
Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der
Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den
Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom
20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über
die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf
das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden
Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare
Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an
naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen
bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in
medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche
Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem
molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches
arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die
aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die
Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung
von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem
Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung
vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien
ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten
Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer
erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein
einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des
Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte
S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der
mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine
Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der
vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin
sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei
Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl
von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt.
Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem
Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die
Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen
weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte
Jungforscher hervorzubringen.
87 Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere
und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die
gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter
Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt
auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an
verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen
Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für
deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben
gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang
verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen
Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der
besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die
Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die
Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die
Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das
Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines
Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei
der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge
Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den
Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es
sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht
zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des §
87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013
bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der
Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung
eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach
der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO
verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend
entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind
konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom
05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S
684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung
vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass
diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden
können.
89 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge
gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen
Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der
zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten
Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt
sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen
Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber
anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei
Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt
worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf
ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben
Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das
Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden
der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet
werden.
91 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der
Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine
Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen
nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge
verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349;
vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes
Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes
Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots
der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange
ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber
diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989,
a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie
vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich
genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine
willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl.
Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich
den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen,
zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin
die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu
begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund
kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die
Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4
und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt
eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der
Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und
der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der
Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden
Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf
S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die
Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit
angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und
Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage
des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der
Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der
vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs
Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach
angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika
beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans
der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom
05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen
Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester,
die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von
Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer
Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des
Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-
Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter
Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um
Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie,
Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige
Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen
Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte
sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere
sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen.
Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der
Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker
seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die
Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen
Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen
Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von
Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur
vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können.
Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr.
5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und
war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder
Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die
Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung
erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses
verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter
Absatz) verwiesen.
95 Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach
angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu
beanstanden.
96 Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung
angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials
bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19%
und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über
20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil
tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von
Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher,
nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim
Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch
die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der
Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-
Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen
Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils
der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend
nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis
beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden
Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im
gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang
vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als
sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang
vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag
Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den
Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu
klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht
entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum
kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu
beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit
zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet,
die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner
begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der
Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender
Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten
vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter
Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren
Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc)
vorletzter Absatz).
98 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis
nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind
weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil
lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation
vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als
praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer
geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund
handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag.
Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist
im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten
Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das
höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten
Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger
und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der
Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel
der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30
Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend
von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3
zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial
allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der
Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 unverändert.
102 Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und
Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin
B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte
bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des
Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende
Gleichung:
105 y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare
Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den
vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete
Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil
(CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen
Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend
den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin
mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447
gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst
zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu
erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass
Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des
vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für
den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur
Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf
die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich
gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der
nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im
Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für
das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von
den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre
ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6
Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein
Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin
bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze,
insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung
des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine
Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem
Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur
Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16
KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist,
dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren
Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl.
hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980,
585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß
hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das
vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig
gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern
fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden
Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester
2009/2010.
117 Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte
schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen
Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der
korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010
zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen
Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben
sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist
die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit
Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes
ausgeführt:
119 „Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier
Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze
allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die
Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang
Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der
Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt,
was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom
17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere -
Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin
auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs.
4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede
Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint
systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“,
nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden
sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten
lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es
gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig
Zugelassenen zu errechnen.
120 Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht
nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher
seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der
Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von
Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen
ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb
nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07
im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640
bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS
2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436
festzustellen ist.“
121 Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von
Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des
streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen
Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen
würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas
zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen
„Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats
eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage.
Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen
Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl.
etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren
Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der
vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes
Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im
angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47
Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).