Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.11.2013

klinik, hochschule, student, überschreitung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2013, NC 9 S 174/13
Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-
CNW für den Studiengang Humanmedizin
Leitsätze
1. Aus der Überschreitung des Gesamt-CNW für den Studiengang Humanmedizin von
8,2 ergeben sich nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf
Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise,
wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem
Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der
Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der
Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat.
2. Die Festlegung von Curricularwerten im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten
nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.d.F. der Änderungsverordnung vom 04.01.2011
(GBl. S. 23) ist Sache der Hochschule. Sie bedarf keiner bestimmten Rechtsform.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6.
Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb
der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
2 Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung
2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den
Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze
festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter
Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
3 Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage
erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den
Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im
Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den
entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
4 Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für
Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien
kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
5 Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom
21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre
Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und
mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da
sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin
eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
6 Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und
die Berufung zugelassen.
7 Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013
Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
8
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K
2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.
Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013
zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
9 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten
Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass
kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf
die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des
Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote
angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare
Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium
zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des
Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare
Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden.
Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen
Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in
einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu
Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die
Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem
Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich
geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz
von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe.
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer
proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik
entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen
Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten
Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des
vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im
Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es
bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung
der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei
auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik
notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte
Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht
gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des
streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen
„Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen
würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die
Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im
Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der
Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013,
die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der
Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der
Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013
(NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten
des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie
die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils
2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012
und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
13 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für
den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene
Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des
21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und
für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116
Rn. 10).
15 Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt.
In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-
Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf
zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports
relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3
(Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie
für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom
14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des
Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der
Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten
Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen
Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die -
hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt
worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS
2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei
im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im
Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g =
20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war -
für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts
verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer
diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand
insoweit nicht.
16 Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung
eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der
Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik
gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe
zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-
CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-
CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils)
beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013
zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der
Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der
Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene
Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft
berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler
führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der
Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag
nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite
nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie
dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen
im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im
Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die
Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das
hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die
diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der
Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in
der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012
thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik
und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im
Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der
mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten
Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester
2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als
Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht
problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als
verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit
Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden
Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die
Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO).
Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des
neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung
des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete
Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der
Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz
vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des
vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom
04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt
worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG,
Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom
04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei
der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt
(vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten
Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der
Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten
Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom
22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz
Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen
können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem
Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der
Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen
(vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit
einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte
nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht
bestritten wird.
21 Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch
entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist
(siehe dazu unten 2. a).
II.
22 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013
zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der
Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten
Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche
Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht
ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des
Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von
der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes
allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von
der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das
Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die
Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII
ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur
Verfügung (4.).
24 Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten
der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der
Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in
zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen
Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich
auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen
Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht
niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen,
räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur
Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule
in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt
erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich
die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom
15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen
Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die
Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom
Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch
Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen
Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht
geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über
die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine
Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der
Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des
Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das
verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach
sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen
Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher
objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer
Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1
BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens
ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die
Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht.
Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich
unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die
Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber
einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit
der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der
bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom
22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich
dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt
zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert
werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1
BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -,
BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den
Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -,
Juris).
27 Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum
zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -)
Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung
der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der
Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII).
Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in
Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem
durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in
dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils
typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den
Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt
zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a)
von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des
Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports
(bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte
Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen -
keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot
von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden
Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird
zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht
substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen,
die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren
NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
Ergänzend führt der Senat aus:
30 aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne
Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz
kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge
sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu
hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC
9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu
beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im
Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres
Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf
die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf
doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist
nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das
Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen.
Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung
für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im
Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im
kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen
Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt
Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC
9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9
S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine
Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom
01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese
Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung
eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte,
wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig
freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in
vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt
worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung
substantiiert nichts vor.
32 Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die
Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat
das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des
Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die
grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung
des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von
Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers
Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl.
Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte
Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen
Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets
nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und
die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der
Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -,
Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der
vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall
zugeordnet wird.
33 bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von
unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer
vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige
Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -,
Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche
Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung
einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom
06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des
unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 cc) Weiteres Lehrangebot
36 (1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten
in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus
Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der
curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht
substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven
Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen
durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht
schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein
„Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht
enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch
der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse
vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide
Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren
Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre
heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden,
dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine
Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom
11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B
1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine
Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur
Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht
als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für
die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend,
dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende
Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum
gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der
Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge
gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die
grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) -
insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor,
die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des
Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der
künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S
140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom
12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3
KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass
die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes
vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in
Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von
Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite
begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im
Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern
ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich
Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä.
zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17
zu § 14 KapVO).
38 (2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der
Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit
kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das
Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen
Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der
klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend
berücksichtigt werden müssten.
39 Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss
vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die
Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in
Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen
Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht
erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs.
1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen
Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft.
Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl
der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem
Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen
Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den
klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem
Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII
differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken
untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt.
Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die
Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu
bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung
zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen
Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen
Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl.
hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom
24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C
98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und
vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom
03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10
B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die
Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17
Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen
Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach §
3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung
der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil
für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der
patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch
vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels
Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für
das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich
die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an
hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass
aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich
290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen
Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter
Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt
wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der
Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte
Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast
der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten
patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen
Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch
deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug
genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine
sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass
die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher
liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227.
Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf
hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu
Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur
Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits
gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen
Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht
nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 (3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im
Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen.
Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird,
verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale
Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im
Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten -
Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne
aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein
neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte
Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden
seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort
zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese
Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich
Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung
nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht
erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht
zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch
BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im
Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen
tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht
vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten
noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung
bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte -
Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit
Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom
03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird
zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht
substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts
verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn.
64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine
Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser
Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die
Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen
nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand
des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl,
Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung
durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche
Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus
dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die
Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung
erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu
Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also
um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung
zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt
sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B
1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 -
7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom
11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069
u.a. -, Juris).
46 aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht
zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012
gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten
Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14)
gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester
2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012,
Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom
11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich
im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten
Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der
Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des
Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters
vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom
gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als
Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für
den Senat ersichtlich.
47 bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der
Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht
zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass
hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang
erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil
dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist
angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die
Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013,
a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.).
Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite
nicht auf.
48 cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in
Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den
Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten
Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine
solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013
nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern
Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der
Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung,
Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen
spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1)
entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen
hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen
worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3
(Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt
wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl.
auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung,
Protokoll, S. 7).
50 dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des
Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den
Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung
des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die
Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen
Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG
Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine
Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B
571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang
Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu
Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu
folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim
Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um
ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum
Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung
neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge
Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das
Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor
angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und
Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung
qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und
die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom
07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt,
dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des
Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“
Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein
„zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und
Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-
Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem
Abschluss mit der Promotion.
54 Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und
der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die
Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine
Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen
hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der
Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang
verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der
Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare
Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht
aufgezeigt.
55 c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die
Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten
Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre
Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe
von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt
mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes
Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands
für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen
Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist
das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der
Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten
Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der
Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b).
Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots
wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des
Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts
des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der
Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu
c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im
vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom
21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für
den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei
einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h.
einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit
dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender
Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen
aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung
Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im
Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden,
weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen
Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße
bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam
besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der
Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf
380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung
darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs
Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt
worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang
fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung
keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam
besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der
Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr
zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen
zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der
Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der
Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-
Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der
Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen.
In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und
trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten
Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom
13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer
Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit
durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre
diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern -
unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet,
ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht
erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen
Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012,
Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit
liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und
können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem
unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen
Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der
KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die
Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen
Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert
und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach
Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der
Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu
eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu
dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen
Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden
zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-
Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser
Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer
Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen
Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße
themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte
Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist
dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine
bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte
Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte
Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu
überdenken.
62 Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass
eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis
des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der
Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für
den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167;
CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur
Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An
den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom
29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur
anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten
Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch
Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den
staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für
den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An
einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die
Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2
zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student)
normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung
des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das
Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften
enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC
9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom
09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen
Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird
mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit
auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die
Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative
Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der
Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese
Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine
Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student)
für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten
vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen
Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem
(korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378
(SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-
CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der
mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013)
geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene
Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und
liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen
Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses
Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite
fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des
Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung
des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des
Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die
Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten
Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht
vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive
Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen
Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die
Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der
jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber
aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der
Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., §
13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -,
Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die
Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die
Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an
hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte
Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte,
zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des
Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum
vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der
Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für
den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte
Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die
Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach
dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen
Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des
Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris,
Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend
gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung
ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik
stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -,
Juris).
67 Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die
Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer
Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen
Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des
Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung
stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende -
patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die
sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs.
2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität
der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden
Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf
diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen
Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne
konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem
Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer
Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der
Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in
Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im
vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres
Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen
des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt,
Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der
KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien
Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete
Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls
nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des
Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde.
Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite
verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde
dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen.
Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in
dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin
als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der
Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den
vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat,
begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden
Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester
2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen
Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge
Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen
Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend
gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare
Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of
Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 -
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche
Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom
30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die
erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen
Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen
kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst
Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des
Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012,
Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen
quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des
Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren
nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen
Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des
Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der
Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass
der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin
B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine
Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat
zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist
hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und
auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung
abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der
Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch
Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.;
grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der
Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der
HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses
Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der
Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit
Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der
Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der
Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs
abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße
vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche
regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz
vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom
23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht
substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung
für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der
mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich
angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im
Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen
sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen
Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare
Medizin.
75 (1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung
werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und
Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte
verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen
Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht
Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.;
Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der
Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht
entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013
aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251)
zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese
Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt
keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung
der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die
Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren
Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von
Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung
gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5
KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck
spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2
KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4
HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre
Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und
Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der
Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des
Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der
Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer
Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-
Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher
Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der
inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung
der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die
Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden -
individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des
BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE
10.10146 u.a. –).
76 Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das
streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der
Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht.
Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen
einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen
Erwägungen.
77 Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt,
durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne
Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5
festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung
„durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge,
Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt
hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das
Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des §
11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis
01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den
Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen
festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen
Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht
entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In
rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der
Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst
oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten
Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl.
Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der
Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in
deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im
Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder
Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das
Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa
BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-
Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die
Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine
Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch
die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen,
wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung
nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII
nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen
allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine
Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4
Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des
Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu
können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen -
die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-
Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die
standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie
die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität
ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der
Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum
Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus
verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung
von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom
03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom
11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE
09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen
Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der
Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung
getragen.
82 In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der
Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-
Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der
Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge
Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS
2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt
sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der
Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin
bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9
S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit
kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom
25.04.2012 festgelegt wurde.
83 (2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4
HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich
Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite
und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin
Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil
vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die
deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge
Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4
HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften
sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren
Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte
Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten
erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische
Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht
zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von §
5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von
maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die
jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten
Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der
Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung
berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die
Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin
grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss
vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite
nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht
hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der
Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer
Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur
verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks.
13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch
eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer
stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug,
Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn.
223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im
Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl.
auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des
204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang -
Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die
Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom
07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im
Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im
Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein
quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei
Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer
Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen
Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art.
5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum
konterkariert.
86
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete -
Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352,
352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45;
Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm,
a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass
dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen
zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene
quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige
Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht
zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt
werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom
08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR
1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22).
Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher
ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC
9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der
Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit
ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG,
Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6
und 22).
87
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein
Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber
einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich
bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche
Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen
Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf
dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende
Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010
ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen
Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den
drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung
Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder
Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG
fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden
Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer
besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und
Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl.
Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8
der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den
Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom
20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über
die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf
das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden
Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare
Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an
naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen
bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in
medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche
Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem
molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches
arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die
aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die
Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur
Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in
zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur
Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der
Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die
leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der
Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen
Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr.
R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom
21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige
Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem
Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der
Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-
Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die
Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs
stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern
würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere
Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von
1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe
dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der
Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher
hervorzubringen.
90
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere
und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die
gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter
Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt
auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an
verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen
Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für
deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben
gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang
verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen
Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der
besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die
Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die
Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die
Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das
Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge
gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen
Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der
zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten
Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt
sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen
Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber
anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei
Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden.
Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme
- zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben
Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das
Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte
Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts
nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier
maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in
deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine
abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen
materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende
Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen
Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 %
zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der
Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen
Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der
Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des
Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur
Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im
Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere
Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit
auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer
Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die
Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele
verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und
innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die
Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler
gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche
Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C
15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 -
7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ
1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -,
DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110
f.).
93 Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die
Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin
Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg
anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass
sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines
konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche
Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende
Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der
Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit
Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in
der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur
Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11
Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt
werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen
Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer
Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch
berücksichtigen, entgegen.
94 Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich
angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der
Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht
nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine -
insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013
(S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden
der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet
werden.
96 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der
Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine
Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen
nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge
verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349;
vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes
Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes
Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots
der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange
ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber
diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989,
a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie
vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich
genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine
willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl.
Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich
den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen,
zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin
die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu
begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund
kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die
Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4
und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist
hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der
Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der
organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der
Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl.
Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden
Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
98 Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage
des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der
Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der
vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs
Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach
angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die
Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt
worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom
26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur
Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika
vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das
bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit
Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis
Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in
Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt
deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer
Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche
Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine
Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe
Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung
von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen
Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts
dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen
Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der
Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der
vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch
ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben
vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der
vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika
beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche
Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester
2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie
betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für
Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen
könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand
für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die
Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach
angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz
von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig
reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen
Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin
gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb
vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen
der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung
vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs
zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz
für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für
den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im
Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und
zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen
Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat
hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu
zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20
% im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur
Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im
Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 %
und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des
Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung
gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der
Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite
insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten
Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das
höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der
Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt.
Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite
nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die
Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4
und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die
Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen
gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem
Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der
Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen
sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung
gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen
mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser
plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die
gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2%
[vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des
Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den
Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der
Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin
einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des
Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits
multipliziert und daraus die Summe bildet.
104
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten
und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete
Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen
Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186
Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu
erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass
Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des
vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine
rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris).
Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der
Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die
Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte
3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet
auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395
Studienplätze.
107 3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung
des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine
Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem
Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur
Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16
KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist,
dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren
Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl.
hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980,
585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß
hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester
2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten
Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist.
Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der
Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013.
Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht
erhoben worden.
109 Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine
Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach
Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise
einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein
Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den
Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu
folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur
Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom
11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen
Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war
auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht
nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt.
Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 „Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig
zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht
häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig)
zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf
Teilstudienplätzen“.
111 Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung
des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die
Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft
maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das
konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337
Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht
hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1.
Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten
angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im
Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind,
handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den
Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd.
2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt
nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von
der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des
Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher
zurückzuweisen.
114 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116
Beschluss vom 20. November 2013
117 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47
Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118
Gründe
119 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in
Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine
Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG
heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die
Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig
vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -,
ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5
und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung
der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die
Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick
nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die
Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen
andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten
abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des
Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung
eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt
sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des
Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend -
lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur
auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist,
mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des
Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom
07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der
Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den
Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen
Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 Der Beschluss ist unanfechtbar.