Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 05.02.2015

hochschule, zahl, pflicht zur dienstleistung, überschreitung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 5.2.2015, NC 9 S 1501/14
Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung
Leitsätze
Bei der Kapazitätsberechnung ist die Zulassungszahl aus der rechnerischen
Jahresaufnahmequote durch Auf- oder Abrundung nach mathematischen
Grundregeln zu gewinnen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg,
Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des
Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche
Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen
Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester
2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO
Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321
Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin
ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die
Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
2 1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze
beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens
erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter
Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich.
Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10
Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit
dringt die Antragstellerin nicht durch.
3 Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung
bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der
Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen
berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw.
besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als
kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier
- im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom
20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S
2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09
-, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom
02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer
willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes
gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
4 Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat
mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des
Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die
Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten
Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr
Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung
bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer
Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der
festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle.
Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten
E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf
die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14
Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der
ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15
Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch
ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des
Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten
Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des
Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die
verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge
die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu
beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des
Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-
Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe
führt ihr Vorbringen nicht.
5 2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht
mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das
Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10
KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum
(Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder
unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013
ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle
einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für
die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies
vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“
Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
6 Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen
nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des
Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht
anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im
Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
7 „Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter
Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann
unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren
und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen
gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S
362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2
KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen
Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als
maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt
hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das
tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch
kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als
vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das
Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003,
KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil
auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die
künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
8 Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren
seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2
KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu
beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus
Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich
ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der
Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in
§ 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen
mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei
deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen
auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu
bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren
Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen
finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber
eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
9 3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den
Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen
kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat
nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen
dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen
Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand
des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt.
Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -,
juris) bestätigt und ausgeführt:
10 „Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine
Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser
Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die
Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen
nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand
des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl,
Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch
den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche
Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus
dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die
Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung
erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen
geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die
Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend
durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht
feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV
2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris,
vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616
u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes fest.
12 Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft
ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf
hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten
Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie
lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch
unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und
Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden,
für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum
Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung
zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen
seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der
KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und
der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische
Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst
werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum
Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl.
Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur
Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom
18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre
Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch
Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer
Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet),
hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für
sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu
den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in
Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus
der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der
Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht
vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht
hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des
Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend,
normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den
Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII
durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese
Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien
bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der
Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils
lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der
vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen
Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an
einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2
insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort
Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das
Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den
überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der
Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden
müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am
Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624
festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur
liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig
davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-
Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche
Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 -
NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin
von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der
Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die
Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar
einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr
eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom
Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der
Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der
Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung
im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen
Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die
fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das
Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht
unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit
Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung
zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der
Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den
vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert
zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß §
18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen
Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der
Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig
ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -,
jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom
17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen
keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der
Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin
den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2
(SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen
Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich
daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung
zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie
kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem
Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch
der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule
bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule
überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung
missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst
klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf
jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner
Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule
eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten
der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik
vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens
nicht.
16 Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die
Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen
von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81
berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative
und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13
C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und
Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien
ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV
1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S
36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172).
Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und
Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und
der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII
die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen
eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den
Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende
nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein
Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2
KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des
Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung
(Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt §
11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen
anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen
Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu.
Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83
Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht,
dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11
Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der
Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen
Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend
auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322
Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze)
hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -,
juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine
Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014
normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die
Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen
Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers
gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung
der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters
erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren
Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose
einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren
Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der
Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme
von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der
Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der
jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das
Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer
Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu
freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf
das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit
freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn
Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im
jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot
vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine
Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren
Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht
durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe
Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der
normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3.
Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4.
Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS
2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011:
Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um
einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den
vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der
formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte
nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen,
die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus
ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden
könnten.
20 Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der
zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe
zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots
der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII
geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch
Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht
durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von
„Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die
„Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen.
Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und
insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr)
zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den
normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend;
entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die
festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten
ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige
fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend
sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich
festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren
vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen
Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren
vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im
Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen
Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn
- wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten
Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der
Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese
Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer
Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht
durch.
21 Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht
entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle
Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der
einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern
lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten
Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu
Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des
Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung
abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch -
auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege
der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren
- Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die
Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im
Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem
„Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen
zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -,
juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein
Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende
Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO
VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass
die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der
Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester
einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule
auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO
nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris,
und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 -
NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit
den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine
typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich
vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich
ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des
„Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb
geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem
gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der
„Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren
Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die
Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013
- NC 9 S 1679/12 -).
23 6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich
sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene
Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde
nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten
einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich
in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der
- aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII
folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen
Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2
Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je
Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2
Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der
Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen
Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen
Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu
gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon
ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die
mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus
einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren
Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84
-; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -,
juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die
Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur
nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende
Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch
einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der
KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine
Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden
Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII
der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die
Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die
jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der
Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für
die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII
heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter
Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen
Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht
wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der
Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie
in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die
Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang
eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die
geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre
durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden
könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen
Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon
auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von
der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend
den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist,
wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig
ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).