Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 05.02.2015

hochschule, allgemeines verwaltungsrecht, zahl, vergabeverfahren

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 5.2.2015, NC 9 S 1499/14
Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis; Titellehre
Leitsätze
Durch den Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes nach § 24
VergabeVO Stiftung wird kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen
Studienbewerber und Hochschule begründet.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2814/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg,
Studienort Mannheim, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des
Wintersemesters 2013/2014. Er ist der Auffassung, die tatsächliche
Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen
Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester
2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO
Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 204
Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim nicht ausgeschöpft. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers
ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigen die
Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
2 1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung von 15 der
Stiftung nachgemeldeten Studienplätzen und trägt vor, die Antragsgegnerin hätte
die Zulassungszahlen förmlich festsetzen lassen müssen. Daher könne ihm nur
die festgesetzte Zulassungszahl von 204 Studienplätzen entgegengehalten
werden. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
3 Der Senat hat bereits im Beschluss vom 31.01.2003 (- NC 9 S 45/02 u.a.-, NVwZ-
RR 2003, 500) entschieden, dass auch diejenigen zusätzlichen Studienplätze zu
berücksichtigen sind, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von
der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums - zum
Wintersemester also spätestens am 30. September - (damals) der ZVS unmittelbar
nachgemeldet und von der ZVS daraufhin in das Vergabeverfahren (einschließlich
des ersten Nachrückverfahrens) einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche
Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung
unterbleibt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer
förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller verletzt werden sollten.
4 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die von der
Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für das (vorangegangene)
Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 habe nicht auf einer
ordnungsgemäßen Ermittlung der Ausbildungskapazität aufgrund des verfügbaren
Lehrangebots und der Lehrnachfrage im maßgeblichen Berechnungszeitraum
beruht, sondern sei vom Ergebnis her konzipiert worden. Dies habe die Kammer im
Beschluss vom 27.06.2013 als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht
vereinbar angesehen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses
Kammerbeschlusses sei die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das
Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 allerdings bereits
unter Wiederholung desselben Berechnungsfehlers erstellt worden. Um den Fehler
zu korrigieren, habe die Antragsgegnerin die Differenz der mit Beschluss der
Kammer vom 27.06.2013 ermittelten 219 Studienplätze zu den 204 festgesetzten
Studienplätzen (15 Studienplätze) am 30.09.2013 der Stiftung nachgemeldet,
damit diese in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden könnten. Diese
Nachmeldung begegne im Grundsatz keinen Bedenken. Zwar sei eine förmliche
Neufestsetzung der Zulassungszahl im Wege einer Änderung der
Zulassungszahlenverordnung vor Beginn des Berechnungszeitraums
(Wintersemester 2013/2014, Beginn: 01.09.2013) unterblieben (vgl. § 5 Abs. 3
KapVO VII), dies dürfte indes die nachträgliche Einbeziehung dieser Studienplätze
nicht hindern. Denn es sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben der
förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller/innen verletzt werden sollten.
Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, welche dem zentralen
Vergabeverfahren der Stiftung zugrunde lägen, hätten Studienbewerber, die einen
Studienplatz außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens in Anspruch nähmen,
keinen Anspruch. Gegen die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 KapVO VII, der bei
einer wesentlichen Änderung der Daten grundsätzlich eine Neuermittlung und eine
Neufestsetzung vorschreibe, spreche zudem, dass sich vorliegend nicht die Daten,
die der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegen hätten, geändert
hätten, sondern eine als fehlerhaft erkannte Berechnung der Aufnahmekapazität
mit kapazitätserhöhender Wirkung habe korrigiert werden sollen. Eine derartige
rückwirkende Korrektur von Entscheidungen der Hochschule lasse die durch Art. 2
der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der
Kapazitätsverordnung vom 04.01.2011 (GBI. 2011, 23) eingeführte Regelung des
§ 5 Abs. 4 KapVO VII zu. Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre
Berechnung der Aufnahmekapazität zu korrigieren, unter diese Vorschrift zu
subsumieren sei, könne indes offen bleiben. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KapVO
VII solle der Festsetzung der Zulassungszahlen eine Überprüfung vorausgehen,
ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der
vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden seien. Stelle die
Antragsgegnerin fest, dass sie ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung
vorhandener Ausbildungskapazität nicht nachgekommen sei, müsse sie diesen
Fehler jedenfalls solange noch durch eine Nachmeldung beheben können, wie
das zentrale Vergabeverfahren - wie hier - noch nicht beendet sei. Zwar
vermindere diese Nachmeldung der Studienplätze an die Stiftung die Chance der
Bewerber, die einen Studienplatz außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens
beanspruchten, noch weitere Studienplätze aufzudecken. Diese Chance sei als
solche rechtlich aber nicht geschützt.
5 Diese Auffassung teilt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens.
Daraus und auch aus dem Verweis des Antragstellers auf die
Überbuchungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht,
dass durch die unterbliebene Neufestsetzung der Zulassungszahl Rechte des
Antragstellers verletzt worden wären. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -,
BVerwGE 139, 210), dass die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der
Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht
ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen, nicht, dass das hier von der
Antragsgegnerin gewählte Verfahren, das einer gerichtlichen Entscheidung und
den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet ist und eine Vergabe durch die
Stiftung ermöglicht, zu beanstanden wäre.
6 Durch den Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes nach § 24
VergabeVO Stiftung wird auch kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis
begründet, das einer Einbeziehung von Studienplätzen in das reguläre
Vergabeverfahren entgegenstünde.
7 Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind - bei aller Unschärfe der Konturen
(vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 46 Rn. 19) -
öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem
Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen
Schuldverhältnissen vergleichbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18.
Aufl. 2011, § 29 Rn. 2). Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen
Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-
rechtliche Verhältnisse entspricht der ständigen Rechtsprechung, wenn eine
besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare
Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist
und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine
angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts
besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010 - 2 S 939/08 -, VBlBW
2010, 437). Durch einen Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären
Studienplatzes entsteht aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, keine
besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare
Beziehung zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Universität. Es entsteht
weder ein besonderes Vertrauensverhältnis noch übernimmt die Universität eine
Fürsorgepflicht dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende
außerkapazitäre Plätze als solche erhalten bleiben. Dies gilt zumal vor dem
Hintergrund, dass die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem
Grundgedanken ausgehen, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle
vorhandenen Studienplätze in das reguläre Vergabeverfahren einbezogen
werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen
kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung
einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes
möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern
vorgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - OVG 5
NC 1.14 -, juris).
8 2. Auch die Rüge des Antragstellers, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht
mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das
Verwaltungsgericht hat dargelegt, in dem nach § 10 Satz 1 KapVO VII
maßgeblichen Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 habe es
einen Lehrauftrag für den emeritierten Prof. Dr. M. im Umfang von 4 SWS gegeben,
der zum Ausgleich einer Stellenvakanz eingesetzt und aus dem Budget für die
vakante Stelle vergütet worden sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Satz 2 KapVO VII werden
Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; hier kommt hinzu,
dass auch der funktionale Konnex offenkundig ist. Von „zusammenhanglosen“
Lehraufträgen und Titellehre kann nicht die Rede sein.
9 Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dieser
Lehrauftrag habe zudem dazu gedient, Lehre im Rahmen des temporären
Aufwuchses „Hochschule 2012“ auszugleichen. Er könne daher bei der ohne
Berücksichtigung des Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erstellten
Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies zieht der Antragsteller
nicht in Zweifel.
10 Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er dem Antragsteller auch im Übrigen
nicht zu folgen vermag, soweit er sich gegen die Auffassung des
Verwaltungsgerichts wendet, Lehraufträge würden dem Lehrangebot nicht
zugeschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne die während
der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder
unterbesetzten Stellen insgesamt nicht überstiegen. Der Senat hat im Beschluss
vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
11 „Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter
Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann
unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren
und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen
gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S
362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2
KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen
Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als
maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt
hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das
tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch
kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als
vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das
Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003,
KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil
auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die
künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
12 Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren
seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2
KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu
beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus
Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich
ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der
Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in
§ 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen
mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei
deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen
auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu
bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren
Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen
finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber
eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
13 3. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht der Antragsteller geltend, normativ
gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-
CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das
Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das
Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb
inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den
Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für
den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung
beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der
Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu
kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage,
einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle.
Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Mannheim nur mit einem
Eigenanteil von 1,628 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige
in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen
Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des
CNW proportional gekürzt werden müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht
durch.
14 Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am
Studienort Mannheim auf 2,7292 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,8362
festgesetzt. Damit wird zwar der im ZVS-Beispielstudienplan angesetzte Richtwert
von 2,4167 überschritten. Gleichwohl ist deshalb keine proportionale Kürzung des
Curriculareigenanteils geboten. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher
Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden,
um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen
Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die
Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie
gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige
Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten
Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels
Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine
proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein
maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -,
juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten
Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige)
Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der
Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem
vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten
Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich
allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und
festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der
möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem
Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen
Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des
Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 -
NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom
05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen
keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ein von dem Antragsteller in Bezug
genommenes Schreiben vom 10.01.2011 betrifft nicht den hier streitigen
Betrachtungszeitraum - noch nicht zwangsläufig zu der von dem Antragsteller
erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ
vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht
überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind
indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht
zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum
vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie
kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem
Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch
der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule
bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule
überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung
missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst
klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf
im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte
Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten des
Antragstellers eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik
vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens
nicht.
16 Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei in Mannheim die Studienordnung vom 16.05.2013
zugrunde zu legen, legt er schon nicht dar, was daraus für sein Begehren folgen
könnte. Im Übrigen lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht durchaus
gesehen hat, dass die Antragsgegnerin am 16.05.2013 eine neue Studienordnung
beschlossen hat. Es hat darauf abgestellt, dass der in der Anlage 1 zur
Studienordnung enthaltene Studienplan bis zum Beginn des
Berechnungszeitraums noch nicht förmlich geändert worden sei. Dies erfährt
Bestätigung durch die Stellungnahme des Dr. F. vom 17.12.2013, in der er
dienstlich erklärt, dass im Studienplan WS 2012/13 kleinere Formalkorrekturen
vorgenommen worden seien, die zu kleineren (kapazitätsgünstigen) Änderungen
der Berechnung gegenüber dem Vorjahr geführt hätten. Die Änderungen seien
noch nicht normativ in der Anlage der aktuellen Studienordnung ausgewiesen. Alle
Änderungen seien aber in dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden
quantifizierten Studienplan berücksichtigt worden. Die Änderungen wirkten sich
kapazitätsgünstig aus und seien bereits zur gerichtlichen Aufklärungsverfügung
vom 18.04.2013 beschrieben worden. Im Schreiben des Dr. F. vom 19.03.2014
heißt es, die Studienkommission habe die förmliche Änderung der Anlage der
Studienordnung zwischenzeitlich beschlossen. Der Beschluss liege nun dem
Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang dargelegt, die kleineren Formalkorrekturen, welche der
Leiter des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung angesprochen habe,
seien bereits im quantifizierten Studienplan für das Wintersemester 2012/2013 und
das Sommersemester 2013 (Stand Januar 2012) vorgenommen worden und von
der Kammer, da sie sich insgesamt kapazitätserhöhend auswirkten, im Ergebnis
nicht beanstandet worden. Änderungen beim Curriculareigenanteil der
vorklinischen Lehreinheit hätten sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ergeben. Ein
bereits im Vorjahr aufgetretener Rechenfehler bei den zwei Stunden Vorlesung der
Vorklinik im Wahlfach, der dazu geführt habe, dass der CA-Wert mit 0,000415282
zu niedrig (richtig: 0,000830564) angegeben worden sei, habe sich im
quantifizierten Studienplan für den aktuellen Berechnungszeitraum wiederholt.
Korrekt beliefe sich der Eigencurricularanteil der Vorklinik damit auf 1,8366.
Kapazitätsgünstig ist daher im Ergebnis von dem mit Erlass vom 11.07.2013
festgelegten Curriculareigenanteil von 1,8362 auszugehen. Dass dies zu
beanstanden wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
17 Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe bei der
Lehrnachfrage zu Unrecht von einer Gruppengröße für Vorlesungen von g=172
anstelle von g= 219 aus, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat entschieden, es könne im Ergebnis offen bleiben, ob die
Gruppengröße zu Recht von 171 auf 172 Studierende angehoben worden sei. Ob
diese Richtgröße tatsächlich und zu Recht geändert worden sei, bedürfe
angesichts der Tatsache, dass sich die Erhöhung der Gruppengröße
kapazitätsgünstig auswirke, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Eine
weitere Erhöhung der Gruppengröße auf den Wert von g=180 aus dem ZVS-
Beispielstudienplan oder gar auf g=219, die korrigierte Zulassungszahl des
vergangenen Berechnungszeitraums, halte die Kammer im aktuellen
Berechnungszeitraum (noch) nicht für erforderlich.
18 Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht verlasse sich - ohne
eigene Ermittlungen - auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die
„gesetzte“ Gruppengröße von g=171/172 aus der ursprünglich bei Auflegung des
Modellstudiengangs anvisierten Plangröße resultiere, die mit dem Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg abgestimmt gewesen
sei. Das Verwaltungsgericht hätte beim Ministerium nachfragen müssen, welches
das Konzept für die Fakultät Mannheim sei und ob sich dies seit dem Ausbau der
Mannheimer Fakultät zur Vollfakultät mit Wirkung zum 01.10.2006 und der
Aufnahme des Studiums mit dem „Mannheimer Reformierten Curriculum für
Medizin und medizinnahe Berufe“ geändert habe. So sei der „Stellungnahme zur
weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Ruprecht-Karls-
Universität Heidelberg in Mannheim“ des Wissenschaftsrats vom 24.01.2014 an
keiner Stelle zu entnehmen, dass das Land Baden-Württemberg beabsichtige, den
Ausbau des Wissenschafts-, Klinik- und Studienstandorts Mannheim wieder
zurückzufahren. Im Bewertungsteil der Stellungnahme sei sogar von einem
„weiteren Ausbau“ die Rede. Indes geht es hier nicht um eine Änderung des
Konzepts des Ministeriums für die Fakultät Mannheim. Die Antragsgegnerin hat in
der Stellungnahme vom 19.03.2014 ausgeführt, die „gesetzte“ Gruppengröße
resultiere aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten
Plangröße, die natürlich auch mit dem MWK abgestimmt gewesen sei. Der Hinweis
des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Abstimmung „wohl“ nur auf die
Richtgröße g=171 bezieht, ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden,
dass hier eine kapazitätsgünstige Anhebung auf g=172 in Rede steht. Dass diese
„Plangröße“ bzw. dieser Richtwert in der Vergangenheit lange Zeit auch in etwa die
tatsächliche Größenordnung des Studiengangs wiedergespiegelt hat, wird durch
das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass
nunmehr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits im
streitgegenständlichen Berechnungszeitraum eine Korrektur der Gruppengröße
hätte erfolgen müssen. Im Übrigen bleibt dies dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Frage der eine Korrektur
rechtfertigenden Abweichung der Hochschulwirklichkeit von der im Studienplan
angegebenen Richtgröße für Vorlesungen in Zukunft vertiefter Prüfung bedarf.
19 5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
20 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -,
juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine
Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014
normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die
Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen
Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers
gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung
der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters
erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren
Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose
einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren
Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der
Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme
von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der
Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der
jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das
Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer
Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu
freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf
das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit
freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn
Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im
jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot
vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
21 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine
Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren
Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht
durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe
Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der
normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (1.
Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 5 Studienplätze; 3. Fachsemester
WS 2009/2010 Überbuchung um 16 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010:
Überbuchung um 13 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011:
Überbuchung um 5 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2011/2012: Überbuchung
um 17 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2012: Überbuchung um 14
Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2012/2013: Überbuchung um 12
Studienplätze). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den
vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der
formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte
nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen,
die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus
ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden
könnten.
22 Dem hält der Antragsteller entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der
zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe
zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots
der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII
geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch
Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht
durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von
„Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die
„Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen.
Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und
insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr)
zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den
normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend;
entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die
festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten
ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige
fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend
sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich
festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren
vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen
Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren
vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im
Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen
Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn
- wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten
Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der
Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese
Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer
Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht
durch.
23 Er nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht
entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle
Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der
einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern
lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten
Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu
Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des
Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung
abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch -
auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege
der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren
- Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat der
Antragsteller nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im
Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem
„Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen
zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -,
juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein
Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende
Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO
VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
24 Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass
die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der
Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester
einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule
auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO
nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris,
und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 -
NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit
den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine
typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich
vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich
ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des
„Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -,
juris). Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, der Senat gehe zu
Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden
Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese
erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester
in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom
05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
25 6. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, verfassungsrechtlich
sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene
Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, seiner Beschwerde
nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten
einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich
in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der
- aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII
folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen
Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2
Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je
Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2
Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der
Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen
Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen
Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu
gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon
ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die
mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus
einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren
Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84
-; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -,
juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die
Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur
nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende
Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch
einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der
KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine
Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden
Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII
der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die
Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die
jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der
Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für
die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII
heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter
Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen
Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht
wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der
Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie
in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die
Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang
eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die
geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre
durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden
könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen
Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon
auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von
der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend
den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist,
wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig
ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
26 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
27 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).