Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.09.2013

vorläufige dienstenthebung, verfügung, disziplinarverfahren, beamtenverhältnis

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 30.9.2013, DL 13 S 724/13
Bindung im Disziplinarverfahren an tatsächliche Feststellungen in einem
rechtskräftigen Strafbefehl; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung
betreffend mehrere Dienstpflichtverletzungen, wenn bereits einzelne
Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarmaßnahme begründen
Leitsätze
1. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls sind nach § 14
Abs. 1 Satz 1 LDG im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, nicht bindend. Eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG
besteht auch nicht, wenn der Beamte gegen den Strafbefehl einen auf die
Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hat. Dem auf einen solchen
Einspruch folgenden Strafurteil gegen den Beamten liegen die tatsächlichen
Feststellungen aus dem Strafbefehl zu Grunde, so dass insoweit eine
Bindungswirkung nicht in Betracht kommt.
2. Eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten
gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht,
unterliegt mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der
Aufhebung nach § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits einzelne
Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen und
durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen
Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts xxx vom 27. Juni
2012 - DL 11 K 3458/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2 Der am xxx in xxx geborene Kläger wurde zum xxx unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bereitschaftspolizei des Landes Baden-
Württemberg eingestellt. Am xxx wurde er zum Beamten auf Probe und
Polizeiwachtmeister und am xxx zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Mit
Wirkung vom xxx erfolgte seine Ernennung zum Polizeimeister. Am xxx wurde ihm
die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Urkunde vom xxx
wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Seit xxx ist der Kläger beim Polizeirevier
xxx im Streifendienst tätig. Ab xxx wurde ihm auf seinen Antrag, zuletzt befristet bis
xxx, gemäß § 153e Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zum
Zweck der Kinderbetreuung bewilligt. In seiner letzten dienstlichen (Regel-
)Beurteilung vom 12.05.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2007 bis 28.02.2009)
erhielt der Kläger nach den Beurteilungsrichtlinien die Gesamtbewertung 3,5
Punkte (von 5 möglichen Punkten). Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in
Erscheinung getreten.
3 Der Kläger ist verheiratet und hat zwei XX und XX Jahre alte Töchter. Seine
Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die ältere Tochter hat eine Lehre als xxx begonnen,
die jüngere geht noch zur Schule. Der Kläger erhält gekürzte Bezüge i.H.v. 2.756
Euro monatlich, die nach seinen Angaben auf das Konto seiner Schwester gezahlt
werden, damit keine Pfändungen erfolgen können. Monatlich zahlt der Kläger nach
seinen Angaben 50 Euro an die AOK, 50 Euro an die BEK, 400 Euro Miete an
seine Schwester, 400 Euro an den Geschädigten xxx und 700 Euro an seine
Schwester zur Rückzahlung eines Darlehens.
4 Mit seit dem 04.12.2007 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts xxx vom
04.12.2007 (xxx) wurde der Kläger - nachdem er gegen den zuvor gegen ihn
ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 18.05.2007 einen auf die
Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hatte - wegen gewerbsmäßigen
Betrugs in fünf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf
Fällen, Steuerhinterziehung in acht Fällen, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und
Entleihen von Ausländern ohne Genehmigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Dem im Schuldspruch rechtskräftigen
Strafbefehl vom 18.05.2007 lagen folgende tatsächlichen Feststellungen
zugrunde:
5
„Sie waren in den hier maßgeblichen Tatzeiträumen verantwortlicher Inhaber
eines in xxx in Form eines Einzelunternehmens betriebenen Bauunternehmens
(im Folgenden: Firma).
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A.I. Im Zeitraum vom 19.03.2004 bis zum 08.10.2004 haben Sie an die
ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldeten Arbeitnehmer xxx für
geleistete Arbeit insgesamt 17.952,91 Euro ausgezahlt, wobei diese Beträge als
Spesen, Reisekosten o.ä. deklariert wurden. Die ausgezahlten Beträge wurden in
Absprache mit diesen Arbeitnehmern gegenüber den zuständigen Einzugsstellen
- der AOK xxx und der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) - nicht
angegeben: Infolgedessen haben es die zuständigen Einzugsstellen unterlassen,
für die Monate März bis Oktober 2004 zusätzlich anfallende
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.488,08 Euro einzuziehen.
7
Durch die wiederholte Tatbegehung wollten Sie sich eine nicht nur
vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang sichern:
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II. Sie haben für den Zeitraum März 2004 bis Oktober 2004
Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt xxx abgegeben. Hierbei haben Sie
jedoch die oben genannten, bar ausgezahlten Vergütungen nicht angegeben.
Durch die nicht vollständige Anmeldung der tatsächlich gezahlten Löhne hat es
das Finanzamt xxx unterlassen, die Lohnsteuer in der entstandenen Gesamthöhe
einzuziehen.
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B. Wie Sie wussten, stand der gesondert verfolgte Arbeitnehmer xxx seit dem
14.12.2004 im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit xxx, teilte dieser jedoch
entgegen der ihm bekannten Verpflichtung bewusst und gewollt nicht
unverzüglich mit, dass er vom 06.06.2005 bis 02.08.2005 bei der Firma
beschäftigt war. In der Folge zahlte ihm die Agentur für Arbeit im genannten
Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 2.249,19 Euro
sowie Kosten für Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.070,70 Euro aus. Überdies
zahlte die Agentur für Arbeit für ihn zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von insgesamt 653,61 Euro. Der Agentur für Arbeit entstand ein
Gesamtschaden in Höhe von 3.973,50 Euro.
10 Sie haben dem xxx durch dessen Beschäftigung in der Firma bei dessen Taten
wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, da ihm so der Leistungsbetrug erst
ermöglicht wurde. Aus diesem Grund haben Sie den xxx auch nicht zur
Sozialversicherung angemeldet. Zudem haben Sie mit Schreiben vom 04.08.2005
gegenüber der Agentur für Arbeit xxx wahrheitswidrig behauptet, der xxx sei erst
seit dem 01.07.2005 und auch nur geringfügig bei Ihnen beschäftigt.
11 C. Wie Sie wussten stand Ihr Cousin, der gesondert verfolgte Arbeitnehmer xxx,
seit dem 27.04.2005 im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit xxx, teilte dieser
jedoch entgegen der ihm bekannten Verpflichtung bewusst und gewollt nicht
unverzüglich mit, dass er in den Monaten Mai bis August 2005 bei der Firma
beschäftigt war. In der Folge zahlte ihm die Agentur für Arbeit im genannten
Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 4.838,68 Euro aus
und kam für seine Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 970,65
Euro auf. Der Agentur für Arbeit entstand ein Gesamtschaden in Höhe von
5.809,33 Euro. xxx wurde diesbezüglich vom Amtsgericht xxx rechtskräftig zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
12 Sie haben dem xxx durch dessen Beschäftigung in der Firma bei dessen Taten
wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, da ihm so der Leistungsbetrug erst
ermöglicht wurde. Aus diesem Grund haben Sie den xxx auch nicht zur
Sozialversicherung angemeldet.
13 D. In der Zeit vom 04.07.2005 bis zum 23.07.2005 haben Sie die polnischen
Staatsangehörigen xxx, welche aufgrund eines am 17.05.2005 mit der Firma xxx
mit Sitz in Polen abgeschlossenen Werkvertrages in Deutschland waren, auf
verschiedenen Baustellen beschäftigt, obgleich diese - wie Sie wussten - nicht
über die hierfür erforderliche Arbeitserlaubnis verfügten. Die von der Agentur für
Arbeit xxx ausgestellten Arbeitserlaubnisse waren vielmehr nur für die -
tatsächlich nicht existenten - Baustellen xxx gültig. Entgegen den Vereinbarungen
im Werkvertrag waren die polnischen Staatsangehörigen - wie Sie wussten - nicht
wie Arbeitnehmer eines Subunternehmers, sondern wie eigene Arbeitnehmer der
Firma tätig und wie diese in den Betriebsablauf der Firma eingebunden. Eine
Erlaubnis nach § 1 AÜG besaßen weder Sie noch die Firma xxx"
14 Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx (xxx) vom 02.07.2009 ist der
Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde;
im übrigen (soweit ihm angelastet worden war, die Firma xxx hinsichtlich für März
und April 2007 erbrachter Leistungen betrogen zu haben - Anklage vom
20.09.2008, Tat 1 -, in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht xxx einen
versuchten Prozessbetrug begangen zu haben - Anklage vom 20.01.2009 - sowie
am 28.03.2008 die Firma xxx um Werklohn in Höhe von 1.809,42 Euro betrogen
zu haben - Anklage vom 22.05.2009 -) ist er freigesprochen worden. Der
strafgerichtlichen Entscheidung lagen folgende tatsächlichen Feststellungen
zugrunde:
15 „II. Der Angeklagte hat seit langer Zeit einen Bezug zur Baubranche. Sein Vater ist
xxx und seine Mutter betreibt die Firma xxx als Einzelfirma. Nachdem der
Angeklagte in der Vergangenheit zusammen mit einem Partner ein Bau- und
Objektservicegeschäft geführt hatte, betrieb er ab dem Jahr 2004 die Firma xxx
mit Sitz in der xxx. Ab dem Jahre 2005 betrieb er zudem die xxx sowie als deren
Geschäftsführerin die xxx, jeweils mit Sitz in der xxx, deren Geschäftsführer er
auch jeweils war.
16 Bei den einzelnen Bauvorhaben wurde eine strikte Trennung zwischen den
Firmen aber nicht eingehalten. So wurde zum Beispiel der Vertrag mit dem
Bauherrn xxx von der xxx geschlossen, während die entsprechende
Vertragserfüllungsbürgschaft von der xxx beantragt und auch auf diese
ausgestellt wurde. Auch das Konto für alle Firmen lautete auf die Einzelfirma.
17 Die Firmen des Angeklagten errichteten zahlreiche Bauten, gerieten jedoch im
Jahr 2007 zunehmend in finanzielle Schieflage. Im zweiten Halbjahr 2007 wurde
dem Angeklagten die prekäre Lage seiner Unternehmungen bewusst. Das bei der
Volksbank xxx geführte Konto der xxx, über das alle Zahlungen der Firmen
abgewickelt wurden, wurde nur im Guthabenbereich geführt, dabei aber
gelegentlich kurzfristig überzogen. Der Angeklagte versuchte daher, um "Liquidität
zu generieren" (so der Zeuge Rechtsanwalt xxx), an neue Aufträge zu kommen
und aus diesen auch Vorauszahlungen zu erlangen. So bot der Angeklagte dem
Zeugen xxx an, einen Rohbau für 320.000,00 Euro auszuführen, obwohl
Konkurrenzfirmen für ein derartiges Objekt Angebotssummen von 370.000,00
Euro bis 450.000,00 Euro veranschlagt hatten. Gegen einen weiteren Nachlass
von 20.000,00 Euro erhielt der Angeklagte schließlich den Auftrag, wobei sich xxx
im Gegenzug verpflichtete, dem Angeklagten eine Vorauszahlung von
130.000,00 Euro zu leisten (unten 2.). Im November 2007 beauftragte der
Angeklagte Rechtsanwalt xxx mit einer Art Umschuldung. Hierbei plante er, einen
größeren Kredit zu erlangen, diesen wiederum als Eigenkapital einer
finanzierenden Bank vorzuweisen und bei dieser dann eine weitere Kreditlinie von
150.000,00 Euro oder 200.000,00 Euro zu eröffnen. Da der Angeklagte selbst
jedoch keinerlei Kredit mehr erhielt, wandte er sich an seine Schwester xxx und
deren Mann. xxx hatte schon im Lauf des Jahres 2007 dem Angeklagten immer
wieder mit kurzfristigen, meist nur zwei bis vier Wochen laufenden Krediten in
Größenordnungen zwischen 6.000,00 Euro und 20.000,00 Euro ausgeholfen, die
der Angeklagte an seine Schwester und seinen Schwager regelmäßig fristgerecht
zurückzahlte. Auf Bitten des Angeklagten nahmen die Zeugen xxx Anfang 2008
einen Kredit über 200.000,00 Euro auf und händigten das Geld dem Angeklagten
am 20.03.2008 aus. Der Angeklagte bedient seither die Ratenzahlung für diesen
Kredit in Höhe von monatlich 1.400,00 Euro ohne Beanstandungen. Trotz dieser
Kapitalspritze gelang es dem Angeklagten aber nicht, seine Unternehmen
entscheidend zu entschulden. Am 27.05.2008 meldete er daher die Firmen ab
und stellte auch jede weitere Bautätigkeit ein.
18 Allein die gegen den Angeklagten persönlich gerichteten, zwischen dem
19.03.2008 und 12.06.2009 beim Obergerichtsvollzieher xxx eingegangenen
Vollstreckungstitel belaufen sich auf eine Summe von über 430.000,00 Euro. Der
Angeklagte hat im zweiten Halbjahr 2008 sowohl persönlich als auch für seine
Firmen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Bis dahin erfolgte
Pfändungen waren im Wesentlichen ohne Erfolg.
19 1. Seit etwa 2003 stand der Angeklagte in Geschäftsverbindung mit dem Zeugen
xxx, dessen Firma xxx, sich mit der Vermietung von Geräten und Maschinen für
die Bauwirtschaft befasst. Der Angeklagte mietete bei der Firma xxx in der
Folgezeit fortlaufend Maschinen und Gerätschaften an, wobei das Mietvolumen
im Jahr 2007 insgesamt etwa 100.000,00 Euro betrug. Der Angeklagte war in der
Vergangenheit wiederholt in Zahlungsverzug geraten, weswegen der Zeuge xxx
dem Angeklagten einmal den Vorschlag gemacht hatte, verschiedene
Gerätschaften - nach Zahlung der bis dahin angefallenen Mietraten - zum
Restwert zu übernehmen und in diesem Rahmen eine
Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Diese war vom Angeklagten jedoch
nicht eingehalten worden. Zeitweise hatte der Zeuge xxx den Angeklagten nicht
mehr beliefert, jedoch nach Leistung von Teilzahlungen die Geschäftsverbindung
wieder aufleben lassen. Eine Rechnung der Firma xxx über Leistungen für März
und April 2007 in Höhe von 11.029,61 Euro wurde vom Angeklagten nicht mehr
bezahlt. Wegen der Zahlungsfähigkeit der Firma des Angeklagten äußerte der
Zeuge xxx daher Bedenken. Diese zerstreute der Angeklagte mit dem Hinweis
auf neue Aufträge und erwähnte zudem beiläufig, dass er im Falle einer
Nichtzahlung ja einiges zu verlieren hätte, beispielsweise seine Beamtenpension.
Der Zeuge xxx, der auch wusste, dass der Angeklagte Polizeibeamter ist,
vertraute den Angaben des Angeklagten und erbrachte mit seiner Firma xxx
zwischen Ende Oktober 2007 und März 2008 noch zahlreiche Leistungen im
Gesamtwert von 32.851,88 Euro, die vom Angeklagten, wie von ihm
vorausgesehen, nicht mehr beglichen werden konnten.
20 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:
21 - Rechnung Nr. 72821 vom 24.11.2007 über 2.287,60 Euro für verschiedene
LKW-Transporte, Tagesmieten für verschiedene Baumaschinen mit Benzin sowie
verschiedene Baustoffe wie Schalelemente, Klammern, Stützen und Schrauben;
22 - Rechnung Nr. 72839 vom 27.11.2007 über 1.541,29 Euro, u. a. für die Miete für
einen Radlader sowie dessen An- und Abtransport zu einem Bauvorhaben in xxx;
23 - Rechnung Nr. 72863 vom 29.11.2007 über 5.075,23 Euro, u. a. für Miete für
einen Kran bzw. Stapler, einen Tiefenverdichter, einen Kettenbagger, einen
Abbruchhammer mit An- und Abtransport sowie notwendigen Reparaturen zu
einem Bauvorhaben in xxx;
24 - Rechnung Nr. 72955 vom 08.12.2007 über 1.265,47 Euro, u. a. für Miete für
einen Microbagger, einen Bagger und einen Hydraulikhammer mit
Zusatzleistungen für ein Bauvorhaben in xxx;
25 - Rechnung Nr. 72956 vom 08.12.2007 über 1.392,54 Euro, u. a. für Miete einer
Säge, eines Baggers mit Lieferung von Zubehör;
26 - Rechnung Nr. 72957 vom 08.12.2007 über 2.764,64 Euro, u. a. für Miete für
Schalelemente, Klammern sowie Zusatzleistungen u.a. für ein Bauvorhaben in
xxx in der xxx;
27 - Rechnung Nr. 72984 vom 14.12.2007 über 1.396,64 Euro, u. a. für Miete für
einen Bobcat und einen Bagger mit Zusatzleistungen für ein Bauvorhaben in xxx;
28 - Rechnung Nr. 73092 vom 22.12.2007 über 1.484,70 Euro, u. a. für Zubehör für.
eine Säge, Miete für Schalelemente, Klammern und Muttern für Bauvorhaben in
xxx und xxx;
29 - Rechnung Nr. xxx 80027 vom 10.01.2008 über 442,68 Euro, u. a, für einen
LKW-Transport, eine Kranverladung und Miete für einen Hochdruckreiniger, u.a.
für ein Bauvorhaben in xxx;
30 - Rechnung Nr. xxx 80045 vom 11.01.2008 über 385,46 Euro, u. a. für die Miete
eines Bobcat und einen Transportauftrag mit Zusatzleistungen, u. a. für ein
Bauvorhaben in xxx;
31 - Rechnung Nr. xxx 80055 vom 14.01.2008 über 1.594,97 Euro, u. a. für Mieten
für Stützen und eine Bausäge u. a. für ein Bauvorhaben in xxx;
32 - Rechnung Nr. xxx 80061 vom 14.01.2008 über 3.143,08 Euro, u. a. für Mieten
für Bautüren, Gabelköpfe, Dreibeinständer, Stützen, Schalelemente u. a. für ein
Bauvorhaben in xxx;
33 - Rechnung Nr. xxx 80054 vom 14.01.2008 über 748,75 Euro, u.. a. für Mieten für
Bauzaun, einen Bauwagen für ein Bauvorhaben in xxx;
34 - Rechnung Nr. xxx 80108 vom 18.01.2008 über 192,36 Euro, u. a. für die
Beschaffung eines Drehstromschalters und einen Werkstattauftrag;
35 - Rechnung Nr. xxx 80110 vom 18.01.2008 über 229,19 Euro, u. a. für die Miete
für eine Steinsäge und eine Starkstromleitung für ein Bauvorhaben in xxx;
36 - Rechnung Nr. xxx 80133 vom 23.01.2008 über 161,98 Euro, u. a. für die Miete
eines Anschlusssteckers und einen Reparaturauftrag;
37 - Rechnung Nr. xxx 80265 vom 12.02.2008 über 2.093,63 Euro, u. a. für die Miete
verschiedener Elemente, eines Krans, von Schalmaterial u. a. für ein
Bauvorhaben in xxx;
38 - Rechnung Nr. xxx 80279 vom 14.02.2008 über 436,79 Euro, u. a. für die Miete
eines Bobcat, eines Anhängers und von Zurrgurten u. a. für ein Bauvorhaben in
xxx;
39 - Rechnung. Nr. xxx 80375 vom 28.02.2008 über 952,58 Euro, u. a für die Miete
einer Rüttelplatte, eines Baggers, von Stützen und Dreibeinständern u. a. für ein
Bauvorhaben in xxx;
40 - Rechnung Nr. xxx 80446 vom 11.03.2008 über 294,94 Euro, u. a. für Mieten von
Schalelementen für ein Bauvorhaben in xxx;
41 - Rechnung Nr. xxx 80564 vom 25.03.2008 über 4.967,96 Euro, u. a. für Mieten
für Stützen, Gabelköpfe und Schranken u. a. für Bauvorhaben in xxx und xxx.
42 Der Angeklagte handelte bei Abschluss der jeweiligen Mietverträge in der Absicht,
sich hierdurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und
einiger Dauer zu verschaffen.
43 2. Im Oktober 2007 bot der Angeklagte dem Bauherrn xxx den Abschluss eines
Werkvertrages über die Errichtung eines Rohbaus für ein Mehrfamilienhaus in xxx
an. Sein ursprüngliches Angebot über 320.000,00 Euro senkte der Angeklagte
auf 300.000,00 Euro ab, nachdem der Zeuge xxx ihm im Gegenzug zugesagt
hatte, 130.000,00 Euro als Vorschuss zu bezahlen. Zur Absicherung dieser
Zahlung bestand die das Bauvorhaben finanzierende Bank, die xxx, aber auf
einer Bürgschaft über diesen Betrag.
44 Mit Antrag vom 30.10.2007 beantragte der Angeklagte für das Bauvorhaben des
xxx eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 125.000,00 Euro. Dabei gab er die
Bausumme wahrheitswidrig mit 1,25 Millionen Euro an. Da der Angeklagte aber
über keine entsprechenden Sicherheiten verfügte, nahm die xxx den Antrag nicht
an. Am 31.10.2007 beantragte der Angeklagte bei der xxx nunmehr eine
Bürgschaft über 30.000,00 Euro, wobei er die Bausumme zutreffend mit
300.000,00 Euro bezeichnete. Daraufhin stellte die xxx unter dem 05.11.2007
einen Bürgschein über 30.000,00 Euro aus, wobei es sich um eine
Vertragserfüllungsbürgschaft handelte. Dieser Bürgschein diente als Muster für
eine Fälschung, die entweder der Angeklagte oder in seinem Auftrag eine nicht
näher ermittelte Person vornahm. Dabei wurde der originale Bürgschein
eingescannt, per Computer die Bürgschaftssumme auf 130.000,00 Euro
verändert und sodann mittels eines Farbdruckers ausgedruckt. Am 09.11.2007
unterschrieb der Angeklagte, nunmehr für die Firma xxx handelnd, einen
Werkvertrag mit dem Zeugen xxx und händigte diesem zugleich die gefälschte
Bürgschaft aus. xxx übergab diese dem Angestellten der xxx, dem Zeugen xxx,
der daraufhin die Auszahlung des Vorschussbetrages von 130.000,00 Euro an
den Angeklagten veranlasste. Nachdem die xxx Mitte Januar 2008 die Abtretung
der Bürgschaft an die Bürgin offengelegt hatte, wurde bekannt, dass die
Bürgschaftssumme gefälscht worden war. Ohne entsprechende Sicherheit hätte
die xxx dem Angeklagten den Vorschuss von 130.000,00 Euro nicht ausbezahlt.
45 Dem Angeklagten gelang es gleichwohl in der Folgezeit, das Bauvorhaben zu
etwa 70 % fertigzustellen."
46 Das Amtsgericht führte in der Beweiswürdigung unter anderem aus:
47 "Bei der dargestellten finanziellen Entwicklung der Firmen des Angeklagten war
spätestens im zweiten Halbjahr 2007 absehbar, dass in Anbetracht der
erdrückenden Schuldenlast Gläubiger nur noch im geringen Umfang oder gar
nicht mehr befriedigt werden konnten. Der Angeklagte hatte auch das
Bauvorhaben des Zeugen xxx nur dadurch an Land gezogen, dass er einen
äußerst günstigen Preis vereinbart hatte. Im Hinblick auf die deutlich höher
liegenden Konkurrenzangebote hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der
Angeklagte einen nennenswerten Gewinn aus dem Vorhaben hätte erzielen
können. Die Gewinnung neuer Aufträge diente danach allein dem Ziel, ‚Liquidität
zu generieren‘, so wie es der Zeuge xxx plastisch beschrieben hat. Dem
Angeklagten war die dramatische finanzielle Lage der Firmen auch bewusst."
48 In den Strafzumessungserwägungen legte das Amtsgericht zur Tat II.1 wegen des
gewerbsmäßigen Handelns des Klägers den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB
zugrunde und nahm bei der Tat II.2 einen nicht realisierten Gefährdungsschaden
von 130.000,00 Euro an.
49 Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 legte der Kläger
Berufung ein. Mit seit dem 26.10.2010 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts xxx
vom 18.10.2010 (xxx) wurde er auf seine Berufung hin wegen Betrugs und
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der
Berufungshauptverhandlung wurde bezüglich der Tat II.2 des amtsgerichtlichen
Urteils (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) die Strafverfolgung gemäß §
154a StPO ausschließlich auf die Urkundenfälschung beschränkt. Darüber hinaus
wurde in der Berufungshauptverhandlung bezüglich beider Taten (Betrug - II.1 -
und verbleibende Urkundenfälschung - II.2 -) die Berufung auf den Strafausspruch
beschränkt. Ergänzend zu den bindend gewordenen tatsächlichen Feststellungen
in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen lagen dem Urteil des Landgerichts xxx
vom 18.10.2010 folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde:
50 „Bezüglich der Tat II.1 (Betrug zu Lasten der Fa. xxx) hat der Angeklagte mit dem
Geschädigten xxx im Oktober 2010 eine Vereinbarung dahingehend getroffen,
dass an den Geschädigten xxx zur Abgeltung seiner Forderungen insgesamt
38.000 EUR bezahlt werden, und zwar ab 01.10.2010 in monatlichen Raten von
400 EUR. In Ausführung dieser Vereinbarung hat xxx im Oktober 2010 bereits
1.000 EUR erhalten.
51 Bezüglich der Tat II.2 räumte der Angeklagte ein, die Urkunde selbst gefälscht zu
haben."
52 Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ging das Landgericht von einem
Gesamtschaden von etwa 32.000 Euro durch die Tat II.1 aus.
53 Mit seit 28.06.2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011
(xxx) wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen unter
Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in
Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010, dessen
Gesamtstrafe zum Wegfall kam, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Dieser strafgerichtlichen Entscheidung lagen folgende tatsächlichen
Feststellungen zugrunde:
54 „1. Der Angeklagte war im maßgeblichen Zeitraum verantwortlich Handelnder der
xxx, geschäftsansässig xxx (im Folgenden: Gesellschaft). Obwohl er spätestens
seit Oktober 2007 zumindest billigend in Kauf nahm, dass die frei verfügbaren
finanziellen Mittel der Gesellschaft voraussichtlich nicht länger als 30 Tage
ausreichten, um 90 % der fälligen Geldschulden der Gesellschaft zu begleichen
und in Kenntnis der ihm gemäß §§ 130a Abs. 1 und 4, 130b, 177a HGB a.F. (seit
01.11.2008: § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegenden Pflicht, innerhalb von drei
Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen,
unterließ es der Angeschuldigte bis heute bewusst pflichtwidrig, einen solchen
Antrag beim Amtsgericht xxx zu stellen.
55 Am 24.07.2008 meldete der Angeschuldigte sein Gewerbe bei der Gemeinde xxx
mit der Begründung ab, er habe den gesamten Betrieb am 27.05.2008 wegen
„wirtsch. Schwierigkeiten" aufgegeben.
56 2. Der Angeschuldigte unterließ es als verantwortlich Handelnder der xxx,
geschäftsansässig xxx, für die von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer
xxx die für die Beitragsmonate Februar bis Juli 2008 fälligen Arbeitnehmeranteile
zur gesetzlichen Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Höhe
von insgesamt 10.130,80 Euro an die für die Einziehung zuständigen
Krankenkassen Barmer Ersatzkasse und AOK xxx abzuführen, obwohl ihm
bekannt war, dass die Beiträge spätestens zum drittletzten Bankarbeitstags des
Monats, in dem die Arbeitsleistung ausgeübt wird, an die Einzugsstelle zu zahlen
waren und ihm die Zahlung möglich war.
57 Im Einzelnen waren folgende Arbeitnehmeranteile zu entrichten:
58 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 06.02.2006 wurden gegen den
Kläger wegen des Verdachts, im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten
selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens Straftaten
(Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des
Sozialleistungsbetrugs und des Verstoßes gegen die Abgabenordnung) begangen
und die Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit ausgeübt zu haben,
disziplinarrechtliche Vorermittlungen gemäß § 27 LDO angeordnet. Gleichzeitig
wurde das Disziplinarverfahren bezüglich der strafrechtlichen Aspekte gemäß § 18
Abs. 2 LDO ausgesetzt.
59 Mit Verfügung vom 09.06.2008 ordnete das Polizeipräsidium xxx die Fortsetzung
der ausgesetzten Vorermittlungen und deren Ausdehnung auf weitere
nebentätigkeits- und strafrechtlich relevante Sachverhalte (weitere ungenehmigte
Ausübung der genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit als Geschäftsführer der
Firma xxx, Verdacht der Urkundenfälschung) an.
60 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 28.11.2008 - dem Kläger
ausgehändigt am 10.12.2008 - wurde das bisherige Vorermittlungsverfahren als
Disziplinarverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LDG fortgesetzt und auf die bereits
verfahrensgegenständlichen sowie neu bekannt gewordenen Sachverhalte
(Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der
Insolvenzverschleppung) erstreckt und das Disziplinarverfahren bis zum
Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. der Strafverfahren wegen des
Betrugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. des Vorwurfs der
Insolvenzverschleppung gemäß § 13 Abs. 1 LDG ausgesetzt. Gleichzeitig wurde
der Kläger mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und ein
Ermittlungsführer bestellt. Mit weiterer Verfügung vom 13.02.2009 ordnete das
Polizeipräsidium xxx die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge an.
61 Der Kläger erhob sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung (DL 13 K 12/09)
als auch gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen (DL 13 K 657/09) Klage beim
Verwaltungsgericht xxx. Das Verwaltungsgericht xxx wies die Klage gegen den
Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung vom 28.11.2008 mit Urteil vom
21.04.2010, rechtskräftig seit dem 19.06.2010, ab. Nachdem der Beklagte seine
Verfügung über den Einbehalt der Bezüge mit Bescheid vom 22.04.2010
aufgehoben hatte und die Beteiligten eine übereinstimmende Erledigungserklärung
abgegeben hatten, wurde das diesbezügliche Klageverfahren (DL 13 K 657/09)
am 20.05.2010 durch Beschluss eingestellt.
62 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 05.01.2011 wurde das
Disziplinarverfahren wieder aufgenommen, die Aufrechterhaltung der vorläufigen
Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge angeordnet.
Nachdem der Kläger weitere Angaben zu seinen finanziellen Belastungen
gemacht hatte, erfolgte mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 07.02.2011
eine „Umdeutung" des Bescheids vom 05.01.2011 dahingehend, dass nunmehr
25 % der Dienstbezüge einbehalten werden.
63 Gegen die mit Bescheid vom 05.01.2011 in der Fassung des Bescheids vom
07.02.2011 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der
Bezüge in Höhe von 25 % hat der Kläger beim Verwaltungsgericht xxx Klage (DL
11 K 325/11) erhoben, die mit Urteil vom 27.06.2012 abgewiesen wurde, sowie
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (DL 11 K 326/11), der mit Beschluss vom
27.06.2012 abgelehnt wurde.
64 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 12.08.2011 wurde das
Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 1 LDG auf den Sachverhalt ausgedehnt, der
Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Amtsgerichts xxx vom
28.06.2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens
und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen war.
65 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 wurde der Kläger wegen
Zuwiderhandlung gegen §§ 33 Abs. 1 und 34 BeamtStG aus dem
Beamtenverhältnis entfernt (Ziff. 1). Zudem wurde er bis zum unanfechtbaren
Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes
enthoben und es wurde der Einbehalt von 25 % der monatlichen Bezüge
angeordnet (Ziff. 2). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass der Kläger sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden Verfehlung
gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeibeamter schuldig gemacht und
dadurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Es sei
unumgänglich, dieses schwere Dienstvergehen durch Verhängung der schärfsten
Disziplinarmaßnahme - der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - zu ahnden.
Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, da
er aufgrund seines Fehlverhaltens für die Polizei absolut und objektiv untragbar
geworden sei. Der Kläger habe sich nicht nur einer schwerwiegenden Straftat
schuldig gemacht, sondern eine Vielzahl solcher Straftaten begangen. Bei der
gebotenen Gesamtschau im Hinblick auf Art und Ausmaß der begangenen
Betrügereien und der weiteren ihm anzulastenden Straftaten sei, auch unter
Berücksichtigung der zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände, ein
schweres Vergehen und damit ein endgültiger Vertrauensverlust gegeben. Die
vom Kläger gewünschte Dienstausübung bei einer anderen Polizeidienststelle sei
nicht möglich, da er aufgrund seines. Fehlverhaltens für die Polizei im Gesamten
absolut und objektiv untragbar geworden sei. Die Tatsache, dass er sich bis zu
diesem Dienstvergehen straf- und disziplinarrechtlich nichts habe zu Schulden
kommen lassen, sowie die ihm attestierten guten dienstlichen Leistungen könnten
nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm der Dienstherr
entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei. Auch dass er, wie
sein Rechtsanwalt meine, durch ein umfassendes Geständnis gezeigt habe, dass
er das Unrecht seines Verhaltens eingesehen habe und sich darüber hinaus auch
bemühe, den Schaden wiedergutzumachen, stelle keinen ausreichenden
Milderungsgrund dar. Das Geständnis sei erst in der Berufungsverhandlung vor
dem Landgericht am 18.10.2010 erfolgt. Auch die Bemühungen um
Schadenswiedergutmachung seien erst kurz vor der Berufungsverhandlung im
Oktober 2010 erfolgt. Besondere Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine
mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen nicht vor. Bereits mit Verfügung vom 07.02.2011 seien 25 % der
monatlichen Bezüge einbehalten worden. Diese Einbehaltung sei weiterhin
angezeigt und vertretbar, ohne dass die wirtschaftliche Existenz erschüttert oder
die beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsätze verletzt wären.
66 Dagegen erhob der Kläger am 28.12.2011 Klage (DL 11 K 3458/11) mit dem
Antrag, die Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 aufzuheben, und
stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (DL 11 K 3461/11), den das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2012 ablehnte. Der Kläger nahm zur
Klagebegründung Bezug auf sein Vorbringen im Verfahren DL 11 K 325/11 und
trug ergänzend vor, zutreffend sei, dass die in der Verfügung vom 02.12.2011 auf
den Seiten 3 und 4 unter Ziffer 3.1. bis 3.3 genannten strafrechtlichen
Verurteilungen vorlägen. Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts xxx vom
28.06.2011 sei jedoch nicht erwähnt, dass im Hinblick auf sämtliche Strafen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten gebildet worden sei. Wie aus den Akten des
Amtsgerichts xxx zu ersehen sei, habe er seine Taten schon zum Zeitpunkt des
landgerichtlichen Verfahrens eingeräumt. Mit xxx sei eine Rückzahlungsregelung
getroffen, dieser habe mit der Mutter des Klägers und deren Betrieb weiterhin
Kontakt. Bei dem Beklagten bestehe Personalknappheit. Um diese zu beseitigen,
könne der Beklagte ihn weiter beschäftigen, entweder im Außendienst an einer
anderen Dienststelle oder im Innendienst. Wenn überhaupt, könne nur ein ganz
geringer Teil der Allgemeinheit einen Bezug zum Fehlverhalten des Klägers
herstellen. Schon allein deshalb sei von einer besonderen
Ansehensbeeinträchtigung nicht mehr auszugehen. Insoweit spiele auch die
Tatsache eine Rolle, wie lange die Taten zurücklägen. Weiter seien seine
bisherige Unbescholtenheit sowie seine guten dienstlichen Beurteilungen zu
berücksichtigen. Wie sich aus der Begründung des Bescheids ersehen lasse,
seien die Gesichtspunkte bezüglich des Zeugen xxx, die Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung, die zwischenzeitlich verstrichene Zeit, sein Vorverhalten, die
dienstliche Beurteilung, die Tatsache, dass er nicht in seiner Funktion als Polizist
straffällig geworden sei, und der Umstand, dass kein Schaden bei dem Beklagten
verursacht worden sei, an keiner Stelle der Verfügung genannt. Das Vertrauen für
die Zukunft sei gestört, aber nicht irreparabel zerstört. Der Beklagte trat der Klage
entgegen und bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung des
streitgegenständlichen Bescheids und trug ergänzend vor, es sei zutreffend, dass
der Kläger durch die Verurteilung zu elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe seine
Beamtenrechte nicht kraft Gesetzes verliere. Gleichwohl seien die
Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Die
Tatsache, dass der Geschädigte xxx nach wie vor mit der Mutter des Klägers und
deren Betrieb in geschäftlichem Kontakt stehe, sei für das Disziplinarverfahren und
den Vertrauensverlust des Dienstherrn gegenüber dem Kläger irrelevant. Die
Tatsache, dass seit Begehung des Dienstvergehens nunmehr ein Zeitraum von
über drei Jahren verstrichen sei, könne angesichts der Schwere des
Dienstvergehens keine Berücksichtigung bei der Frage der besonderen
Ansehensbeeinträchtigung finden. Hier wiege nicht nur die
Ansehensbeeinträchtigung gegenüber der Allgemeinheit, sondern vielmehr der
Vertrauensverlust des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers
schwer. Dieser müsse als endgültig bezeichnet werden. Es sei nicht zutreffend,
dass in der Verfügung vom 02.12.2011 die vom Kläger vorgebrachten
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Unter Ziffer 4 der Begründung
werde darauf eingegangen.
67 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.06.2012 die Klage (DL 11 K 3458/11)
als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren richte sich nach dem
Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008. Der angegriffene Bescheid leide an
einem Begründungsmangel, da er hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts xxx
vom 04.12.2007 eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG
angenommen habe, obwohl dieses Urteil zum tatsächlichen Geschehen keine
Feststellungen getroffen habe. Gegenstand des Urteils sei allein das Strafmaß
gewesen, nachdem der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom
18.05.2007 darauf beschränkt habe. Jedoch sei der Begründungsmangel gemäß
§ 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Anwendbarkeit des §
46 LVwVfG sei nicht aufgrund von Besonderheiten der verletzten Vorschrift (§ 38
Abs. 2 Satz 2 LDG) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG
seien gegeben, da die fehlerhafte Begründung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung
gemäß § 44 LVwVfG führe und offensichtlich sei, dass die Verletzung der
Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Bei der
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG handele es sich um eine
gebundene Entscheidung, bei der die Disziplinarbehörde kein Ermessen habe.
Der angegriffene Bescheid sei materiell rechtmäßig. Der Kläger sei nach § 31 Abs.
1 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen. Der Kläger habe
ein Dienstvergehen begangen. In tatsächlicher Hinsicht sei der Beklagte zu Recht
von den tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des
Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007, des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in
Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 sowie des
Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 ausgegangen. Hinsichtlich der Urteile des
Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts
xxx vom 18.10.2010 sowie des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 seien die dort
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im
Disziplinarverfahren bindend geworden. Anhaltspunkte für eine offenkundige
Unrichtigkeit einzelner Feststellungen bestünden nicht. Hinsichtlich des Urteils des
Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 fehle es an einer Bindungswirkung gemäß § 14
Abs. 1 Satz 1 LDG. Die Disziplinarbehörde habe gemäß § 14 Abs. 2 LDG die
getroffenen Feststellungen gleichwohl ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zu
Grunde legen können, da der Kläger die Richtigkeit der anderweitig festgestellten
Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren in keiner Weise infrage gestellt
habe. Durch das genannte Verhalten habe der Kläger schuldhaft, nämlich
vorsätzlich, in erheblichem Maße gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte
Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, die ihm
innerhalb und außerhalb des Dienstes obliege. Außerdem habe er in besonderem
Maße die sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ergebende, in der Allgemeinen
Dienstvorschrift für den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg (PDV 350
BW) näher konkretisierte Verpflichtung missachtet, im Privatleben alles zu
vermeiden, was der Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder dem Ansehen der Polizei
schaden könne. Seine Eignung, für die Wahrung von Gesetz und Recht
einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, stelle ein Polizeibeamter nachhaltig
infrage, der selbst Straftatbestände verwirkliche. Nach wie vor sei die Erwartung
der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begehe, größer
als die entsprechende Erwartung gegenüber anderen, mit sonstigen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten. Vor diesem Hintergrund könne der
Kläger mit seinem Einwand, dass die begangenen Taten allein den
außerdienstlichen Bereich beträfen, nicht durchdringen. Bei Berücksichtigung aller
be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handele
es sich um ein schweres Dienstvergehen. Am gravierendsten dürfte zulasten des
Klägers zu bewerten sein, dass es sich bei der Betrugsvorwürfen um
Wiederholungstaten handele. Außerdem habe er durch diese Vermögensdelikte,
die sich - teilweise - über ein Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt hätten,
einen nicht unerheblichen Vermögensschaden verursacht. Bei den begangenen
Delikten handele es sich auch keineswegs um Straftaten, die im Wirtschaftsleben
gleichsam typischerweise aufträten und daher milder zu bewerten wären. Soweit
der Kläger vortrage, das Landgericht xxx habe die im Urteil des Amtsgericht xxx
vom 02.07.2009 ausgesprochene Strafe um mehr als die Hälfte auf acht Monate
reduziert und ihn insgesamt nur zu einer Gesamtheitsstrafe von elf Monaten
verurteilt, und daraus eine präjudizielle Bedeutung im Hinblick auf die Schwere des
Dienstvergehens herleite, könne er damit nicht durchdringen. Die
Gesamtheitsstrafe von elf Monaten bedeute, dass das Gewicht der Tat nur
geringfügig unterhalb der sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ergebenden
Grenze liege. Der Kläger habe durch das von ihm begangene schwere
Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit
endgültig verloren. § 31 LDG setze voraus, dass mit einem schweren
Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergehe, also
durch das Dienstvergehen indiziert werde, ohne dass damit aber ausgeschlossen
wäre, das durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des
Vertrauensverlusts verursacht werden könne. Die für den Ausschluss der in § 31
LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen lägen nicht
vor. Die Möglichkeit, den Kläger woanders einzusetzen, schließe die Indizwirkung
nicht aus. Auf die Einschätzung des Geschädigten xxx und dessen
fortbestehendes Vertrauen komme es insoweit nicht an, weil dieser nicht die
Allgemeinheit vertrete. Ein gewichtiger und im Einzelfall durchgreifender
Milderungsgrund liege auch nicht in der Tatsache, dass der Kläger in der
Berufungsverhandlung am 18.10.2010 die vorgeworfenen Taten eingeräumt und
eine Vereinbarung zur Schadensregulierung mit dem Zeugen xxx getroffen habe.
Die Disziplinarbehörde habe bei ihrer Entscheidung auch das Persönlichkeitsbild
des Klägers zutreffend berücksichtigt. Die Kammer habe keinen Anhaltspunkt
dafür, dass das Dienstvergehen persönlichkeitsimmanent sei. Lägen die
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG vor, sei der Beamte aus dem Dienst
zu entfernen. Nichts anderes folge aus der Dauer des Disziplinarverfahrens. Die
angefochtene Verfügung sei auch hinsichtlich der in Ziffer 2 verfügten
Nebenentscheidungen rechtmäßig. Die Einbehaltung der Dienstbezüge
entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen. Die vorläufige Dienstenthebung
nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG sei eine gebundene Entscheidung und Folge davon,
dass sich der Kläger untragbar gemacht habe.
68 Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.04.2013 zugelassenen Berufung
wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (11 DL 3458/11).
Der Beklagte habe verkannt, dass er in der Begründung der angefochtenen
Disziplinarverfügung bezogen auf die dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom
04.12.2007 zu Grunde liegenden Anschuldigungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG
verpflichtet gewesen sei, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, sowie
die diese Tatsachen belegenden Beweismittel darzustellen. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Begründungsmangel nicht nach §
46 LVwVfG unbeachtlich. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung sei bereits
nach § 44 LVwVfG nichtig. Zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung
gehöre die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen
würde. Es müsse für den Beamten klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen
ihm Vorwürfe gemacht würden. Hierzu gehöre eine so hinreichende
Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich sei.
Der einzelne konkrete Tatvorwurf bestimme und begrenze, welche Sachverhalte
im weiteren darzustellen seien, welche Tatsachen festgestellt und bewiesen sein
müssten, welche Beweise zu erheben seien. Diesen Anforderungen genüge die
Disziplinarverfügung in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers
durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 nicht. Kein einziger Vorwurf sei
hinsichtlich Ort, Zeit, Handlung, Höhe des erzielten Vorteils hinreichend konkret
dargestellt. Folge der inhaltlichen Unbestimmtheit der vorliegenden
Disziplinarverfügung sei ihre Nichtigkeit. Denn die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme, insbesondere die Entfernung aus dem Dienst sei
schlechterdings unerträglich, wenn in der Disziplinarverfügung nicht eindeutig und
unmissverständlich festgestellt werde, welche Handlungen als Dienstvergehen
gewertet und geahndet würden. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ohne
Dienstvergehen sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und
schlechterdings nicht hinnehmbar. Die formelle Rechtswidrigkeit der
Disziplinarverfügung führe zwingend zu ihrer Aufhebung. Zudem sei entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich, dass der gravierende
Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Das
Verwaltungsgericht verkenne, dass § 31 LDG erst dann eine gebundene
Entscheidung der Verwaltung zum Gegenstand habe, wenn das schwere
Dienstvergehen und der dadurch resultierende endgültige Verlust des Vertrauens
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des
Beamten festgestellt sei. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Relevanz des
Fehlers setze voraus, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sei, dass es
bei Vermeidung des gravierenden Begründungsmangels zu derselben
Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Dies könne entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei nicht festgestellt werden. Der
Beklagte habe sich nicht die Mühe gemacht, einzelnen Tatsachen, die ein
Dienstvergehen begründen könnten, die entsprechenden Beweismittel
zuzuordnen und so zu überprüfen, ob die der Disziplinarverfügung zu Grunde
gelegten Dienstvergehen tatsächlich feststellbar und beweisbar seien. Es könne
daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte, hätte er die Tatsachen,
die angeblich die Dienstvergehen des Klägers begründeten, und die Beweismittel
selbständig festgestellt, zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass einzelne
Dienstvergehen nicht nachgewiesen seien oder ganze Tatsachenkomplexe nicht
nachweisbar seien. Es stehe mithin nicht zweifelsfrei fest, dass die dem Strafbefehl
vom 18.05.2007 zu Grunde liegenden Anschuldigungen tatsächlich als
Dienstvergehen hätten festgestellt werden können, zumal klägerseits zu diesen
Straftaten insbesondere die subjektive Tatseite evident infrage gestellt werde, da
weder die Deklarierung von Überstundenvergütungen als sozialversicherungsfreie
und steuerfreie Entgeltformen bekannt gewesen sei, noch der Kläger Kenntnis von
der Beschäftigung arbeitslos gemeldeter Personen im Leistungsbezug bei der
Agentur für Arbeit gehabt habe. Daneben sei er bei der unstreitigen Beschäftigung
von Ausländern einem Rechtsirrtum unterlegen, da er davon ausgegangen sei,
dass er diese aufgrund der evident geschlossenen Werkverträge zulässigerweise
habe beschäftigen dürfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung
der Schwere des Dienstvergehens sowie des endgültigen Vertrauensverlusts stets
die Einstufung des Klägers als Wiederholungstäter eine maßgebliche Rolle
gespielt habe. Wegen der Nichtigkeit der Disziplinarverfügung sei der Berufung in
vollem Umfang zu entsprechen. Im übrigen lasse die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts auch nicht erkennen, dass es die Entfernung des Klägers aus
dem Beamtenverhältnis auch mitgetragen hätte, wenn sie ausschließlich auf die
Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 unter
Einbeziehung der Straftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009
in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 gestützt
worden wäre. Da der Beklagte in der Disziplinarverfügung nicht die Tatsachen aus
dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 bzw. des Strafbefehls vom
18.05.2007 dargestellt und benannt habe, die er ohne weitere Prüfung seiner
Entscheidung nach § 14 Abs. 2 LDG zugrundelegen wolle, habe er nicht nach § 14
Abs. 2 LDG vorgehen können. Dies habe das Verwaltungsgericht xxx in seinem
Urteil verkannt. Die bloße Verweisung auf den Strafbefehl innerhalb der
Disziplinarverfügung genüge insoweit nicht. Zudem habe der Beklagte insoweit
offensichtlich keinerlei eigenständige Ermittlungen angestellt und sich auch nicht
vom Vorliegen von Beweisen für diese Anschuldigungen überzeugt. Der
Ermittlungsführer habe nicht erkannt, dass insoweit überhaupt keine
Beweisaufnahme stattgefunden habe. Insoweit könne dem Kläger nicht
entgegengehalten werden, er hätte keine Bedenken gegen aus seiner Sicht
unzutreffende Fakten erhoben. Vielmehr seien im Laufe des Disziplinarverfahrens
dem Kläger überhaupt keine Fakten präsentiert worden, gegenüber welchen er
Einwendungen habe erheben können. Hätte dies im Ermittlungsverfahren
stattgefunden, hätte der Kläger sicherlich seinen mangelnden Vorsatz und seinen
Rechtsirrtum eingewandt. Schließlich sei das angefochtene Urteil abzuändern, da
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Schwere des Dienstvergehens,
zum endgültigen Vertrauensverlust sowie zur Berücksichtigung des
Persönlichkeitsbilds des Klägers nicht gefolgt werden könne. Das
Verwaltungsgericht sei unzutreffend von Wiederholungstaten ausgegangen, da es
die dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 zu Grunde liegenden
Vorwürfe unzulässig mitberücksichtigt habe. Den angeblich nicht unerheblichen
Vermögensschaden habe das Verwaltungsgericht an keiner Stelle beziffert. Ein
solcher sei auch nicht festzustellen. Vielmehr habe der Kläger mit allen Betroffenen
Vereinbarungen geschlossen, um etwaige Vermögensschäden zurückzuführen.
Mit den betroffenen Krankenkassen bestehe eine Rückzahlungsvereinbarung,
auch mit dem Geschädigten xxx sei eine Abgeltungsvereinbarung getroffen
worden. Weder dem Bauherrn xxx noch dessen finanzierenden Banken noch der
xxx sei irgendein Schaden entstanden. Unzutreffend sei es auch, den Umstand zu
berücksichtigen, dass der Kläger bis zum heutigen Tag keinen Insolvenzantrag
gestellt habe. Hätte der Kläger Insolvenzantrag gestellt, würden alle Gläubiger des
Klägers auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Das Nachtatverhalten des Klägers
werde rechtsfehlerhaft bewertet. Insbesondere das stetige Bestreben des Klägers
um Schadenswiedergutmachung stehe der Feststellung des endgültigen
Vertrauensverlustes entgegen. Die eingestandene Urkundenfälschung erfülle die
Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes des Handelns in
wirtschaftlicher Notlage. Als Polizeibeamter habe der Kläger ein nie zu
beanstandendes dienstliches Verhalten an den Tag gelegt, er habe sich in seiner
Laufbahn und seinem Amt stets voll bewährt.
69 Der Kläger beantragt,
70 das Urteil des Verwaltungsgerichts xxx vom 27. Juni 2012 - DL 11 K 3458/11 -
abzuändern und die Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011
aufzuheben.
71 Der Beklagte beantragt,
72 die Berufung zurückzuweisen.
73 An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden keine Zweifel. Der
Beklagte teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der
Begründungsmangel nach § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich
sei. Die zahlreichen Verurteilungen des Klägers würden so schwer wiegen, dass
ein Verbleib des Klägers im Beamtenverhältnis nicht mehr möglich sei. Die
Tatsache, dass kein Vermögensschaden eingetreten sei, stelle keinen
ausreichenden Milderungsgrund dar. Die Bemühungen um
Schadenswiedergutmachung gegenüber xxx seien erst kurz vor der
Berufungsverhandlung im Oktober 2010 erfolgt. Das Gewicht des Wohlverhaltens
werde entscheidend dadurch gemindert, dass es erst unter dem Druck der
erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht xxx zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten an den Tag gelegt worden sei. Die Tatsache,
dass der Kläger keinen Insolvenzantrag gestellt habe, sei für das
Disziplinarverfahren und den Vertrauensverlust des Beklagten gegenüber dem
Kläger irrelevant. Die angefochtene Verfügung sei nicht nichtig.
74 Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (5 Bände Leitzordner zum
Disziplinarverfahren - Vorgang Verfahrensschritte bis Juni 2009, 10 Fragmente -, 1
weiterer Band zum Disziplinarverfahren - Ersatzfragment ab März 2011 -, 2 Bände
Personalakten, 1 Band Sachaktenfragment Nebentätigkeit), die Strafakten des
Amtsgerichts xxx zu xxx, sowie des Amtsgerichts xxx zu xxx und zu xxx
(einschließlich der Akten des Landgerichts xxx zu xxx) sowie die Akten des
Verwaltungsgerichts xxx aus den Verfahren DL 13 K 12/09, DL 13 K 657/09, DL 11
K 325/11, DL 11 K 326/11, DL 11 K 3458/11, DL 11 K 3461/11 und zu 4 K 2384/06
(Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung) vor.
Entscheidungsgründe
75 Das Verfahren richtet sich nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 -
LDG - (GBl. S. 343), nachdem das Disziplinarverfahren erst nach dessen
Inkrafttreten am 21.10.2008 eingeleitet wurde.
76 Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb
der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und auch einen
bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
77 Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die
Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des
Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die
Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
78 Die Frage, wie es sich in rechtlicher Hinsicht auswirkt, dass die
Disziplinarverfügung vom 02.12.2011 auch darauf gestützt ist, dass der Kläger
durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 wegen gewerbsmäßigen
Betruges in fünf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf
Fällen, Steuerhinterziehung in acht Fällen, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und
Entleihens von Ausländern ohne Genehmigung rechtskräftig verurteilt worden ist,
kann der Senat offen lassen. Ein Verstoß gegen formelle und/oder materielle
Rechtsvorschriften des Disziplinarrechts, der zur Gesamtnichtigkeit der
Disziplinarverfügung führt, liegt insoweit nicht vor. Der disziplinarrechtlichen
Beurteilung können allein die Straftaten zu Grunde gelegt werden, die
Gegenstand der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts xxx vom
18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx
vom 02.07.2009 sowie des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 sind.
Denn diese begründen ein so schwer wiegendes Dienstvergehen, dass der
Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Die Verfügung ist daher
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
79 1. Es bedarf keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben,
dass die Disziplinarverfügung vom 02.12.2011 auch darauf gestützt ist, dass der
Kläger durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 wegen
gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von
Arbeitsentgelt in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in acht Fällen, Beihilfe zum
Betrug in zwei Fällen und Entleihens von Ausländern ohne Genehmigung
rechtskräftig verurteilt worden ist.
80 Der Senat überprüft unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes die
Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der
Disziplinarverfügung zugrundegelegten Sachverhaltes in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht (vgl. nur Senatsurteil vom 07.03.2012 - DL 13 S 1614/11 -).
Dabei sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG die tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder einer unanfechtbaren
Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand
hat, bindend. Sind Feststellungen offenkundig unrichtig, hat die
Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln; die Gründe sind aktenkundig zu machen
und dem Beamten mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LDG).Die in einem anderen
gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen können
der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung zu Grunde gelegt
werden (§ 14 Abs. 2 LDG).
81 Daher sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nur die tatsächlichen Feststellungen
eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht auch eines Strafbefehls im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend
(vgl. Senatsurteil vom 07.03.2012, a.a.O.; bereits zu § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO:
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 - juris, m.w.N.). Eine
Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG besteht folglich auch nicht, wenn
der Beamte gegen den Strafbefehl einen auf die Rechtsfolgen beschränkten
Einspruch eingelegt hat. Dem auf einen solchen Einspruch folgenden Strafurteil
gegen den Beamten liegen die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl
zu Grunde, so dass insoweit eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt.
82 Die Disziplinarverfügung ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG mit Begründung,
Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem
Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche
Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen,
die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel
darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG).
Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach §
14 Abs. 1 Satz 1 LDG kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 LDG verwiesen werden.
Eine solche Verweisung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 LDG war hier im Hinblick auf
das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 nicht zulässig, da es insoweit an
bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs.
1 Satz 1 LDG fehlt. Mithin waren hinsichtlich dieser Taten die Tatsachen, die ein
Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel in der
Disziplinarverfügung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG darzustellen.
83 Offen bleiben kann, ob es sich insoweit um einen Begründungsmangel handelt,
der - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat, -
gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich ist. In Betracht
kommt auch, dass insoweit nicht die Verletzung einer Vorschrift über das
Verfahren oder die Form, sondern ein materiellrechtlicher Mangel infrage steht.
Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung, da die angefochtene
Disziplinarverfügung vom 02.12.2011 bereits unter Zugrundelegung der
Straftaten aus den Verurteilungen durch das Urteil des Landgerichts xxx vom
18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx
vom 02.07.2009 sowie durch das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011
rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
84 Nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 finden auf das
Disziplinarverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und die
Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung (§ 2 LDG). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1
LDG werden Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
Diese ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig durch die
Verwaltungsgerichte zu überprüfen. Eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere
Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Entfernung des
Beamten aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht,
unterliegt mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der
Aufhebung nach § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits
einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme
(Entfernung des Beamten aus dem Dienst oder die Aberkennung des
Ruhegehalts) begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer
Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht
verletzt werden. Denn aufgrund des Umstandes, dass bereits einzelne
Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen,
und aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht sind die Disziplinargerichte selbst in der Lage und befugt
festzustellen, ob die vorgeworfenen Verstöße die disziplinarrechtliche
Höchstmaßnahme rechtfertigen. Für deren Verhängung steht - wenn die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind - der Disziplinarbehörde weder Ermessen
noch ein Beurteilungsspielraum zu. Spruchreife im Sinne des § 2 LDG i.V.m. §
113 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO ist mithin gegeben. Diese aus der Anwendung
verwaltungsverfahrensrechtlicher und verwaltungsprozessualer Grundsätze
folgende Befugnis der Disziplinargerichte nach dem Landesdisziplinargesetz
entspricht im Übrigen der im Disziplinarrecht allgemein angenommenen Befugnis
der Gerichte zur Beschränkung des Verhandlungsstoffes, wenn bereits einzelne
festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren
Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen
Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten
Sachverhalte nicht erforderlich machen (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 28.10.2010 -
DL 16 S 2282/09 -; vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 1 D 28/95 -
BVerwGE 113, 32, m.w.N.; ebenso zu den ausdrücklichen Regelungen des § 56
Satz 1 BDG und des § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW: BVerwG, Beschluss vom
06.06.2013 - 2 B 50/12 - juris; Beschluss vom 20.08.2013 - 2 B 8.13 - juris).
85 Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. § 38 Abs. 2 Satz
2, 3 LDG dient unter anderem dazu, dass dem Beamten die Gründe für die
Disziplinarverfügung vollständig dargelegt werden. Die Disziplinarverfügung
informiert ihn über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und begrenzt das
Verfahren auf diese. Auf dieser Grundlage soll es dem Beamten ermöglicht
werden zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie er sich gegen die
Disziplinarverfügung zur Wehr setzen will. In diesen Rechten wird der Kläger
dadurch, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lediglich auf die
Vorwürfe aus dem Urteil des xxx vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil
des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 sowie aus dem Urteil
des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 gestützt wird, nicht berührt. Insoweit hat
die Disziplinarverfügung in rechtmäßiger Weise auf die nach § 14 Abs. 1 Satz 1
LDG bindenden Feststellungen aus diesen Strafurteilen Bezug genommen. Der
Kläger konnte in jeder Hinsicht erkennen, welche Pflichtverletzungen ihm insoweit
zur Last gelegt werden und prüfen, ob und gegebenenfalls wie er sich hiergegen
wenden will. Auch die Begründung der Disziplinarverfügung für die
ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst beeinträchtigte den Kläger nicht
maßgeblich in seiner Möglichkeit, sich gegen die Disziplinarverfügung insoweit zu
wenden, als sich diese in nicht zu beanstandender Weise auf die Verurteilung
durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 unter Einbeziehung der
Straftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit
dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 stützte. In der Begründung ist
unter anderem ausgeführt, dass ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht,
das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn
und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste beeinträchtigt und die
Annahme begründet, dass er für den Polizeidienst untragbar geworden ist, dass
ein Beamter, der sich außerhalb des Diensts eines Betrugs schuldig macht, nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in schwerwiegender
Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu
werden, die sein Beruf erfordert, verletzt, dass ein Beamter, der sich außerhalb
des Diensts einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum oder
Vermögen anderer richtet, schuldig macht, damit das Vertrauen in seine Integrität
nachhaltig verletzt und die Grundlage seines Beamtenverhältnisses infrage stellt
und dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu
ahnden ist. Daher konnte der Kläger erkennen, dass er auch bei Zugrundelegung
allein der Urteile des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 und des Amtsgerichts xxx
vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom
18.10.2010 mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen muss. Für die vom
Kläger behauptete, aus einem Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Satz 2, 3, § 14 LDG im
Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 hergeleitete
Gesamtnichtigkeit der Disziplinarverfügung ist daher nichts ersichtlich.
86 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung, soweit
die Vorwürfe aus dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 in Verbindung
mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 sowie
aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 Gegenstand sind,
bestehen nicht. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist auch materiell
rechtmäßig ergangen. Der Kläger durfte aus dem Dienst entfernt werden. Nach §
31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt,
wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder
der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat.
Gemäß § 26 Satz 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme
das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen.
87 Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben. Nach § 47 Abs.
1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn
sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb
des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen
des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das
Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der
Kläger hat durch die Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts xxx
vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht
- xxx vom 02.07.2009 und des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 sind,
ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die tatsächlichen
Feststellungen in diesen Urteilen sind hier zugrundezulegen. Eine offenkundige
Unrichtigkeit einzelner Feststellungen dieser Urteile ist weder ersichtlich noch
vom Kläger behauptet. Diese tatsächlichen Feststellungen entfalten daher
Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LDG).
88 Der Beamte hat durch den Betrug, die Urkundenfälschung, die
Insolvenzverschleppung und das Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen, indem
er schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem Verhalten, das der
Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordern, aus § 34 Satz 3
BeamtStG, gegen die ihm obliegende Pflicht, das Recht zu achten (§ 47 Abs. 1
LBG) und - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegen
seine sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. der Allgemeinen Dienstvorschrift für
den Polizeidienst in Baden-Württemberg (PDV 350 BW) ergebende Pflicht, im
Privatleben alles zu vermeiden, was der Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder
dem Ansehen der Polizei schaden kann, verstoßen. Dass es sich bei den
festgestellten Sachverhalten jeweils um außerdienstliches Verhalten handelt,
steht der Einordnung als Dienstvergehen nicht entgegen, da die festgestellten
Sachverhalte nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße
geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Denn diese, jedenfalls aber die
Gesamtheit der einheitlich zu würdigenden festgestellten Verhaltens- und
Handlungsweisen des Beamten führen in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei
wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des
Beamten. Denn ein Polizeibeamter, der selbst Straftatbestände verwirklicht, stellt
seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die
Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage. Hierdurch werden die Pflichten,
die der Polizeidienst mit sich bringt, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Dies
betrifft nicht nur den dienstlichen Bereich. Vielmehr hegt die Allgemeinheit
gegenüber den mit polizeilichen Aufgaben betrauten Beamten auch besondere
Erwartungen im Hinblick auf ihr außerdienstliches Verhalten. Die Erwartung der
Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter generell nicht selbst Straftaten begeht, ist
größer als die entsprechende Erwartung gegenüber anderen mit sonstigen
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Urteile vom 28.10.2010, a.a.O., m.w.N., vom 22.03.2010 - DL 16 S 2597/09 -, vom
05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, juris). Zudem zerstreute der Kläger bei der
Begehung des Betruges, wie für den Senat aufgrund der bindenden
strafgerichtlichen Feststellungen zugrundezulegen ist, Bedenken des durch den
Betrug Geschädigten an der Zahlungsfähigkeit der klägerischen Firma unter
anderem damit, dass er beiläufig erwähnte, dass er im Falle einer Nichtzahlung ja
einiges zu verlieren hätte, beispielsweise seine Beamtenpension. Mit diesem bei
der Tatbegehung eingesetzten Hinweis des Klägers auf seine Beamtenstellung
hat die Tat einen innerdienstlichen Bezug.
89 Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen
kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres
Dienstvergehen.
90 Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive
Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung,
zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie
besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines
wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere
Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein
Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen
Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile
vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C
59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses
Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche
Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 -
DL 13 S 583/11 -).
91 Dass die außerdienstlichen Straftaten des Klägers ein schweres Dienstvergehen
sind, ergibt sich vor allem aus dem begangenen Betrug und der
Urkundenfälschung. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein
solches Fehlverhalten erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit
gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer
Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit
angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat,
die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht,
erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität
nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Dies
gilt hier in besonderer Weise aufgrund des hohen Gesamtschadens von über
32.000 Euro und des Hinweises des Klägers auf seine Beamtenstellung bei der
Tatbegehung. Die außerdienstliche Urkundenfälschung des Klägers führt
ebenfalls zu einem hohen Maß an Vertrauenseinbuße gegenüber dem Beamten.
Denn die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für den Privatrechtsverkehr von
ganz erheblicher Bedeutung. Wer sich hierüber hinwegsetzt, gefährdet in
besonderem Maße Achtung und Vertrauen für das Amt des Polizeibeamten und
das Ansehen des Beamtentums. Es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, nicht um Delikte, die im Wirtschaftsleben gleichsam
typischerweise auftreten und daher ggfs. milder bewertet werden könnten. Diese
offenbaren vielmehr eine sehr erhebliche kriminelle Energie des Klägers und
seine Bereitschaft, sich aus Eigennutz bedenkenlos über Rechtsvorschriften
hinwegzusetzen.
92 Dass hier das vom Kläger begangene Dienstvergehen seiner Eigenart nach als
schweres Dienstvergehen zu bewerten ist und damit dem Schweregrad nach die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 LDG für eine Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erfüllt, wird durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß bei außerdienstlichen
Dienstvergehen bestätigt. Für strafbares außerdienstliches Verhalten ist die
gesetzliche Strafdrohung der Orientierungsrahmen für die
Maßnahmebemessung. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die
jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der
Pflichtverletzung des Beamten. Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr
Freiheitsstrafe ist bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine
Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich der Orientierungsrahmen, bei einem
Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen
für die Maßnahmebemessung angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so
kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr
ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Derso bestimmte
Orientierungsrahmen ist lediglich Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung.
Hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum
Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall
derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des
Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die
Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. (vgl. BVerwG,
Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris; Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris;
Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29.10 - juris).
93 Dies zugrundegelegt, ist hier Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung
die Entfernung aus dem Dienst. Strafrahmen des Betruges, der
Urkundenfälschung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
ist jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der Strafrahmen der
Insolvenzverschleppung betrug drei Jahre. Der Betrug hatte, wie dargelegt einen
dienstlichen Bezug, da der Kläger bei der Tatbegehung auf seine
Beamtenstellung hinwies. Bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden, das
Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände ist dieses in der Wertung des
Senats ein schweres Dienstvergehen. Der Kläger hat durch das von ihm
begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und
der Allgemeinheit endgültig verloren.
94 Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer
prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall
bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen
werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen
Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte
Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung
des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom
29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu
§ 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
95 Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der
Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der
Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt
sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem
schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an
Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem
leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige
Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren
Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, §
31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
96 Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des
Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren
Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung
zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren
Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also
durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen
wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des
Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu
§ 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der
Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen
Schwere.
97 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem
schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen
endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005,
a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung
entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende
Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung
rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig
zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen
be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der
Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen
und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des
Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
wieder gutzumachen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S
2045/08 - juris).
98 Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung
maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn durch sein Verhalten
hat der Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums
herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht
wiedergutzumachen ist. Auf Grund des dargestellten Verhaltens hat der Kläger
das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und
Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine
Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und
unwiederbringlich verloren. Denn dem Dienstherrn und der Allgemeinheit kann es
nicht zugemutet werden, dass die Aufgaben, für die Wahrung von Recht und
Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, einem Polizeibeamten
anvertraut sind, der - sei es auch außerdienstlich - durch seine betrügerischen
Täuschungshandlungen unter teilweisem Hinweis auf seine dienstliche Stellung
und durch die Fälschung einer wichtigen Urkunde zu erkennen gegeben hat,
dass er um persönlicher Vorteile willen bereit ist, sich über gesetzliche
Vorschriften bedenkenlos hinwegzusetzen und Straftaten zu begehen. Daher
besteht auch nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die
Möglichkeit, den Kläger an anderer Stelle einzusetzen und von einer Entfernung
aus dem Dienst abzusehen. Angesichts des durch das Verhalten des Klägers
hervorgerufenen Ausmaßes des Vertrauensverlusts kann eine positive
Prognoseentscheidung nicht getroffen werden.
99 Dem stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Entgegen der
Auffassung des Beamten kann dieser sich nicht mit Erfolg auf die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten
entwickelten Milderungsgründe des Handelns in einer existenzbedrohenden
wirtschaftlichen Notlage oder der Wiedergutmachung des eingetretenen
Schadens berufen. Auch für andere Milderungsgründe ist nichts ersichtlich.
100 Der Milderungsgrund des Handelns in einer ausweglosen wirtschaftlichen
Notlage zur Tatzeit - auf den sich der Kläger für die Urkundenfälschung beruft -
setzt zunächst voraus, dass es sich um eine unverschuldet entstandene Notlage
handelt, z.B. durch unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des
Familieneinkommens. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der
Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung
verursacht oder zumindest mitverursacht hat. Die Notlage darf des Weiteren nicht
ausweglos sein. Zudem muss es um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten gehen
und der Beamte die Gelder zur Milderung oder Abwendung einer
existenzbedrohenden Notlage verwendet haben. Die Verwendung zur
Abdeckung von Schulden erfüllt nur dann die Voraussetzungen des
Milderungsgrundes, wenn es sich dabei um solche Verbindlichkeiten handelt,
deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen
Leistungen abschneidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -
juris, m.w.N., sowie Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 - juris, m.w.N.). Die
Voraussetzungen des Milderungsgrundes sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt:
101 Der Beamte war in die angenommene wirtschaftliche Notlage zur Tatzeit nicht
unverschuldet, sondern verschuldet geraten. Den Beamten trifft der Vorwurf, dass
er nicht bereits früher im Laufe des Jahres 2007 die Tätigkeiten seiner Baufirmen
einstellte. Hierzu bestand hinreichender Anlass, der Kläger hat dies jedoch
vorwerfbar versäumt. Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen
versuchte der Kläger, der bereits die Rechnungen der Firma xxx über Leistungen
für März und April 2007 nicht mehr bezahlte, an neue Aufträge zu kommen, um
Liquidität für seine Firmen zu bekommen, und nahm spätestens seit Oktober
2007 zumindest billigend in Kauf, dass die frei verfügbaren finanziellen Mittel der
xxx voraussichtlich nicht länger als 30 Tage ausreichten, um 90 % der fälligen
Geldschulden der Gesellschaft zu begleichen. Der Milderungsgrund des
Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage kommt dem
Beamten aber auch deshalb nicht zugute, weil er nicht zur Finanzierung des
existenziellen Lebensbedarfs handelte. Er nahm die Fälschung der
Bürgschaftsurkunde vor, um - wie das Strafgericht feststellte - Liquidität für seine
Baufirmen zu generieren. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Klägers in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die 130.000 Euro hätten der
Begleichung der Schulden der Baufirma gedient. Von einem Einsatz zur Deckung
des lebensnotwendigen Bedarfs kann daher keine Rede sein, die
Verbindlichkeiten der Baufirmen schnitten den Kläger auch nicht vom
lebensnotwendigen Bedarf ab.
102 Auch die Tatsache, dass der Beamte Wiedergutmachung an den Geschädigten
xxx leistet, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach ständiger
Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 10.11.1998 - 1 D 103.97 - juris,
m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - DB 16 S 1531/09 -) ist eine
mildere Bewertung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener
Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen
Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Denn dies lässt auf
eine innere Einstellung schließen, die eine positivere Beurteilung des
Persönlichkeitsbildes des Beamten erlaubt. Eine solche Einstellung kann jedoch
nur dann hinreichend deutlich festgestellt werden, wenn die Wiedergutmachung
vor Tatentdeckung nach außen erkennbar zumindest in die Wege geleitet und
damit eine entsprechende Absicht in objektivierbarer Weise offenbart worden ist.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat erst im Oktober 2010, nachdem er bereits
erstinstanzlich mit Urteil vom 02.07.2009 wegen Betruges zu Lasten des
Geschädigten xxx verurteilt war, eine Vereinbarung mit diesem zur
Wiedergutmachung getroffen. Es ist weder ersichtlich noch behauptet, dass diese
Wiedergutmachung vor Tatentdeckung in die Wege geleitet worden sei. Auch für
die geschädigten Krankenkassen lässt sich eine diesen Voraussetzungen
entsprechende Wiedergutmachung nicht feststellen.
103 Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar
geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene
Verhalten und seine dienstliche Beurteilung der Entfernung aus dem Dienst nicht
entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen
Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen
Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende
Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn
noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört,
erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene
Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht
unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Die Entfernung
des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verstößt daher auch nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
104 Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung auch das Persönlichkeitsbild
des Klägers, vor allem seine bisherige dienstliche Führung, seine Beurteilungen
und das in der Berufungsverhandlung vom 18.10.2010 abgelegte Geständnis
berücksichtigt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). In der vom Kläger angegriffenen
Verfügung vom 02.12.2011 wird insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass diese
Umstände nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das der Dienstherr dem
Kläger entgegengebracht hat, irreparabel zerstört ist.
105 Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen
Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres
Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die
pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren
Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird
nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 bis 3 LDG ein
Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 1 LDG).
106 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2
LDG.
107 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in
Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.