Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.06.2016

bindungswirkung, neue beweismittel, befangenheit, disziplinarverfahren

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 13.6.2016, DL 13 S 1699/15
Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an tatsächliche Feststellungen im
verwaltungsgerichtliche Verfahren; (keine) eigene Lösungsmöglichkeit des
Verwaltungsgerichts; Unzulässigkeit auf eine Lösung von bindenden Feststellungen
gerichteter Beweismittel
Leitsätze
1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG angeordnete Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an tatsächliche
Feststellungen gilt mittelbar auch für das sich anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Disziplinarbehörde entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 HS 1 LDG von
einer Bindungswirkung ausgegangen ist oder sich entgegen dieser Vorschrift von bindenden Feststellungen
gelöst hat. Eine eigene Lösungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts von bindenden Feststellungen sieht das
Landesdisziplinargesetz nicht vor.
3. Beweismittel, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine auf §§ 27-33 LDG gestützte
Disziplinarverfügung mit dem Ziel der Lösung von bindenden Feststellungen geltend gemacht werden, dürfen
vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Ein auf solche Beweismittel gestützter Beweisantrag ist
wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abzulehnen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.
Mai 2015 - DL 8 K 2756/14 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten
Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. § 2 LDG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 2
LDG) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
2 1. Der Antrag entspricht bereits nicht den allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines
Zulassungsantrags. Der Antrag muss eine Sichtung und rechtliche Prüfung des Streitstoffs erkennen lassen.
Er muss sich dabei mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (Bader, VwGO, 5. Aufl., § 124a
Rn. 80 m.w.N.). Bereits hieran fehlt es über weite Strecken des Zulassungsvorbringens. Des Weiteren fehlt
es bei einem erheblichen Teil des Zulassungsvortrags an der ebenfalls erforderlichen klaren Zuordnung des
Vorbringens zu den geltend gemachten Zulassungsgründen. Es ist nicht ausreichend, Zulassungsgründe zu
benennen und sodann eine Begründung ohne Unterscheidung der einzelnen Zulassungsgründe anzufügen
(Bader, a.a.O., Rn. 82). Auch ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
hinreichend dargelegt.
3 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn
neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten
Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt
werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416; Beschluss vom 17.03.2004
- 9 S 2492/03 -).
4 Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mit
dem die Klage des Klägers gegen eine Disziplinarverfügung des Landratsamts ..., in der dem Kläger das
Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister aberkannt wurde, abgewiesen wurde, mit dem
Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
5 a) Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne deshalb ernstlichen
Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Disziplinarverfügung sei nicht wegen der
Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers aufzuheben, setzt sich der Zulassungsantrag bereits
nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auseinander, aus denen es an einer Besorgnis
der Befangenheit fehlt, und mit dessen weiterer Argumentation, dass selbst dann, wenn eine Besorgnis der
Befangenheit bestünde, diese nicht die Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung zur Folge hätte.
6 b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land in der angegriffenen
Disziplinarverfügung zutreffend von einer Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des
Landgerichts ... vom 13.11.2012 (...) ausgegangen ist, in dem der Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- EUR verurteilt worden war. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG
sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren,
das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 LDG hat die
Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Das
Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine solche Lösung von den
Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.
7 aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass
das Verwaltungsgericht wie die Disziplinarbehörde von einer Bindung an das strafgerichtliche Urteil nach §
14 Abs. 1 S. 2 LDG nicht deshalb abgesehen hat, weil das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft,
nämlich unter Verwertung einer Videoaufzeichnung sowie von Mobilfunkdaten zustande gekommen wäre
(zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von Verfahrensfehlern bei an sich bindenden
strafgerichtlichen Urteilen Senat, Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, ESVGH 64, 255). Das
Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit im strafgerichtlichen Verfahren kein
Beweisverwertungsverbot bestanden habe. Hinsichtlich der Verwertung der Mobilfunkdaten ergibt sich dies
bereits ausdrücklich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Revisionsentscheidung des
Bundesgerichtshofs, mit der sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzt. Hinsichtlich der Verwertung
der Videoaufzeichnung hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet, dass ein Verwertungsverbot nicht
besteht, insbesondere auch nicht mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 11.12.2014
C - 212/13 -, juris. Die vom Verwaltungsgericht hierbei angeführten Argumente werden mit dem
Zulassungsantrag nicht angegriffen.
8 bb) Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen, dass die
Bindungswirkung nicht aufgrund der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel
entfalle. Maßgeblich sei, ob bei Erlass der Disziplinarverfügung die Voraussetzungen für das Entfallen der
Bindungswirkung vorgelegen hätten (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von im
disziplinarbehördlichen Verfahren vorgelegten neuen Beweismitteln Senat, Urteil vom 01.04.2014, a.a.O.).
Würden Beweismittel für einen abweichenden Geschehensablauf erst im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgelegt, könnten diese eine Lösung nicht begründen. Soweit der Kläger erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf eine von Rechtsanwalt ..., ..., übermittelte anonyme
Zeugenaussage vom 02.09.2014 und vom 11.11.2014 geltend gemacht habe, nicht er und sein
Lebenspartner, wie vom Landgericht festgestellt, sondern ein Dritter habe (tatsächlich) den den
disziplinaren Vorwurf bildenden (fingierten) Brandanschlag verübt, könne dies keine Berücksichtigung
finden. Dasselbe gelte, soweit ebenfalls erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf
die Mutter des Klägers und seinen Lebenspartner und das elektronische Protokoll des Kassensystems einer
Gaststätte in Frage gestellt wurde, dass ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug bzw. der Lebenspartner
des Klägers, wie vom Landgericht angenommen, zur Tatzeit am Tatort war. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit dem Zulassungsantrag im Ergebnis ohne Erfolg.
9 (1) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zum einen angeführt, bei der Berücksichtigungsfähigkeit
neuer, eine Lösung nach § 14 Abs. 1 S. 2 LDG eröffnenden Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren handele es sich um eine Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sachlage im
Verwaltungsprozess. Ob dies zutrifft oder ob § 14 Abs. 1 LDG nicht vielmehr eine Regelung des
disziplinarbehördlichen (und mittelbar des verwaltungsgerichtlichen, siehe dazu unten) Verfahrens für die
Beurteilung des - vorliegend unveränderten - Lebenssachverhalts enthält, kann dahinstehen. Denn der
Kläger wendet sich substantiiert nur gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei Anfechtungsklagen gegen Disziplinarverfügungen gemäß §§
27 bis 33 LDG sei der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
Klägers, der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz abstellen
will, bleiben ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergibt sich zwar aus
dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem
Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er im
Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des
Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein
belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt
oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt
sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst,
sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen
erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243; vom 31.03.2004 - 8
C 5.03 -, BVerwGE 120, 246). Diese Urteile werden auch vom Kläger zitiert, allerdings nur zum
Prozessrecht. Aus den weiteren von ihm angeführten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI
C 104.63 -, BVerwGE 29, 304; vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170 und vom 21.05.1976 - IV C
80.74 -, BVerwGE 51, 15) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch die vom Kläger angeführten, ebenfalls
unvollständig zitierten Literaturstellen gehen hiervon aus (Gärditz/Orth, Jura 2013, 1100 (1103);
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rn. 33, 35, 41). Materiell-rechtlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Disziplinarverfügungen, die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 27 bis
33 LDG aussprechen, die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarbehörde (vgl. Burr, in: von
Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 21 AGVwGO Rn. 6; aus der vom Kläger
angeführten Kommentierung von Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., zu § 14 LDG ergibt sich nichts
anderes; einen entsprechenden Grundsatz allgemein bei Anfechtungsklagen annehmend wiederum die vom
Kläger angeführte Literatur Gärditz/Orth, a.a.O., S. 1106, Kopp/Schenke, a.a.O. sowie die ebenfalls vom
Kläger angeführte Entscheidung BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O.).
10 (2) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung weiter zutreffend auf die Folgen der Funktionsverteilung
zwischen Disziplinarbehörde und Verwaltungsgericht unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes für
die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals mit dem Ziel
der Lösung geltend gemachten Beweismitteln abgestellt.
11 Den Verwaltungsgerichten steht unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes grundsätzlich keine
eigene Disziplinargewalt zu (vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.03.2008, zitiert nach Bühler, Das neue Disziplinarrecht für Baden-
Württemberg, S. 17). Sie überprüfen Disziplinarverfügungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen nach §§ 27
bis 33 LDG ausgesprochen werden, auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gem. § 12 LDG
zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2
LDG). Ist die Sachverhaltsermittlung der Disziplinarbehörde ihrerseits aufgrund der Bindungswirkung des §
14 Abs. 1 S. 1 LDG eingeschränkt, gilt dies mittelbar auch für die Sachverhaltsermittlung durch das
Verwaltungsgericht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O, § 14 LDG Rn. 1). Die Disziplinarbehörde
muss sich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 LDG von ansonsten bindenden Feststellungen
lösen. Eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das
Landesdisziplinargesetz nicht vor. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde
zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausging oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst
hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteile vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, ESVGH 62, 63; vom 01.04.2014,
a.a.O.).
12 Diese Rechtslage unterscheidet sich damit grundsätzlich von der Rechtslage nach dem
Bundesdisziplinargesetz, das eine originäre Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte vorsieht (§ 34 BDG).
Nach § 23 Abs. 1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Eine
Lösungsmöglichkeit der Disziplinarbehörde ist nicht vorgesehen. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG sind im
Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das
denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG hat das
Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Dem entspricht es, dass das Verwaltungsgericht bei seiner eigenen Lösungsentscheidung alle Beweismittel
berücksichtigen kann, auf die sich ein Beamter zur Herbeiführung einer Lösungsentscheidung beruft.
13 Dem gegenüber können unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes Beweismittel, die erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine auf §§ 27 bis 33 LDG gestützte Disziplinarverfügung mit
dem Ziel der Lösung von bindenden Feststellungen geltend gemacht werden, vom Verwaltungsgericht,
anders als neue Beweismittel, die bereits der Disziplinarbehörde vorgelegen haben, nicht berücksichtigt
werden. Denn damit würde eine eigenständige Lösungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts begründet, die
das Landesdisziplinargesetz nicht vorsieht und die im Widerspruch zur grundsätzlich fehlenden
Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte stünde. Der Beamte kann gestützt auf diese Beweismittel aber
während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 40 Abs. 1, 2 LDG, §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1
LVwVfG die Aufhebung der Abschlussverfügung bei der Disziplinarbehörde beantragen. Das
disziplinargerichtliche Verfahren kann bis zur Entscheidung der Disziplinarbehörde hierüber gemäß § 94
VwGO ausgesetzt werden. Hebt die Disziplinarbehörde die Abschlussverfügung auf, erledigt sich das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Lehnt sie eine Aufhebung ab, kann über die hiergegen gerichtete Klage
des Beamten gemeinsam mit dem fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden.
Entsprechendes gilt für während des Zulassungsantragsverfahrens erstmals geltend gemachte Beweismittel.
14 Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit in dem angegriffenen Urteil auch für den
Fall Ausführungen gemacht wurden, dass die angeführten Beweismittel im gerichtlichen Verfahren doch
berücksichtigungsfähig sein sollten, wird das Urteil entgegen der Annahme des Klägers dadurch nicht
widersprüchlich. Es handelt sich vielmehr um zwei selbständig tragende Ansätze.
15 cc) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
daraus ableitet, dass das Verwaltungsgericht den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt
hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil dementsprechende Verfahrensfehler nicht hinreichend
dargelegt wurden (vgl. dazu unten 5.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet,
muss hinsichtlich der Darlegung der Anforderungen der Verfahrensrüge genügt werden (Bader, a.a.O., § 124
Rn. 13).
16 c) Auch mit seinen inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dringt der
Kläger nicht durch.
17 aa) Soweit der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege
ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, geltend macht, greifen diese nicht durch. Mit dem
Zulassungsantrag wird nicht die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen, sondern erneut
dessen, mit dem Zulassungsantrag aber nicht erfolgreich in Frage gestellte, tatsächliche Feststellungen.
Entsprechendes gilt, soweit im Zusammenhang mit der Bewertung des Dienstvergehens als schwer (s. dazu
sogleich) die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts angegriffen werden.
18 bb) Soweit der Kläger sich - unter Bezugnahme auf seine Einwendungen im disziplinarbehördlichen
Verfahren gegen die entsprechende Bewertung durch die Disziplinarbehörde - gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts wendet, es liege ein schweres Dienstvergehen vor, legt er dies bereits nicht
hinreichend dar. Selbst wenn diese Bezugnahme prozessual im Zulassungsantragsverfahren zulässig sein
sollte, fehlt es an der Darlegung, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Ergebnis,
sondern auch in der Begründung identisch ist mit der Bewertung der Disziplinarbehörde. Nur dann ließe es
sich überprüfen, ob die gegen die Begründung dieser aus der Sicht des Klägers falschen bzw. defizitären
Bewertung durch die Disziplinarbehörde gerichteten Einwendungen inhaltlich durchgreifen oder nicht.
Hinsichtlich des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Bewertung des Dienstvergehens
als schweres Dienstvergehen auch auf die überregionale Presseberichterstattung hierüber und ihre
negativen Folgen für das Ansehen der Gemeinde abgestellt hat, werden mit dem Zulassungsvorbringen
ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begründet. Aus dem Umstand, dass, wie der Kläger anführt, er selbst -
was regelmäßig der Fall sein wird - unter dieser Berichterstattung gelitten und deshalb rechtliche Schritte
hiergegen ergriffen hat, folgt nicht, dass eine Berücksichtigung dieser Umstände unzulässig ist (vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 2 WD 4/15 -, juris). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein
Motiv für das Dienstvergehen feststellen konnte, steht der Bewertung als schweres Dienstvergehen nicht
entgegen. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht sich gar nicht bemüht
hätte, die Beweggründe des Klägers für sein Verhalten zu ermitteln.
19 cc) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe Milderungsgründe nicht hinreichend
berücksichtigt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf §§ 35,
33 Abs. 1 S. 2 LDG und die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass ein endgültiger
Vertrauensverlust, der die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge hat, nicht dadurch kompensiert werden
kann, dass das Dienstvergehen lange zurückliegt oder das Disziplinarverfahren lange gedauert hat. Hiermit
setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander, der Kläger bemängelt lediglich den Umstand als solchen.
Auf die Frage, ob und inwieweit die Verfahrensdauer auf den Kläger zurückzuführen ist, kommt es dabei
nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der - verneinten - Erwägung, ob mildernd zu
berücksichtigen sei, dass das Disziplinarvergehen Folge früherer Drohungen gegenüber dem Kläger gewesen
sein könne, angenommen hat, der Kläger sei zur Tatzeit nach vorangegangener 12-monatiger
Krankschreibung und zweiwöchigem Urlaub genesen und erholt gewesen, hat es, anders als der Kläger
meint, nicht verkannt, dass der Kläger sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand. Das
Verwaltungsgericht erwähnt diesen Umstand vielmehr ausdrücklich und mehrfach (S. 3, 23 des
Urteilsabdrucks).
20 dd) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Aberkennung des Ruhegehalts sei unverhältnismäßig,
begründet dies ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
21 (1) Der Kläger wendet sich zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass bei
einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust eintritt mit der Folge, dass
die disziplinare Höchstmaßnahme (bei Ruhestandsbeamten wie dem Kläger: Aberkennung des Ruhegehalts)
zur Anwendung kommt. Darin liegt - anders als der Kläger meint - kein „Ermessensfehler“ bei der
Bestimmung der Sanktion, sondern eine zutreffende Darstellung der Regelungssystematik des
Landesdisziplinargesetzes (vgl. Senat, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128 m.w.N.,
auch zu leichten und mittelschweren Dienstvergehen). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme
des Klägers auch geprüft, ob diese Indizwirkung des schweren Dienstvergehens, insbesondere aufgrund der
langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst, der fehlenden disziplinarischen
Vorbelastung und aufgrund der Erkrankungen des Klägers widerlegt werden kann.
22 (2) Soweit die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion vom Kläger aus der vergleichsweisen niedrigen
verhängten Kriminalstrafe abgeleitet wird, übersieht der Kläger, dass nach der (neueren) Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts der gesetzliche Strafrahmen, nicht die konkrete Kriminalstrafe, den
Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Sanktion vorgibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass § 34
Abs. 1 LDG im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts nicht einschlägig ist.
23 3. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen.
Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
entscheidenden Streitfällen abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung ankommt. Dies
ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und
ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten
abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Diese Voraussetzungen
werden mit dem Antrag bereits nicht ausreichend dargelegt.
24 4. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das
erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten
Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall
hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser
Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete
Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen
Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
25 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
26 „unter welchen Voraussetzungen (auch mit Blick auf die Grundlagenbestimmung des Art. 33 Abs. 4 GG)
ein Beamter wegen eines angeblichen zur Verurteilung gelangten Dienstvergehens existenziell bestraft
werden kann, wenn sich diese Strafe noch im Geldstrafenbereich bewegt und ein Sachverhalt auch in
Ansehung des anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens dergestalt kontrovers ist wie vorliegend“.
27 Grundsätzliche Bedeutung habe dies auch mit Blick auf die damit verbundenen Grundfragen des
Verhältnismäßigkeitsgebots als Verfassungsprinzip.
28 Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie sich aus der Verwendung des Begriffs „wie vorliegend“ ergibt, nur im
Einzelfall beantworten. Sie ist auch nicht entscheidungserheblich. In rechtlicher Hinsicht fehlt es an der
Entscheidungserheblichkeit, weil es auf die ausgesprochene Kriminalstrafe nicht entscheidungserheblich
ankommt (s. dazu oben). In tatsächlicher Hinsicht fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die
Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt
wurde und die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bislang nicht - rechtskräftig - durchbrochen wurde.
29 5. Auch ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit dem Zulassungsantrag nicht
hinreichend dargelegt.
30 a) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend macht, die - angebliche - Besorgnis der
Befangenheit hinsichtlich des Ermittlungsführers, der auch Prozessvertreter des beklagten Landes im
disziplinargerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war, begründe wegen Verstoßes gegen Art. 6
EMRK einen Verfahrensfehler, wird dies nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb die
Vorschrift, die u.a. ein unparteiisches Gericht verlangt, auf Prozessvertreter von Verfahrensbeteiligten
Anwendung finden soll.
31 b) Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisanträge, die, wenn sie vorläge, regelmäßig einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes
gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zur Folge hätte (vgl. Bader, a.a.O., § 86 Rn. 43),
wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
32 Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Vernehmung des Lebenspartners des Klägers, die darauf abzielt,
dass dieser bzw. ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht am Tatort war, selbständig
tragend deshalb abgelehnt, weil maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass der Disziplinarverfügung ist. Damit hat
das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beweiserhebung unzulässig ist, weil
Beweismittel, die auf eine Lösung von einer bindenden strafrechtlichen Verurteilung abzielen, die nicht bis
zum Erlass einer auf §§ 27-33 LDG gestützten Disziplinarverfügung vorgelegt worden sind, nicht in dem
hiergegen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern in einem neuen Verfahren nach §§
40, 2 LDG, 48, 49 LVwVfG bei der Disziplinarbehörde geltend gemacht werden müssen (vgl. zur
Unzulässigkeit einer Beweiserhebung als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag Bader, a.a.O., § 86 Rn.
33). Auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung dieses Beweisantrags angeführten
weiteren Gründe zutreffend sind und ob - wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht - insoweit
insbesondere ein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung vorliegt, kann vor
diesem Hintergrund dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Vernehmung von Rechtsanwalt
..., ... zu den Umständen der anonymen Zeugenaussagen vom 02.09. und 11.11.2014 beantragt hat.
33 Soweit das Verwaltungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten zum Tatablauf und zu
Folgerungen aus dem Gesundheitszustand des Klägers nach dem vorgeworfenen Geschehen mit der
Begründung abgelehnt hat, dem stehe die Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils, das sich unstreitig
mit den in diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen befasst hat, entgegen (vgl. die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittelbar geltende Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 LDG und hierzu
Nonnenmacher, in: von Alberti, u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 1), wird dies mit dem Zulassungsantrag nicht in
Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Diese
ist insbesondere nicht mit dem Zulassungsvorbringen in Frage gestellt worden.
34 Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge ist mit dem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert
angegriffen worden.
35 c) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht darin, dass das
Verwaltungsgericht keinen Beweis zu den vom Kläger angeführten Erfolgen seiner Tätigkeit als
Bürgermeister und damit im Zusammenhang stehender Anfeindungen mit Folgen für den
Gesundheitszustand des Klägers erhoben hat. Diese Rüge scheitert bereits daran, dass er insoweit nicht alle
ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine nach
seiner Meinung vollständige und richtige Tatsachenbewertung im erstinstanzlichen Verfahren zu erzielen.
Denn er hätte z.B. durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entsprechende
Anträge stellen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines
Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (s. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 6
B 67.98 -; vom 23.05.1985 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222). Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung
musste sich dem Verwaltungsgericht, das diese Umstände nicht in Zweifel gezogen hat, auch sonst nicht
aufdrängen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 86 Abs. 3 VwGO.
36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG.
37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.