Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.08.2016

stadt, gutachter, psychiatrisches gutachten, schuldfähigkeit

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 9.8.2016, DL 13 S 1279/15
Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel
Leitsätze
1. Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann - auch wenn die Strafbarkeitsschwelle der Untreue nicht erreicht
wird - objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang
mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich
verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt.
Unwirtschaftlich in diesem Sinn kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein,
insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
2. Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln steht wegen der Vielfalt möglicher
Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung.
3. § 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im
Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K
1870/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die am xxx geborene Klägerin steht als Realschulrektorin im Dienst des Beklagten. Nach der Einstellung als
Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes wurde sie am xxx unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am xxx wurde die Klägerin zur
Realschullehrerin ernannt und ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Von der
xxxRealschule xxx, an der sie seit dem xxx tätig war, wurde sie am xxx an die Haupt- und Realschule in xxx
versetzt und gleichzeitig zur Leiterin dieser Schule bestellt. Am xxx wurde sie unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin ernannt. Die Klägerin wurde am xxx zur Leiterin der xxx-
Realschule xxx bestellt und am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur
Realschulrektorin ernannt. Am xxx wurde ihr das Amt einer Realschulrektorin auf Lebenszeit
(Besoldungsgruppe A 15) übertragen. Die dienstlichen Leistungen wurden zuletzt in der
Leistungsfeststellung vom 11.09.2006 mit „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“
beurteilt.
2 Die Klägerin ist xxx. Sie ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom xxx mit
dem Grad der Behinderung XX. Die Klägerin ist bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht sie derzeit monatliche Nettobezüge in
Höhe von ca. 2.600 EUR und beträgt die Darlehensbelastung für ihr Eigenheim 800 bis 900 EUR monatlich.
3 Durch Vereinbarung mit der Stadt xxx vom 13.11.2006 wurde der Klägerin für das Budget der xxx-
Realschule die Bewirtschaftungs- und Feststellungsbefugnis bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und bis zu
10.000 EUR im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen übertragen. Nach Ziff. 2 dieser
Vereinbarung werden der Schule für den pädagogischen Betrieb Mittel zur eigenverantwortlichen
Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Budgetansätze obliegt nach Ziff. 2.6 dem
Schulleiter.
4 Am 15.02.2011 erstattete die Klägerin Selbstanzeige beim Polizeirevier xxx und gab an, sie habe in den
zurückliegenden Jahren für die Schule Geschirr, Besteck, Töpfe und weitere Materialien im Wert von über
10.000 EUR mit Geldern aus dem Schuletat beschafft, in ihre Wohnung gebracht und dort ungenutzt
aufbewahrt. Im Zuge der Inventarisierung von Schulbeständen seien die Defizite aufgedeckt worden; die
Waren seien zwischenzeitlich nahezu vollständig in die Schule zurückgebracht worden. Sie sei an xxx
erkrankt. Sie werde deswegen mit starken Medikamenten behandelt, die die Persönlichkeit eines Menschen
wesentlich verändern könnten.
5 Das Regierungspräsidium xxx verbot der Klägerin mit Verfügung vom 17.02.2011 unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte als Realschulrektorin und als Realschullehrerin und
leitete mit Verfügung vom 07.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. In der
Einleitungsverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die
Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2011 systematisch in erheblichem Umfang Finanzmittel, für die die Stadt xxx
ihr die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen habe, für private Zwecke verwendet habe, unter anderem zur
Beschaffung von hochwertigem Geschirr, einer unübersehbaren Vielzahl sonstiger Haushaltsutensilien wie
Tischtücher, Handtücher und Kaffeemaschinen, sowie von unzähligen Büchern. Nach den Ermittlungen der
Stadt xxx belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf derzeit 62.355,52 EUR.
6 Bei ihrer Anhörung vor dem Regierungspräsidium xxx am 28.04.2011 gab die Klägerin unter anderem an:
Die Gegenstände, um die es gehe, habe sie nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für die Schule kaufen
wollen. Als in dem Schulgebäude für die von ihr besorgten Gegenstände kein Platz mehr gewesen sei, habe
sie einen Teil davon zu ihr nach Hause gebracht. Allerdings habe sie die Gegenstände nicht selbst genutzt,
sondern nur zu Hause schön verpackt in Kisten im Keller gelagert. Von einer Instruktion anderer Lehrkräfte
des Fachbereichs xxx mit der Bitte, sie zu decken, könne lediglich im Hinblick auf Frau xxx und Frau xxx,
nicht aber in Bezug auf Frau xxx und Frau xxx gesprochen werden.
7 Mit Verfügung vom 24.05.2011 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 30 Prozent
ihrer Bezüge mit Ablauf des Monats der Zustellung einbehalten. Die hiergegen beim VG Freiburg erhobene
Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 zurück (xxx xxx).
8 In dem gegen die Klägerin u.a. wegen Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die
Staatsanwaltschaft xxx ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums xxx, Abteilung für
Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. xxx, vom 13.07.2011 ein. Dieses kam abschließend zu dem
Ergebnis, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe unter
einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten. Hinsichtlich des
genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 369 bis 399 der beigezogenen Ermittlungsakte xxx der
Staatsanwaltschaft xxx verwiesen.
9 In einem Aktenvermerk der ermittelnden Staatsanwältin über ein Telefonat mit dem Gutachter Prof. Dr. xxx
vom 22.09.2011 ist ausgeführt:
10 „Er (der Gutachter) teilt vorab mit, dass er für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit erwartet, dass
Belege dafür vorhanden seien wie Desorientierung oder extremer Affekt, was vorliegend nicht gegeben sei.
Die Steuerungsfähigkeit sei bei einem Verhalten wie vorliegend, was keine so etablierte Erkrankung sei,
üblicherweise nicht komplett aufgehoben.“
11 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 28.12.2011 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO
endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die Auflage, 20.000 EUR an die Stadt xxx zu zahlen, erfüllt
hatte. Zur Begründung des Vorgehens nach § 153a StPO wurde in einer Verfügung vom 14.11.2011
ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die offensichtlich fehlende
Bereicherungsabsicht sowie die Schwierigkeit der Konkretisierung und Nachweisbarkeit der Einzeltaten ein
Abschluss des Verfahrens nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet werde.
12 Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurden ärztliche Stellungnahmen der die Klägerin
behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin xxx vom 27.04.2011 (Blatt 147 der Disziplinarakte) und
07.03.2012 (Blatt 300 der Disziplinarakte), des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. xxx vom 07.03.2012 (Blatt
301 der Disziplinarakte), des Nervenarztes Dr. xxx vom 06.04.2011 (Blatt 148 der Disziplinarakte),
18.02.2011 (Blatt 149 der Disziplinarakte), 11.07.2011 (Blatt 232 der Disziplinarakte), 03.01.2012 (Blatt
306 der Disziplinarakte) und 06.03.2012 (Blatt 305 der Disziplinarakte) sowie der Ärztin und
Diplompsychologin xxx vom 05.03.2012 (Blatt 302 der Disziplinarakte) vorgelegt. Bereits im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren sind Arztbriefe der xxx vom 01.04.2011, Dr. xxx, über einen stationären Aufenthalt
der Klägerin in der Zeit vom 21.02.2011 bis 01.04.2011 (Blatt 253 - 267 der Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft xxx) sowie des Prof. Dr. xxx, xxx, vom 13.04.2011 (Blatt 277 - 281 der Ermittlungsakte)
vorgelegt worden.
13 Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos blieben, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit
Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass beabsichtigt sei, sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn und zwar in die
Besoldungsgruppe A 13 als Realschullehrerin zurückzustufen, und gab ihr Gelegenheit, sich abschließend zu
äußern. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 Gebrauch und führte insbesondere aus,
dass davon auszugehen sei, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei. Dies sei
gerichtlich zu klären. Der beteiligte Bezirkspersonalrat erhob gegen die beabsichtigte Rückstufung zur
Realschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 keine Einwendungen.
14 Mit Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 stufte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin in das Amt einer
Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 zurück und sprach ihr die Befugnis ab, die Amtsbezeichnung
Realschuldirektorin zu führen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit rechtskräftigem Urteil vom
02.10.2013 (xxx) die Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf.
15 Mit Verfügung vom 22.11.2013 leitete das Regierungspräsidium xxx gegen die Klägerin wegen der Vorwürfe,
die im Wesentlichen Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens waren, erneut ein Disziplinarverfahren
ein und führte in der Folgezeit mehrere Zeugenvernehmungen durch (Blatt 576 - 588, 605 - 608 der
Disziplinarakte). Weiterhin holte das Regierungspräsidium xxx ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx, xxx, vom 20.05.2014 ein. Der Gutachter kam zusammenfassend zu
dem Ergebnis, dass bei der Klägerin trotz der vorliegenden neurologischen Erkrankung keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (vor allem „krankhafte seelische
Störung“, „schwere andere seelische Abartigkeit“) vorhanden seien, die unter Umständen zu einer De- oder
gar Exkulpierung der ihr jetzt zur Last gelegten Taten führen könnten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des
Gutachtens wird auf Blatt 647 bis 709 der Disziplinarakte verwiesen.
16 Mit Schreiben vom 04.06.2014 bezeichnete die Klägerin das Gutachten des Dr. xxx als
Gefälligkeitsgutachten und verwies darauf, dass das Regierungspräsidium von ihr mit Schreiben vom
13.01.2014 benannte Zeugen zur Schuldfähigkeit nicht habe vernehmen wollen. Angesichts dessen werde
auf eine abschließende Anhörung nach § 20 LDG verzichtet. Die Klägerin verzichtete zudem auf die
Beteiligung des Personalrates. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Klägerin und der
Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte der Entwurf der Disziplinarverfügung zugeleitet.
17 Mit Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 entfernte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin aus dem
Beamtenverhältnis (Ziff. 1) und enthob sie bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des
Dienstes (Ziff. 2). Zugleich wurden bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem
Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung für sechs Monate 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35
% und danach 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten, wobei der unpfändbare Teil der Bezüge der
Klägerin zu belassen ist (Ziff. 3), und wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr befugt ist, die
Amtsbezeichnung Realschulrektorin zu führen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Zeitraum
zwischen dem 19.10.2007 und dem 15.02.2011 habe die Klägerin Anschaffungen vorgenommen, die nicht
schulischen Zwecken dienten. Dabei handele es sich um
18 Nr. 1 - 21:
19 21 Positionen „Geschirr“ im Gesamtwert von 3.613,38 EUR. Das Geschirr stamme von Markenherstellern
(xxx). Es sei den Lehrkräften der Schule nicht bekannt gewesen und sei nicht im Unterricht eingesetzt
worden. Es wäre von den Lehrkräften auch nicht verwendet worden. Das in der Schulküche eingesetzte
Geschirr (weißes Einheitsporzellan) sei von der Firma xxx. Das von der Klägerin erworbene Geschirr sei in
deren Privathaus aufbewahrt worden. Ein Zugriff auf dieses Geschirr sei durch Lehrkräfte bzw. durch
Mitarbeiter der Stadt xxx nicht möglich gewesen.
20 Nr. 22-28:
21 7 Positionen „Ware vom xxx“ im Gesamtwert von 1.806,66 EUR. Die von der Klägerin erworbenen
Lebensmittel seien in der Schulküche oder an anderer Stelle in der Schule nicht benötigt und auch
tatsächlich nicht verwendet worden. Lebensmittel für die Schulküche seien von den dafür verantwortlichen
Lehrkräften direkt nach Bedarf beschafft worden.
22 Nr. 29 - 39:
23 11 Positionen „Sonstige Gegenstände“ (etwa: Mixstab, Küchenmaschine, Kaffee-Automat,
Dampfbügeleisen, Entsafter) im Gesamtwert von 1.055,23 EUR. Die noch originalverpackten Küchengeräte
hätten sich nicht im Schulgebäude befunden und seien den Lehrern nicht bekannt gewesen.
24 Nr. 40 - 49:
25 10 Bücher im Gesamtwert von 179,38 EUR. Die Bücher seien von der Klägerin privat aufbewahrt und der
Schule nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Bücher seien noch teilweise folienverschweißt gewesen.
26 Der Gesamtwert der eingekauften Gegenstände betrage 6.654,65 EUR. Die Klägerin habe zudem drei
Lehrerinnen und eine Realschullehreranwärterin versucht zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben
gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Durch die im Dienst begangenen Taten habe die
Klägerin vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 2, Satz 3, 38 Abs. 1 in Verbindung mit 47
Abs. 1 BeamtStG und gegen die Vorbildfunktion des Lehrers als Erzieher nach §§ 1, 38 Abs. 6 SchulG und
Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LV verstoßen. Sie habe sich der Untreue in einem besonders schweren Fall nach §
266 Abs. 3, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafbarkeit dem
Grunde nach nicht verneint, sondern lediglich einen Fall des § 21 StGB, aber keine Schuldunfähigkeit
angenommen. Das Gutachten von Dr. xxx komme zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung oder
Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht vorgelegen habe. An der
Sachkunde des Gutachters bestünden keine Zweifel. Das Gutachten des Dr. xxx sei schlüssiger als das von
Prof. Dr. xxx. Dieses berücksichtige nicht, dass der Klägerin auch Taten vor der medikamentösen Behandlung
vorgeworfen worden seien. Zudem würden sich in diesem Gutachten die zusammenfassende Bewertung
und vorangegangene Bewertung widersprechen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. xxx seien
demgegenüber schlüssig und plausibel. Er sei ersichtlich um eine ausgewogene Beurteilung bestrebt und
habe alle denkbaren Aspekte, die für oder gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprächen,
diskutiert. Die sonstigen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte führten zu keiner anderen
Beurteilung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, sie im Disziplinarverfahren als Zeugen zu vernehmen.
Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt. Die Klägerin habe ein schweres Dienstvergehen
begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße
Amtsführung endgültig verloren. Sie sei daher nach § 31 Abs. 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu
entfernen. Der Allgemeinheit bzw. den am Schulleben Beteiligten sei es nicht zu vermitteln, wenn die
Klägerin nach einem solchen schweren Versagen in beamtenrechtlichen Kernpflichten noch weiter im
Beamtenverhältnis verbleiben würde. Die Klägerin habe mit der Veruntreuung von Geldern im Dienst in
großem Umfang ein Zugriffsdelikt begangen, das regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst
führe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier zu einer niedrigeren Bemessung der
Disziplinarmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein bloß vorübergehender Zugriff auf
amtliche Gelder zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar. Nichts anderes könne hier
gelten, da die Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum Gegenstände, die sie mit den ihr
anvertrauten öffentlichen Mitteln erworben habe, dem Zugriff der Schule entzogen habe. Der Wert der
beschafften Gegenstände liege weit über der anerkannten Bagatellgrenze von 50 EUR. Das Verhalten sei
auch disziplinarrechtlich als eigennützig anzusehen. Die Klägerin habe die Gegenstände nicht der Schule zur
Verfügung gestellt, sondern über einen längeren Zeitraum bei sich privat gelagert. Die Gegenstände hätten
damit ihrem direkten Zugriff im ausschließlich privaten Machtbereich unterlegen. Hierin liege ein privater,
eigener Vorteil. Erschwerend falle die hervorgehobene dienstliche Stellung als Vorgesetzte der Lehrkräfte
ins Gewicht. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie Lehrkräfte unter Druck gesetzt
habe, ihr Fehlverhalten zu decken. Die Lehrkräfte hätten deswegen ein sie persönlich sehr belastendes
strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Gefahr der Rufschädigung durchstehen müssen. Sie seien
zudem massiven Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen. Gerade gegenüber der Realschullehreranwärterin
bestehe eine besondere Fürsorgeverpflichtung. Durch ihr Handeln gegenüber den Lehrkräften habe die
Klägerin gegen ihre Kernpflichten als Vorgesetzte verstoßen. Eine erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Abgesehen davon führe sie auch nicht in jedem Fall zur
Milderung der Disziplinarmaßnahme. Hier sei für die Klägerin offenkundig erkennbar gewesen, dass ihr
Verhalten pflichtwidrig sei. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der
eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen möglicherweise stabilisiert habe, führe ebenso wenig zum Absehen
von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme wie ihre bisherige tadellose Führung und ihre sehr guten
dienstlichen Leistungen. Ihr Geständnis sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tat bereits entdeckt
gewesen sei. Es handele sich um ein langjähriges planmäßiges Vorgehen. Die Klägerin habe regelmäßig aktiv
versucht, Erwerbsvorgänge zu verschleiern. Da die Klägerin in Kernpflichten versagt habe, führe auch ihre
Schwerbehinderung nicht zu einer milderen Bewertung.
27 Am 20.08.2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung der
Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Es sei dem Beklagten
immer noch nicht gelungen darzustellen, welche Gegenstände in der Schule und welche Gegenstände in
ihrem Haus aufbewahrt worden seien. Insoweit fehle eine gerichtsfeste Dokumentation oder Inventur. Das
von ihr bestellte Porzellan sei nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule, hauptsächlich in den
Schränken in ihrem Büro, verstaut worden. Die original verpackten Küchengeräte hätten sich nicht in ihrem
Haus, sondern in ihrem Büro in der Schule oder im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe befunden. Die
Bücher hätten sich im Rektorat der Schule befunden. Die Lebensmittel seien in der Schule und nicht von ihr
selbst verbraucht worden. Bei den im Schulgebäude aufgefundenen Büchern stehe der schulische Bezug
nicht in Frage. Die anderen von dem Beklagten aufgeführten Gegenstände könnten für sich genommen in
der Schule Verwendung finden. Dies gelte selbst für das Weihnachtsgeschirr. Es sei zu unterscheiden
zwischen der Gesamtsumme der Bestellungen, die ihrer krankhaften Kaufsucht zuzuschreiben seien und die
allenfalls im Rahmen des § 6 HGrG zu berücksichtigen seien, und den einzelnen Bestellungen. Entgegen der
Auffassung des Beklagten sei ihre Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben oder
zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen
Attesten und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten und als „neutral“ geltenden Prof.
Dr. xxx. Das Gutachten des Dr. xxx erweise sich als reines Gefälligkeitsgutachten. Es sei nicht schlüssiger als
das Gutachten von Prof. Dr. xxx. Der Beklagte habe zu Unrecht von der im Verfahren beantragten
Zeugenvernehmung abgesehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Untreue müsse zu ihren Gunsten
davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände, die in der Disziplinarverfügung aufgelistet worden
seien, nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule aufbewahrt worden seien. Im Übrigen fehle es an
einem entsprechenden Vorsatz. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie zwei Kolleginnen mit in die Angelegenheit
hineingezogen habe. Sie sei allerdings aufgrund der schmerzlichen Erkenntnis ihres Fehlverhaltens in Panik
geraten und habe reflexartig gehandelt. Es liege insgesamt nur ein leichtes Dienstvergehen vor, das auf der
Basis der §§ 27, 28 LDG zu ahnden sei. Hierfür spreche ihre verminderte Schuldfähigkeit, ihre
Aufklärungsbereitschaft und ihr Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sie die
Gegenstände nie für sich verwendet habe, ihre sofortige psychiatrische Behandlung, eine positive Prognose
sowie ein erhebliches Mitverschulden der Stadt xxx. Sie habe nicht über Bargeldbestände verfügt, sondern
habe sich alle Bestellungen vom zuständigen Kämmerer der Stadt xxx „absegnen“ lassen müssen.
28 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 08.12.2014 ist der Gutachter Dr. xxx
gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blatt 303 - 311 der Akte DL xxx des
Verwaltungsgerichts) verwiesen.
29 Mit Urteil vom 08.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums
xxx vom 13.08.2014 geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13)
zurückgestuft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2013 sei das wieder offene Disziplinarverfahren gemäß
§ 38 Abs. 1 LDG auch ohne erneute Einleitungsverfügung fortzuführen gewesen. Die angefochtene
Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der der Klägerin
vorgeworfenen Anschaffungen sei mit Ausnahme der Positionen „Ware vom xxx“ davon auszugehen, dass
diese für den Schulbetrieb nicht erforderlich gewesen seien und die Klägerin daher mit diesen Anschaffungen
einen Pflichtenverstoß begangen habe. Hinsichtlich der Positionen „xxx“ habe sich die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung erneut beharrlich darauf eingelassen, dass es sich bei diesen, in der Verfügung
nicht näher konkretisierten Anschaffungen z.B. um Lebensmittel für xxx oder um Zutaten für die
Weihnachtsbäckerei gehandelt habe. Die Unrichtigkeit dieser Einlassung habe sich nicht ohne Weiteres
feststellen lassen. Dies bedürfe aber keiner weiteren Klärung, weil diese Anschaffungen angesichts der ohne
ihre Berücksichtigung verbleibenden Schadenssumme von ca. 4.800 EUR nicht entscheidend ins Gewicht
fielen. Daneben habe die Klägerin bei den ihr danach zu Recht vorgeworfenen Anschaffungen auch dadurch
einen Pflichtenverstoß begangen, dass sie die beschafften Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung
gestellt, sondern zu Hause bzw. in den Schränken des Rektoratszimmers aufbewahrt habe, ohne dies
jemandem mitzuteilen. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 242 oder § 246 StGB scheide schon
deswegen aus, weil sich eine Zueignungsabsicht der Klägerin nicht feststellen lasse. Ob die Klägerin mit
ihrem Verhalten den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht habe, sei nicht eindeutig. Zwar
könne Untreue auch dann in Betracht kommen, wenn Gebrauchsgegenstände in großer Zahl angeschafft
würden, ohne dass hierfür ein akuter Bedarf bestehe. Dies bedürfe aber keiner abschließenden
Entscheidung. Denn zum einen würde es sich nicht um eine eigennützige Untreue handeln, zum anderen
sei die Anschaffung zahlreicher für die Zwecke der Schule unnötiger Artikel jedenfalls deshalb ein schwerer
Pflichtenverstoß, weil die Klägerin damit gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) verstoßen habe. Soweit die
Klägerin geltend mache, die von ihr gekauften Artikel wären grundsätzlich auch für die Schule bzw. den
Unterricht verwendbar gewesen, komme es auf eine solche - theoretische - Verwendbarkeit nicht an,
sondern auf den jeweils bestehenden konkreten schulischen Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des
betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs. Dies sei hier nicht der Fall
gewesen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der Disziplinarverfügung genannten
Gegenstände bei der Klägerin zu Hause oder in der Schule aufbewahrt worden seien, komme es ebenfalls
nicht entscheidend an. Denn eine Aufbewahrung im Rektoratszimmer ändere nichts an der fehlenden
Erforderlichkeit der Anschaffungen. Auch in diesem Fall seien die angeschafften Gegenstände dem Zugriff
durch die Lehrkräfte entzogen worden. Weiterhin habe die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung
begangen, dass sie versucht habe, drei Lehrerinnen sowie eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen,
sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Mit ihrem
Verhalten habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3
BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) und die
Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen (§ 38 Abs. 6 i.V.m. § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV). Sie
habe auch schuldhaft gehandelt. Insofern werde den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. xxx
gefolgt. Dieses Gutachten weise keine Fehler auf. Es bestehe auch kein Anlass zu Zweifeln an der
Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Der Gutachter habe seine schriftlichen Ausführungen in
der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten ausführlich und überzeugend
erläutert. Die Klägerin habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihre
Vorgehensweise spreche dafür, dass sie sich bewusst gewesen sei, mit den Anschaffungen gegen
haushaltsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Sie habe die Anweisung gegeben, die ungeöffneten Pakete in
das Rektoratszimmer zu bringen und die erworbenen Gegenstände in den Schränken des Rektoratszimmers
oder zu Hause aufbewahrt, ohne die Lehrkräfte hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie habe bei der Verbuchung
der Anschaffungen Verwendungszwecke angegeben (z.B. xxx, Schulküche, Verwaltung), die jedenfalls
objektiv unzutreffend gewesen seien, weil die beschafften Gegenstände nicht in diesen Räumen verwendet
worden seien. Auch hinsichtlich des Versuchs, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin zu
wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin
habe zielgerichtet versucht, damit ihr Fehlverhalten zu vertuschen. Die der Klägerin vorgeworfene
Pflichtverletzung wiege schwer. Dies gelte zunächst für die von ihr getätigten Ausgaben in Höhe von
jedenfalls ca. 4.800 EUR. Dies sei ein ganz erheblicher Betrag, den die Klägerin unnötigerweise ausgegeben
habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin den Versuch unternommen habe, mehrere Lehrkräfte sowie die
erst seit wenigen Tagen an der Schule tätige Realschullehreranwärterin dazu zu veranlassen, gegenüber
den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu
verschleiern. Dabei falle disziplinarrechtlich besonders der Versuch ins Gewicht, eine ihr bzw. der Schule als
Auszubildende anvertraute und dienstlich von ihr abhängige Realschullehreranwärterin zu
instrumentalisieren, um eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Insoweit habe die Klägerin in
ihrer Funktion als Rektorin in besonders schwerwiegender Weise versagt. Soweit sie sich darauf berufe, in
Panik geraten zu sein und reflexartig gehandelt zu haben, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sie den
Versuch, die Realschullehreranwärterin zu unrichtigen Angaben zu verleiten, erst am Montag (14.02.2011)
gemacht habe, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu
überdenken. Zu Gunsten der Klägerin sei dagegen zu berücksichtigen, dass sie sich auf Grund ihrer
schweren Erkrankung und der damit verbundenen Folgen in einer sehr schwierigen Situation mit
erheblichen psychischen Belastungen befunden habe. Hinzu komme, dass sie sich bisher in ihrer langjährigen
Tätigkeit durch ausgezeichnete dienstliche Leistungen hervorgetan habe. Zudem habe die Klägerin die ihr
vorgeworfenen Anschaffungen nicht zu eigenen Zwecken getätigt, weshalb es sich auch nicht um den
klassischen Fall eines Zugriffsdelikts handele. Auch habe sie den eingetretenen Schaden durch die Zahlungen
von insgesamt 30.000 EUR an die Stadt XX zumindest erheblich verringert, auch wenn diese Zahlungen
vorrangig zur Abwendung eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung und erst
nach der Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgt seien. Auf ein Mitverschulden der Stadt xxx könne sich die
Klägerin allerdings nicht berufen. Es sei gerade Sinn der Budgetierung, Einzelnachfragen zu vermeiden und
die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Budgets seien nie überschritten, sondern eher öfters
unterschritten worden. Bei der Klägerin lägen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich
verminderten Schuldfähigkeit vor, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen
wäre. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. xxx sowie dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten
ihren Dienst zuverlässig und ohne jegliche Auffälligkeiten verrichtet und bei den von ihr getätigten
Anschaffungen ein hohes Maß an Überlegung an den Tag gelegt habe. Unter Berücksichtigung der für die
Maßnahmebemessung beachtlichen erschwerenden und mildernden Umstände habe die Klägerin durch ihr
Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung noch nicht
vollständig zerstört. Allerdings habe sie mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich
der ihr als Rektorin zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Budgetverwaltung und im Hinblick auf die ihr
obliegende Führung der Lehrkräfte und der Realschullehreranwärter in schwerwiegender Weise versagt.
Damit sei die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) nach § 30 Abs. 1 LDG tat- und
schuldangemessen. Diese Maßnahme sei auch deshalb hier noch ausreichend, weil die Befähigung der
Klägerin als Realschullehrerin unstreitig sei und die begangenen Pflichtverletzungen vorrangig ihre Tätigkeit
als Rektorin betreffen würden. Andererseits erscheine eine Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 14 als nicht ausreichend, zumal auch ein solches Amt regelmäßig mit
Führungsaufgaben oder erheblicher Finanzverantwortung etwa als Rektorin einer kleinen Realschule oder
als Konrektorin verbunden wäre. Deshalb ändere die Disziplinarkammer die angefochtene Verfügung in
Anwendung des § 21 Abs. 2 AGVwGO ab. Mit der Zurückstufung verliere die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1
Satz 2 LDG den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige
Amtsbezeichnung zu führen.
30 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2015 die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zugelassen. In dem Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine „Qualitätskontrolle“ des
Gutachtens des Dr. xxx durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie xxx, xxx, vom 19.01.2015 (Blatt
91 bis 137 der Berufungsakte) vorgelegt, auf die Dr. xxx mit einer von dem Beklagten vorgelegten
Stellungnahme vom 04.05.2015 (Blatt 161 - 185 der Berufungsakte) erwidert hat.
31 Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung mit am 03.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen:
Sie sei in dem hier fraglichen Zeitraum schulunfähig, jedenfalls in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert
gewesen. Dem Gutachten des Prof. Dr. xxx sei unzweifelhaft und eindeutig zu entnehmen, dass sie
krankheitsbedingt im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn nicht
schuldunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ihrem Beweisantrag, Herrn Prof. Dr. xxx zu
seinem Gutachten nochmals zu hören, nachgehen müssen. Das Gutachten des Dr. xxx sei inhaltlich falsch.
Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten für den Beklagten, was bereits daraus ersichtlich werde, dass
in ihm von dem „Verdacht einer gezielten Vertuschung“ gesprochen werde. Der Begriff „gezielte
Vertuschung“ gehöre nicht in die psychiatrische Nomenklatur. Ihr sei nicht bekannt, mit welchen
Informationen der Beklagte den Gutachter „gefüttert“ habe. Die Qualitätskontrolle durch die von ihr
beauftragte Ärztin Dr. xxx lasse in vielerlei Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens
des Dr. xxx aufkommen. Abschließend habe Dr. xxx festgehalten, dass die eingenommenen psychotropen
Substanzen möglicherweise in erheblicher Form auf die Psyche eingewirkt hätten. Es fehlten im Rahmen der
Begutachtung die Herstellung einer möglichen zeitlichen Korrelation der Cortison- und Copaxone-Gaben mit
den Einkäufen. Mindestens vier Ärzte bzw. Kliniken hätten die Erheblichkeit der psychischen Effekte der
Erkrankung und der Medikation erwähnt. Auf Grund fehlender fremdanamnestischer Erhebungen und
fehlender testpsychologischer Untersuchungen seien die Feststellungen des Dr. xxx nicht umfassend und
fundiert genug, um auf ihre psychische Situation eingehen zu können. Vom Gutachter seien nicht
ausreichend Anknüpfungstatsachen erhoben worden, die die Komplexität des Geschehens und mögliche
Ursachen des erstmals bei ihr aufgetretenen Verhaltens im bereits vorgerückten Lebensalter erklären
könnten. Insgesamt habe der Gutachter Dr. xxx schlampig gearbeitet. Darüber hinaus habe das
Verwaltungsgericht die vorsätzliche Pflichtverletzung unzutreffend damit begründet, dass die Klägerin die
Anweisung erteilt habe, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen. Sie habe bis zuletzt
bestritten, dass sie so eine Aussage gemacht habe. Zudem unterstelle das Verwaltungsgericht der Klägerin
zu Unrecht, dass sie die Zweckbestimmung für die Anschaffungen bewusst unzutreffend angegeben habe.
Vielmehr habe sie genau die Zuordnung gewollt, wie sie sie auf den Rechnungen notiert habe.
32 Die Klägerin beantragt,
33 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2014 - xxx - zu ändern und die Verfügung
des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufzuheben.
34 Der Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Es habe eine ausreichende
Sachverhaltsermittlung zur Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin gegeben. Das Gutachten des Prof. Dr. xxx
habe die Schwäche, dass es ausführe, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen,
lasse sich aber bei dem Ausmaß des Verhaltens nicht belegen. Hier setze das Gutachten des Dr. xxx an, der
das konkrete Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit vertieft würdige und für den
verständigen Leser logisch nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass ein ganz ungewöhnliches und
rätselhaftes Verhalten eben nicht quasi automatisch als Krankheit bewertet werden könne. Herr Dr. xxx sei
nicht mit weiteren Informationen über die Klägerin gefüttert worden, sein Gutachten sei kein
Gefälligkeitsgutachten. Frau Dr. XX habe sich ihrerseits nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in
keiner Weise gegenüber Außenstehenden besondere Auffälligkeiten gezeigt habe. Auf die Stellungnahme
des Dr. xxx vom 04.05.2015 zu den Ausführungen von Frau Dr. xxx werde ergänzend verwiesen.
37 Am 21.10.2015 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei
Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last
gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. xxx,
Universitätsklinikum xxx, zu erheben.
38 Frau Dipl.-Psychologin xxx erstattete im Auftrag von Dr. xxx am 07.01.2016 ein testpsychologisches
Zusatzgutachten über die Klägerin, in dem abschließend ausgeführt wird:
39 „Zusammenfassend handelt es sich bei der Probandin um eine Persönlichkeit mit überdurchschnittlichem
verbalen Intelligenzniveau. Die visuelle Merkfähigkeit (Benton-Test) war unauffällig, ebenso die verbale
Lern- und Merkfähigkeit (VLMT). Die Exekutivfunktionen (Turm von London) zeigten sich durchschnittlich.
Reaktions- Konzentrations-, Wahrnehmungsvermögen (Determinationstest) waren nicht beeinträchtigt. In
den dafür sensiblen Verfahren zeigten sich keinerlei Hinweise auf Simulations- und
Aggraviationstendenzen.Im Gespräch schilderte die Probandin, dass sie sich zurzeit recht gut fühle, stabil
und leistungsfähig, und dass sie um ihre Rehabilitation kämpfe.
40 In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung fanden sich keinerlei Hinweise auf hirnorganisch
begründete Leistungsminderung.“
41 Am 11.01.2016 erstatte Dr. xxx ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, wegen dessen
Einzelheiten auf Blatt 317 - 487 der Berufungsakte verwiesen wird. Das Gutachten ist von der Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterzeichneten
Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Das Gutachten kommt
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach ausführlicher Exploration der Klägerin und kritischer
Würdigung aller vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen das Eingangskriterium krankhafte seelische
Störung als erste Stufe zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht
erfüllt sei.
42 Die Klägerin hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Der beauftragte Gutachter Dr. xxx habe die
Begutachtung unzulässiger Weise auf Frau Dr. xxx delegiert. Sie sei beim ersten Untersuchungstermin am
21.12.2015 insgesamt 4 Stunden ausschließlich von Frau Dr. xxx exploriert worden. Erst beim zweiten
Gespräch am 04.01.2016 sei Dr. xxx mit anwesend gewesen. Es sei zu beachten, dass lediglich Dr. xxx
Neurologe sei, nicht aber Frau Dr. xxx. Der Neurologe besitze bei ihrer Grunderkrankung gegenüber dem
psychiatrischen Facharzt das überlegene Forschungsmittel. Die äußere Form des Gutachtens spreche nicht
für eine seriöse, der Bedeutung des Falls gerecht werdende Oberbegutachtung. Fremdanamnestische
Erhebungen (etwa ihrer Mutter oder ihres ehemaligen Lebensgefährten) seien nicht vorgenommen worden.
Es sei nur versucht worden, das Gutachten des Prof. Dr. xxx zu entkräften, während die übrigen ärztlichen
Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten bzw. nicht differenzialdiagnostisch diskutiert worden
seien. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne die Befürchtung bestehen, die Gutachter stünden der
Thematik nicht unvoreingenommen gegenüber. Zudem sei im Gutachten nicht präzise festgehalten worden,
welche Ausführungen auf die persönliche Exploration und welche auf den von ihr übergebenen schriftlichen
Lebenslauf zurückzuführen seien. Das Obergutachten schweige sich zum Verlust ihrer langjährigen
Beziehung zu Herrn Dr. xxx aus und befasse sich nicht mit den von ihr bei der Exploration beschriebenen
eigenen Veränderungen. Es sei nicht hinreichend reflektiert worden, welche Symptome der Nebenwirkungen
der von ihr verabreichten Medikamente vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer hirnorganischen Veränderung
sei eine unbegründete Schlussfolgerung gezogen worden. Allein Prof. Dr. xxx habe sich die Mühe gemacht,
die diesbezüglichen MRT-Aufnahmen persönlich anzusehen. Eigene diagnostische Feststellungen habe das
Gutachten nicht getroffen. Es bleibe offen, auf welche Diagnose sich das Gutachten festgelegt habe. Ihr
Kaufverhalten sei bagatellisierend dargestellt worden. Es fehlten zusätzliche Anknüpfungstatsachen zur
Erhellung ihrer Lebenssituation im hier relevanten Zeitraum sowie eine umfassende körperliche,
insbesondere neurologische Untersuchung. Es sei im Längsschnitt zu wenig diskutiert und erklärt worden,
wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden könnten, die sogar zur Eröffnung eines Strafverfahrens
geführt hätten, während sie Jahrzehnte zuvor sozial angepasst und beruflich erfolgreich gelebt habe. Es
fehle eine Erklärung der Veränderung ihres Verhaltens. Die spezifischen Auswirkungen der bei ihr
zweifelsfrei gezeigten Störung auf die spezifischen Taten würden nicht herausgearbeitet. Es sei zu wenig
berücksichtigt und diskutiert worden, dass die aktuelle Begutachtung ca. 9 Jahre nach dem hier relevanten
Zeitraum durchgeführt worden sei.
43 Zu den Einwendungen der Klägerin hat Dr. xxx mit Schreiben vom 22.06.2016 Stellung genommen.
Insoweit wird auf Blatt 643 - 649 der Berufungsakte verwiesen.
44 In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Senats unter anderem ausgeführt: Sie habe
in der gesamten Zeit nicht bemerkt, dass sie etwas falsch gemacht habe. Sonst wäre ihr klar gewesen, dass
sie ihre berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt hätte. Der Schuldienst sei der Mittelpunkt ihres Lebens
gewesen. Die Schulleiterstelle in xxx sei die Krönung gewesen. Dort seien die Bedingungen für ihre Arbeit
optimal gewesen. Im Jahr 2007 habe sie die Kräfte, die sie vorher gehabt habe, auf einmal nicht mehr
gehabt. In der Weihnachtspause 2006/2007 habe sie sich nicht mehr erholen können. Sie sei schwächer
geworden und zum Arzt gegangen. Ein einschneidendes Erlebnis sei gewesen, dass sie zum ersten Mal ihren
Harn nicht mehr habe halten können. Der Arzt habe sie beruhigt. Sie habe dann gedacht, dass sie mit
weniger Kräften leben müsse. Deswegen habe sie 2008 ihre kirchlichen Ehrenämter als Lektorin und
Kommunionhelferin ruhen lassen. Es sei dann zu deutlichen neurologischen Ausfällen gekommen. Dies habe
sich bis Oktober hingezogen. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr laufen können. Man habe ihr gesagt, dass
sie gegebenenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe das Bild ihres Vaters vor Augen gehabt, der
an einem Knochensarkom gelitten und einen Rollstuhl benötigt habe. Sie habe über ihre Erkrankung mit so
gut wie niemanden geredet. Sie habe Angst gehabt, in der Schule dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sie ticke
nicht mehr richtig. Das Ganze habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Die Cortiosonstoßtherapie habe ihre
Beschwerden nicht genommen, hätten sie aber körperlich beeinträchtigt. Die Basis-Medikation habe sie
schlecht vertragen. Insgesamt sei sie in einem schlechten Zustand gewesen. Mit der Diagnose XX sei sie
schlecht zurecht gekommen. 2009 habe sie nächtelang geweint. In dieser Zeit müsse es dazu gekommen
sein, dass sie Unnötiges, Plunder und Quatsch, gekauft habe. Sie habe das aber nicht bemerkt, es habe sich
um eine Art „Müssen“ gehandelt. Sie habe gedacht, die Schule brauche dieses und jenes. Die Schüler sollten
sich wohlfühlen. Sie habe die Sachen der Schule nicht zur Verfügung gestellt, weil dort wegen
Umbaumaßnahmen kein Platz gewesen sei; man sei im Umzugsmodus gewesen. Unterricht habe sie
gehalten, das habe funktioniert. Mit ihren Kollegen habe es eine sachliche und kollegiale Zusammenarbeit
gegeben. Hierauf hätten sich ihre Kontakte in der Schule beschränkt. Der Schule hätten jährlich 110.000 -
115.000 EUR zur Verfügung gestanden. Was damals passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie sei überfordert
gewesen. Die Veränderungen hätten 2006/2007 begonnen. Sie habe aber alles verborgen gehalten und
keine Diskussionen darüber geführt. Sie habe funktionieren müssen. Durch ihre Einkäufe habe sie den
Schulträger nicht schädigen wollen. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Schule die Sachen brauche.
Sie habe die Sachen auch nicht doppelt gekauft. Das Ganze sei schrecklich, sie könne es heute nicht mehr
nachvollziehen. Bei Aufdeckung sei ihr schlagartig klar geworden, dass es nicht in Ordnung sei. Die
Realschullehreranwärterin xxx sei zum 01.02. in ihre Schule gekommen und habe 18 Monate bleiben sollen.
Frau xxx vom Fachbereich xxx sei ihre Mentorin gewesen. Wenn sie normal getickt hätte, hätte sie nicht
versucht, Frau xxx zu beeinflussen. Sie habe als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über
Realschullehreranwärter zu schreiben, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließe. Über die
Verteilung des der Schule zustehenden Budgets sei in der Haushaltskonferenz beraten worden. Über die
Sachen, die sie überflüssig angeschafft habe, sei dort nicht gesprochen worden.
45 Zudem wurde in der Berufungsverhandlung der Sachverständige Dr. xxx im Einverständnis der Beteiligten
informatorisch zu seinem Gutachten angehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum
Protokoll verwiesen.
46 Dem Gericht liegen die Personalakten der Klägerin, die Disziplinarakten, Akten der xxx sowie der Stadt xxx,
die Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx, die Akten des Verwaltungsgerichts xxx, xxx und xxx
sowie die die Verfahren wegen Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 3 LDG betreffenden Akten des
Verwaltungsgerichts xxx und des Senats xxx vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird
wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
47 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet
und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des
festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014
festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer
Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21
Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom
13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der
Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher
Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom
13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die
in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom
13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für
den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur
Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich
der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht
darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den
Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete
schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des
jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete
Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt
von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit
gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne
Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren
Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach
den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in
der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht
gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten
Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer
oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche
Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die
angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem
Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der
Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen
Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge,
welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen
Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick
(11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt.
Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich
hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten
Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch
verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde
gelegt werden.
52 Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu
veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu
decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau
xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx
diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau
kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle,
dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus
schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer
allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie
unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht
widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe
schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin
widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem
an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der
Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie
habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt,
warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein
Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen
Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den
„Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den
Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch
noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der
Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom
03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe,
das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-
Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht
gesehen werden.
53 Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten,
jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in
Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in
Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen,
dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz
oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber
auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen
zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu
betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die
Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der
zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über
die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten
hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den
Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für
den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden
Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das
Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu
betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob
ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen
Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach
der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5
StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl
unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt
voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich
(oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen
vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13
-, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist,
scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des
persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund
scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede
stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt
xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten
Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände
wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen
Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen
der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil
die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf
Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener
Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise
nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch
nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht
festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu
stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter
Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der
Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten
Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen
der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat,
sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln
umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei
die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht
[GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als
die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen
Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung
vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen
Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die
Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx,
vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der
allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG)
sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein
Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb
seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen
Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht,
MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der
oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung
des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den
funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der
xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig
ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006
werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen
Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung
gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus
(Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die
Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und
im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der
Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher
kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD,
a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet
werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem
Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370;
GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht
zur Verfügung gestellt werden.
59 Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und
29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt,
die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten
Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der
Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch
im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die
Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des
entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der
Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von
den Lehrkräften „vermisst“.
60 Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine
Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten
des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1
BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6
SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre
Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den
Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände
bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie
den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der
Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der
xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz
nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu
wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die
Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG)
gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt;
unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom
11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl.,
Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer
(verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des
Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten
vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung
aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische
Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-
psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei
der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne
einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen
Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit
durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der
Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen
Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für
das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu
erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich
möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das
Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch
nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die
Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das
Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht
als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die
Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe
über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines
organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch
testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die
Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung
oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für
eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung
fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der
Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer
Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-
labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung
noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das
Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der
gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte
Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen
Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die
psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen
Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch
affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-
reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet
werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche,
um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der
gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das
erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für
schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus,
weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der
Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen
das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der
Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben
des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die
Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat,
allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten
Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016)
etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr
erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm
Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen
Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau
Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund
eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche
Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich
vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des
schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter -
insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet
ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten
Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht
es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten
erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen
durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen
Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden
oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von
dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab
(zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen
Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem
Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der
gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson
verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom
18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl.,
RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx
und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine
Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der
Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu:
BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration
durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr.
xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde
begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich
des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag
sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die
Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu
inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür
keine Anhaltspunkte.
67 Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht
hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem
übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden
seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde
des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose
einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und
dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum
Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als
Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine
Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen
Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit
Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr.
xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden
Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den
psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der
Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom
01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom
gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer
hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und
nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder
einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das
Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der
Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter
Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der
Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf
Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische
Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung
angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem
Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang
geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der
Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der
Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S.
49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und
des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen
Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls
nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der
Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen
wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen
nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm
vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der
Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des
Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der
Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine
Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der
Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen
Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend
den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht
gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die
festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte
seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild
habe.
68 Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer
langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer
Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen
Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies
ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert
worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn
Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer
und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine
Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf
den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet
worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen
Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht
ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung
zu Grunde gelegt worden seien.
69 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente
(Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten
beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals
bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische
Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben
worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im
Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum
eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu
Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner
ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass
sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung
zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen
psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des
gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische
Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass
die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches
Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich
eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am
vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.)
aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im
Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres
nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht
erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine
Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es
entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die
kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine
spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen
der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch
den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation
fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre
Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr.
xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen
werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das
Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann
ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht
als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den
Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen
sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.:
„Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel
hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas
zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter
in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx
eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten
des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der
Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne
eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 „Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem
Jahr 2013.
72 Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches
Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die
Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt
gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt
festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht
depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx
folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu
zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen
Leistungsdiagnostik.
73 Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die
allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung
waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt
durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines
möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass
Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie
aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des
pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt
unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die
Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die
Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten,
im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie
aufgehoben gewesen sei.
74 Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter
für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung
durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das
jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für
die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu
beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige
Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das
der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung
diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen
beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im
Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung
des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr.
xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt
worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden
Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der
mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen
Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als
abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes
schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der
Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen
Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein
Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr.
xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis
gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie
ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau
belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen
Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines
Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 § 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im
Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris).
Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die
selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das
im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der
Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21
Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch
aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die
Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht.
Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr
im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift
schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom
25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die
Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht
und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der
Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht
ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des
Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die
Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der
behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“
aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht
„jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung
aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das
gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der
Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der
Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit
erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die
Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat
zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen
muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des
Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche
Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen
oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der
Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr
stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht
entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit
der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die
Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche
Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von
seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die
Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich
aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die
behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes
vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21
Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des
Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60
BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5
AGVwGO).
78 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen
Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in
das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als
Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte
disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl,
a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände
handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das
die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung
nachhaltig erschüttert hat.
81 Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere
Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer
Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines
wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des
Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des
Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG,
Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz
235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl.
dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13
S 583/11 -, juris).
82 Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit
dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr
erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der
als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings
hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der
Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe
von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen
Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um
eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem
Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der
angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin
hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht,
dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den
Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben
unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den
sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin
begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin
als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu
veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr
eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer
Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer
Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes
Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über
die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten
Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion
eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I
D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer
Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der
Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere
des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor.
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer
Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB
(krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere
seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es
darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen
erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage,
ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“
war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger
in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der
Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der
Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen
Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa
Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte
Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol,
Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende
Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von §
21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom
29.05.2008, a.a.O.).
84 Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der
Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom
11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen
Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-
psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses
Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses
Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin -
unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für
sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der
Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten
Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag
ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen
Sinne mindernde Umstände.
85 Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin
xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei
auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht
zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den
14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr
weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation
geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist
festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender
weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller
Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor
allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine
Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in
Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen
„Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der
Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch
dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine
pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das
Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem
Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein
höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten
Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG
und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige
Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen
Vertrauensverlust zu.
89 Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des
Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade
der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von
disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den
mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen
wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche
Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem
Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen
Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im
Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende
Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren
Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die
Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten
entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch
auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30
Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf
(vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu
festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG
zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb
erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen
Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des
Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin
für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen.
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei
Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre
in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und
Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von
20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines
zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als
wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im
Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der
Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes
Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des
Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als
„unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die
Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin
gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der
Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl.
Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf
hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe,
die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen
Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit
dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar,
weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als
„unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr
begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79)
ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe.
Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen
Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden
gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das
Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in
ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin
gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die
Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der
Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen
Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert.
Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie
sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die
Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur
Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen
Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat.
Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als
Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1),
während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich
damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten
statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die
Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches
Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als
Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom
Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin
(Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese
Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin
zurechenbaren Verhalten beruht.
92 Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das
Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG
liegen nicht vor.