Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.03.2017

rechtliches gehör, albanien, niedersachsen, rüge

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 9.3.2017, A 12 S 235/17
Leitsätze
Gibt das Verwaltungsgericht als Beleg für tatsächliche Feststellungen lediglich Entscheidungen anderer Gerichte
an, ohne diese Urteile oder die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt zu haben, wird der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (wie BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - InfAuslR 1983, 184; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458).
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.
Dezember 2016 - A 1 K 5331/16 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
8. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
2 Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in
Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt -
ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung - in der Sache nicht vor.
3 1. Die Kläger machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung
4
„Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der
Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.“
5 lediglich mit zwei Gerichtsentscheidungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - 11 A
334/14.A - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 24 ff.)
begründet. Auf diese Erkenntnisquellen seien die Kläger weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor in
der Terminsladung hingewiesen worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, hierzu Stellung zu
nehmen. Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes nicht.
6 Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich
Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern
konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit
der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer
Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei
Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen
Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch
Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im
gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine
Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die
es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458). Lediglich auf offenkundige
Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung
erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine
Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste
der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise
in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer
allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die
nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung
gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel
beim Gericht eingesehen werden können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und
vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605). Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren
einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht
allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen
Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 -
juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).
7 Dies zugrunde legend weisen die Kläger allerdings im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die beiden zum
Beleg der Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung genannten Gerichtsentscheidungen nicht in der als Anlage
zum Protokoll genommenen Erkenntnismittelliste Albanien (Stand 4. November 2016) aufgeführt sind und
dass auch die diesen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnismittel fast ausnahmslos nicht in
das Verfahren eingeführt worden waren. So gründet die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen
maßgeblich auf Dokumente der Europäischen Kommission, die in die Erkenntnismittelliste des
Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Eingang gefunden haben und auch nicht auf andere Weise zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, namentlich weder im vorangegangenen Beschluss im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (A 1 K 5332/16) noch im Beschluss über die (Teil-) Ablehnung von
Prozesskostenhilfe vom 26.10.2016 genannt waren. Ähnlich verhält es sich mit den vom Verwaltungsgericht
Düsseldorf herangezogenen Erkenntnismitteln, namentlich einer Stellungnahme des Home Office.
8 Gleichwohl rechtfertigt das Vorbringen der Kläger die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht. Zum
einen ergibt sich die von OVG Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffene
Feststellung der Sache nach aus anderen - vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten -
Erkenntnismitteln (vgl. z.B. AA, Lagebericht vom 16.08.2016, S. 5, 8 und 10). Zum anderen hat das
Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil - selbstständig tragend („abgesehen davon“) - auch damit
begründet, die Kläger müssten sich auf internen Schutz verweisen lassen (UA S. 6, 2. Absatz). Diese
Rechtsauffassung ziehen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht in Zweifel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht deshalb im Rechtssinne nicht auf dem von
den Klägern angenommenen Gehörsverstoß. Zum dritten verkennen die Kläger mit ihren Ausführungen zu
der Frage, was sie vorgetragen hätten, wenn die genannten Entscheidungen vom Verwaltungsgericht
ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden wären, den Entscheidungsmaßstab des Gerichts. Die
Kläger machen geltend, wenn ihnen die Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor der Entscheidung eröffnet worden wären, hätten sie die Einholung einer
Auskunft des ehemaligen Präsidenten des Parlaments der Europäischen Union zum Beweis der Tatsache
beantragen können, „dass die Erwartungen der EU bezüglich der betreffenden Reformen bei weitem nicht
erfüllt wurden“. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der „ehemalige Präsident des EU-
Parlaments Martin Schulz“ die für die aufgeworfene Frage geeignete Auskunftsperson sein soll, noch warum
die Erwartungen der Europäischen Union an den Reformprozess einen Einfluss auf die Frage haben können,
ob im Falle der Klägerin Ziff. 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sein
könnte.
9 2. Die Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Inhalt des von ihnen
vorgelegten ärztlichen Attests vom 17.11.2016 nicht auseinandergesetzt. In dem genannten Attest ist
ausgeführt:
10 "In Albanien erwartet Frau C-/ sowohl durch ihren Ehemann als auch durch dessen Gläubiger zur
Prostitution gezwungen zu werden, während ihr Sohn verkauft werden solle, um die Schulden des Mannes
zu begleichen. Bereits diese Erwartungsangst würde vor und während der Abschiebung, aber alsbald auch
im Heimatland zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung führen. Es käme zu vermehrten
Ängsten, Gefühlen der Hilflosigkeit und Verzweiflung, Anspannung, vegetativer Übererregung,
möglicherweise auch Panikzuständen mit unberechenbaren Handlungen. Im Sinne einer Retraumatisierung
käme es darüber hinaus zu einer Aktivierung der früheren Gewalterfahrungen, d.h. zu verstärkten
Intrusionen."
11 Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG,
Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 - juris). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen
in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen
(vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies
ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das
Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich
unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 -
BVerfGE 65, 293; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2010 - 5 B 21.09 u.a. - juris). Dementsprechend erfordert
eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist.
Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis
genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet
das Grundrecht auf rechtliches Gehör, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen
materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von
Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2006 - 7
B 103.05 - ZOV 2006, 40). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel
leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn
dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 183).
12 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor. Denn das
Verwaltungsgericht legt die in dem genannten Attest diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung
seiner Entscheidung zugrunde, stellt mithin den Inhalt des medizinisch als gegeben Erkannten nicht in
Frage. Das Verwaltungsgericht zieht hieraus lediglich andere Schlüsse als sie die Kläger gezogen haben
wünschen. Das Verwaltungsgericht kommt, was im Einzelnen begründet wird (UA S. 7 und 8), zu dem
Ergebnis, dass die Posttraumatische Belastungsstörung in Albanien behandelbar und der Klägerin Ziff. 1 eine
solche Behandlung auch zugänglich sei. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt bedurfte es eines
vertieften Eingehens auf den Inhalt des ärztlichen Attests nicht. Eine Gehörsverletzung durch Übergehen
wesentlichen Vortrags ist folglich nicht gegeben.
13 3. Schließlich rügen die Kläger eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, denn dieses habe
die Feststellung getroffen, „die Klägerin sei als Arbeitslose in Albanien in der staatlichen
Krankenversicherung vollständig versichert“. Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht einmal nach deutschem Recht -
zitiert wird insoweit § 118 SGB III - eine „Arbeitslose“. Ohne vorherige Anhörung hätte das Gericht die
Klägerin Ziff. 1 nicht mit der Feststellung überraschen dürfen, sie sei als keine Beschäftigung anstrebende,
alleinerziehende, kranke Mutter selbstverständlich nach albanischem Krankenversicherungsrecht eine
„Arbeitslose“. Auf dieser überraschenden Feststellung beruhe das Urteil, denn ohne den gerügten Fehler
hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin in Albanien keinen
Krankenversicherungsschutz genießt.
14 Der Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der Feststellung, die Klägerin Ziff. 1 gehöre als
Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personen. Die Feststellung beruht auf der insoweit
zitierten Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.02.2013 (dort S. 5). Erkennbar liegt
dieser Auskunft einer in der Schweiz ansässigen Stelle nicht das dem deutschen Sozialversicherungsrecht
zugrunde liegende Begriffsverständnis eines Arbeitslosen zugrunde, zumal sich die von den Klägern zitierte
Vorschrift des § 118 SGB III dazu nicht verhält (vgl. aber § 16 Abs. 1 SGB III). Die Rüge der Kläger geht
deshalb bereits in ihrem Ansatz fehl. Die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach es
sich bei „Pensionierten, Arbeitslosen, Studierenden, Kindern und Jugendlichen bis achtzehn Jahren“ um
vollständig versicherte Personengruppen handelt, weist als Quelle (Fn. 26) eine „E-Mail-Auskunft eines
Experten des albanischen Gesundheitssystems vom 14. Januar 2013“ nach. Dass in diesem Kontext auf das
deutsche Begriffsverständnis abgestellt worden sein könnte, ist ebenso fernliegend, wie es naheliegend
erscheint, dass der Begriff des „Arbeitslosen“ sich in der genannten Stellungnahme mit demjenigen des -
auch die Klägerin Ziff. 1 umfassenden - Erwerbslosen deckt. Hiervon geht auch die eigens in das Verfahren
eingeführte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016 aus (AA an VG Köln vom 14.10.2016 S.
4), die den Klägern bekannt sein konnte und die den Personenkreis der obligatorisch Krankenversicherten
ausführlich referiert. Dass Erwerbsunfähige und Erwerbsunwillige keinen Zugang zum staatlichen
Gesundheitswesen haben bzw. deren Erkrankungen nicht behandelt würden, behaupten auch die Kläger
nicht. Hierfür ist auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln nichts ersichtlich. Nicht zuletzt
mit Blick auf den angefochtenen Bescheid, der ebenfalls von einem Zugang von Sozialhilfebeziehern zur
staatlichen Krankenversicherung ausgeht (ebenda S. 10), kann von einer Überraschungsentscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein.
15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).