Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.02.2017

grad des verschuldens, rechtliches gehör, körperliche unversehrtheit, medizinisches gutachten

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.2.2017, A 11 S 368/17
Leitsätze
1. Die Ausübung des Ermessens aus § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO muss - wie das Vorliegen aller Voraussetzungen
für eine Präklusion - ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sein. Die Anforderungen an eine
ausreichende Begründung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Begründungsbedarf
regelmäßig mit dem Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen steigt (im Anschluss an: BVerwG,
Beschluss vom 06.04.2000 - 9 B 50.00 -, NVwZ 2000, 1042 <1043>).
2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO ist insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sind die Folgen für den Betreffenden voraussichtlich besonders schwer,
verbietet sich regelmäßig eine Ermessensbetätigung zugunsten der Präklusion.
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.
November 2016 - A 2 K 3113/16 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf alle Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG
gestützt ist, hat Erfolg.
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Der Kläger hat mit seinem Vorbringen in einer dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG
genügenden Weise den Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, §
138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Dieser liegt auch vor, denn das angegriffene Urteil verletzt den Kläger in
seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung
erhobenen Einwand, er könne wegen seiner am linken Arm erlittenen Schussverletzung mit diesem keine
Tätigkeiten mehr ausführen und habe wegen dieser Behinderung keine Chance, in Afghanistan Arbeit zu
finden, präkludiert sei. Er habe dies nicht binnen der Monatsfrist aus § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, 87b Abs. 3
Satz 1 VwGO vorgetragen. Eine Zulassung des Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern, da ein medizinisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden müsste, ob und wie sehr der
Kläger durch die Verletzung immer noch beeinträchtigt sei. Die hohe Arbeitsbelastung des
Prozessbevollmächtigten, die als Entschuldigung für das verspätete Vorbringen vorgebracht worden sei, sei
nicht ausreichend. Auch habe der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, seiner
Rückkehr nach Afghanistan stünde sein gesundheitlicher Zustand entgegen, so dass kein Anlass für
Amtsermittlungsmaßnahmen bestanden habe.
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2. Die Handhabung von § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG und § 87b Abs. 3 VwGO durch das Verwaltungsgericht
verletzt den Kläger in Art. 103 Abs. 1 GG, denn die Präklusionsvorschrift ist offenkundig unrichtig
angewendet worden, was der Kläger zutreffend rügt.
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a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche
Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG,
Beschluss vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182; vom 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE
85, 386; vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133; Kammerbeschluss vom 17.04.2012 - 1 BvR
3071/10 -, juris; vom 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09 -, juris). Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass
die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassender
Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschluss vom
19.06.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215 <218> und Kammerbeschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR
1819/10 -, WM 2012, 492 Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230 Rn.
11). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen eines
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschlüsse
vom 15.02.1967 - 2 BvR 658/65 -, BVerfGE 21, 191 <194> und vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE
50, 32 <35> sowie Kammerbeschluss vom 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13 -, NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 68;
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 B 11.11 -, juris Rn. 8).
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Insbesondere steht der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs der Einführung und Anwendung von
Präklusionsvorschriften zum Zwecke der Prozessbeschleunigung nicht entgegen, sofern dem betroffenen
Beteiligten ausreichend Gelegenheit bleibt, sich zu allen für ihn wichtigen Punkten zur Sache zu äußern. Da
sich Präklusionsvorschriften aber als Einschränkung der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstellen, sind sie und ihre Anwendung an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rn. 7). Wegen der Intensität des Eingriffs einer
Präklusion - möglicherweise wird bewusst ein anderer als der tatsächlich vorliegende Lebenssachverhalt der
Entscheidung zugrunde gelegt - schützt das Prozessgrundrecht den Betroffenen nicht allein vor einer
willkürlichen Handhabung der einschlägigen Präklusionsvorschrift, sondern vor jeder offenkundig unrichtig
Anwendung zu seinem Nachteil (BVerfG, Beschluss vom 30.01.1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145
<149> und Kammerbeschlüsse vom 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92 -, NJW-RR 1994, 700 und vom
07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31.05.2016 - VI ZR 305/15 -, NJW 2016,
3785 Rn. 11; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 06.03.1995 - A 13 S 3791/94 -, EzAR 631 Nr. 37). Dieses
Schutzversprechen geht weiter als das von Art. 3 Abs. 1 GG vermittelte Willkürverbot (BVerfG, Beschluss
vom 05.05.1987 - 1 BvR 903/85 -, BVerfGE 75, 302 <312, 314>). Bei der Anwendung einer
Präklusionsvorschrift hat das Gericht zwingend ihren strengen Ausnahmecharakter in den Blick zu nehmen,
der sich daraus ergibt, dass sie sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige
Entscheidung auswirkt und einschneidende Folgen für den säumigen Beteiligten nach sich zieht (BVerfG,
Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 903/85 -, BVerfGE 75, 302 <312, 314>; Hailbronner, AuslR, Stand:
November 2009, § 74 AsylG Rn. 50).
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b) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als mit Art 103
Abs. 1 GG unvereinbar. Die offensichtliche Unrichtigkeit, den Kläger mit seinem Vortrag zu präkludieren, er
könne wegen seiner Schussverletzung am linken Arm mit diesem keine Tätigkeiten mehr ausführen und
habe wegen dieser Behinderung keine Chance, in Afghanistan Arbeit zu finden, folgt aus der vollständigen
Verkennung der Voraussetzungen und der Rechtsfolge des § 87b Abs. 3 VwGO.
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aa) Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel zurückweisen, wenn
die weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung eröffnet dem Gericht ein
Ermessen. Die Ausübung dieses Ermessens muss - wie das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine
Präklusion - ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sein (BVerwG, Beschluss vom
27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412 <415 f.>). Die Anforderungen an eine ausreichende
Begründung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Begründungsbedarf regelmäßig mit
dem Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen steigt (BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 9 B
50.00 -, NVwZ 2000, 1042 <1043>). Bei der Ermessensentscheidung ist insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sind die Folgen für den Betreffenden voraussichtlich besonders schwer,
verbietet sich regelmäßig eine Ermessensbetätigung zugunsten der Präklusion. Bei einer
Ermessensentscheidung sind insbesondere auch der Grad des Verschuldens und die voraussichtliche Dauer
der Verzögerung bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens zu berücksichtigen (Geiger, in:
Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87b Rn. 13).
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bb) Das angegriffene Urteil verfehlt alle diese Maßstäbe grundlegend und verstößt damit auch - wie der
Kläger zutreffend ausführt - gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, da sich die
Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar erweist.
10 (1) Es liegt offen zu Tage, dass das Verwaltungsgericht sich seines Ermessens gar nicht bewusst gewesen ist.
Das Gericht formuliert „…ist er mit diesem Einwand präkludiert“ und geht offenkundig davon aus, dass -
neben einer genügenden Entschuldigung - allein die Ausnahme des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO dazu führen
kann, dass „keine Präklusion eintritt“. Aus diesem Grunde fehlt auch die zwingend erforderliche Darlegung
der Ermessenserwägungen.
11 (2) Weiter verkennt das Verwaltungsgericht das Grundrecht des Klägers auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das - ausgehend vom Rechtsstandpunkt und der übrigen
Ermittlungstiefe der angegriffenen Entscheidung - der Anwendung von § 87b Abs. 3 VwGO hier zwingend
entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger Afghanistan aus begründeter
Furcht vor Verfolgung verlassen hat, weil es ihn „zum Beispiel“ auf Kabul als Ort internen Schutzes (§ 3a
Abs. 1 AsylG) verweist; das gleiche gilt - konsequenterweise - für den subsidiären Schutz und auch
hinsichtlich des nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Das Verwaltungsgericht geht
weiter davon aus, dass vom Kläger deswegen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in
Kabul niederlässt, weil er ein alleinstehender, junger, arbeitsfähiger Mann sei. Es kommt nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts für die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerade auf die Frage
der Erwerbsfähigkeit, für die eine Behinderung aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen des linken
Arms nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungsrelevant ist, maßgeblich an. Unter diesen
Umständen verbietet sich eine Ermessensbetätigung zugunsten der Präklusion aus verfassungsrechtlichen
Gründen und damit offenkundig im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
12 (3) Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht erwogen, ob es den Vortrag des Klägers zu den
Auswirkungen seiner Verletzung in der mündlichen Verhandlung möglicherweise deshalb inhaltlich zu
würdigen haben könnte, weil dieser zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, §
87b Abs. 3 VwGO nach Zustellung der teilweise angegriffenen Entscheidung des Bundsamts für Migration
und Flüchtlinge erfolgte, der Kläger aber bereits in seiner Anhörung am 14. Dezember 2015 angegeben
hatte, dass er bei einem Angriff der Taliban so schwer verletzt worden sei, dass die Amputation seines linken
Arms im Raum gestanden habe. Aufgrund dieses Vortrags mag es nämlich nahe gelegen haben, nicht mehr
ohne weiteres - insbesondere nicht ohne vorherige gerichtliche Nachfrage - von einer uneingeschränkten
Erwerbsfähigkeit des Klägers auszugehen.
13 Ob die weiteren, geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, der Senat
weist aber - mit Blick auf die weiteren Rügen zu Art. 103 Abs. 1 GG darauf hin, dass die ausweislich der
Niederschrift mit der Ladung übersandte Erkenntnismittelliste sich nicht bei den Gerichtsakten befindet und
auch ein Nachweis über die Versendung dort nicht enthalten ist.
14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.