Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.04.2015

bulgarien, unhcr, genfer flüchtlingskonvention, amnesty international

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 1.4.2015, A 11 S 106/15
Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur
Durchführung des Asylverfahrens
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur
Durchführung des Asylverfahrens (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile
vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S
2042/14 - juris)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
16. April 2014 - A 8 K 640/14 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 09.02.1981 geborener kamerunischer
Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als
unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien.
2 Er stellte am 27.08.2013 im Bundesgebiet einen förmlichen Asylantrag. Nach den
aus der Eurodac-Datenbank gewonnenen Erkenntnissen des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte er bereits zuvor am 10.01.2013 in
Bulgarien, am 20.05.2013 in Griechenland und am 31.07.2013 in Ungarn um Asyl
nachgesucht.
3 Ausweislich der Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung
gem. § 25 AsylVfG am 20.09.2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe
bis Anfang 2012 an Douala gelebt. Er habe einen Asylantrag in Griechenland 2013
gestellt, bevor er nach Ungarn gereist sei. Es habe aber auch dort keine
Entscheidung gegeben. An der Grenze Türkei - Bulgarien sei er im Herbst 2012
von der bulgarischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe
anschließend Asyl beantragen müssen. Er sei dort aber zuvor drei Monate im
Gefängnis gewesen. Dann hätten sie ihn im Winter freigelassen und er sei vier
Monate obdachlos gewesen, ohne dass er eine Entscheidung bekommen habe.
Es habe lediglich eine Anhörung gegeben. Sie hätten auf seine drei schriftlichen
Bitten nicht reagiert. Deshalb sei er dann nach Griechenland. Er wolle im
Bundesgebiet bleiben. Er brauche medizinische Versorgung aufgrund einer im
bulgarischen Gefängnis erworbenen Hautkrankheit.
4 Nachdem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 09.12.2013 mit Blick auf
eine Zuständigkeit Bulgariens einem Übernahmeersuchen der Beklagten nicht
entsprochen hatten, richtete das Bundesamt unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1 lit. c)
Dublin II-VO am 11.12.2013 ein entsprechendes Ersuchen an Bulgarien. Am
14.01.2014 stimmten die bulgarischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 16
Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zu.
5 Mit Bescheid vom 29.01.2014 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag des
Klägers unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an.
6 Am 06.02.2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (A 8 K
640/14) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K
641/14). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei in Bulgarien mehrere
Monaten inhaftiert gewesen und dann - mitten im Winter - aus der Haft in die
Obdachlosigkeit entlassen worden. Die Situation sei völlig unerträglich gewesen.
Er habe weder finanzielle Unterstützung noch medizinische Hilfe erhalten und
draußen im Schnee überleben müssen. Er habe sich im bulgarischen Gefängnis
eine schwere Hauterkrankung zugezogen. Er leide an einer kutanen
Leishmaniose, die durch einen Parasitenbefall verursacht worden sei. Wie der
fachärztliche Bericht des Klinikums S. vom 18.12.2013 und das Lichtbild des
Unterarms mit den Geschwüren belegten, habe die Erkrankung einen
komplizierten Verlauf genommen, weshalb am 15.02.2014 eine Operation
vorgesehen sei. Die Versorgung in Bulgarien genüge nicht den europäischen
Standards, die im Dublin-Abkommen festgelegt seien. Seine individuelle Situation
und seine medizinische Behandlungsbedürftigkeit stünden einer Rückführung
nach Bulgarien entgegen, wo die schwere Erkrankung sicherlich nochmals
eskalieren würde.
7 Die Beklagte trat dem entgegen und machte geltend, die bulgarische
Übernahmezustimmung sei auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO
erfolgt. Demnach sei der Asylantrag in Bulgarien abgelehnt worden. Nach
nationalem Recht wäre dann ein Zweitantrag gegeben. Ein erneutes Verfahren
könnte nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchgeführt
werden (§ 71a Abs. 1 AsylVfG). Wiederaufnahmegründe in diesem Sinne seien
aber nicht erkennbar. Das Begehren des Klägers sei auf jeden Fall erfolglos.
8 Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 27.02.2014 die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014
enthaltene Abschiebungsanordnung an.
9 Mit Urteil vom 16.04.2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des
Bundesamts vom 29.01.2014 auf und wies im Übrigen die weitergehenden
Verpflichtungsanträge des Klägers ab. Es führte insbesondere aus: Im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestünden konkrete
Anhaltspunkte, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
Bulgarien systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung der nach Bulgarien überstellen Asylbewerber im Sinne
des Art. 4 GRCh implizierten, weshalb der - allein statthaften - Anfechtungsklage
aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stattzugeben sei.
Der UNHCR habe in seinem Positionspapier vom 02.01.2014 unter Auflistung der
Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem ausdrücklich dazu
aufgefordert, derzeit von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Nach dem
Positionspapier vom April 2014 habe der UNHCR zwar anerkannt, dass es
Fortschritte gegeben habe, jedoch Bedenken hinsichtlich deren Nachhaltigkeit
geltend gemacht. Der UNHCR empfehle in jedem Fall eine individuelle Bewertung
vorzunehmen, ob eine Überstellung mit den Verpflichtungen der Staaten zum
Schutz der Grund- und Menschenrechte nach EU-Recht und Völkerrecht vereinbar
sei, insbesondere soweit es sich um Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen
handele. Zudem bestätige ein zeitlich parallel erstellter Bericht von Amnesty
International die nach wie vor drastischen Bedingungen bei der Aufnahme der
Asylsuchenden und der Bearbeitung der Schutzgesuche. Bei dieser Sachlage
bestehe im Fall des Klägers, bei dem es sich aufgrund seiner Erkrankung um „eine
Person mit besonderen Bedürfnissen“ handele, weiterhin die Gefahr, im Fall einer
Überstellung nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne
von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein.
10 Auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss
vom 12.01.2015 (A 11 S 1038/14) die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat am
26.01.2015 zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen in ihrem
Zulassungsantrag sowie auf die zum bulgarischen Asylsystem ergangenen
Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) verwiesen
und einen Berufungsantrag gestellt.
11 Die Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 - A 8 K 640/14 -
zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben worden ist.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Er trägt unter Vorlage ärztlicher Befunde im Wesentlichen vor: Er sei bereits bei
seiner Einreise in das Bundesgebiet, unter anderem aufgrund der Zustände in
Bulgarien, behandlungsbedürftig erkrankt gewesen (kutane Leishmaniose). Er sei
seit Jahren wegen einer Analfissur mit thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in
ärztlicher Behandlung und sei wiederholt, zuletzt im November 2014, operiert
worden. Es sei ein Abszess im Afterbereich festgestellt worden. Bis heute müsse
er diesbezüglich ärztlich beobachtet werden, da dieser erhebliche infektiöse
Probleme bewirken könnte. Auch aktuell habe er weiter Schmerzen im
Unterbauch. Eine weitere Operation, bei der ein Fibrom an der Unterlippe entfernt
werde, stehe am 07.04.2015 an. Seit seinem Gefängnisaufenthalt in Bulgarien sei
seine Gesundheit nicht mehr normal. Er habe permanent gesundheitliche
Probleme und das Gefühl, sein Körper halte nichts mehr aus. Am schlimmsten
seien die Probleme im Analbereich. Alle zwei bis drei Wochen müsse er zum Arzt,
um die Situation kontrollieren zu lassen. Die Ernährung sei nur noch eingeschränkt
möglich, da er ansonsten große Schmerzen beim Stuhlgang habe. Der Arzt habe
ihm afrikanisches Essen untersagt. Er dürfe nichts Scharfes essen und nur
spezielle Nahrung zu sich nehmen, damit er überhaupt auf die Toilette könne. In
Deutschland kümmere man sich um seine Erkrankung. In Bulgarien habe sich
niemand um seine Probleme und Krankheiten gekümmert. Müsse er nach
Bulgarien zurückkehren, sei dies das Ende seines Lebens. Er sei nach wie vor
eine „Person mit besonderen Bedürfnissen“. Auf der Grundlage der Auskunft des
UNHCR vom 23.12.2014 an das VG Minden müsse er aufgrund eines Status als
Illegaler mit Abschiebehaft rechnen. Selbst wenn er neue Asylgründe vortragen
würde, könnte er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung erhalten. Unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation würde die Rückkehr für ihn
eine massive Gefährdung begründen. Die Situation in den bulgarischen
Haftanstalten verstoße ohnehin gegen Art. 3 EMRK.
16 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört worden. Er
hat unter anderem vorgetragen:
17 Er habe Kamerun verlassen, weil er einige Probleme gehabt habe. Er habe seinen
großen Bruder verloren, der auf offener Straße vor der Universität in Douala getötet
worden sei. Der, der seinen Bruder getötet habe, sei im Gefängnis. Auch seine
kleine Schwester, die Polizeiinspektorin gewesen sei, sei getötet worden.
Derjenige, der seine kleine Schwester getötet habe, sei unbekannt. Seit er seinen
großen Bruder verloren habe, habe er beschlossen, Kamerun zu verlassen, weil
ihm niemand geholfen habe. Man hätte ihn auch töten können. Es habe ein
Problem mit seinem Dorf gegeben, mit seinem Papa, es sei um Felder,
Grundstücke gegangen. Mit dem Nachbarn habe es Schwierigkeiten gegeben.
Deswegen habe er auch beschlossen wegzugehen. Er sei 2012 in Nigeria an Bord
eines Schiffes gegangen, das nach Istanbul gefahren sei. Er habe zu Fuß die
Grenze zwischen der Türkei und Bulgarien überschritten. In Bulgarien habe ihn die
Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht. Er habe im Gefängnis einen
Asylantrag gestellt, sei aber trotzdem insgesamt drei Monate im Gefängnis
festgehalten worden. Er werde den Tag, an dem er aus dem Gefängnis gekommen
sei, sein ganzes Leben lang nie vergessen. Er sei an diesem Tag mit ca. 25 bis 30
Personen verschiedener Staatsangehörigkeiten aus dem Gefängnis entlassen
worden. Sie hätten sie rausgeworfen, mitten im Winter, am 3. Januar. An diesem
Tag habe er erfahren was Winter sei. Sie hätten ihnen ein Formular mitgegeben,
also so ein Papier, mit dem man sich in Bulgarien bewegen dürfe. Sie hätten
gesagt, dass sie jetzt frei seien. Nach drei Tagen seien sie zurück zur Polizei
gegangen und hätten gesagt, sie wollten lieber wieder ins Gefängnis. Die Polizei
habe das abgelehnt. Sie seien dann nach „Montevideo“ gegangen. Dort kümmere
man sich um Asylbewerber. Das sei vergleichbar mit der Anlaufstelle in Karlsruhe.
Sie hätten aber keine Hilfe bekommen. Sie seien dann nach Sofia. Dort hätten sie
nachts nach dessen Schließung in einem Einkaufszentrum, geschlafen. Die Polizei
habe dafür gesorgt, dass der Sicherheitsdienst des Einkaufszentrums sie nicht
weggejagt habe. Morgens seien sie dann wieder rausgegangen. Er habe
gesundheitliche Probleme gehabt und Hilfe gesucht. Im Gefängnis habe er ein
Geschwür bekommen, es sei erst ganz klein gewesen. Seine Hand und sein Arm
seien ganz dick geworden. Seine Freunde hätten ihn nicht einmal mehr anfassen
wollen. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er keinen Arzt mehr
aufsuchen können. Im Gefängnis habe es einen Arzt gegeben. Das Geschwür sei
immer größer geworden und habe die Farbe verändert. Er sei insgesamt fast neun
Monate in Bulgarien gewesen. Dann hätten sie sich auf den Weg nach
Griechenland gemacht. Weder in Bulgarien noch in Griechenland noch in Ungarn
sei er dazu angehört worden, warum er aus seinem Heimatland ausgereist sei.
18 Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts (ein Heft) und die des
Verwaltungsgerichts Stuttgart über das Klageverfahren (A 8 K 640/14) und das
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14) vor. Der
Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten über das Berufungsverfahren und die
Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten vorab übersandten Liste aufgeführt bzw.
ergänzend in das Verfahren eingeführt worden sind, sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
19 Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und
entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und
formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A)
21 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des
§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gewahrt. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme im
Schriftsatz vom 26.01.2015 auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, der selbst
noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen hat, und
den Zulassungsbeschluss des Senats vom 12.01.2015, in dem die
Berufungszulassung mit den nach Erlass der angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Senatsurteilen vom
10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) zum bulgarischen Asylsystem
begründet worden ist, hat die Beklagte im konkreten Fall hinreichend deutlich
dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das
erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19.04.2000 - 9 B 170/00 - juris; vgl. grundsätzlich zur Zulässigkeit von
Bezugnahmen auf Zulassungsvorbringen Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a
Rn. 39; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 124, 354 ff. - jew. m.w.N.).
B)
22 Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
16.04.2014, mit dem der Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 aufgehoben
worden ist, ist zu ändern. Die (Anfechtungs-)Klage ist zwar zulässig (vgl. zur
statthaften Klageart in so genannten Dublin-Fällen ausführlich Senatsurteil vom
16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Bay. VGH, Beschluss vom
02.02.2015 - 13a ZB 50068 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 Bf
208/14.AZ - juris; jew. m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet, weil der Bescheid vom
29.01.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig qualifiziert (Ziff. 1) und die
Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), rechtmäßig
ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
I.)
23 Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") -
welche als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender
Verwaltungsakt auszulegen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S
1778/14 - InfAuslR 2015, 77) - folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag
unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist das Bundesamt zu Recht
davon ausgegangen, dass Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständiger Mitgliedstaat anzusehen war und ist.
24 Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags
des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003
(Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im August 2013 einen Asylantrag im
Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.2013 ein
Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet hat, ist im vorliegenden Fall nach der
Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
26.06.2013 (Dublin III-VO) allein die Dublin-II-Verordnung zugrunde zu legen.
25 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den
ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der
nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt
wird. Danach ist von einer Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des am
27.08.2014 in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen (1.). Eine
Überstellung nach Bulgarien ist auch nicht mit Blick auf das bulgarische
Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen oder aus anderen Gründen
unzulässig (2).
26 1.) Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Eurodac-Daten reiste der
Kläger am 28.09.2012 illegal nach Bulgarien ein. Am 10.01.2013 wurde er dort als
Asylantragsteller registriert. Dass der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt
hat, entspricht seinem Vortrag auch im gerichtlichen Verfahren. Die Zuständigkeit
Bulgariens für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers folgt aus Art. 10 Abs. 1
Satz 1 Dublin II-VO. Die gegebenenfalls vorgehenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-
VO) Regelungen der Art. 6 bis 9 Dublin II-VO sind nicht einschlägig.
27 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (vom
11.12.2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von
Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens, ABl. L 316, S. 1) festgestellt wurde, dass der Asylbewerber aus
einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des betreffenden
Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Da der Kläger in Bulgarien im zeitlichen
Anschluss an den illegalen Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hatte, bevor er
im Bundesgebiet erneut um internationalen Schutz nachgesucht hat, ist Bulgarien
nach Maßgabe des Art. 16 Dublin II-VO verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
28 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens bereits vor
der Asylantragstellung in Deutschland oder aber die Wiederaufnahmepflicht später
- wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - entfallen sein könnten. Bulgarien hat unter
dem 14.01.2014 ausdrücklich dem Übernahmeersuchen der Beklagten
entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige
Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Hintergrund des am
06.02.2014 eingereichten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 Abs. 5 VwGO und der in diesem Verfahren mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 - A 8 K 641/14 - erfolgten
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom
29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung auch tatsächlich noch nicht
abgelaufen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO; vgl. auch Senatsurteil vom
16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der
Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebereitschaft des
ersuchten Mitgliedstaats den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten verletzen
(siehe näher Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris, sowie unten
2a).
29 2.) Die Entscheidung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers nicht in
eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist auch mit Blick auf die Verhältnisse in
Bulgarien nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen
Selbsteintritt der Bundesrepublik im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.
30 a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-
Verordnung (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012,
417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, und insbesondere vom
10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteile vom
16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 10.11.2014 - A 11 S
1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein
Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt
sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf
Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass
Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen
der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind. Hat zum Beispiel ein Mitgliedstaat der
Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zugestimmt, etwa als
"Mitgliedstaat der ersten Einreise" (nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO), kann
der betreffende Antragsteller der Annahme, dieser sei zuständig, vielmehr nur
entgegenhalten, dass in dem betreffenden Staat systemische Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind,
die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom
10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, m.w.N.)
31 Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kann einerseits jeder
Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der
Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll
von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit
Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine
widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem
einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der
Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche
Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine
ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in
diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren
Menschenrechten unvereinbar ist.
32 Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht
jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr
der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie
von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem
grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde
andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung
des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom
21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-
Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn
einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt
sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt
Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen
bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr
läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom
14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
33 Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und
Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder
bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall,
sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche
Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und
nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen
auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion
nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG,
Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014
- 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen
Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet
sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern
auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn
er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann,
sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht
gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw.
Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl.
hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.; Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -
InfAuslR 2015, 77).
34 Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder
erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3
EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011,
413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris, und Entscheidung
vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh
übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014
- A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden
Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe
(siehe nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom
21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch
Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die
festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen;
nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des
Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des
„gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In
diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände
verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es
nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu
Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und
qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten
Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10
C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
35 Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell
betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle
Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten
Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine
systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4
GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt"
werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die
Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert,
dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr.
29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 -
2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -
juris).
36 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt,
dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte
bzw. "wesentlichen Gründe" für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren
und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien derzeit
systemische Schwachstellen aufweisen, die gerade den Kläger der konkreten
Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine
menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
37 aa) Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien
entsprechende Defizite aufweisen, hat der Senat im Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S
1778/14 - InfAuslR 2015, 77 (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris,
zurückgewiesen; vgl. auch Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1636/14 -, nicht
veröff.) ausgeführt:
38 "...Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein
ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur
Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert
ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare
Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den
auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine
ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im
Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.;
vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags
gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report
Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
39 Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres
2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and
new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update
22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR,
Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die
u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über
die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem,
das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert,
wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf
alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang
zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht
mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur,
dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen)
fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war,
sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene
Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder
jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den
„Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde
übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des
unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und
als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch,
Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other
Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR
I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde
die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14
Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich
durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu
finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a.,
Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in
Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer
wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren
berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und
psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der
unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren
Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine
weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf
Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet
waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen
Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert
werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR,
Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser
Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern,
insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen
Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR
II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten
Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.;
UNHCR II, S. 9).
40 Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa
HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen
und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im
Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der
Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.;
UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde
als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende
finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen
Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl.
wiederum aida, 22 f.).
41 Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen
„Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on
the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der
Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine
konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die
Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem
wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen
Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und
UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen
unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer
Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten
Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten
Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem
EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
42 In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines
Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen
Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour
stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der
Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte
und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine
Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit
zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S.
3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom
29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt
Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-
Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx,
Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die
Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das
Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum
anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht
in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das
Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern
nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht
auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem
Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht
davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen
Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber
offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden,
nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches
BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
43 Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der
Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei
allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu
verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen
Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass
die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten
Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im
Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
44 Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie
auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben
worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli
und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden
im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des
Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und
kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr
aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014
wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit
und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr
uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von
4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa
6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und
UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom
06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär
und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht
unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein
nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären.
Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist
entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt,
dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil
bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8).
Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann,
solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat,
nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht
menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist
hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys
und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine
Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen
gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind
weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse
Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für
Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und
unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an
Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu
bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7
und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine
dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und
insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu
qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
45 Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist -
jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht
damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird
und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“
verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den
Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom
07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw.
Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen
das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe
der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
46 Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu
schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8;
UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber
nicht zu sehen.
47 UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive
Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen
Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen
Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen
nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu
beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon
offensichtlich nicht.
48 Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen
tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt
werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige
Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung
erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
49 Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F.
bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht
immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“
mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben
und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen
Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die
Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite
gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I,
S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die
Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern
werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch,
weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und
erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare
Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur
Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden
sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte,
wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die
gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner
ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl.
Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht,
dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten
Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards
geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen
Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme,
einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die
offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders
verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung
einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu
nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden
Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die
Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist
sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der
Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein
Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung
durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren
Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings
gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach
zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich
versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur
bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv
zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung
hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass
noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht.
... der Senat ...geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des
bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
50 Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein
schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und
nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten
Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus
der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die
möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3
f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin
aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die
illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie
keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische
Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass
sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die
Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom
16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
51 Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die
Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.)
sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf
den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen
Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde
mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR
II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den
Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte
wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend
qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren
ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf
eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht
zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das
Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche
Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese
Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen
- vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu
qualifizieren wären.
52 Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen
Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts
formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden,
so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies
Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf
tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht
geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so
stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine
Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und
Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig
verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
53 Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine
persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch
wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen
Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an
sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das
normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann
nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren
daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf
einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der
Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32
ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier
Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung
erforderlich machen.
54 Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international
Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar
schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich
schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich
praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste
Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass
hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl.
etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung
mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33
QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung.
Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen
Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im
Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien
(9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach
den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom
05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der
von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H.
(Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die
rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar,
weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische
Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im
Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte -
Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der
Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für
Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und
Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch
nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise
angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von
UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass
deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch
wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit
dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen
Ausgestaltung infrage stellen kann.
55 Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit
Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
56 Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den
zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den
nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht
unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I,
S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein
ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von
nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen
Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen
bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im
Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein.
Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits
ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es
sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im
Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR
mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der
Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten
Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat
ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge
sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre
auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich
bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die
Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den
bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl.
EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom
17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris). ..."
57 bb) Auch heute, etwa fünf Monate später, und unter Berücksichtigung neuerer
Erkenntnismittel, ist der Senat weiter der Überzeugung, dass in dem hier
vorliegenden Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden
Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vorliegen (ebenso
Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; Bay. VGH, Urteil vom
02.02.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; vgl. auch Österreichisches
Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, und
Erkenntnis vom 03.10.2014 - W212 2009059-1, zu finden unter
www.ris.bka.gv.at/Bvwg/; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
11.02.2014 - E-597/2014 - www.bvger.ch/publiws/?lang=de). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung - nicht an einer schwerwiegenden und dringend
behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet (siehe hierzu unten (2.)).
58 (1.) Es kommt zwar weiter oder gar vermehrt zu Übergriffen gegen Ausländer und
Flüchtlinge in Bulgarien; dem bulgarischen Staat bzw. staatlichen Behörden und
Politikern wird vorgeworfen, dass dagegen nicht hinreichend aktiv vorbeugend
sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgegangen wird (dazu ausführlich
amnesty international, "Missing the point. Lack of adequate investigation of hate
crimes in Bulgaria", Febr. 2015). Zudem ist geplant, den Zaun an der Grenze zur
Türkei noch auszubauen (vgl. Reuters vom 14.01.2015 "Bulgaria to extend fence
at Turkish border to bar refugee influx“); es mehren sich Berichte wonach es an der
Grenze und in Grenznähe zu rechtswidrigen Zurückschiebungen (push-backs)
kommen soll. Die Zahl der Flüchtlinge steigt tendenziell weiter an - von 910 im Juli
2014 über 1.105 im August, 1.220 im September, 1.430 im Oktober und 1.380 im
November auf 1.500 im Dezember 2014 (Eurostat, "Asylum and new asylum
applicants“ - monthly data", Stand: 27.03.2015). Bulgarien hatte im Jahre 2014
insgesamt 11.080 Asylantragsteller gegenüber 7.145 im Jahre 2013 und 1.385 im
Jahre 2012 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - annual aggregated
data", Stand: 23.03.2015). Auch ist die Situation in vielen der Heime sicherlich
immer noch verbesserungsbedürftig. Daraus folgen aber für alleinstehende
Asylbewerber wie den Kläger weiter keine systemischen Schwachstellen des
Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.
59 In den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften sind immer noch ausreichend Plätze
vorhanden (vgl. dazu UNHCR an VG Minden vom 23.12.2014, wonach in den
sieben Unterkünften 6.000 Plätze bestehen, von denen 3.910 belegt sind).
UNHCR berichtet in der aktuellsten Stellungnahme vom 23.12.2014 (an VG
Minden) über das Aufnahmeverfahren und die allgemeine Situation für Flüchtlinge,
dass Asylbewerber nach einer (illegalen) Einreise nach Bulgarien nicht mehr für
einen längeren Zeitraum inhaftiert werden. Dies ist laut UNHCR einer seit dem
ersten Vierteljahr 2014 verbesserten Kooperation zwischen Grenz- und
Einwanderungsbehörden und der staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) zu
verdanken. Für die Bewohner der SAR-Einrichtungen sorgt der Staat für warme
Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund
der UNHCR-Förderung kümmern sich Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes
Kreuz, Bulgarian Helsinki Commitee, CARITAS) unter anderem um rechtliche
Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Kurse in den SAR-Einrichtungen.
Mittlerweile gibt es ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur
für Flüchtlinge und 14 Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel der
verbesserten Versorgung und Betreuung von Personen, die internationalen Schutz
in Bulgarien suchen oder diesen erhalten haben; hierzu gehört auch die
medizinische Versorgung (FOCUS News Agency vom 30.01.2015). Wie der
UNHCR in seiner Stellungnahme vom 23.12.2014 weiter ausführt, haben die in
den SAR-Einrichtungen untergebrachten "Dublin-Rückkehrer" ein Recht auf
dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als
Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolgt allerdings
die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas
verzögert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine
ausreichende Anzahl von Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu)
sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt.
Videokonferenz-Ausrüstungen in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli
und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo,
sollen helfen, das Verfahren zu beschleunigen. UNHCR geht davon aus, dass
wegen der Erhöhung der Aufnahme- und der Bearbeitungskapazitäten seit Anfang
2014, welche dazu geführt habe, dass zwischen Januar und Oktober 2014 5.624
Antragstellern ein Schutzstatus gewährt worden sei, das Asylsystem
"einigermaßen" funktioniert. Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und
Bearbeitungskapazitäten erfolgen Verbesserungen beizubehalten, benötige die
SAR weiter Mittel.
60 Auch nach EASO (EASO, Special Support Plan to Bulgaria vom 05.12.2014) hat
das bulgarische Asylsystem "in den letzten 12 Monaten", also zwischen Ende
2013 und Ende 2014, eine Reihe von wichtigen Fortschritten gemacht. Dazu
gehören die bereits im Senatsurteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR
2015, 77) angeführte Erhöhung der Zahl von Aufnahmeeinrichtungen bzw.
Zentren, die Verbesserung der Wohnbedingungen in diesen Zentren und die
Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in den SAR (von 133 auf 293, vgl. im
einzelnen EASO vom 05.12.2014, S. 6 f.). Seit Juli 2014 gilt ein nationaler Plan zur
Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Vor allem
hat EASO auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung
bei der weiteren Verbesserung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems - so
genannten "special support" (vgl. zum Hintergrund dieses Programms EASO vom
05.12.2014, Annex D, S. 14) - zugesagt. Nach den unter anderem mit Hilfe des
"EASO Operation Plan to Bulgaria" in der Vergangenheit erzielten Fortschritten ist
nun ein "EASO Special Support Plan to Bulgaria" konzipiert worden, welcher am
05.12.2014 vom Bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet wurde. Zu
den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollen,
gehören unter anderem die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden
Flüchtlingsrechts der Europäischen Union, bei der Erkennung und Behandlung
von besonders schutzbedürftigen Personen, bei der Aufnahme der Flüchtlinge
bzw. den Aufnahmeverfahren, bei der Schaffung von Verfahrensgarantien und der
verbesserten Aufnahme von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, bei der
Entwicklung von Trainings für Dolmetscher, sowie bei der Aus- oder Weiterbildung
von Entscheidern und von Angehörigen der Justiz (vgl. ausführlich zu den
geplanten Maßnahmen EASO vom 05.12.2014). Die Umsetzung des Plans wird in
Kooperation und mit Unterstützung des UNHCR erfolgen.
61 Ob insbesondere die Darstellung von EASO zu den Verbesserungen in der
bulgarischen Asyl- und Aufnahmepraxis mit Blick auf den von PRO ASYL im April
2015 veröffentlichen Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in
Bulgarien“, möglicherweise einer kritischen Nachfrage bzw. genaueren Prüfung
bedürfte, kann dahingestellt bleiben. Der Bericht, der allerdings primär Ereignisse
aus dem Jahre 2013 dokumentiert, ist dem Senat erst am 13.05.2015 zugegangen
und kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zu diesem
Zeitpunkt war der unterschriebene Urteilstenor zum Zwecke der Bekanntgabe an
die Beteiligten auf Nachfrage bereits seit dem 07.04.2015 auf der Geschäftsstelle
niedergelegt. Eine Änderung der Entscheidung des Senats bzw. - dem
vorgeschaltet - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dann nicht
mehr zulässig (Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; Bader, u.a.
VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10 - jew. m.w.N.).
62 Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen geht der Senat
davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende
Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet ist und derzeit nicht - wie 2013 - befürchtet
werden muss, dass die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen nicht den
Anforderungen genügen. Für den Kläger folgt daraus, dass eine Überstellung nach
Bulgarien weiter möglich ist. Als "Dublin-Rückkehrer" hat er erst recht keine
menschenunwürdige Behandlung zu befürchten.
63 Die Erkenntnisse über die Behandlung und die Situation von so genannten
"Dublin-Rückkehrern", von denen der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. dazu
Auszug aus dem Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77,
oben), werden mit der Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt.
Danach wird in allen Dublin-Verfahren eine Anhörung durchgeführt, "wenn
notwendig". Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des
Flüchtlingsstatus im Fall der "Wiederaufnahme" - also bei Antragstellern, welche in
Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben - ist prinzipiell davon abhängig,
welchen Stand der frühere Asylantrag in Bulgarien gehabt hat bzw. hat. Ist über
diesen noch nicht (sachlich) entschieden worden, wird in Bulgarien eine
Entscheidung gefällt. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint
nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren
allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung
ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach
Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird es wiedereröffnet und
grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst
nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und
er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann "objektive Gründe"
für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen
Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich kann der
Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellen; es
werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe
geprüft.
64 Für Dublin-Rückkehrer gilt nach dieser Stellungnahme des UNHCR allerdings
weiter (siehe bereits UNHCR vom April 2014) die Besonderheit, dass das
Asylverfahren generell wiedereröffnet wird, wenn über den Asylanspruch (in der
Sache) noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Nach
UNHCR ist damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der
Antragsteller wird abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine
SAR-Einrichtung überstellt und genießt dieselben Rechte wie andere
Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und
nach weiteren drei Monaten beendet wurde, wird in der Praxis nach einer
Überstellung zu einer Anhörung (über die Gründe für die Asylantragstellung)
geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden hat. Ist hingegen über den
Asylanspruch in der Sache bereits abschließend negativ entschieden worden, wird
zwar die betreffende Person wieder ins Land gelassen, aber ebenso behandelt wie
ein Asylbewerber, dessen Ersuchen um internationalen Schutz bestandskräftig
abgelehnt wurde. Sie können dann mit dem Ziel einer Abschiebung in einer
Haftanstalt festgehalten werden, welche der Abteilung für Migration unterstellt ist.
Etwas anders gilt wiederum, wenn der Betreffende einen Folgeantrag einreicht.
Dann wird er nicht inhaftiert. Er kann dann in einer SAR-Einrichtung untergebracht
werden oder unter einer "externen Anschrift" wohnhaft sein.
65 Das bedeutet für den Kläger, der zwar einen Asylantrag gestellt, aber nach seinen
Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bulgarien noch nicht zu
seinen Asylgründen angehört worden ist, dass sein Asylverfahren in Bulgarien
fortgeführt wird. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Vortrag des Klägers,
es habe keine Anhörung zu den Gründen gegeben, warum er sein Heimatland
verlassen hat, zutreffend ist. Seine Schilderungen auf die Fragen des Senats sind
insgesamt nachvollziehbar und stimmig gewesen. Dass Bulgarien ohne nähere
Begründung unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der
Übernahme des Klägers zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese
Vorschrift kann auch bei einer rein verfahrensmäßigen Beendigung des
Asylverfahrens genannt werden.
66 Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt auf den Vorhalt einer
Asylantragstellung in Bulgarien angegeben hatte, es habe lediglich eine Anhörung
gegeben, sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert, er sei vier
Monate obdachlos gewesen, ohne dass es eine Entscheidung gegeben habe,
führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt hat ausweislich der
Niederschrift über die Befragung vom 20.09.2013 hierzu keine Nachfragen gestellt.
Es ist durchaus möglich, dass der Kläger lediglich eine allgemeine Gelegenheit zur
Äußerung aus anderen Gründen gemeint hat, wie etwa im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Asylantragstellung aus dem Gefängnis heraus, oder
schlicht in der konkreten Befragungssituation übertrieben hat. Selbst wenn man im
Übrigen entgegen seinen Angaben in der Berufungsverhandlung unterstellen
würde, es habe bereits eine abschließende negative Sachentscheidung gegen ihn
gegeben, könnte er einen Folgeantrag stellen.
67 Unter diesen Umständen bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien in Haft genommen und dort
menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Die Gefahr einer Inhaftnahme
lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass er seinen Angaben zufolge
direkt nach seiner Einreise nach Bulgarien inhaftiert und zunächst in einem
Gefängnis festgehalten wurde. Denn damals war er illegal nach Bulgarien
eingereist. Soweit der Kläger geltend macht, er werde inhaftiert, weil er keinen Platz
in einer SAR-Einrichtung finden könne, ist das durch nichts untermauert.
Ungeachtet dessen wäre die Möglichkeit eines Fehlverhalten der zuständigen
Behörden im Einzelfall mit Blick auf die Anforderungen an das Vorliegen einer so
genannten "systemischen Schwachstelle" und das für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Beweismaß der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk" (siehe dazu oben 2a) nicht relevant. Das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.01.2015 (Nr.
36925/10 u.a., Neshkov u.a.), auf welches er bezüglich der Art. 3 ERMK
verletzenden Haftbedingungen verwiesen hat, betrifft im Übrigen eine Strafhaft.
Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom
16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in
der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu
bringen ist.
68 (2.) Der Kläger ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in einer
Weise erkrankt, die dem Senat Veranlassung geben könnte, die in seinem Urteil
vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) offen gelassene Frage zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf Defizite in der
medizinischen Versorgung in Bulgarien von einem systemischen (oder jedenfalls
die Überstellung im konkreten Einzelfall hindernden) Mangel auszugehen sein
könnte (solches verneinend Österreichisches Bundesverwaltungsgericht,
Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, a.a.O.).
69 Beim Kläger liegt ein „Zustand nach kutaner Leishmaniose rechter Unterarm“ vor
(vgl. ärztliches Attest Dr. Sch. - Facharzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 und
Schreiben Dr. R.-B. und Dr. R - Fachärzte für HNO vom 13.03.2015). Kutane
Leishmaniose ist eine durch Parasiten, die insbesondere durch Sandmücken
übertragen werden, ausgelöste und mit Geschwürbildung einhergehende
Hauterkrankung (vgl. im Einzelnen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl.
2014, S. 1200 f.). Die Geschwüre auf dem Unterarm des Klägers sind durch eine
ambulante Operation im Februar 2014 entfernt worden (vgl. verschiedene
Schreiben des Klinikums S. vom 13.12.2013, 18.12.2013, 22.01.2014). Die im
Vorfeld der Operation erfolgten Untersuchungen eines Gewebestücks haben
keinen Anhalt für Malignität oder Hinweise auf Pilze ergeben (siehe näher den
histologischen Befund vom 13.08.2013); auch besondere mikrobiologische oder
tropenmedizinische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt (vgl. die Befunde vom
04.09. und 09.09.2013). Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass heute noch eine Behandlungsbedürftigkeit
des Klägers mit Blick auf die Leishmaniose bestehen würde, insbesondere sind
ihnen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Kläger eine schwere
Form der Leishmaniose vorliegen würde, bei der innere Organe in Mitleidenschaft
gezogen werden (Pschyrembel, a.a.O.).
70 Nachdem der Kläger bereits vom 26. bis 30.08.2014 wegen Analfissur und
thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in stationärer Behandlung war, erfolgte am
14.11.2014 erneut ein operativer Eingriff wegen einer akuten Analfissur. Nach dem
Bericht der Klinik vom 15.11.2014 war der postoperative Verlauf komplikationslos.
Die bei Entlassung am 17.11.2014 eingesetzte Medikation bestand aus
Schmerzmittel (Ibuprofen 600), Magenschutz (Pantozol), Abführmittel (Lactulose
MB) und schmerzstillender Salbe (Dolo posterine). Nach den allgemeinen
ärztlichen Empfehlungen muss der Kläger viel trinken, bestimmte Speisen wie
scharfes Essen vermeiden und auf eine peinliche Hygiene im Analbereich achten
(vgl. etwa Arztbrief vom 28.08.2014). Aus dem (hausärztlichen) Attest vom
03.03.2015 ergibt sich nicht, dass der Kläger derzeit noch Medikamente nehmen
würde. Soweit Dr. Sch. in diesem Attest schreibt, die Analfissur befinde sich in
einem labilen Zustand und sei nur durch weichen Stuhlgang erträglich, beruht dies
allein auf der insoweit wiedergegebenen Äußerung des Klägers. Es ist daher nicht
ersichtlich, dass es sich bei den Problemen im Analbereich um ein ausgeprägtes
Krankheitsbild handelt, das zwingend eine durchgängige ärztliche Versorgung
erforderlich machen würde.
71 Eine wegen aktueller Schmerzen im Bauch am 02.03.2015 durchgeführte
Sonographie des Abdomens zeigte keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen
(vgl. den Arztbrief des Internisten Dr. H. vom 02.03.2015). Weder aus den
vorgelegten Befundberichten an den Hausarzt zu Untersuchungen des Blutes vom
02.03.2015, nach denen bis auf Eisen und Thrombozyten die Messwerte im
Referenzbereich liegen; noch aus dem Attest des Hausarztes vom 03.03.2015
ergeben sich zureichende Hinweise auf eine aktuell zwingend
behandlungsbedürftige Erkrankung. Was die Auffälligkeiten im Mund anbelangt,
wie etwa das seit einem Jahr an der Unterlippe bestehende Fibrom, so ist den
hierzu vorliegenden ärztlichen Aussagen (vgl. Attest Dr. Sch. vom 03.03.2015,
Schreiben der HNO-Praxis Dr. R. vom 13.03.2015) nicht zu entnehmen, dass ein
Unterbleiben der Behandlung mit gravierenden Nachteilen für die Gesundheit des
Klägers verbunden wäre; abgesehen davon war ein Termin zur Entfernung des
Fibroms am 07.04.2015 vorgesehen.
72 Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, der mit
Schriftsatz vom 23.03.2015 unterbreiteten Anregung zu folgen, den Hausarzt des
Klägers, Dr. Sch., in der mündlichen Verhandlung anzuhören.
73 Bei der derzeit gegebenen gesundheitlichen Situation würden den Kläger etwaige
Mängel im bulgarischen Gesundheitssystem nicht treffen. Soweit für ihn eine
Regulierung der Verdauung auch unter Zuhilfenahme von Arzneimitteln (wie etwa
Lactulose) vorteilhaft ist, können ihm im Übrigen anlässlich der Überstellung
Medikamente für die ersten Monate mitgegeben werden. Dadurch kann auch eine
mögliche Übergangszeit überbrückt werden, bis der Kläger Zugang zu der in
Bulgarien auch für Asylsuchende jedenfalls vorhandenen einfachen ärztlichen
Basisversorgung hätte.
II.
74 Unter diesen Umständen lässt sich auch die Abschiebungsanordnung rechtlich
nicht beanstanden. Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die vom
Bundesamt zu prüfen wären (siehe dazu Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11
S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE
14.427 - InfAuslR 2014, 451), sind nicht ersichtlich.
C)
75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach §
83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es
rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.