Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.05.2016

genehmigung, schüler, jugend und sport, beseitigung des missstandes

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 20.5.2016, 9 S 303/16
Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule
Leitsätze
Wird eine genehmigte private Grundschule in Abweichung von der erteilten Genehmigung nur noch mit der 2.
und 3. Klassenstufe (mit jeweils 3 bzw. 4 Schülerinnen und Schülern) betrieben, begründet dies Zweifel am
Erreichen gleichwertiger Lehrziele im Vergleich mit öffentlichen Schulen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar
2016 - 12 K 4489/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und
begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit
der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein
soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben
nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, die
aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.09.2015
wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid ist die der Antragstellerin erteilte Genehmigung einer privaten
Grundschule unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen worden.
2
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage trete gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
zurück. Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines Widerrufs
gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG lägen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des
Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 am 10.09.2015 vor. Das Regierungspräsidium wäre aufgrund nach
Erteilung der Genehmigung vom 29.06.2007 eingetretener Tatsachen berechtigt, die Genehmigung nicht zu
erteilen.
3
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sei eine private Schule als Ersatzschule zu genehmigen, wenn die Schule in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter
den öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der
Eltern nicht gefördert werde. § 5 PSchG nehme diese Vorgaben auf. Nach § 5 Abs. 1 a) PSchG sei die
Genehmigung für die Schule als Ersatzschule nach § 3 Abs. 1 PSchG zu erteilen, wenn die Schule in ihren
Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Weiter dürfe nach § 6 Abs. 1 PSchG die Genehmigung zur
Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer
keine natürliche Person sei, seine Vertretungsberechtigten, die für die verantwortliche Führung einer Schule
erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen.
4
Vorliegend bestehe wohl schon keine Grundschule (mehr), die eine „Schule" im Sinne dieser Regelungen sei.
Eine Grundschule, bei der die erste und die vierte Klasse fehlten, sei heute nicht mehr vorstellbar und
entspreche den modernen pädagogischen Anforderungen nicht. Damit lägen auch die Voraussetzungen des
Art. 7 Abs. 5 GG offensichtlich nicht mehr vor. Auch hätten die eingesetzten Lehrkräfte in der
wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Auch in ihren Lehrzielen
und in ihren Einrichtungen habe die Grundschule hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden.
Außerdem könne nicht mehr festgestellt werden, dass die für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten
die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen (§ 6 Abs.
1 PSchG). Aus dem Dargelegten ergebe sich zugleich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse
gefährdet würde.
5
Bei der im Eilverfahren erforderlichen Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund der
genannten - und in vielen Punkten bis heute nicht behobenen - Defizite und Mängel beim Betrieb der
„Schule" trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Schäden nicht verantwortet
werden könne, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn es bestehe die ganz erhebliche Gefahr, dass die dort
unterrichteten Schülerinnen und Schüler in ihrer Ausbildung hinter den bestehenden öffentlichen Schulen
zurückständen und ihr verfassungsrechtlicher Erziehungs- und Bildungsanspruch nicht gewährleistet wäre.
6
2. Dagegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg.
7
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, die Grundschule habe - zum
maßgeblichen Zeitpunkt - in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Diese
Annahme, die grundsätzlich geeignet ist, das nachträgliche Entfallen einer Genehmigungsvoraussetzung
und damit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu begründen, kann auf der Basis der
dargelegten Gründe im Ergebnis nicht beanstandet werden.
8
Zu den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen und einfachrechtlich durch § 5
Abs. 1a PSchG normierten Voraussetzungen gehört, dass die private Ersatzschule in ihren Lehrzielen nicht
hinter den (bestehenden) öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Lehrziele im Sinne der bezeichneten
Vorschriften beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der
Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen
Qualifikationen anstreben muss, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht
vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte
Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt
wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern
Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom
13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, m.w.N; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR
759/08, 1 BvR 733/09 -, juris). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die
zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG,
Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.).
9
Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der
Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der
Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene
Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive Nachweis der
Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch
genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule
angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich -
jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1). Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer
Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit
öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.;
Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 68; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013,
Rn. 1144). Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der
tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen
Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom
19.02.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis
auf BVerfGE 27, 195, 204).
10 An diesem Maßstab gemessen konnte - zu dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten
maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 - davon ausgegangen
werden, dass der tatsächliche Betrieb der Grundschule der Antragstellerin nicht die Gewähr für das
Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des entsprechenden Bildungsgangs bot. Der Sache nach hat das
Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Realisierung des der Genehmigung zugrunde liegenden
pädagogischen Konzepts im tatsächlichen Schulbetrieb der Ersatzschule Defizite aufwies, die das Erreichen
gleichwertiger Lehrziele am Ende der vierten Klasse ausgeschlossen erscheinen ließen. Diese Beurteilung
kann im Ergebnis nicht beanstandet werden.
11 aa) Für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung spricht bereits, dass nach den Darlegungen des
Verwaltungsgerichts die erste und vierte Klasse im Schuljahr 2015/2016 gar nicht geführt wird und die
Grundschule insgesamt lediglich sieben Schüler (drei Schüler in Klasse zwei und vier Schüler in Klasse drei)
gehabt hat. Ob das Verwaltungsgericht hieraus zu Recht Zweifel am Vorliegen einer „Schule“ im Sinne des
Art. 7 Abs. 4 GG und § 5 Abs. 1 PSchG abgeleitet hat, kann dahinstehen. Jedenfalls sind diese Umstände
geeignet, Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele zu begründen.
12 Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen
bestehen (§ 3 Abs. 1 PSchG). Die hier einschlägige Schulart der Grundschule (vgl. § 4 Abs. 1 SchG) ist die
gemeinsame Grundstufe des Schulwesens (Primarstufe, vgl. § 4 Abs. 2 SchG). Sie vermittelt
Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche
Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Ziel ist es, eine alle weiterführenden Schularten umfassende
Bildungsperspektive zu eröffnen (vgl. § 5 Abs. 2, § 75 Abs. 1 SchG). Demgemäß meint auch das
Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der
Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls
als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie
Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).
13 Die Grundschule umfasst vier Schuljahre (§ 5 Abs. 1 Satz 5 SchG). Diese Schuldauer liegt auch der der
Antragstellerin erteilten Genehmigung zugrunde (vgl. den Genehmigungsantrag unter Nr. 2.8)
.
Da
Unterschiede in der - an die Schuldauer anknüpfenden - Anzahl der Schuljahrgänge bereits einer
Vergleichbarkeit der Bildungsergebnisse von Ersatzschule und öffentlicher Schule entgegenstehen, ist
jedenfalls die Anzahl der Schuljahrgänge Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule (vgl. Wißmann,
Bonner Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 7 Abs. 3 Rn. 201, m.w.N.; Brosius-Gersdorf, DV 45 (2012), 389,
417; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 224; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl.
2010, Nr. 15.622; vgl. zum „lückenhaften Ausbau“ VG Potsdam, Urteil vom 16.05.2014 - 12 K 2304/13 -,
juris). Mithin begründet schon der gegenwärtige Betrieb der Grundschule als „Rumpfschule“ ohne 1. und 4.
Klasse Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele in dem oben beschriebenen Sinne, zumal sich die
Schule schon seit Längerem nicht mehr in der Phase des Aufbaus befindet. Auch fehlen greifbare
Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit oder gar dauerhaft wieder mit einem vollständigen Betrieb mit
allen vier Klassenstufen gerechnet werden kann.
14 Im Zusammenhang damit dürfte auch der geringen Schülerzahl sowie dem jahrgangsübergreifenden
Unterricht der Klassen 2 und 3 Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung zukommen.
Zwar steht der Zweck der Privatschulfreiheit einem Verbot der Jahrgangsmischung, das ein gleichwertiges
Ausbildungsniveau der Ersatzschule nicht erst am Ende des gesamten Bildungsganges, sondern bereits am
Ende eines jeden Schuljahres sichern soll, entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). Auch
kann eine für öffentliche Schulen vorgeschriebene Mindestschülerzahl wohl grundsätzlich nicht zur
Voraussetzung der Ersatzschuleigenschaft erhoben werden (vgl. Wißmann, a.a.O., Rn. 201; Vogel, Das
Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 1997, S. 89). Im vorliegenden Fall spricht indes für eine
Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände im Rahmen der Gleichwertigkeitsbeurteilung, dass der
tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin insoweit in deutlichem Widerspruch zu dem der
Privatschulgenehmigung zu Grunde liegenden Konzept steht. So hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf
Genehmigung einer Ersatzschule vom 24.01.2007 unter Nr. 2.5 „Anzahl der Schüler, die an der Schule
aufgenommen werden“ explizit „sechs Schüler pro Jahrgang; mindestens vier“ angegeben. In ihrem
„Konzept zur Gründung einer neuen Offenen Ganztagesgrundschule“ wird unter 5. ausgeführt, dass (nur)
die Klassen 1 und 2 sowie die Klassen 3 und 4 zusammen unterrichtet würden. In dieser Form war der
jahrgangsübergreifende Unterricht in der Vergangenheit auch praktiziert worden (vgl. die Stellungnahme
des Staatlichen Schulamts K. an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 18.01.2010). Die Behauptung der
Antragstellerin, auch ein jahrgangsgemischter Unterricht der Klassen 2 und 3 sei von ihrem Konzept
gedeckt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Für eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Klassen 1
und 2 sowie 3 und 4 bietet der Genehmigungsantrag keinen Anhaltspunkt. Der geringen Schülerzahl und
der Abweichung beim jahrgangsübergreifenden Unterricht kommt für die Einschätzung umso größere
Bedeutung zu, als sich die Situation an der Grundschule insoweit grundlegend verändert hat: Noch im Jahr
2010 war festgestellt worden, dass zwei jahrgangsgemischte Klassen 1 - 2 und 3 - 4 mit jeweils 12
Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden (vgl. den Bericht des Staatlichen Schulamts K. vom
18.01.2010).
15 Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Schuljahr 2014/2015 seien alle Grundschulklassen 1 bis 4 bis
zum Schuljahresende am 31.07.2015 geführt worden, ist dies unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass es insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der - erst nach
Beginn des neuen Schuljahres erfolgten - Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 ankam. Auch
ihr Vortrag, wegen des laufenden Verwaltungsverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit des
Fortbestehens der Schule habe sie sich entschlossen, keine neuen Schüler mehr aufzunehmen, und das
vorübergehende Nichtbesetzen der Klassen 1 und 4 im Schuljahr 2015/2016 sei unschädlich, bleibt ohne
Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dieser Zustand der Grundschule nicht
plötzlich und unerwartet eingetreten war, sondern sich schon in der Entwicklung des Schuljahres
2014/2015 abgezeichnet hatte. Diese - anhand der rückläufigen Schülerzahlen ohne Weiteres plausible -
Annahme wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch befand sich die Antragstellerin
- wie erwähnt - ersichtlich nicht mehr in der Phase des Aufbaus ihrer Schule, in der eine großzügigere
Betrachtung der Schülerzahl und Jahrgangsmischung gerechtfertigt sein kann (vgl. Bayerischer VGH,
Beschluss vom 05.12.2006 - 7 C 06.2755 -, juris).
16 Soweit die Antragstellerin einwendet, zur Nichtbesetzung der Klassen sei sie durch das vom Antragsgegner
eingeleitete Verfahren „gezwungen“ worden, kann sie daraus für ihr Begehren nichts ableiten. Sie
verkennt, dass die - auch durch eine Unzufriedenheit“ in der Elternschaft beeinflusste - Entwicklung der
Schülerzahlen und letztlich die Ungewissheit des Fortbestandes der Schule maßgeblich auf ihrem eigenen
Verhalten beruhte und das Verfahren der Schulaufsicht lediglich eine Reaktion hierauf darstellte. Ihre
Darlegungen sind nicht geeignet, die eigene Verantwortlichkeit für die Entwicklung ernsthaft in Zweifel zu
ziehen. Im Übrigen hat sie der Sache nach eingeräumt, dass die Nichtbesetzung der Klassen der
Ungewissheit des Fortbestandes der Grundschule geschuldet sei.
17 bb) Gestützt wird die negative Einschätzung im Hinblick auf das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende
des vierten Schuljahres weiter durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus den umfangreichen und
umfassenden Berichten über die Unterrichtsbesuche vom 26.11.2014 und 15.01.2015 ergebe sich, dass der
durchgeführte Unterricht in keiner Weise den zu stellenden Anforderungen genügt habe. Der Inhalt der
Berichte der Schulaufsicht, die vor allem deutliche Hinweise auf nicht altersgerechten Unterricht, zu
geringes Anforderungsniveau von Arbeiten und Tests, fehlende oder unzureichende Förderung von Kindern
mit besonderem Förderbedarf sowie auf Defizite in der Dokumentation (u.a. der Feststellung und Bewertung
von Schülerleistungen) enthalten und im Kern auch im weiteren Verfahren aufrechterhalten werden (vgl.
das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 22.07.2015 sowie die Aktenvermerke des Staatlichen
Schulamts vom 04.08.2015 und vom 02.09.2015), werden mit der Beschwerde jedenfalls nicht substantiiert
in Frage gestellt. Die diesbezügliche Kritik (u.a.: das Ausbildungsniveau am Ende des vierten Schuljahres
habe die Schule seit ihrer Genehmigung als Ersatzschule im Jahre 2007 eingehalten; die Wertung des
Unterrichts an den Besuchstagen als „katastrophal“ werde bestritten; bei den Unterrichtsbesuchen habe es
sich nur um „unwesentliche Ausschnitte aus dem Schulalltag“ gehandelt) bleibt letztlich ohne Substanz. Es
hätte insoweit einer konkreten und eingehenden Auseinandersetzung mit der Vielzahl der von der
Schulaufsicht festgestellten Mängel und Defizite insbesondere bei der Unterrichtsdurchführung bedurft.
18 Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach sich Mängel
„auch bei den neuerlichen Unterrichtsbesuchen am 17.12.2015 im Großen und Ganzen erneut gezeigt“
hätten, verfängt sie ebenfalls nicht. Schon mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten
maßgeblichen Zeitpunkt sowie den ersichtlich ergänzenden Charakter dieser Ausführungen („im Übrigen“)
ist davon auszugehen, dass diesen keine entscheidungstragende Bedeutung zukam. Unabhängig davon ist
das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die von der Schulaufsicht weiterhin festgestellten Defizite und
Mängel konkret und substantiiert in Frage zu stellen.
19 Für eine „Befangenheit der Schulaufsichtsbehörde und der dort gefertigten Berichte und Aktennotizen“ im
Hinblick auf eine im Staatlichen Schulamt beschäftigte Mutter eines ehemaligen Grundschülers der
Antragstellerin (Frau B.) fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Frau B. hat in ihrer Stellungnahme vom
16.03.2016 konkret und nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Sohn (bereits) im Schuljahr 2007/2008 die
Grundschule der Antragstellerin besucht habe, der Schulvertrag aber gekündigt worden sei, nachdem über
die Sommerferien im Jahr 2008 aus der offenen Ganztagesschule eine gebundene Ganztagesschule mit
verpflichtendem Mittagessen geworden sei. Seit September 2010 sei sie am Staatlichen Schulamt K. tätig. In
den vorliegenden Vorgang sei sie in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen. Bei dieser
Sachlage sind greifbare Anhaltspunkte für die Befangenheit von mit der vorliegenden Angelegenheit
betrauten Amtsträgern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
20 cc) Die negative Einschätzung wird schließlich erhärtet durch die sich aus den vorgelegten Unterlagen
ergebenden statistischen Zahlen. Der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom
29.02.2016 vorgelegten Liste (A7) ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2009 bis 2014, das heißt über
einen Zeitraum von fünf Jahren, lediglich zwölf Schülerinnen und Schüler nach der vierten Klasse auf eine
weiterführende Schule gewechselt sind. Die restlichen 18 der insgesamt 30 abgegangenen Schülerinnen
und Schüler sind während bzw. nach den Klassen 1-3 abgemeldet worden. Der vorzeitige Abgang von 60 %
der Schülerinnen und Schüler vor Abschluss der vierten Grundschulklasse ist - auch wenn Einzelfälle
umzugsbedingter Schulwechsel in Rechnung zu stellen sein mögen - ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür,
dass der tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger
Lehrziele am Ende des Bildungsgangs geboten hat und bietet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich die Elternbeschwerden und die
Feststellungen der Schulaufsicht insbesondere zur Qualität des Unterrichts mit in den Blick genommen
werden. Die Antragstellerin trägt vor, allen Schülern, die die Klasse vier bestanden hätten, sei es am Ende
der vierten Klasse möglich gewesen, weiterführende Schulen zu besuchen; in den Vorjahren hätten Schüler
auch unterjährig wegen Umzugs oder aus anderen Gründen auf staatliche Schulen gewechselt und befinden
sich noch dort. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, das einer öffentlichen Grundschule gleichwertige
Ausbildungsniveau der Schule der Antragstellerin zu belegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die
erwähnte und von der Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick genommene hohe Zahl von
Schülerinnen und Schülern, die die Schule der Antragstellerin vorzeitig verlassen haben.
21 b) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die eingesetzten Lehrkräfte hätten die rechtlichen
Anforderungen nicht erfüllt, sondern in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen
zurückgestanden. Auch hiergegen bringt die Beschwerde nichts Stichhaltiges vor.
22 Unstreitig hat es sich bei den im Schuljahr 2014/2015 eingesetzten Lehrkräften, Frau P. und Frau W., um
Gymnasial- bzw. Realschullehrerinnen, nicht aber um Grundschullehrerinnen gehandelt. Insoweit bestand
auch ein Widerspruch zu Nr. 2 des Pädagogischen Konzepts der Antragstellerin, wonach gewährleistet
werde, dass für jede Klasse ein Lehrer eingestellt werde, der die staatlichen Voraussetzungen für den
Unterricht an einer Grundschule vorweisen könne.
23 Zwar sieht § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG (lediglich) vor, dass eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie
Prüfungen nachgewiesen werden müssen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an
entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet
werden, wenn die wissenschaftliche Ausbildung und pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig
nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Nr. 6 Abs. 3 VVPSchG bestimmt, dass der anderweitige
Nachweis der pädagogischen Eignung auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von
der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden könne. Indes haben die bei den
Lehrkräften P. und W. im Schuljahr 2014/2015 durchgeführten Unterrichtsbesuche einschließlich der mit
ihnen geführten Gespräche zu dem Ergebnis geführt, dass diese über keine ausreichenden Kenntnisse und
Fähigkeiten für den Unterrichtseinsatz in einer Grundschule verfügen. An - von Seiten des Staatlichen
Schulamts aufgezeigten - Fortbildungs- bzw. Nachqualifizierungsmaßnahmen haben die beiden Lehrkräfte
unstreitig nicht teilgenommen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass ihr ganztägig
notwendiger Einsatz an der Schule einer Weiterqualifizierung entgegenstehe. Dem hat die Antragstellerin
substantiiert nichts entgegengesetzt.
24 Im Hinblick auf die nach Angaben der Antragstellerin seit Mai 2015 als Grund- und Hauptschullehrerin
wieder eingestellte Frau G. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Regierungspräsidium habe
unbestritten darauf hingewiesen, dass diese erkrankt gewesen sei und ein Einsatz von ihr in Form eigenen
Unterrichts oder Überwachung der beiden anderen Lehrkräfte aus den Aufzeichnungen nicht habe
festgestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass sie den Unterricht mitgestaltet oder die anderen
Lehrerinnen als Mentorin begleitet habe. Auch dies wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage
gestellt. Soweit vorgetragen wird, Frau G. habe aufgrund ärztlicher Anordnung während ihrer
Schwangerschaft nicht im Unterricht eingesetzt werden können und sie, die Antragstellerin, habe mit dieser
Situation weder rechnen können noch diese vorsätzlich herbeigeführt, ist dies unerheblich. Denn es ist dem
Verantwortungs- und Risikobereich der Antragstellerin zuzurechnen, rechtzeitig und in ausreichendem
Umfang Vorsorge für geeignetes Lehrpersonal zu treffen. Auch der Hinweis, dass Ersatz schwer zu
beschaffen sei, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Die Behauptung, die Antragstellerin habe seit
der Genehmigung im Jahr 2007 immer ausgebildetes Grundschulpersonal beschäftigt, trifft offensichtlich
nicht zu.
25 Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, die Situation habe sich auch im Schuljahr 2015/2016 nicht
wesentlich geändert. Die dagegen vorgebrachte Behauptung, seit dem Schuljahr 2015/2016 unterrichte
wieder eine anerkannte Grundschullehrkraft, trifft so nicht zu. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt. Nach dem Vortrag der
Antragstellerin wurde der Anstellungsvertrag mit der neuen Grundschullehrkraft, Frau V., zu diesem
Zeitpunkt lediglich „verhandelt“. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass deren
Ausbildung erst am 14.10.2015 als vergleichbar mit der Qualifikation einer Lehrkraft an Grundschulen und
Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt worden sei. In Zeiten der Vertretung
seien die Schüler offenbar vom Schulleiter H., einem Gymnasiallehrer, einer weiteren Gymnasiallehrerin und
Herrn U. unterrichtet worden. Auch diese Feststellungen, die nach wie vor auf eine - gemessen an den
Anforderungen der Primarstufe - unzureichende personelle Ausstattung der Grundschule hindeuten, sind auf
der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob
auch die Kritik der Schulaufsicht an der Qualität des Unterrichts der (einzigen) Grundschullehrkraft, Frau V.,
tatsächlich berechtigt ist (vgl. den Bericht über den Unterrichtsbesuch vom 17.12.2015).
26 c) Ob die Grundschule - mit Blick auf ihre technische Ausstattung - auch in ihren Einrichtungen hinter den
öffentlichen Schulen zurückgestanden hat, kann angesichts der unter a) und b) behandelten gravierenden
Defizite dahinstehen. Dass diese Defizite nicht wenigstens in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, das
Zurückstehen der Grundschule der Antragstellerin hinter den öffentlichen Grundschulen in ihren Lehrzielen
und in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte zu begründen, ist weder dargetan noch sonst für den Senat
erkennbar.
27 d) Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund ebenfalls, ob der Widerruf auch auf den Wegfall des
unmittelbar nach Art. 7 Abs. 5 1. Alt. GG für die Genehmigung einer Grundschule als Volksschule (siehe
bereits oben sowie Art. 15 Abs. 1 LV) erforderlichen „besonderen pädagogischen Interesses“ gestützt
werden kann. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG bei
den „gegebenen Beschränkungen“ der Grundschule der Antragstellerin offensichtlich nicht mehr vorliegen.
Im Ergebnis mag auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen vieles dafür sprechen, das „besondere
pädagogische Interesse“ als entfallen zu betrachten. Dies gilt erst recht mit Blick auf den
Ausnahmecharakter der bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 7 Abs. 5 GG, auf den der Senat in
diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweist. Die Bestimmung verfolgt nach wie vor den Zweck, die Kinder
aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks-
oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen
zurücktreten muss. Dahinter steht eine sozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut
verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln und den
Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der Anhänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher
oder auch religiöser Anschauungen besucht werden. Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann
dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden legitimes Ziel auch staatlicher Schulpolitik ist. Der
danach im Bereich der Grundschulen verfassungsrechtlich vorgegebene
Vorrang der öffentlichen
Schulen
tritt nach Art. 7 Abs. 5 GG im Einzelfall (nur) zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein
besonderes pädagogisches Interesse anerkennt (zu den insoweit geltenden Maßstäben im Einzelnen BVerfG,
Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40; zum Ausnahmecharakter auch bereits
Senatsurteil vom 17.03.1987 - 9 S 99/85 -).
28 Gleichwohl hat der Senat Zweifel, ob dieser Gesichtspunkt der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren
ohne Weiteres entgegengehalten werden kann. Der Widerrufsbescheid selbst verhält sich zu diesem
Genehmigungserfordernis nicht, ohne dass sich die Gründe hierfür aus den Akten erschließen. Prüfung und
Feststellung des „besonderen pädagogischen Interesses“ dürften im Übrigen in der Zuständigkeit des - am
Erlass des Widerrufsbescheides nicht beteiligten - Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport liegen (vgl.
Gayer, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 5 PSchG Rn. 8; vgl. auch das Schreiben
dieses Ministeriums vom 02.04.2007, mit dem ursprünglich das besondere pädagogische Interesse
festgestellt worden war). Dessen ungeachtet ist der „Unterrichtsverwaltung“ jedenfalls bezüglich der
Bewertung des pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und der Abwägung mit dem Vorrang der
öffentlichen Schule ein nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zuzuerkennen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.).
29 e) Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen die vorliegenden Erkenntnisse außerdem dafür,
dass die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestanden habe. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe
der Beschwerde bleiben ohne Erfolg.
30 aa) Nach § 6 Abs. 1 PSchG darf die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur
erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine
Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit besitzen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der
spätere Wegfall der Zuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten den Widerruf der Genehmigung
rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1968 - VII B 61.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 Nr.
7).
31 bb) Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung u.a. darauf, dass die Grundschule nicht entsprechend
der erteilten Genehmigung betrieben worden sei und weiter betrieben werde. Die Genehmigung der
Grundschule sei entsprechend dem Genehmigungsantrag für den jahrgangsübergreifenden Unterricht der
Klassen 1 und 2 bzw. 3 und 4 erfolgt. Im Schuljahr 2014/2015 seien aber nach den Erkenntnissen des
Antragsgegners die Klassen 1 bis 3, aktuell (Schuljahr 2015/2016) noch die Klassen 2 und 3 zusammen
unterrichtet worden. Diese Feststellung wird mit der Behauptung, nach ihrem Konzept sei generell
jahrgangsübergreifender Unterricht möglich, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Weder zeigt die Beschwerde
auf, woraus die Möglichkeit einer allgemeinen Mischung der Jahrgänge konkret abgeleitet wird, noch setzt
sie sich mit dem diesbezüglichen Inhalt ihres Konzepts auseinander, das dem Genehmigungsantrag
zugrunde lag (vgl. das „Konzept zur Gründung einer neuen offenen Ganztagsgrundschule“, Punkt 5
„klassenübergreifender Unterricht - jahrgangsgemischte Gruppen“).
32 cc) Der Vortrag, die beanstandeten Lehrerinnen (die Gymnasial- bzw. Realschullehrerinnen P. und W.)
unterrichteten nicht mehr an der Schule, ist nicht geeignet, den aus der vorherigen Beschäftigung nicht
qualifizierter Lehrkräfte folgenden Pflichtenverstoß in Frage zu stellen. Die Erheblichkeit für die Annahme
von Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit der Vertreter der Antragstellerin ergibt sich ohne weiteres
aus Nr. 11 VVPSchG, wonach die Verantwortung für die Führung einer Ersatzschule auch die Pflicht umfasst,
dafür zu sorgen, dass nur Leiter und Lehrer an der Schule verwendet werden, welche die für ihre Tätigkeit
erforderliche persönliche Eignung besitzen.
33 dd) Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, die Antragstellerin habe über lange Zeiträume gegen Nr.
10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG verstoßen, wonach Veränderungen in der Person der Lehrer der oberen
Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen sind, sowie gegen Nr. 10 Abs. 2 VVPSchG, wonach Ein- und
Austritt sowie länger als drei Monate dauernde Versäumnisse schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler der
von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Stelle mitzuteilen sind. Auch die Nichteinhaltung von
Mitteilungspflichten kann ein Indiz für die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vertreters des
Schulträgers sein (vgl. Gayer, a.a.O., § 6 PSchG Rn. 1; LT-Drs. 14/4234; vgl. auch Senatsurteil vom
22.11.1996 - 9 S 2060/96 -).
34 Mit dem pauschalen Vortrag, das Verwaltungsgericht konkretisiere nicht, über welche Zeiträume
Veränderungen beim Lehrpersonal nicht mitgeteilt worden sein sollten, dies werde bestritten und mit dem
Inhalt der Behördenakten belegt, zeigt die Antragstellerin konkrete und ernsthafte Zweifel am Vorliegen
von Verstößen gegen die genannten Mitteilungspflichten nicht auf. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil
in der Widerrufsverfügung auf die Schreiben des Regierungspräsidiums vom 20.05.2015, 23.06.2015,
22.07.2015 und 05.08.2015 Bezug genommen worden war. Diesen bzw. den beigefügten Anlagen können
einschlägige Beanstandungen ohne Weiteres entnommen werden (vgl. etwa den mit Schreiben vom
05.08.2015 übersandten Bericht des Staatlichen Schulamts K. vom 04.08.2015, Seite 4 unter Punkt 11 und
13, Seite 5; Schreiben vom 22.07.2015, Seite 2 unter 1.; Schreiben vom 20.05.2015, Seiten 9 und 10;
Anlage 1 [Protokoll zum Gespräch am 09.10.2014], Seite 1; Anlage 8 [Gespräch mit der Schulleitung am
15.01.2015], Seite 2). Unabhängig davon hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unwidersprochen
vorgetragen, für die bislang in der Grundschule eingesetzten Lehrkräfte G., W. und R. lägen keine
Austrittsmeldungen oder Mitteilungen vor, dass diese nicht mehr eingesetzt würden. Dennoch sei anlässlich
des Schulbesuchs am 09.10.2014 festgestellt worden, dass nunmehr Frau P. und Frau W. im
Grundschulbereich eingesetzt würden. Die Antragstellerin habe die Lehrkräfte P. und W. mit Schreiben vom
27.11.2014 gemeldet gehabt, allerdings nur als „Neue Lehrkräfte am Gymnasium“ (vgl. Anlage B 6 zum
Schriftsatz vom 17.03.2016). Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Gravierende Verstöße gegen die
Mitteilungspflicht sind im Übrigen im Zusammenhang mit den Äußerungen der Antragstellerin zur (Wieder-)
Verwendung von Frau G. als Grund- und Hauptschullehrerin festzustellen. So ist etwa im Schreiben vom
29.06.2015 mitgeteilt worden, seit Mai 2015 arbeite Frau G. wieder an der Grundschule. Obwohl die
Vertreter der Schulaufsicht in der Folge mehrfach darauf hingewiesen hatten, ein Einsatz von Frau G. in
Form eigenen Unterrichts oder Überwachung der beiden anderen Lehrkräfte habe nicht festgestellt werden
können, ist dieser Vortrag etwa im Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.08.2015 (wie
auch im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 10.09.2015) wiederholt worden, ohne die von der
Schulaufsicht geäußerten Zweifel durch eine substantiierte Darstellung aufzulösen. Wie oben bereits
erwähnt, ist der Vortrag des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren, Frau G. werde als erkrankt
geführt und ein tatsächlicher Einsatz an der Grundschule habe bislang nicht nachvollziehbar gemacht
werden können, von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund stellen sich
ihre Äußerungen zur (Wieder-) Verwendung von Frau G. als völlig unzureichend und intransparent und als
klare Verletzung ihrer Mitteilungspflicht dar.
35 Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragstellerin, private Grundschulen hätten jeweils zu bestimmten
Stichtagen im Oktober eines jeden Jahres für die amtliche Statistik unter anderem einen Mantelbogen sowie
ein Lehrerverzeichnis und ein Schülerverzeichnis beim Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung,
vorzulegen. Diese Unterlagen seien von ihr immer fristgerecht eingereicht worden, warum behauptet
werde, nicht über relevante Schüler- und Lehrerwechsel informiert worden zu sein, sei nicht
nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob die gegen die Statistikmeldung der Antragstellerin für das Schuljahr
2014/2015 (Lehrerverzeichnis) erhobenen Einwände des Antragsgegners zutreffen, weist dieser zu Recht
darauf hin, dass die Vorlage der amtlichen Schulstatistik statistischen Zwecken sowie der Ermittlung des der
Ersatzschule zustehenden Gesamtzuschusses dient und damit die Antragstellerin nicht von ihrer
Mitteilungspflicht nach Nr. 10 VVPSchG entbindet Denn diese besteht nicht nur (wie die Pflicht zur Meldung
an die amtliche Schulstatistik) einmal im Jahr, sondern immer bei „Veränderungen in der Person der Lehrer“
(vgl. Nr. 10 VVPSchG Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG) bzw. „Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernder
Versäumnis schulpflichtiger Schüler“ (vgl. Nr. 10 Abs. 2 VVPSchG). Die Verpflichtung zur unverzüglichen
Meldung dieser Umstände dient dabei - wie auch die Regelung des Nr. 1 Satz 2 VVPSchG belegt - ersichtlich
einer Ermöglichung bzw. effektiven Wahrnehmung der dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden
Schulaufsicht. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht - auch nicht in Befolgung der durch die
Bescheide vom 20.05.2015 und vom 23.06.2015 erteilten Auflagen - nachgekommen.
36 Die Antragstellerin hat bestritten, dass ihrem Schulleiter nicht bekannt gewesen sei, wie viele Schüler zum
Zeitpunkt des 09.10.2014 an der Schule gewesen seien. Allerdings hätten aus dessen Sicht Zweifel
bestanden, wie viele Schüler mit laufenden Schulverträgen herauszurechnen gewesen seien. Von den
Schülern, die nicht mehr erschienen seien oder sich abgemeldet hätten, habe man manche aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit nicht am Schulvertrag festgehalten. Dieser Vortrag verfängt nicht. Dem Protokoll zum
Gespräch der Vertreter des Staatlichen Schulamts K. und des Regierungspräsidiums mit dem Schulleiter,
Herrn H., lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass dessen Unsicherheit bei der Angabe der
Schülerzahl mit der Problematik der Schulverträge zusammenhing. Im Übrigen hätte bei einer so geringen
Schülerzahl ohne weiteres erwartet werden können, dass diese jedenfalls unter Nennung der
problematischen Fälle angegeben werden kann.
37 ee) Vor dem Hintergrund der zahlreichen und teilweise gravierenden Verstöße der für die Antragstellerin
Vertretungsberechtigten gegen die ihnen obliegenden Pflichten erweist sich die Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, diesen fehle die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit, auch als durch eine hinreichende Tatsachengrundlage gedeckt (zu einem Widerruf einer
Privatschulgenehmigung wegen personeller Unzuverlässigkeit des Unternehmers vgl. Senatsurteil vom
22.11.1996, a.a.O.). Insbesondere die Art und Weise der Reaktion auf die von den Vertretern der
Schulaufsicht ab Herbst 2014 auf der Grundlage mehrerer Schul- und Unterrichtsbesuche vorgebrachten
umfangreichen und zum Teil massiven Beanstandungen begründet durchgreifende Zweifel daran, dass sich
die Vertretungsberechtigten der Antragstellerin der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, insbesondere
des Erziehungs- und Bildungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler (Art. 11 Abs. 1 LV), des
Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 3 LV) und des Rechts des Staates
auf Wahrnehmung der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 2 LV), hinreichend bewusst waren.
38 f) Die Antragstellerin bringt vor, der Antragsgegner habe nach den Unterrichtsbesuchen keine Frist zur
Stellungnahme und zur Beseitigung des Missstandes eingeräumt, erst am 20.05.2015 sei der erste
Auflagenbescheid ergangen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei nicht verhältnismäßig. Vor dem
Widerruf hätte er mildere Mittel wie die Fristsetzung für den Nachweis pädagogische Eignung bzw. zur
sonstigen Abhilfe ergreifen müssen. Dieser das verfahrensrechtliche Vorgehen des Antragsgegners
betreffende Vortrag kann nicht nachvollzogen werden.
39 Anlässlich der verschiedenen Unterrichts- und Schulbesuche kann der Antragstellerin nicht verborgen
geblieben sein, welche gravierenden Defizite die Vertreter der Schulaufsicht festgestellt hatten (vgl. nur das
Protokoll des Gesprächs mit dem Schulleiter am 15.01.2015). Dass im Anschluss an die Schul- und
Unterrichtsbesuche keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Mit
Schreiben vom 20.05.2015 hat der Antragsgegner der Antragstellerin ausdrücklich Gelegenheit gegeben, bis
zum 05.06.2015 insbesondere zu den beabsichtigten Auflagen und zum möglichen Widerruf der
Genehmigung Stellung zu nehmen. Nachdem die Frist zur Stellungnahme bis zum 19.06.2015 verlängert
worden ist, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2015 zur Sicherstellung des
Unterrichtsbetriebs unter Einhaltung der Genehmigung und Anerkennungsvoraussetzungen eine Reihe von
Auflagen erteilt, die innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Regierungspräsidium bzw. gegenüber dem
staatlichen Schulamt K. zu erfüllen waren. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung von Auflagen
wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Anerkennung bzw. die Genehmigung der Grundschule
zu widerrufen. Ferner wurde abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2015 ergeben.
Nachdem es nach den Feststellungen der Schulaufsicht in der Folge zu einer relevanten Beseitigung der
Mängel und Defizite nicht gekommen ist, sind Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges Vorgehen des
Antragsgegners weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 1206;
Vogel, a.a.O., S. 84).
40 Auch in inhaltlicher Hinsicht zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf, weshalb sich der Widerruf der
Genehmigung als unverhältnismäßig darstellen sollte. Nach den mit der Beschwerde nicht substantiiert
angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Betrieb der Grundschule der Antragstellerin
nicht nur durch punktuelle Mängel gekennzeichnet, sondern durch eine Vielzahl von gravierenden Defiziten
in Kernbereichen, etwa der personellen Ausstattung, der Schulorganisation, der Unterrichtsqualität und der
Zuverlässigkeit der Vertretungsberechtigten. Vor diesem Hintergrund ist in Ansehung des Zwecks des
Genehmigungserfordernisses, den Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl.
BVerfG, 14.11.1969, a.a.O.), nicht erkennbar, dass der Antragsgegner beim Widerruf der Genehmigung die
durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten
hätte.
41 g) Die Beschwerde zeigt schließlich nicht auf, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der im vorliegenden Einzelfall berührten öffentlichen und
privaten Interessen zu beanstanden wäre.
42 Etwaige durch eine Schließung der Schule ausgelöste wirtschaftliche Schäden bei der Antragstellerin hat das
Verwaltungsgericht ausdrücklich in den Blick genommen, den Weiterbetrieb der Grundschule indes - ohne
Rechtsfehler - für nicht verantwortbar gehalten in Ansehung der ganz erheblichen Gefahr, dass der
Erziehungs- und Bildungsanspruch der unterrichteten Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet wäre.
Der von der Antragstellerin ins Feld geführten Rufschädigung dürfte im Rahmen der Abwägung kein
maßgebliches Gewicht zukommen, weil das Vorgehen der Schulaufsicht letztlich auf ihrem eigenen
Verhalten beruht und etwaige Folgen ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Der Behauptung,
den Schülerinnen und Schüler der Grundschule der Antragstellerin stünde bei Schließung der Schule keine
Nachmittagsbetreuung mehr zur Verfügung, ist der Antragsgegner mit substantiierten Vortrag
entgegengetreten (Antragserwiderung, S. 13), ohne dass die Antragstellerin dies in Frage stellt. Auch der
Senat ist danach der Auffassung, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Widerrufs das gegenläufige private Interesse der Antragstellerin überwiegt.
43 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in
Verbindung mit Nr. 38.2 und Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014,
Sonderbeilage zu Heft 1.
45 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).