Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.2014

prüfer, rechtliches gehör, verbindlichkeit, klausur

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 30.10.2014, 9 S 279/14
Bedeutung der Musterlösung im Prüfungsverfahren
Leitsätze
Eine Musterlösung stellt für den Prüfer auch dann grundsätzlich lediglich eine
allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung dar, wenn sie von der Hochschule zum
Zwecke der Qualitätssicherung als "komplett" sowie "nachvollziehbar und
angemessen" zertifiziert ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus
den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten
Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben.
2 1. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen
die Bewertung einer Prüfungsleistung gewandt. Er hat dort beantragt, die Benotung
seiner Klausur vom 12.09.2011 im Modul „Supply Chain Mana-gement“ und den
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2012 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut benoten zu lassen und ihn hierüber zu bescheiden. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einwand des Klägers, seine
Ausführungen seien in Quantität und Qualität umfangreicher als die Musterlösung,
weshalb er dafür jeweils die volle Punktzahl hätte erhalten müssen, greife nicht
durch. Musterlösungen gäben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht
verbindliche Hilfestellung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass die
Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei und
den Erwartungshorizont des Aufgabenstellers widerspiegele. Die Musterlösung
stelle keine „Bestleistung“ in dem Sinne dar, dass eine damit übereinstimmende
Klausurlösung zwingend mit der Höchstpunktzahl zu bewerten sei. Der Prüfer Prof.
Dr. C. habe hierzu im Überdenkensverfahren und in der mündlichen Verhandlung
überzeugend ausgeführt, die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle solle nur
gewährleisten, dass in Klausur und Musterlösung keine individuellen Mängel
enthalten seien. Eine (erheblich) über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung
müsse in der Regel jedoch die Ausführungen in einem Skript in der
wissenschaftlichen Tiefe und Breite übertreffen. Das reine Wiedergeben von
Skriptinhalten entspreche daher eher einer durchschnittlichen Prüfungsleistung.
Gleiches gelte grundsätzlich auch für Musterlösungen. Diese könnten in der Regel
nur ein Anhaltspunkt für „Rumpfbestandteile“ von Antworten sein und kein 1:1-
Maßstab, ob eine Antwort vollständig und/oder unzweifelhaft wahr sei. Angesichts
dessen seien die Bewertungen der Aufgaben nicht zu beanstanden. Eine
Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Prüfer sei nicht erkennbar.
3 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden
ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -,
BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom
20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
4 An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
5 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in den bisher in der
Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Musterlösung stets von einem Dritten
und nicht vom Prüfer selbst erstellt worden sei. Die Annahme der Unverbindlichkeit
einer Musterlösung beruhe damit allein auf der gebotenen Respektierung des dem
Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums. Für den Fall, dass der Prüfer - wie im
vorliegenden Verfahren - selbst die Musterlösung fertige, sei diese dagegen
verbindlich. Die vom Prüfer selbst erstellte Musterlösung stelle das
Anforderungsprofil dar, an dem er zur Gewährleistung der Chancengleichheit die
Leistungen aller Kandidaten gleichmäßig messen müsse. Soweit der Prüfer seine
Lösungshinweise selbst als „Musterlösung“ und nicht nur als Lösungsskizze,
Bewertungshinweise oder dergleichen bezeichne, schließe dies zudem bereits
begrifflich aus, dass es sich nur um einen „Anhaltspunkt für Rumpfbestandteile von
Antworten und keinen 1:1-Maßstab“ handele. Die Bezeichnung eines
Lösungsvorschlags als „Musterlösung“ nehme für sich in Anspruch, jedenfalls die
fachspezifischen Anforderungen für die Lösung der Prüfungsfragen vollständig
und erschöpfend aufzuzeigen.
6 Hinzu komme, dass die vom Prüfer erstellte Musterlösung von der
Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei. Dem habe das
Verwaltungsgericht keine hinreichende Beachtung geschenkt und deshalb seinem
Urteil falsche beziehungsweise unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt. Es sei
seiner Behauptung, dass im Rahmen der Auditierung auch überprüft werde, ob die
Musterlösung komplett sei, nicht nachgegangen. Nach der von der
Zertifizierungsstelle stammenden Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ werde die
Musterlösung aber auch auf ihre Vollständigkeit und die konkrete Bewertung auf
ihre Übereinstimmung mit der Musterlösung überprüft. Mit der Teilnahme an dem
Auditierungsverfahren habe sich der Prüfer diesen Qualitätsindikatoren der
Zertifizierungsstelle unterworfen. Die damit auch für den Prüfer verbindlich
feststehende Vollständigkeit der Musterlösung schließe es aus, bei der konkreten
Bewertung die Nichtvergabe von Punkten mit dem Fehlen von fachspezifischen
Darlegungen zu begründen, die in der Musterlösung nicht als Erwartung
niedergelegt seien.
7 Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich
zweifelhaft erscheinen.
8 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt,
dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine
allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom
03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom
12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, Juris; ebenso Niedersächs. OVG, Beschluss vom
10.12.2009 - 5 ME 182/09 -, Juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6.
Aufl. 2014, Rn. 198). Der Prüfer muss die vom Prüfling angesprochenen
Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“
enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling
gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest
vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung
wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für
die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze,
sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom
12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, a.a.O.). Auch der beschließende Senat hat bereits
ausgesprochen, dass von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen
angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat „Musterlösungen“ als
bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der
vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom
10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189, und vom 14.10.2013 - 9 S 1513/12 -
).
9 Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Vorbringen des Klägers ist nicht
ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der Musterlösung im vorliegenden Fall ein
zu geringes Gewicht beigemessen haben könnte. Allein die Tatsache, dass die
Musterlösung vom Prüfer entwickelt worden sein mag, rechtfertigt nicht die
Annahme, dass ihr ein höherer Verbindlichkeitsgrad als sonst zukommt. Ihren Sinn
als objektive Richtschnur ohne erschöpfenden Charakter behält eine Musterlösung
auch bei einer Identität von Ersteller und Prüfer. Gegen eine Abweichung von den
allgemeinen Grundsätzen spricht auch die Tatsache, dass es von bloßen Zufällen
abhängen kann, ob ein Prüfling vom Ersteller der Musterlösung oder einer anderen
Person geprüft wird, zumal häufig verschiedene Prüfer nebeneinander eingesetzt
werden. Es erschiene wenig einleuchtend, wenn in solchen Konstellationen
abhängig von der Person des Prüfers unterschiedliche Maßstäbe greifen sollten.
Auch aus der Verwendung des Begriffes „Musterlösung“ lässt sich nicht ableiten,
dass darin eine bindende, vollständige, nicht zu übertreffende, „mustergültige“
Bearbeitung wiedergegeben werden soll. Dies folgt unabhängig von der genauen
sprachwissenschaftlichen Bedeutung des Wortes „Muster“ schon daraus, dass
dieser Begriff auch für reine „Lösungsskizzen“ gebräuchlich und dies in der
Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt ist.
10 Schließlich legt der Kläger auch nicht überzeugend dar, dass es sonst
Besonderheiten des Prüfungsverfahrens bei der Beklagten gibt, die dort den
Musterlösungen einen höheren Stellenwert verleihen. Die Tatsache, dass es bei
der Beklagten eine Zertifizierungsstelle gibt und die Musterlösungen im Rahmen
„geprüfter Qualitätsindikatoren“ eine Rolle spielen, bietet keinen Hinweis darauf,
dass die Musterlösung über die allgemeinen Regeln hinaus die Prüfer bei der
Korrektur binden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei den Akten des
Verwaltungsgerichts befindlichen Tabelle zu den „geprüften Qualitätsindikatoren“.
Darin wird zwischen den Ebenen „Klausurstellungen (Pre-Check)“ und
„Begutachtung korrigierter Klausuren (Post-Check)“ unterschieden. Auf der ersten
Ebene wird die Musterlösung als Bestandteil der formalen Vorprüfung erwähnt und
zudem inhaltlich gefordert, dass die Musterlösung „komplett“ sowie
„nachvollziehbar und angemessen“ sein soll. Auf der Begutachtungsebene findet
sich unter dem Punkt „Korrekturdurchführung“ als ein Element unter mehreren die
Aussage „Bewertung entspricht Musterlösung“. All dies lässt sich ohne Weiteres
damit vereinbaren, dass die Musterlösung lediglich eine allgemeine und nicht
verbindliche Hilfestellung darstellt. Die Begriffe „komplett“ sowie „nachvollziehbar
und angemessen“ lassen sich darauf ebenso gut beziehen wie auf ein Konstrukt
mit höherer Verbindlichkeit. Dass es bei der Korrekturdurchführung eine Rolle
spielen soll, ob die Bewertung der Musterlösung „entspricht“, lässt ebenfalls keinen
Schluss auf eine gesteigerte Verbindlichkeit zu, zumal es sich nur um einen Faktor
neben den Gesichtspunkten „Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt“,
„Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt“ sowie
„Bewertung nachvollziehbar und angemessen“ handelt. Eine normative Grundlage
für eine etwaige - den Beurteilungsspielraum des Prüfers einschränkende -
Verbindlichkeit der Musterlösung zeigt weder der Kläger auf noch ist eine solche
sonst ersichtlich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996 - 4 S
1229/95 -, Juris, betreffend sogenannte „Rahmenlösungen“).
11 3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein
solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich)
begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
12 a) Unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels beanstandet der Kläger zum
einen, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO
obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Ihm hätte sich die Notwendigkeit
aufdrängen müssen, hinsichtlich der Bedeutung einer auditierten Musterlösung
eine Auskunft der Zertifizierungsstelle einzuholen beziehungsweise Zeugen zu
laden. Angesichts seines substantiierten und mit Nachweisen belegten
Vorbringens zur Verbindlichkeit der auditierten Musterlösung für die Bewertung
hätte das Verwaltungsgericht nicht einfach die Behauptung der Beklagten seiner
Entscheidung zugrunde legen dürfen, wonach die Musterlösung für eine
Bestleistung „keine Bedeutung“ habe.
13 Dies überzeugt nicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet
eine Beweiserhebung nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch
einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon
unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 18.03.2014 - 10 B 11.14 -, NVwZ 2014, 744, 745 m.w.N.). Ein
solcher Fall ist hier nicht gegeben: Wie oben (unter 2.) ausgeführt, bestand auch
unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgelegten
Unterlagen, namentlich der Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“, für das
Verwaltungsgericht kein überzeugender Hinweis auf eine gegenüber den
allgemeinen Grundsätzen gesteigerte Verbindlichkeit der Musterlösung.
Ausgehend davon mussten sich ihm auch keine weiteren Ermittlungen hierzu
aufdrängen. Ferner hat der Kläger selbst nicht mit der Stellung eines förmlichen
Beweisantrags auf eine weitere Erforschung des Sachverhaltes hingewirkt und
trägt noch nicht einmal vor, dass er dem Gericht mögliche Zeugen oder andere
konkrete Beweismittel benannt habe. Es deutet auch nichts darauf hin, dass eine
Beweiserhebung anhand der nunmehr benannten Ermittlungsmaßnahmen
(Auskunft der Zertifizierungsstelle, Zeugenvernehmung) ein anderes Ergebnis
hätte erbringen können.
14 b) Der Kläger meint weiter, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil sich das Gericht mit seinem Vortrag zu
der Bedeutung der Musterlösung nicht auseinandergesetzt habe. Der Kern seines
dahingehenden Vorbringens sei gewesen, dass nach den Auditierungskriterien der
Zertifizierungsstelle die Musterlösung auf ihre Vollständigkeit überprüft werde. Zur
Substantiierung dieser Behauptung habe er sich auf die Anlage „Geprüfte
Qualitätsindikatoren“ berufen. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen. Es habe
stattdessen schlicht den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, obwohl dieser
damit nicht in Einklang zu bringen sei.
15 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die
Gerichte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht
nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die
fehlende Bescheidung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen lässt nur
dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn es den wesentlichen
Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das
Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich
oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
13.02.2012 - 9 B 77.11 -, NJW 2012, 1672, 1673, und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11
-, NVwZ 2012, 376, 378, jeweils m.w.N.). Nur bei deutlichen Anhaltspunkten kann
ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530, 2531
m.w.N.).
16 Gemessen daran lässt sich hier nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht
Teile des Vortrags des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Bedeutung der
Musterlösung auseinandergesetzt und hierzu nähere Ausführungen gemacht,
auch betreffend die Auditierung (S. 15 f. des Urteils). Damit ist das Gericht auf den
Kern des klägerischen Vortrags eingegangen. Es ist lediglich seiner Bewertung
nicht gefolgt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht
davor, dass ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von einem
Beteiligten erwünschte Bedeutung zumisst oder dessen Rechtsansicht nicht teilt
(vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196
m.w.N.).
17 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den
Umstand, dass vorliegend lediglich das Ziel verfolgt wird, die Verbesserung einer
Klausurnote im Rahmen des Moduls „Supply Chain Management“ zu erreichen
(vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, Juris). Entsprechend ist der
Streitwert des Ausgangsverfahrens von Amts wegen auf 5.000,-- EUR zu
reduzieren (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
19 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5
in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).