Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.01.2017

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VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.1.2017, 8 S 2081/16
Keine Übertragung des generellen Verbots von Werbeanlagen in Baugebieten auf den
Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch einen Bebauungsplan
Leitsätze
Die den Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten durch örtliche Bauvorschriften betreffende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091; Urt. v.
28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94), wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in
bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters
finden muss, kann auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO
gestützte Festsetzung des Bebauungsplans nicht übertragen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v.
16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
12. Oktober 2016 - 2 K 2348/15 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das
Berufungszulassungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei freistehenden,
unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln.
2 Die geplanten Werbetafeln haben eine Größe von je 3,75 m x 2,70 m und sollen auf dem im Ortskern der
Beigeladenen gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstück Flst.Nr. ... (...
Straße ...) unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das an der Ecke ... Straße
und ... Straße gelegene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen
Hauptstraße, Grünberger- und Lindenstraße - 1. Änderung" der Beigeladenen vom 10.9.2013, der den
maßgeblichen Bereich als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausweist. Unter Ziffer A 1.2 der
planungsrechtlichen Festsetzungen werden „Werbeanlagen für Fremdwerbung (außerhalb der Stätte der
Leistung) als Hauptnutzung“ für nicht zulässig im Sinne des § 1 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 9 BauNVO erklärt.
3 Mit Bescheid vom 28.10.2014 lehnte das Landratsamt Göppingen den für das Vorhaben gestellten
Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen
des Bebauungsplans. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da
der Ausschluss von Fremdwerbung in dem betreffenden Gebiet zu den Grundzügen der Planung gehöre. Der
gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit
Widerspruchsbescheid vom 4.5.2015 zurückgewiesen.
4 Die Klägerin hat am 17.2.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den
Bescheid des Landratsamts vom 28.10.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 4.5.2015 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage mit Urteil vom 12.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe
keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da ihr Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplans widerspreche. Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf
den generellen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung wirksam. Der Ausschluss beruhe auf § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO. Danach sei der Ausschluss von bestimmten Arten von
baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Solche Gründe
seien im vorliegenden Fall gegeben. Die zu örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien
und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten, lasse sich auf den
Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Ein Anspruch
der Klägerin auf Befreiung von der ihrem Vorhaben entgegen stehenden Festsetzung des Bebauungsplans
sei nicht gegeben, da eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühre.
II.
5 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die
Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend
gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
6 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
7 a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die in dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan
getroffene Festsetzung, mit der „Werbeanlagen für Fremdwerbung (außerhalb der Stätte der Leistung) als
Hauptnutzung“ im Bereich des in dem Plan festgesetzten Mischgebiets für nicht zulässig erklärt werde, sei
von der Ermächtigung in § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Gegen diese Auffassung bestehen entgegen der
Ansicht der Klägerin keine Bedenken.
8 aa) Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von
Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur
ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets
gewahrt bleibt. Für den Fall, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9
BauNVO im Bebauungsplan ferner festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten
allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind
oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Festsetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift
sind aber nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend
gekennzeichnet werden (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Werbeanlagen für
Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp in
diesem Sinn dar und sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445). Das wird auch von der Klägerin nicht in
Zweifel gezogen.
9 bb) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich die Beigeladene für den Ausschluss von Werbeanlagen
für Fremdwerbung im Plangebiet auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO
berufen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
10 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen auf der Grundlage des § 1
Abs. 9 BauNVO im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig sind.
Das „Besondere“ an den in dieser Vorschrift genannten städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig
darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen.
Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber dieser Vorschrift noch feinere
Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE
77, 317; Beschl. v. 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - ZfBR 2005, 187). Was den Ausschluss von Werbeanlagen für
Fremdwerbung betrifft, können solche Gründe beispielweise in den Bemühungen einer Gemeinde gesehen
werden, ihren Innenstadtbereich zu sanieren und seine Attraktivität zu steigern (VGH Bad.-Württ., Urt. v.
16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445).
11 In der Begründung des Bebauungsplans der Beigeladenen wird der Ausschluss von Werbeanlagen für
Fremdwerbung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets damit erklärt, dass dieser entlang
einer stark befahrenen Durchgangsstraße gelegene Bereich eine besondere Bedeutung hinsichtlich der
Errichtung von Werbeanlagen für Eigen- oder Fremdwerbung habe. Aufgrund der Werbewirksamkeit im
Ortskern herrsche hier ein vermehrter Druck. Da die Errichtung von Werbeanlagen als sehr stadtbildprägend
bewertet werden müsse, sei eine Beschränkung und Regulierung von Werbeanlagen wichtig, um eine
angemessene städtebauliche Gestaltung des Plangebiets zu erreichen. Außerdem solle durch die getroffenen
Regelungen den Bestandsnutzungen - dem Wohnen im südlichen Bereich und der Mischnutzung entlang der
Hauptverkehrsstraße - Rechnung getragen werden.
12 Diese Gründe reichen auch nach Ansicht des Senats aus, um den Ausschluss von Werbeanlagen für
Fremdwerbung in dem betreffenden Teil des Plangebiets zu rechtfertigen. Das von der Klägerin vermisste
schlüssige Gesamtkonzept ist den zitierten Ausführungen ohne weiteres zu entnehmen. Die Klägerin ist
ferner zu Unrecht der Ansicht, dass das drohende Überhandnehmen eines bestimmten Anlagetyps kein
Grund für einen Ausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO sei. Ob eine Anlage geeignet ist, das
Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der
Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die
Genehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Städtebauliche Relevanz kommt einem Vorhaben jedoch
insbesondere dann zu, wenn die zu beurteilende Anlage eine städtebaulich relevante Entwicklung einleiten
kann. Eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage ist dementsprechend dann anzunehmen, wenn sie
gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen
Planung hervorruft (BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - 4 C 26.91 - NVwZ 1993, 985).
13 b) Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets bleibt trotz des Ausschlusses gewahrt. Die Eigenart
des Mischgebiets ist gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als
auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Die beiden
Hauptnutzungsarten stehen in keinem Rangverhältnis. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen
Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Durch den Ausschluss von
Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum
zulässigen gewerblichen Nutzung bleibt diese Eigenart unberührt. Das gleichberechtigte Nebeneinander von
Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht in Frage gestellt (VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445).
14 c) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die den Ausschluss von Werbeanlagen in
Mischgebieten durch örtliche Bauvorschriften betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß §
1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen werden kann.
15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine baugestalterische Regelung über
Anforderungen an Werbeanlagen an der planungsrechtlich bestimmten Nutzungsweise der Bauflächen im
Mischgebiet nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in
bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des
Baugebietscharakters finden. Fehle es wie beim Mischgebiet voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen
Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lasse sich unter dem
Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage
erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Unter solchen
Umständen sei eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende
baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (BVerwG, Urt. v.
22.2.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091; Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94).
16 Auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte
Festsetzung des Bebauungsplans kann diese an die planungsrechtlich bestimmte Nutzungsweise
anknüpfende Rechtsprechung nicht übertragen werden (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v.
16.4.2008, a.a.O.). Durch die Festsetzung eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten
Baugebiets werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Das gilt jedoch
nur, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO).
So gestatten es die bereits erwähnten Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, im Bebauungsplans
festzusetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein
zulässig sind, sowie bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen
baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können,
sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Bestimmung des
Gebietszwecks und der in dem jeweiligen Baugebiet zulässigen Nutzungen ist daher insoweit der
Entscheidung der Gemeinde überantwortet, die dabei nur den sich aus den genannten Vorschriften selbst
ergebenden Bindungen unterliegt.
17 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht schlüssig dargelegt.
18 Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, keine Ortsbesichtigung vorgenommen zu haben. Es habe
deshalb nicht beurteilen können, ob die seitens der Beigeladenen vorgebrachten Gestaltungsziele und die
Besonderheiten der Umgebung tatsächlich vorlägen oder einfach nur behauptet würden.
19 Die damit erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Klägerin ausweislich des
Sitzungsprotokolls einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer anwaltlich
vertretenen Partei im Allgemeinen erwartet werden, dass eine von ihr für notwendig erachtete
Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO
vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine
mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07
- Juris; Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Stellung
eines Beweisantrags wäre nur dann unschädlich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen
solchen Antrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dafür ist dem
Vorbringen der Klägerin jedoch nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht, im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht zu haben, dass die örtliche Situation, wie sie in der
Begründung des Bebauungsplans beschrieben wird, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der
Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt
und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben.
21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr.
9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für jede der drei Werbetafeln ist
danach ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, woraus sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 EUR
errechnet. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von
Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).