Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.02.2007

VGH Baden-Württemberg: abschleppen, zur unzeit, berufliche tätigkeit, behörde, ersatzvornahme, wochenende, feiertag, störer, telefonbuch, ermessen

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 13.2.2007, 1 S 822/05
Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens
Leitsätze
Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des
Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine
Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar
bevorstehend abzeichnet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erstattung von Abschleppkosten.
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Der Kläger ist Halter des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs Mini Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen ... .... Am Donnerstag, den
30.05.2002, parkte er sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Straße „Webersteig“ in K.. Am Vormittag des folgenden Tages wurde dort wegen
beabsichtigter Baumpflegearbeiten ein Halteverbotsschild (Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatz „Montag ab 6:30 Uhr“
aufgestellt. Am Dienstag, den 04.06.2002, ließ die Beklagte das Fahrzeug um 10:53 Uhr abschleppen, da es - wie insgesamt 20 Autos - der
Durchführung der Arbeiten im Wege stand. Gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 145,46 EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug
am 06.06.2002 vom Abschleppunternehmen wieder ausgehändigt.
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Nachdem sich der Kläger gegen die Kostenbelastung gewandt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2002 mit, dass die
Abschleppkosten nicht rückerstattet werden könnten. Das Abschleppen sei recht- und verhältnismäßig gewesen, da die Baumpflegearbeiten eine
geänderte Verkehrsführung dringend erforderlich gemacht hätten.
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Am 26.06.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 145,46 EUR nebst
Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er das Verbotsschild nicht zur Kenntnis genommen habe; denn die
uneingeschränkte Parkmöglichkeit im Bereich Webersteig werde insbesondere von Bewohnern der K. Innenstadt genutzt, die - wie auch er - ihr
Auto nur selten benötigten. Auch wenn die Abschleppmaßnahme als solche rechtmäßig gewesen sein möge, so sei jedenfalls die Abwälzung der
Kosten angesichts der Umstände unverhältnismäßig. So sei ihm zum einen keine Gelegenheit gegeben worden, das Fahrzeug selbst
wegzufahren. Da er in der Innenstadt arbeite, wäre es nach einer der Beklagten zumutbaren Halteranfrage möglich gewesen, ihn am 04.06.2002
telefonisch rechtzeitig und kurzfristig zu erreichen; das sei von der Beklagten jedoch nicht versucht worden. Zum anderen hätte die Anordnung
des Halteverbots über einen ausreichenden Zeitraum angekündigt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Wochenendes hätten ihm nur 24
Stunden Zeit zur Verfügung gestanden, um vom Schild Kenntnis zu erlangen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die
geänderte Verkehrsregelung angeordnet werde; mit Baumpflegearbeiten habe er im Frühsommer nicht rechnen müssen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Gemeindevollzugsbediensteten versucht hätten, die Fahrzeughalter zu
erreichen und zur Entfernung ihrer Fahrzeuge aufzufordern; bei 5 Fahrzeugen sei das gelungen, während die restlichen 15 hätten abgeschleppt
werden müssen. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen sei ausreichend gewesen.
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Mit Urteil vom 10.03.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger
stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu. Die als Leistung an die Beklagte einzuordnende Zahlung des Klägers an das
Abschleppunternehmen sei mit Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung der durch die Abschleppmaßnahme
entstandenen Kosten verpflichtet gewesen sei. In Gestalt des Halteverbots habe eine auch gegenüber dem Kläger wirksame Grundverfügung
vorgelegen, die mittels einer Ersatzvornahme habe vollstreckt werden dürfen. Das Abschleppen sei auch erforderlich gewesen. Die Beklagte sei
nicht verpflichtet gewesen, den Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht
abzusehende weitere Verzögerungen stünden nämlich regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen und sonstigen
Nachforschungsversuchen entgegen; dies gelte auch hier. Deswegen könne offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich versucht habe, den Halter
zu ermitteln und vergeblich beim Kläger angerufen habe. Schließlich sei auch die Ermessensentscheidung, den Kläger mit den Kosten zu
belasten, nicht zu beanstanden. Eine Abwälzung von Abschleppkosten sei zwar unverhältnismäßig, wenn die Behörde die geänderte
Verkehrsregelung nicht angemessene Zeit vorher ankündige. Dies sei hier aber geschehen. Erst am 4. Tag nach Aufstellen des Schildes habe
die Beklagte das Fahrzeug abschleppen lassen; das sei nach allen in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten ausreichend.
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft der Kläger
sein Vorbringen. Er führt aus, dass auch er von der Beklagten nach der von ihr vorgenommenen Halterermittlung hätte benachrichtigt werden
können. Dem stehe nicht entgegen, dass er im Telefonbuch nicht in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen eingetragen sei, sondern
nur in der Rubrik Rechtsanwälte. Denn sein Kollege, mit dem er schon damals gemeinsam eine Kanzlei geführt habe und in deren Briefkopf er
verzeichnet sei, habe zur fraglichen Zeit mehrere Bußgeldverfahren bei der Beklagten geführt; deswegen habe auch seine berufliche Tätigkeit -
und deswegen auch eine Möglichkeit, ihn ohne Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu erreichen - bei den zuständigen Stellen der Beklagten
bekannt sein müssen. Schließlich sei die Ankündigung nicht angemessen gewesen. Die erforderliche Vorlauffrist sei dabei nicht schematisch,
sondern einzelfallbezogen zu bestimmen. Zu berücksichtigen seien der Umstand, dass im Webersteig die Fahrzeuge grundsätzlich für mehrere
Tage abgestellt würden, sowie die Tatsache, dass ein Wochenende zwischen dem Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen gelegen habe.
Ferner habe mit Baumschnittarbeiten Anfang Juni nicht gerechnet werden müssen; dies folge insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften
des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg von 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
145,46 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu bezahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass nach erfolgter Halterermittlung eine Benachrichtigung des Klägers nicht
habe erfolgen können, da den Sachbearbeitern der Beruf des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Fahrzeughaltern liege deshalb nicht vor. Ungeachtet der Art der anstehenden Maßnahmen im Straßenraum sei der Verkehrsteilnehmer
gehalten, sich in regelmäßigen Abständen über etwaige Veränderungen der Verkehrssituation zu informieren.
13 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren
Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor.
Entscheidungsgründe
14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt
BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war
gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur
Kostentragung verpflichtet.
17 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats
ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b
Satz 2 VwGO).
18 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu
lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das
Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine
Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG
Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch
Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen
auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und
ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten
Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der
üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die
Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der
Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu
belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der
Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt,
weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur
in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken
abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil
des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht
vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der
Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das
gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das
Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert
bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer
Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte
Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das
Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom
17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat
(vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht
einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-
RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3
Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In
einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung
für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -,
BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der
Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie
hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die
Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur
gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet;
dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte
Veranstaltung angenommen werden.
23 Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots,
mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die
gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der
Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel
gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei
längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität
verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der
jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits,
Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am
Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden
Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass
der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere
Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B
00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der
Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich
vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten
Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus
zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen
ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss
vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26
Beschluss
27 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 Der Beschluss ist unanfechtbar.