Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.05.2010

VGH Baden-Württemberg: inhaber, verfügung, angehöriger, sparkasse, geldinstitut, rechtsberatung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.5.2010, 12 S 1112/09
Zur Frage, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines
Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben
Leitsätze
Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem
Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will und er
damit alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.
Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 - zuzulassen, wird
abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Gründe
1 Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Beklagten rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.
2 Er macht geltend, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des - allein streitigen - Sparkontos sei trotz Zurückbehaltens des Sparbuchs
durch die Großmutter unzweifelhaft gegeben und ihr in vollem Umfang als Vermögen anzurechnen. Mit diesem Vorbringen nimmt er aber nicht in
der gebotenen Weise die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis. Dieses ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die
Frage, wer Inhaber eines Sparkontos ist, im Ausbildungsförderungsrecht nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der
Vermögenszuordnung zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
14.10.2009 - 6 M 20.09 - NJW 2010, 1159). Es hat sich deshalb zu Recht von der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte leiten lassen, wonach
Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber
gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus
diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode
vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; Hall, jurisPR-BGHZivilR 14/2005 Anm. 3 mit Hinweisen auf ältere,
gleichlautende Entscheidungen des BGH; Staudinger/Jagmann, BGB, § 328 RdNr. 147 m. w. N.) und er damit also alleiniger Inhaber der in dem
Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; OLG Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - 2 U 27/07 - juris RdNr. 3).
3 Das Verwaltungsgericht hat keine Umstände zu erkennen vermocht, die ein Abweichen von dieser Regel, die der BGH (a. a. O., juris RdNr. 10)
sogar verstärkend mit „typischerweise“ umschrieben hat, rechtfertigten. Es hat vielmehr weiteren Vorgängen um dieses Konto Indizien
entnommen, die diese Regel bestätigen. Insbesondere habe die Großmutter der Klägerin in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem
Sparbuch auf ihr eigenes privates Girokonto vorgenommen und selbst Überweisungen, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gestanden
hätten, seien nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Großmutter getätigt worden. Schließlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus
dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ein weiterer Umstand ergebe, der indiziere, dass aus der Sicht der kontoführenden Bank die
Großmutter Forderungsinhaberin geblieben sei. Diese habe nämlich das Sparbuch zu einem späteren Zeitpunkt auf sich umschreiben lassen,
ohne dass die Sparkasse diese Umschreibung von einer Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht habe.
4 Alldem tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Er beharrt vielmehr darauf, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des
Sparbuchs sei „unzweifelhaft gegeben“, weil Gläubiger gegenüber dem Geldinstitut stets derjenige sei, auf dessen Namen das Konto laute. Er
bezieht sich damit - unausgesprochen - wohl auf das Urteil des BGH vom 2.2.1994 (- IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931) und verkennt damit, dass der
darin vertretene Standpunkt durch das genannte Urteil vom 18.1.2005 ausdrücklich aufgegeben wurde (juris RdNr. 11).
5 Da das angefochtene Urteil - selbständig tragend - darauf gestützt ist, dass das strittige Sparkonto nicht zum Vermögen der Klägerin gehörte,
bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe des Beklagten gegen die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, unabhängig von dieser
Zurechnungsfrage hätte das Sparguthaben jedenfalls nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben müssen.
6 Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).