Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2011

VGH Baden-Württemberg: glücksspiel, verfügung, juristische person, faktisches monopol, aufschiebende wirkung, veranstaltung, werbung, bekanntgabe, eugh, malta

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 20.1.2011, 6 S 1685/10
Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"
Leitsätze
1. Das Pokerspiel "Texas Hold'em" ist ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
2. Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet ist auch mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010
(Winner Wetten GmbH, Carmen Media Group Ltd., Markus Stoß u.a.) ohne die entsprechende behördliche Erlaubnis weiterhin verboten.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2010 - 3 K 2940/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
2
Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4
VwGO), ergibt sich nicht, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage der
Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.10.2009 anzuordnen ist.
3
Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist die Antragstellerin eine in Malta ansässige und dort über entsprechende glücksspielrechtliche
Erlaubnisse verfügende Gesellschaft. Sie tritt im Internet unter ... und ... auf und bietet ihre Produkte, d. h. Sportwetten, Casinospiele und Poker,
ausschließlich über das Internet für Kunden in der ganzen Welt an und betreibt hierfür Werbung im Internet. Mit der Verfügung vom 02.10.2009
untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin - soweit im vorliegenden Verfahren streitig - jegliche Veranstaltung und
Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV und die Werbung hierfür (Ziff. 1). Ferner gab das Regierungspräsidium ihr auf,
die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der vorbezeichneten Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe
schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach
Zustellung der Verfügung nicht nachkommen sollte, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 3). In der Begründung
wird der Tenor der Verfügung dahingehend präzisiert, dass sich die Verfügung auf alle von der Antragstellerin betriebenen Internetauftritte
erstreckt, sofern dort öffentliches Glücksspiel betrieben wird und dieses Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist. Davon sind auch
das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin ausgegangen.
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Maßgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO ist der Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - das öffentliche
Interesse an dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Untersagungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug
einstweilen verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass sich die
streitgegenständliche Untersagungsverfügung weiterhin im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird, weil die Antragstellerin im
Internet unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet und dafür wirbt. Sie verfügt weder über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis noch wäre
ihr eine solche nach gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlich zu erteilen.
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Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in
Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571) - GlüStV -. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der
Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung
und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in
Deutschland - AG-GlüStV - vom 04.03.2008 (GBl. S. 81) die für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags in Baden-Württemberg
zuständige Behörde, denn Glücksspiel wird dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV). Die
in Malta ansässige Antragstellerin ermöglicht Spielern in Baden-Württemberg durch ihr Internetangebot die Teilnahme am Glücksspiel und wirbt
dafür. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner bereits deshalb zum Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, weil
sich die polizeiliche Gefahr in Baden-Württemberg realisiert. Maßgeblich ist nicht nur der Ort der Störungshandlung, sondern auch derjenige, an
dem sich die polizeiliche Gefahr auswirkt bzw. die polizeilich geschützten Interessen gefährdet oder verletzt werden (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 19.08.2008 - 6 S 108/08 - m.w.N.). Auf die von der Antragstellerin vorgetragene „Einhaltung völkerrechtlicher
Grundsätze“ kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf das „bei ausstrahlender Wirkung einer Maßnahme zu beachtende
Territorialitätsprinzip“.
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Die Untersagungsverfügung ist gegenüber der Antragstellerin durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wirksam geworden (§ 43 LVwVfG). Nach §
41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Diese Vorschrift
ist nach ihrem Wortlaut offen und beschränkt sich nicht auf eine Bekanntgabe im Inland. Lediglich in § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG wird die
Bekanntgabefiktion mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auf das Inland beschränkt. Dass eine Bekanntgabe auch im Ausland möglich
ist, ergibt sich schon aus § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, wo es heißt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch
übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. Der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Bescheid mittels
Einschreiben/Rückschein zugesandt worden und ihr tatsächlich zugegangen, was sie auch nicht in Abrede stellt. Er ist ihr damit wirksam bekannt
gegeben worden. Eine andere hier nicht zu klärende Rechtsfrage ist es, inwieweit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch förmliche
Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) im Ausland zulässig wäre. Denn diese Art der Bekanntgabe hat der Antragsgegner gerade nicht gewählt, so
dass auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen - auch völkerrechtlichen - Einwendungen der Antragstellerin, wiederum ungeachtet der
Beantwortung der Frage, ob sich die Antragstellerin insoweit überhaupt auf völkerrechtliche Vorschriften berufen könnte, nicht einzugehen ist.
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Die Antragstellerin veranstaltet öffentliches Glücksspiel. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Sportwetten, sondern darüber hinaus auch für die
über die Internetseiten ... und ... entgegen den Angaben der Antragstellerin nach wie vor angebotene Teilnahme an Poker- und Kasinospielen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch die von der Antragstellerin angebotene Pokervariante des „Texas Hold’em“
als Glücksspiel anzusehen ist. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel bereits dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den
Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Der
Erfolg beim Pokerspiel hängt trotz der dem Pokerspiel eigenen Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch geschicktes Taktieren zu
beeinflussen, zunächst davon ab, ob die zufällig erhaltenen Karten geeignet sind, eine gewinnträchtige Pokerhand zu bilden (OVG Lüneburg,
Beschluss vom 10.08.2009 - 11 ME 67/09 -, juris, Rdnr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris, Rdnrn. 45
ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
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Das Glücksspiel ist unerlaubt, weil der Antragstellerin die hierfür erforderliche Erlaubnis für Baden-Württemberg, wie sie § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV
voraussetzt, fehlt. Der beschließende Senat lässt es dahingestellt, ob das in § 10 GlüStV normierte (faktische) Glücksspielmonopol mit Blick auf
die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 08.09.2010 - C-409/06 -, NVwZ 2010, 1419;
- C-316/07 -,NVwZ 2010, 1409 ; - C-46/08 -, NVwZ 2010, 1422) den unionsrechtlichen
Anforderungen weiterhin gerecht wird, wovon er bislang ausgegangen ist. Denn auch bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit, die jedenfalls zu
einer Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV führen würde, fehlt es der Antragstellerin an der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV
erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels. Der unter „Allgemeine Bestimmungen“
aufgenommene Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich auf jeden Veranstalter öffentlichen Glücksspiels und hat nicht nur das Land als Veranstalter im
Blick. Erst durch die Verknüpfung in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, wonach Private keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV bekommen, wird das
Glücksspielmonopol begründet. Es handelt sich deshalb, wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, um ein (nur) faktisches Monopol (vgl.
Senatsurteil vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24, 26). Sollten die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur
unionsrechtsrechtlichen Unzulässigkeit des Glücksspielmonopols führen, wäre weiterhin eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung
öffentlichen Glücksspiels erforderlich. Dass die Begründung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, wie es der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht,
mit Verfassungsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht geklärt (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -; ZfWG 2008,
351). Auch der EuGH hält ein solches Erlaubnissystem grundsätzlich mit Art. 43, 49 EG (nunmehr Art. 49 und 56 AEUV) vereinbar, wenn es
angesichts der mit ihm verbundenen Beschränkungen des Rechts auf die freie Erbringung von Dienstleistungen oder des Rechts auf freie
Niederlassung den insoweit in der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf seine Diskriminierungsfreiheit und seine Verhältnismäßigkeit
aufgestellten Erfordernissen genügt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 , Rdnr. 114; Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04 -,
ZfWG 2007, 125). Eine solche nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis ist der Antragstellerin für Baden-Württemberg nicht erteilt worden.
10 An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die der Antragstellerin in Malta erteilte Erlaubnis nichts. Wie der Senat bereits mehrfach
herausgestellt hat, kann eine solche Erlaubnis nicht kraft Unionsrechts automatisch auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (Urteil vom
10.12.2009, a.a.O., S. 42 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen
Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen
Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaates verfügt (EuGH, Urteil
vom 08.09.2010 , Rdnr. 113).
11 Selbst wenn das Glücksspielmonopol als solches gegen Unionsrecht verstoßen sollte, könnte der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
GlüStV voraussichtlich nicht erteilt werden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2010 - 1 S 204.10 -, juris, Rdnrn. 11
ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2010 - 6 B 11013/10 -, juris, Rdnr. 8), weil sie Glücksspiele über das Internet anbietet. § 4 Abs. 4 GlüStV
sieht ausdrücklich vor, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im
Internet
weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers entgegen der Ansicht der Antragstellerin geeignet und verhältnismäßig, problematisches
Spielverhalten einzudämmen und ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch Unionsrecht vereinbar. Dabei sind die Besonderheiten und die
Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet zu berücksichtigen.
12 Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass das Spielen per Internet durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich
unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet sei. Hinzu komme ein beispielsweise im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in
der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet sei, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem
Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den
Hintergrund treten zu lassen. Hinzu komme, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestünden, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen
per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lasse (BVerfG, Beschluss vom
14.10.2008, a.a.O.).
13 Das Internetverbot ist unter diesen Gesichtspunkten mit Verfassungsrecht vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zum staatlichen Glücksspielmonopol entschieden, dass der damit verbundene Eingriff in die
Berufsfreiheit durch überragend wichtige Gemeinwohlziele - Schutz der Bevölkerung , insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor den Gefahren
der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität - gerechtfertigt ist. Selbst die schwerwiegenden
Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet
führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss
vom 14.10.2008, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob sich die Antragstellerin als ausländische juristische Person des
Privatrechts (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 3 GG) mit Sitz in Malta überhaupt unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen könnte oder lediglich auf Art. 2
Abs.1 GG zu verweisen wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausländischen juristischen Personen in seiner bisherigen
Rechtsprechung lediglich die im Grundgesetz verankerten sogenannten prozessualen Grundrechte zuerkannt, die hier nicht in Rede stehen (vgl.
zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.12.2007 - 1 BvR 853/06 -, juris).
14 Der Europäische Gerichtshof billigt ebenfalls eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird; er sieht
diese grundsätzlich als geeignet an, die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten
solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt. Begründet wird dies mit der Förderung der Spielsucht durch die leichte
Zugänglichkeit des Internets, der potenziell großen Menge und Häufigkeit des Angebots, der Anonymität des Spielers und durch die fehlende
soziale Kontrolle (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 Rdnrn. 99 ff.; Urteil vom 08.09.2009 - C 42/07 -,
Rdnrn. 70f., NJW 2009, 3221).
15 Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dürfte insbesondere nicht gegen das vom Europäischen Gerichtshof geforderte Kohärenzgebot bei
einer Einschränkung der mangels Niederlassung der Antragstellerin im Bundesgebiet hier allein in Betracht kommenden (EuGH, Urteil vom
08.09.2009 , Rdnr. 46) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) durch nationales Recht verstoßen. Wie der Antragsgegner zu
Recht hervorgehoben hat, sind im Internet generell Glücksspiele und die Werbung hierfür verboten. Damit ist von vornherein klargestellt, dass
sich das Verbot sowohl an nationale als auch an mitgliedstaatliche Veranstalter gleichermaßen richtet. Das Verbot dürfte auch systematisch und
kohärent sein. Dies gilt auch für den Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspiele, ohne nur auf den Sektor der Sportwetten abzustellen. Die
§§ 33c ff. GewO, die die Zulässigkeit von Geldspielgeräten regeln, gelten bereits nach ihrem Wortlaut nur für die Aufstellung stationärer Geräte
und sind aller Voraussicht nach nicht auf Spiele im Internet, die diesen Spielgeräten nachgebildet sind, anwendbar. § 2 Abs. 2 RennwLottG
verlangt das Vorliegen einer Örtlichkeit, für welche die Erlaubnis erteilt wird. Eine solche Örtlichkeit dürfte das Internet gerade nicht darstellen. Im
Übrigen handelt nach dem RennwLottG derjenige ordnungswidrig, der als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für
welche die Erlaubnis erteilt ist, Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt (§ 7 Abs. 1 RennwLottG). Der
Antragsgegner hat deshalb nach eigenen Angaben auch eine solche Erlaubnis in keinem Fall erteilt. Gleiches dürfte auch für Spielbanken
gelten, die ebenfalls einen örtlichen Bezug zu Gebäuden und Räumen, in denen die Spielbank betrieben werden darf, aufweisen (z. B. §§ 3 Abs.
2, 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spielbanken in Baden-Württemberg; vgl. zum Vorstehenden auch OVG Lüneburg, Beschluss
vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris, Rdnr. 32).
16 Da die Antragstellerin weder im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist noch ihr eine solche wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4
GlüStV voraussichtlich erteilt werden könnte, ist das Glücksspiel unerlaubt. Seine Veranstaltung und Vermittlung durfte somit untersagt werden.
17 Das ebenfalls ausgesprochene Werbeverbot im Internet wurde von der Antragstellerin mit der Beschwerde nur insoweit angegriffen, als
„fortdauernde Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften“ gerügt und auf „zur Absatzförderung geeignete Äußerungen“ im Internet verwiesen
und damit eine kohärente und konsistente Vorgehensweise verneint wurde. Damit wird der Sache nach ein Verstoß der Lottogesellschaften
gegen § 5 Abs. 3 GlüStV geltend gemacht. Bei dieser Argumentation übersieht die Antragstellerin, dass sie - wie oben ausgeführt - unerlaubtes
öffentliches Glücksspiel veranstaltet, das bereits nach § 5 Abs. 4 GlüStV nicht beworben werden darf, so dass auf § 5 Abs. 3 GlüStV nicht
zurückzugreifen ist.
18 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es ihr auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung als
Verbotsverfügung nachzukommen. Diese ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Antragstellerin wird in der
Verfügung vorgehalten, dass sie über das Internet der Öffentlichkeit den Zugang zu unerlaubtem Glücksspiel ermögliche. Diese Handlung,
nämlich die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet und die Werbung hierfür wird ihr untersagt. In welcher Form
und über welche Maßnahmen die Antragstellerin dem Verbot nachkommen will, bleibt ihr nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen
Verfügung ausdrücklich überlassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, juris, mit zahlreichen weiteren
Nachweisen). Hierfür kommt etwa die Geolokalisation ihrer Internetseite als Möglichkeit in Betracht (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13.07.2010 - 13 B 676/10, juris, Rdnr. 43) oder auch die Anbringung eines disclaimers auf ihrer Internetseite (VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 23). Erwartet wird von der Antragstellerin, dass entsprechende
Vorkehrungen getroffen werden. Entscheidend ist danach allein, dass vom Gebiet des Landes Baden-Württemberg aus Spielangebote der
Antragstellerin nicht mehr angenommen werden können und keine Werbung für diese Angebote erfolgt. Von einer technischen oder rechtlichen
Unmöglichkeit der Umsetzung der Untersagungsverfügung kann deshalb nicht - wie von der Antragstellerin befürchtet - ausgegangen werden.
Soweit die Beschwerdeschrift weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der datenschutzrechtlichen Problematik
auseinandergesetzt, fehlt es bereits an der Darlegung im Beschwerdeverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die
datenschutzrechtliche Problematik erfasst, die Bedenken der Antragstellerin jedoch nicht geteilt (BA S. 10 oben).
19 Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsgegner das ihm eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat
und seine Erwägungen dem Zweck der Ermächtigung gerecht werden und die Grenzen des Ermessens nicht überschreiten (§ 114 Satz 1
VwGO).
20 Spricht somit nach derzeitiger Rechtslage alles dafür, dass sich die streitgegenständliche Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen
wird, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nach § 9 Abs. 2 GlüStV das private Interesse der Antragstellerin am weiteren Aufschub.
Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des
Hauptsacheverfahrens eine Beteiligung der Antragstellerin an einer Öffnung des Glücksspielmarkts im Internet für Interessierte aus Baden-
Württemberg verhindert und so bereits jetzt die Nachteile und schädlichen Auswirkungen vermieden werden, die das unerlaubte Glücksspiel mit
sich bringt. Die weiterhin von der Antragstellerin beantragte Zwischenregelung nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung
des Senats hat sich damit erübrigt. Ebenfalls kommt die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs über die anhängigen Vorlageverfahren bzw. eine dahingehende Ruhensanordnung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich hierüber mit Urteilen vom 08.09.2010
entschieden hat.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47
Abs. 1 GKG.
22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.