Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.02.2008

VGH Baden-Württemberg: besitz, strafanzeige, neue beweismittel, rom, verfügung, internet, unterhaltsbeitrag, disziplinarverfahren, computer, speicher

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 14.2.2008, DL 16 S 29/06
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Kinderpornographie
Leitsätze
Der Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. Darstellungen stellt bei einem Polizeibeamten einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, bei
dem die Entfernung aus dem Dienst zwar nicht "regelmäßig" zu verhängen, jedoch grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Ob eine solche letztlich
angemessen ist, setzt eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles voraus (vgl. Senatsurt. v. 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -).
Tenor
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des
Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde
vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991
wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der
Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum
Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit
verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
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Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach
Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
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In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der
Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In
seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50
Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
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Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben
monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa
400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten
aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
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2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes
kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen
Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem
Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am
26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des
Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner
Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit
kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt
haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der
geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit,
dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
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Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien
im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien
und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese
Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte
auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis
„aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem
Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem
Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt
der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz,
die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden
zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei
Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten
gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend
pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass
auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei
widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im
Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern
zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
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Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen
Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der
Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige
erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem
privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im
Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später
Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im
Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem
Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem
weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine
weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er
keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite
gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen
kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert.
Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise
auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der
Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht
interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf
der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären
Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
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Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ...
aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt
seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des
Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen
Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte
gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des
Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte
die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten.
Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien
kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich
Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht
etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und
Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des
Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht
ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild-
und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach
kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige
habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und
nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche
Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein
sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort
abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz
gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert
worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt
sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien
handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt
worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten
kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese
zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
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Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004
zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien
nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis
zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des
Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten
Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten
verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht
möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar
... wurden vernommen.
13 Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das
Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL
20 K 4/06 - zurück.
III.
15 Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom
14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1
i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften
schuldig gemacht habe.
16 Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine
Gehaltskürzung zu verhängen.
17 Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem
Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten
nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein
Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für
einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen
seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen
schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC
„Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der
Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den
eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte
trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf
erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die
schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht
mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des
Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und
Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut
nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht
des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach
dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien
heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im
Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die
strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und
nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben
könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von
der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier
in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines
Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das
Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ...
hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur
habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und
nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht
nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch
irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten
nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit
der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht
in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr
betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt,
unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls
gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass
diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich
gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die
Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der
Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich
hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des
Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der
Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie
entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden
Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes
kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit
erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der
Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er
auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er
verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe.
Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch
die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige
Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine
bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der
Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai
1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer
Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch
habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich
lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien
gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu
berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt
sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen
hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen
zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine
Anstellung finden könne.
20 Der Beamte beantragt,
21
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine
mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine
längere Zeit zu bewilligen.
22 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24 Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich
vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das
Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren
sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung
beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und
dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander
widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich
insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im
Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen
(VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19
Rn. 1).
29 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu
beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den
strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage
offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu
Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden
Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in
Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen
und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil
vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders
gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom
01.07.2002, a.a.O.).
30 Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ...
sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu
löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des §
184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem
Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die
Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73)
letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen
widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So
hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten
Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen
... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig.
Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom
Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen
zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die
Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern
allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2
StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten
hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp,
LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen
sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt
wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen
Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum
Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung
mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte,
auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen)
abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des
Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar.
Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist
ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen
abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen
Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007,
95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen
„Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich
auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit
Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für
und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht
zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG
ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt
oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern,
aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne
einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen
Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten
insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch
Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits-
und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang
andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe
gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare
Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor
diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen
Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat
insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen
Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu
erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das
Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des
Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der
Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des
Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil
vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im
Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist
zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass
er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie
schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender
Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im
Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken,
ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten
unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu
erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon
ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam
gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches
Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11
kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den
Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende
Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten
Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen
der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er
hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich
verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit
für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits
eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000
und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von
Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die
Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf
seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht
ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war
und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie
dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in
der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und
wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit
anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt
bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist
ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert
worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen
Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht
geglaubt werden.
43 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001
gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das
unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-
Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder
weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem
Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft.
Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach
dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig,
sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der
Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein
Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist
zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von
seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes
Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der
Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine
kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im
Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens
nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO
abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten
Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer
des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu
bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein
Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).