Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.03.2011

OLG Zweibrücken: vergütung, quelle, auflage, meinung, datum, verrechnung

OLG
Zweibrücken
16.03.2011
6 WF 46/11
Gebührenrecht - Anrechnung auf Geschäfts- und Verfahrensgebühren
Beschluss vom 16. März 2011
Aktenzeichen:
6 WF 46/11
1 F 85/10
Amtsgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
S. H., .................................
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-W. und Kollegen, ......................
gegen
J. H., ....................................
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR G. und Kollegen, ......................
wegen familienrechtlicher Forderung,
hier: Festsetzung der Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin S., ...........
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen als Einzelrichterin
auf die am 13. Januar 2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin S. vom
selben Tag
gegen den ihr am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Zweibrücken vom 13. Dezember 2010
ohne mündliche Verhandlung am 16. März 2011
beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:
1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken vom
8. November 2010 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin S. wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss
der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken vom 8. November 2010 geändert:
Die der Rechtsanwältin S. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird gemäß
den §§ 45, 49 RVG auf 951,17 € festgesetzt.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei.
4. Der Gegenstandswert wird für
Ziffer 1. auf 51,05 € und für
Ziffer 2. auf 269,42 €
festgesetzt.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 56
Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 269,42 € festgesetzt.
Gründe:
Vorliegend geht es allein um die Frage, ob gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG Zahlungen auf die
außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
anzurechnen sind, wenn die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung höher ist als die Zahlungen.
Der Senat beantwortet diese Frage jedenfalls für Fälle, die nach dem Inkrafttreten des § 15 a RVG am 4.
August 2009 anhängig gemacht wurden – wie hier –, dahin dass Zahlungen, die der beigeordnete
Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat,
der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, nur insoweit auf seinen Gebührenanspruch gegenüber der
Staatskasse angerechnet werden können, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und
der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigen (PfOLG FamRZ 2011, 138).
Soweit für das frühere Recht eine andere Meinung vertreten wurde, (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 25.
September 2009, Az. 25 W 333/09), wird entscheidend darauf abgestellt, dass es bei der Frage der
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht um die Frage der Verrechnung von
Vorschüssen und Zahlungen (so § 58 Abs. 2 RVG), sondern darum gehe, welche Gebühren für die
einzelnen Verfahrensabschnitte entstanden sind. Die Verfahrensgebühr entstehe aber von vornherein nur
in der um die Anrechnung reduzierten Höhe. Nunmehr steht jedoch auf Grund von § 15 a Abs. 1 RVG fest,
dass die Verfahrensgebühr unbeschadet irgendeiner Anrechnung in voller Höhe entsteht
(Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 58 Rdn. 44).
Der Verfahrenswert entspricht der Differenz der im angefochtenen Beschluss festgesetzten zu der
beantragten Vergütung. Dazu gehört auch die Mehrwertsteuer.
Die Änderung des Verfahrenswertes für die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beruht
auf § 55 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Der Wert entspricht der Differenz der erstrebten (und letztlich erreichten)
Herabsetzung des Kostenerstattungsanspruchs zu dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten
Betrag.
Euskirchen