Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.03.2011

OLG Zweibrücken: scheidung, quelle, rechtskraft, einzelrichter, stufenklage, datum

OLG
Zweibrücken
18.03.2011
6 WF 53/11
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
6 WF 53/11
2 F 151/07
Amtsgericht - Familiengericht –Kandel
Pfälzisches Oberlandesgericht
ZweibrückenBeschluss
In der Familiensache
A. B., ............................
Klägerin, Widerbeklagte sowie (zur Prozesskostenhilfe) Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.........................
gegen
K. B., ...................................
Beklagter und Widerkläger,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. K. und K., ............................
wegen Zugewinnausgleichs (Stufenklage),
hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz
hat der 6. Zivilsenat als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
Richter am OberlandesgerichtHengesbach als Einzelrichter
auf die Beschwerde der Klägerin vom 4. März 2011, eingegangen beim Amtsgerichts - Familiengericht -
Kandel am selben Tag,
gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2011 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Kandel vom 26. Januar 2011
ohne mündliche Verhandlung am 18. März 2011
b e s c h l o s s e n :
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Familiengericht hat den Antrag mit Recht als rechtsmissbräuchlich und damit zugleich mutwillig
im Sinne des § 114 ZPO behandelt. Bereits mit Beschluss vom 19. Juli 2007 ist der Antrag unter Hinweis
auf einen durchsetzbaren Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss gegen den Beklagten, mit dem die
Klägerin damals noch verheiratet war, zurückgewiesen worden. Eine Partei, die einen dahingehenden
Anspruch nicht geltend macht, bis sie ihrer Forderung - hier durch die Rechtskraft der Scheidung - verlustig
geht, macht sich dadurch selbst bedürftig und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr für die
Kosten der Prozessführung auf die Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen will (vgl. OLG Oldenburg
FamRZ 1994, 1185 f; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann ZPO 62. Aufl., Übers. §114 Rdnr. 6 f). Der
Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage einer hinreichenden Erfolgsaussicht
ankommt.
II. Mit Blick auf die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin die in Nr. 1812 des
Gerichtskostengesetzes zum GKG angesetzte Festgebühr von 50,00 € zu tragen; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Hengesbach
Richter am Oberlandesgericht
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