Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.01.2004

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Betreuungsrecht
OLG
Zweibrücken
20.01.2004
3 W 250/03
Aktenzeichen
3 W 250/03
8 T 171/03
LG Mainz
40 XVII 984/00
AG Mainz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung einer Vergütung für die Betreuung der
M.....
K.....
.....,
Betroffene,
an dem beteiligt sind:
1. M.....
L.....,
Betreuer, Antragsteller und Beschwerdeführer,
auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin .....,
2. die
Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Mainz
Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am
Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht
Jenet
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 26. November 2003 gegen den ihm am
13. November 2003 zugestellten Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 2003
ohne mündliche Verhandlung
am 20. Januar 2004
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss der Kammer und die „Verfügungen“ des Amtsgerichts Mainz
vom 5. Juli 2002 und vom 13. Januar 2003 werden geändert:
Die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Vergütung wird für den Zeitraum vom 4. März 2002 bis zum
1. Juli 2002 auf 682,-- € und für die Zeit vom 9. Juli 2002 bis zum 30. Dezember 2002 auf 587,45 €
festgesetzt.
2. Beide Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 327,60 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch
im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20, 22 Abs. 1 FGG).
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer
Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1.
Erstbeschwerde zutreffend bejaht. Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) gemäß
§ 20 Abs. 1 FGG gegeben. Zwar hat der gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 2 a RPflG funktionell zuständige
Rechtspfleger dessen Vergütung zunächst antragsgemäß festgesetzt. Dies steht jedoch der Bejahung des
Beschwerderechts nicht entgegen. Denn bei dem gerichtlichen Festsetzungsverfahren handelt es sich um
ein Amtsverfahren (vgl. BayObLGZ 1990, 130, 132; BayObLG, Beschluss vom 21. Oktober 1993 – 3Z BR
171/93 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 1994 – 3 Wx 468/94 -, jeweils zitiert nach juris;
Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FG 15. Aufl. § 56 g Rdnr. 7). Deshalb ist der Beteiligte zu 1) nicht an
seinen Antrag gebunden. Der Antrag ist vielmehr als bloße Anregung auf Festsetzung der Vergütung
anzusehen.
2.
grundsätzlich in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen der von dem Betreuer geltend gemachte
Stundensatz auch festgesetzt worden ist und sich später herausstellt, dass ihm bereits für den
Abrechnungszeitraum ein höherer Stundensatz zugestanden hätte (vgl. etwa Damrau/Zimmermann,
Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1836 a BGB Rdnr. 44). Denn eine Erhöhung des festgesetzten Stundensatzes
ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Festsetzung – wie hier – nicht rechtskräftig geworden
ist (vgl. BGHZ 123, 30, 35; BayObLGZ 1980, 429, 435, FamRZ 1998, 1055 und aaO; OLG Düsseldorf aaO;
Keidel/Kuntze/Winkler/ Engelhardt aaO § 56 g Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall sind die „Verfügungen“ des
Rechtspflegers vom 5. Juli 2002 und vom 13. Januar 2003 dem Beteiligten zu 1) nach Aktenlage nicht
förmlich zugestellt und damit die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Deshalb bedarf es auch
keiner Entscheidung, ob der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 19. Mai 2003 auf „Korrektur“ der
Vergütungsanträge vom 1. Juli 2002 und vom 30. Dezember 2002 bereits als Erstbeschwerde zu werten
gewesen wäre oder aber ob das Rechtsmittel erst als mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 eingelegt
anzusehen ist.
3.
Satz 2 Nr. 2 2. Alt. BVormVG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Hat das Vormundschaftsgericht – wie hier –
festgestellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es ihm für seine Tätigkeit eine
Vergütung zu bewilligen (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Betreute
mittellos, kann der Berufsbetreuer seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836 a BGB), und
zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner
Qualifikation entsprechenden, vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich
festgestellten Betrag (§ 1836 a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27). Der
Mindeststundensatz beläuft sich auf 18,-- EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Die erhöhten Stundensätze
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG in Höhe von 23,-- bzw. 31,-- EUR setzen voraus, dass der
Berufsbetreuer über „Fachkenntnisse“ bzw. „besondere Kenntnisse“ verfügt, die für die Führung der
Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Ausbildung
an einer Hochschule erworben wurden. Um ein zu grobes Raster zu vermeiden, hat der Gesetzgeber
einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils „vergleichbare“ abgeschlossene
Ausbildungen gleichgestellt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Kenntnisse nicht
zwingend an einer Hochschule bzw. Fachhochschule erworben sein müssen, sondern auch durch eine
andere vergleichbare Ausbildung vermittelt worden sein können (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom
25. September 2001 – 15 W 305/00 -, zitiert nach juris). Ein schematisches Abstellen auf die
Schulbezeichnung ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit kommt damit nicht in Betracht. Im
Einzelfall kann nach der inhaltlichen Bewertung vielmehr auch eine als Fachschule bezeichnete
Ausbildungsstätte eine Ausbildung vermitteln, die mit einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden
kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2002 – 20 W 241/02, zitiert nach juris; OLG Hamm
FamRZ 2001, 1398, 1399). Deshalb ist die inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die anderweitige
Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse mit den durch ein Hochschul- bzw. ein Fachhochschulstudium
vermittelten Kenntnissen entscheidend. Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit
der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und der Inhalt des Lehrstoffes sowie die
Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden. So wird die Vergleichbarkeit etwa bejaht,
wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen
nach Art und Umfang dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium erworbenen
Wissen entspricht (vgl. BayObLGZ 1999, 275, 276 f und 2000, 248, 250; BayObLG NJWE-FER 2000, 58;
OLG Schleswig SchlHA 2000, 160; BT-Drucks. aaO S. 28; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG).
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter
denen ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der
Beurteilung des Tatrichters (Senat FGPrax 2001, 21 und OLGR 2003, 300 f; BayObLG FGPrax 2000, 22;
Thüringer OLG Jena FGPrax 2000, 110). Dessen Würdigung kann im Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob er einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von
ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist,
wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen
hat (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler/ Meyer-Holz aaO § 27 Rdnr. 42).
Der angefochtene Beschluss, mit dem das Landgericht dem Beteiligten zu 1) den von ihm begehrten
Stundensatz in Höhe von 31,-- € versagt hat, leidet an einem Rechtsfehler in vorgenannten Sinne. Denn
die Kammer hat bei der Bewertung der Kriterien zur Beurteilung der Vergleichbarkeit wesentliche
Umstände außer Acht gelassen. Sie hat zwar zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Ausbildung
an einer staatlich anerkannten Privatfachschule für Heilpädagogik der Fachhochschulausbildung
entsprechend der Studienordnung für den Studiengang „Heilpädagogik“ des Fachbereichs „Sozialwesen“
an der Kath. Fachhochschule in Nordrhein-Westfalen mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern nicht
ohne weiteres entspricht. Das rechtfertigt jedoch in dem vorliegenden besonderen Fall die Verneinung der
Vergleichbarkeit nicht. Denn die Ausbildung des Beteiligten zu 1) zum Heilpädagogen kann nicht isoliert
betrachtet werden. Vielmehr lässt das Wertungskriterium der Vergleichbarkeit – wie bereits ausgeführt -
Raum für die Berücksichtigung weiterer Kriterien, die im Ergebnis die Gleichstellung des Betreuers mit
einem Hochschulabsolventen rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2001
aaO). Ausgehend hiervon kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zulassung
zur Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogen nach der Verordnung über die Ausbildung und
Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik des Landes Hessen vom 13. März 1992 in der
Fassung vom 19. Dezember 1997 den Abschluss einer Fachschulausbildung - in der Regel als staatlich
anerkannter Erzieher - sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in diesem Beruf zwingend
voraussetzt. Eine solche Ausbildung hat der Beteiligte zu 1) nach den von ihm vorgelegten Unterlagen
auch absolviert. Diese dauert unter Berücksichtigung des obligatorischen Berufspraktikums drei Jahre und
umfasst unter anderem die Pflichtfächer Pädagogik, Soziologie, Psychologie sowie das Wahlpflichtfach
Hortpädagogik. Die erst im Anschluss hieran mögliche Fachschulausbildung zum Heilpädagogen liegt
damit auf einem höheren Niveau (vgl. OLG Frankfurt aaO). Sie umfasst in Vollzeit bei 34 Wochenstunden
drei und in Teilzeit fünf Ausbildungshalbjahre sowie eine fachpraktische Ausbildung. Die der Verordnung
als Anlage 1) beigefügte Rahmenstundentafel und die vergleichende Gegenüberstellung der einzelnen
Abschnitte der Gesamtausbildung in praktischer, zeitlicher und berufstheoretischer Hinsicht belegen die
Vergleichbarkeit mit dem Fachhochschulabschluss etwa als Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter
oder aber Diplom-Sozialpädagoge (vgl. OLG Frankfurt aaO).
Mit dieser Bewertung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 6. März
2003 (OLGR aaO). Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen
nicht vergleichbar. Während dort eine bloße Weiterbildung zum Pflegedienstleiter zur Erhöhung der
Vergütung führen sollte, hat der Beteiligte zu 1) im vorliegenden Fall – wie bereits ausge-
führt – zwei umfassende Fachschulausbildungen absolviert mit der Besonderheit, dass die Ausbildung
zum Heilpädagogen auf einem höheren Niveau liegt und eine Tätigkeit in einem weiteren Berufsfeld
erlaubt. Dem Umstand, dass auch die Weiterbildung zum Pflegedienstleiter die Zugangsberechtigung zur
Hochschule vermittelt, kommt demgegenüber keine tragende Bedeutung zu.
4.
§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht
veranlasst, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Dury Simon-Bach Jenet
Pressereferat O
Juris - mit Leitsatz O
- ohne Leitsatz O
Abschriften an - Vors. O
- BE O
- Beis. O
nur bei 3. ZS: - LG
- alle OLGe O
(§§ 7 InsO, 541 ZPO, 28 II FGG)
…… anonym. Abschr. an - Vors. O
- BE O
Ausbildung (siehe Aktenumschlag)
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.. .........(Datum)............ .....(Handzeichen)