Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.10.2002

OLG Zweibrücken: stand der technik, einbau, beschwerdekammer, verwalter, aufteilung, zustand, ermächtigung, beweiswürdigung, gebäude, schallschutz

Wohnungseigentumsrecht
OLG
Zweibrücken
24.10.2002
3 W 182/02
Lärmbeeinträchtigung durch "integrierte Rollläden" mit Motorantrieb
Aktenzeichen:
3 W 182/02
2 T 62/02
Landgericht Koblenz
5 UR II 8/00
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage ............................................,
an dem beteiligt sind:
1. H..... E....., ...........,
Antragsteller, Gegner der Erstbeschwerde und Führer der sofortigen weiteren
Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...........
2. V..... G....., ...........,
Antragsgegner, Führer der Erstbeschwerde und Gegner der sofortigen
weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte...........,
3. Firma W..... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer L..... W....., ...........
Verwalterin,
4. K..... G....., ...........,
5. J..... W....., ...........,
6. M..... S....., ...........,
7. I..... R....., .............,
8. J.....R..... D....., ...........,
9. R..... N....., ...........,
10. B..... M....., ...........,
11. E..... und B..... S....., ...........,
12. E..... F....., ...........,
13. M..... S....., ..........,
14. I..... S....., ............,
15. I..... P....., ............,
16. W..... M....., .........,
17. W..... G....., .........,
18. G..... G....., ..........,
19. D..... L....., ...........,
20. L..... F....., ...........,
21. W..... D....., .........,
22. G..... M....., .........,
23. G..... K....., ..........,
24. K..... W....., .........,
25. A..... H....., ..........,
26. T..... B....., ...........,
27. H.....R....., ............,
28. P..... M....., ...........,
29. U.....L......, ............,
30. R..... L......, ...........,
zu Ziffer 4) bis 30): weitere Beteiligte,
wegen Beschlussanfechtung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach
und Cierniak
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 29. August 2002
gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 15. August 2002 zugestellten Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf
6.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
In der Versammlung vom 29. Januar 1993 fassten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt
(TOP) 7 a mehrheitlich folgenden – nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beteiligten zu 2)
„rechtskräftigen“ – Beschluss:
„Die Eigentümergemeinschaft ermächtigt den Verwalter, auf Antrag einzelner Wohnungseigentümer und
in Abstimmung mit mindestens 2 Mitgliedern des Verwaltungsbeirates, die Genehmigung zum Einbau von
neuen Fenstern mit Isolierverglasung zu erteilen. Die äußeren Rahmen müssen weiß und die Profile
gleich gehalten sein. Die Aufteilung darf nicht geändert werden, es sei denn, dass die Verwaltung
aufgrund baulicher oder technischer Erfordernisse dies zulassen sollte. Die Kosten gehen zu Lasten des
Antragstellers.“
Am 25. Februar 2000 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit zu TOP 5 Folgendes:
„Die Eigentümergemeinschaft genehmigt den jeweiligen Eigentümern
der Wohneinheiten 01 – 06, bei Austausch der Fenster gleichzeitig
diese mit integrierten Rollläden zu versehen. Um die Optik nicht zu
beeinträchtigen, sind diese farblich gleich zu halten. Der Farbton sollte
weiß sein.
Die Kosten des Einbaus sowie der späteren Unterhaltung gehen zu
Lasten des jeweiligen Eigentümers.“
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) hat das – sachverständig beratene – Amtsgericht diesen Beschluss
für ungültig erklärt, weil die gemäß §§ 22 Abs. 1, 14 WEG erforderliche Zustimmung aller
Wohnungseigentümer nicht vorliege. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das
Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1)
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender
Nachteil nicht gegeben sei: Das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage werde nur
unerheblich beeinträchtigt. Des Weiteren sei eine erhebliche Lärmbelästigung als Folge des Einbaus von
Rollläden in den Erdgeschosswohnungen nicht zu erwarten; dies gelte auch dann, wenn die Rollläden mit
Motorantrieb versehen würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde
des Beteiligten zu 1).
II.
Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1
WEG, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde
zu einem vorläufigen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts
(§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht zunächst davon aus, dass hier das Anbringen „integrierter
Rollläden“ bei einem Austausch der Fenster eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1
WEG darstellt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums hinausgeht (vgl. BayObLG DWE 1991, 155, 156; 1992, 41; OLG Celle OLGR 1998, 62; OLG
Düsseldorf ZMR 1995, 552; WE 2000, 223; s. auch OLG Köln NZM 2001, 53).In einem solchen Fall ist
zwar ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer – wie er hier gefasst worden ist – weder
erforderlich noch ausreichend (BGHZ 73, 196 ff.). Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das
Landgericht aber dem Anfechtungsbegehren des Beteiligten zu 1) nicht schon aus formellen Gründen
stattgegeben. Denn ein Mehrheitsbeschluss über eine bauliche Veränderung, die über die
ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, ist
nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass keiner der Wohnungseigentümer, die den Beschluss
fristgerecht angefochten haben, durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte
Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird (BayObLGZ 1992, 288 – Leitsatz 3 –; Staudinger/Bub,
BGB 12. Aufl. § 22 WEG Rdnr. 50; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 22 Rdnr. 212; vgl. auch BayObLG
NJW-RR 1995, 653, 654). Davon ist das Landgericht ausgegangen; aus den Gründen seiner
Entscheidung ergibt sich, dass nach seiner Auffassung keinem der Wohnungseigentümer ein solcher
Nachteil erwächst (vgl. zu dieser weiter gehenden formellen Anforderung an einen Mehrheitsbeschluss
BayObLGZ aaO S. 295 f.; BayObLG NJW-RR 1994, 1169).
2. Mit Recht hat das Landgericht weiter einen Nachteil gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG verneint,
soweit der Beteiligte zu 1) sein Anfechtungsbegehren auf eine Veränderung des optischen
Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage stützt. Denn ein über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil liegt nur bei solchen Veränderungen vor,
die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirken (BGH NJW 1992, 978; Senat,
FGPrax 1999, 220). Die Beschwerdekammer ist aufgrund einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis
gelangt, „dass der weitere Einbau von Kunststofffenstern mit Rollläden im Erdgeschoss die Ästhetik des
Gebäudes nicht weiter beeinträchtigt“. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) ohne Erfolg. Denn
gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO ist eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der
Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der
Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des
Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche
Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze, feststehende Erfahrungssätze und
den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2002
– 3 W 289/01 –; Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 42, jew. m.w.N.). Rechtsfehler zeigt die
Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beteiligten zu
1) erschöpft sich vielmehr weitgehend in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch mit dem Einwand, das vom Landgericht festgestellte uneinheitliche Erscheinungsbild dürfe der
Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil es auf nicht genehmigten baulichen Veränderungen
beruhe, kann der Beteiligte zu 1) keinen Erfolg haben. Fraglich ist schon, ob die Rechtswidrigkeit anderer
baulicher Veränderungen überhaupt zur Begründung der Anfechtung eines Beschlusses herangezogen
werden kann, mit dem die Wohnungseigentümer bestimmten baulichen Maßnahmen zugestimmt haben
(vgl. zum Ausschluss einer „Aufrechnung“ des gegenseitigen Verhaltens Senat, OLGR Zweibrücken 2000,
136; BayObLG NJW-RR 1993, 337, 338; WE 1994, 245). Dagegen könnte sprechen, dass die Frage, ob
eine Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks vorliegt, nach objektiven Maßstäben zu beurteilen
ist (BayObLG NJW-RR 1992, 150; WE 1995, 125; Staudinger/Bub aaO § 22 Rdnr. 75 m.w.N.). Daher liegt
es nahe, auf den tatsächlichen Zustand der Wohnanlage und nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner
Teile abzustellen. Doch kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Denn dem Rechtsmittelangriff stehen
jedenfalls die Besonderheiten des hier gegebenen Einzelfalles entgegen: Mit dem „rechtskräftigen“
(gemeint ist wohl: bestandskräftigen) Beschluss vom 29. Januar 1993 hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter nicht nur ermächtigt, den Austausch der ursprünglichen
Holzfenster (auch) gegen Kunststofffenster zu genehmigen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der
Verwalter darüber hinaus zulassen, dass die Aufteilung geändert wird. Diese Ermächtigung ist weder in
quantitativer noch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden
in den Folgejahren in verschiedenen Wohnungen Kunststofffenster eingebaut. Soweit die Ermächtigung
durch den Beschluss vom 29. Januar 1993 reicht, kann daher durch eine uneinheitliche
Fassadengestaltung kein Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG entstehen. Hinzu kommt, dass die sehr
zahlreichen baulichen Veränderungen ersichtlich in einem größeren Zeitraum durchgeführt worden sind.
Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem übrigen Inhalt der Akten ergibt sich, dass die
Eigentümergemeinschaft oder ein einzelner Wohnungseigentümer jemals ein Beseitigungsverlangen
durchgesetzt hätte. Der Beteiligte zu 1) hat zudem nicht vorgetragen, abgesehen von den in diesem
Verfahren abgegebenen Erklärungen jemals den Rückbau baulicher Veränderungen verlangt zu haben.
Im Blick auf den hierdurch eingetretenen verfestigten Zustand eines uneinheitlichen Erscheinungsbildes
ist es daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf die tatsächliche
Fassadengestaltung abgestellt hat.
3. Die Beweiswürdigung begegnet jedoch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das
Landgericht von der Beurteilung der zu erwartenden Geräuschentwicklung durch den Sachverständigen
Dipl.-Ing. H..... S..... abgewichen ist und angenommen hat, dass nach dem Einbau von mit Motorantrieb
versehenen Rollläden in den Erdgeschosswohnungen keine erheblichen Geräuschbelästigungen zu
erwarten seien (zur Frage, wann Lärmbelästigungen als ein das in § 14 WEG bestimmte Maß
überschreitender Nachteil zu werten sind, vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 598; WE 1996, 439; OLG Köln
MDR 1999, 539; NZM 2001, 53).
a) Die Beschwerdekammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Ergebnis eines
Sachverständigengutachtens vom Gericht nicht kritiklos übernommen werden darf, der Richter vielmehr zu
kritischer Würdigung verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 1982, 2874; FamRZ 1983, 1220; VersR 1985, 1187; s.
auch BGH NJW 1993, 2382; BayObLGZ 1966, 67, 73; BayObLG NJW 1992, 2100, 2101; Keidel/Schmidt
aaO § 15 Rdnr. 46 und Keidel/Kahl aaO § 25 Rdnr. 12 b). Das Gericht kann daher von einem
Sachverständigengutachten abweichen, wenn es von seiner Richtigkeit nicht überzeugt ist. Die Aufgabe
des Tatrichters, solche Gutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen, berechtigt ihn jedoch nicht, die
Sachverständigenäußerungen ohne ausreichende Begründung beiseite zu schieben. Vielmehr muss das
Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgen will, seine abweichende Überzeugung begründen, und
diese Begründung muss erkennen lassen, dass die Beurteilung von genügender Sachkunde getragen ist.
Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dahin zu überprüfen, ob das Gericht sich mit der Aussage des
Gutachters hinreichend auseinandergesetzt und seine dazu erforderliche Sachkunde ausreichend
dargetan hat. Fehlt es hieran und verschließt sich das Gericht der Erwägung, zur Klärung seiner
Bedenken den Sachverständigen zu einer Ergänzung oder mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu
veranlassen oder einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, so bewegt es sich bei seiner
Überzeugungsbildung außerhalb des dem tatrichterlichen Ermessen eingeräumten Bereichs (BGH NJW
1989, 2948 f. m.w.N.; BayObLG MDR 1980, 313; DAVorm 1985, 701, 705; FamRZ 1985, 742, 743; 1994,
720).
b) Danach kann die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben. Die Beschwerdekammer ist
der Auffassung, der Beteiligte zu 1) werde durch die mit der Nutzung der Rollläden verbundenen
Geräusche nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit der Beteiligte zu 1) geltend mache, als Folge des
Einbaus von Rollläden sei eine erhebliche Lärmbelästigung zu erwarten, vermöge auch dies daher einen
über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteil für ihn nicht zu begründen. Bei den von den Rollläden
– auch im Falle eines Motorantriebs – ausgehenden Geräuschen handele es sich vielmehr um normale,
von einem Wohnungseigentümer hinzunehmende Wohngeräusche. Im Gegensatz hierzu ist der vom
Amtsgericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. H..... S..... in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt,
dass dann, wenn die Fenster mit elektrisch betriebenen Rollläden versehen würden, erhebliche
Geräuschentwicklungen zu erwarten seien. Dem ist die Kammer, die den Sachverständigen nicht erneut
gehört hat, mit dem Hinweis entgegengetreten, dieser sei davon ausgegangen, dass sämtliche Fenster
des Gebäudes mit elektrisch betriebenen Rollläden ausgestattet werden könnten; der angefochtene
Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung gestatte hingegen lediglich den Einbau von Rollläden
in den sechs Erdgeschosswohnungen.
Dieser Einwand ist zwar, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten vom 7. September 2001 (dort Seite 14)
ergibt, an sich zutreffend. Aus den Ausführungen des Landgerichts ergeben sich aber keine
Anhaltspunkte dafür, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, um beurteilen zu können, ob der
Betrieb von mit Motoren versehenen Rollläden in den sechs Wohnungen des Erdgeschosses eine
unzumutbare Geräuschentwicklung verursacht. Die Kammer begründet nicht, warum die zu erwartende
Lautstärke „nicht so gravierend“ und zudem „zeitlich sehr begrenzt“ sein soll. Für eine erhebliche
Lärmbelästigung könnten die vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten erwähnten
„Brummgeräusche“ sprechen, „welche sich als Körperschall auf das gesamte Gebäude übertragen“. Der
Sachverständige hat hierzu auf die Unterschiedlichkeit der Motorengeräusche und darauf hingewiesen,
dass die im Jahre 1968 errichtete Rohbaukonstruktion „vermutlich“ nicht den Schallschutzanforderungen
heutiger Zeit entspreche. Ferner hat er hervorgehoben, „dass solche Körperschallübertragungen durch
Motoren in den oberen Stockwerken stärker wahrnehmbar (sein können) als am Ursprungsort“. Es werde
in jedem Fall eine stärkere Geräuschbildung erfolgen als bei der manuellen Bedienung der jetzt
vorhandenen Jalousetten. Damit ist der Sachverständige rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, dass
bei einem – hier für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden – unzureichenden Schallschutz
Maßnahmen, die die Situation weiter verschlechtern, einen rechtserheblichen Nachteil i.S. der §§ 22 Abs.
1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG begründen können (vgl. BayObLG WE 1994, 147; OLG Stuttgart WE 1995, 24; OLG
Köln OLGR 2001, 83, 84). Seine gutachterlichen Ausführungen beziehen sich auf die durch den
jeweiligen Rollladen verursachten Geräusche. Von der – ohnehin nicht unerheblichen – Anzahl der von
dem angefochtenen Eigentümerbeschluss betroffenen Fenster hängen diese Feststellungen des
Sachverständigen zu den Geräuschimmissionen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie ab. Der Senat
vermag den Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen, dass es über die erforderliche
Sachkunde verfügt hätte, um beurteilen zu können, ob aus einer Reduktion der Zahl der betroffenen
Fenster auf eine „nicht so gravierende“ Lautstärke geschlossen werden kann.
Die Wertung des Landgerichts, die Geräuschimmissionen seien „zeitlich sehr begrenzt“, schöpft zudem
den hier gegebenen Sachverhalt nicht aus. Rollläden werden gerade in den für das individuelle
Erholungs- und Ruhebedürfnis besonders wichtigen Morgen- und Abendstunden zu sehr
unterschiedlichen, von der persönlichen Lebensgestaltung abhängigen Zeitpunkten benutzt. Der
Sachverständige ist insoweit von „Schaltzeiten morgens und abends zwischen 6 (und) 9 Uhr“
ausgegangen. Bei der im Rahmen der erneuten Sachbehandlung vorzunehmenden Würdigung darf
darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass der angefochtene Beschluss keine Einschränkung
des Gebrauchs elektrisch betriebener Rollläden in zeitlicher Hinsicht enthält.
Das Landgericht hat ferner gemeint, es handele sich um eine „Unterstellung“ des Sachverständigen, dass
sämtliche Rollläden mit einem Motorantrieb versehen würden. Sofern dies lediglich erneut auf die Anzahl
der von dem angefochtenen Beschluss der Eigentümerversammlung betroffenen Fenster verweist, gelten
hierzu die zuvor gemachten Ausführungen. Bezogen auf die im Erdgeschoss vorhandenen Wohnungen
ist die Begründung des Landgerichts rechtsfehlerhaft: Nach dem angefochtenen Beschluss der
Eigentümergemeinschaft genehmigt diese den jeweiligen Eigentümern der Wohneinheiten 01 bis 06 „bei
Austausch der Fenster gleichzeitig diese mit integrierten Rollläden zu versehen“. Diesen Beschluss kann
das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen, da er auch für Sondernachfolger gelten soll (vgl. BGH
NJW 1998, 3713, 3714; Bärmann/Pick/Merle aaO § 23 Rdnr. 43 ff., jew. m.w.N.). Maßgebend sind dabei –
entsprechend der Auslegung von Eintragungen im Grundbuch – der Wortlaut des Eigentümerbeschlusses
und dessen Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände
außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich
aus dem – übrigen – Versammlungsprotokoll ergeben (BGH aaO). Danach umfasst der
Eigentümerbeschluss hier den Einbau elektrisch betriebener Rollläden. Denn nach dem heutigen Stand
der Technik und der Einrichtung von Wohnungen bzw. Häusern ist es eine selbstverständliche und
zumindest gleichwertige Alternative, Rollläden mit Motorantrieb zu versehen. Schon aus diesem Grunde
versteht jeder unbefangene Leser den angefochtenen Beschluss dahin, dass die
Eigentümergemeinschaft damit auch den Einbau von mit Motorantrieb versehenen Rollläden gestattet hat.
Dahinstehen kann, ob sich dies auch aus dem im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom
25. Februar 2000 hervorgehobenen Bedürfnis der Bewohner der Erdgeschosswohnungen nach Schutz
vor Einbrüchen herleiten ließe. Wenn aber der Eigentümerbeschluss den Einbau von Rollläden mit
Motorantrieb gestattet, ist die Annahme, dass sämtliche Fenster der im Erdgeschoss gelegenen
Wohnungen in dieser Weise ausgestattet werden, keine „Unterstellung“. Denn nach dem Wortlaut des
Beschlusses dürfen sämtliche Eigentümer der Wohnungen 01 – 06 alle dort vorhandenen Fenster mit
Rollläden ausstatten. Dies ist in die erforderliche tatsächliche Würdigung einzubeziehen (vgl. BayObLG
NJW-RR 1993, 377; Staudinger/Bub aaO § 22 WEG Rdnr. 92 m.w.N.).
Soweit die Kammer schließlich hervorhebt, der Sachverständige habe bei der mündlichen Erläuterung
seines Gutachtens vor dem Amtsgericht eingeräumt, dass er zu den genauen Phonstärken keine Angaben
machen könne, bleibt die Bedeutung dieses Hinweises unklar. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen,
wieso aus dieser Bemerkung des Sachverständigen auf eine „nicht so gravierend(e)“ Lautstärke
geschlossen werden kann.
4. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann die noch erforderlichen Feststellungen zu der zu
erwartenden Geräuschentwicklung nicht nachholen (vgl. Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 43 m.w.N.). Dies
nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Da
das Rechtsmittel nur einen vorläufigen Erfolg hat, ist ihm die Entscheidung über die Kosten der sofortigen
weiteren Beschwerde zu übertragen.
III.
Den Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit
der unbeanstandeten Festsetzung durch die Vorinstanz bestimmt, § 48 Abs. 3 WEG.
Dury Hengesbach Cierniak