Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.07.2003

OLG Zweibrücken: unterhalt, zukunft, uvg, quelle, devolutiveffekt, minderjähriger, datum, meinung

OLG
Zweibrücken
18.07.2003
6 WF 26/03
Aktenzeichen:
6 WF 26/03
2 FH 3/02
Amtsgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
Land ...
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
...
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am
Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am
30. Januar 2003,
gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken
vom 7. Januar 2003, dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2003,
ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2003
beschlossen:
Die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ist nicht gerechtfertigt.
Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht –
Zweibrücken zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
übertragen wird.
Gründe:
Mit seiner an das Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ Landstuhl gerichteten Beschwerde wendet sich das
Antrag stellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom
7. Januar 2003 den Antrag vom 13. September 2002 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren
gemäß § 655 ZPO teilweise ‑ weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig ‑
zurückgewiesen hat.
Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gemäß § 655 Abs. 1 ZPO findet jedoch ein
Rechtsmittel mit Devolutiveffekt nicht statt. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist vielmehr gemäß den
§§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht "anfechtbar". Nach ganz überwiegender Meinung in der
Literatur soll damit allerdings der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG ‑ befristete Erinnerung zum
Familiengericht ‑ nicht ausgeschlossen sein (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 646 Rdnr. 13 und
§ 655 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 646 Rdn. 7, Coester‑Waltjen in MüKomm. ZPO, 2. Aufl., § 646 Rdn. 11; a. A.
wohl Borth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 655 Rdn. 6 und § 646 Rdn. 3).
Über den Rechtsbehelf des Antragstellers wird daher das Familiengericht in eigener Zuständigkeit zu
befinden haben.
Aus gegebenem Anlass weist der Senat darauf hin, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt aus
übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus
der Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG in § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO in der Fassung des Art. 30 des
Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen etc. vom 13. Januar 2001 (BGBl. I, 3574 ff).
Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG räumt dem Leistungsträger ausdrücklich das Recht ein, bis zur Höhe
bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch auf künftige Leistungen zu klagen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Familiengericht auch zu prüfen haben, ob die Erklärung des
Antragstellers, der beantragte Unterhalt übersteige nicht seine Leistungen, den Tatsachen entspricht.
Denn aus der dem Antrag vom 13. September 2002 beigefügten Aufstellung über die bisher erbrachten
Unterhaltszahlungen ergibt sich, dass diese durchweg niedriger waren als 100% des Regelbetrages,
dessen Festsetzung für die Zukunft begehrt wird.
Morgenroth Euskirchen Schlachter