Urteil des OLG Zweibrücken vom 08.11.2007

OLG Zweibrücken: elterliche sorge, hauptsache, wind, quelle, beschwerderecht, bevollmächtigung, verkündung, gerichtsbarkeit, entziehen, entzug

OLG
Zweibrücken
08.11.2007
5 WF 193/07
Aktenzeichen
5 WF 193/07
7 a F 399/04
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den Entzug der elterlichen Sorge für das Kind
J… …S…
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …, …,
an der weiter beteiligt sind:
1. der
…-Kreis
Az.: …,
Antragsteller,
2. die Mutter des Kindes,
I… S…
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …,
3.
Rechtsanwältin …
Verfahrenspflegerin des Kindes,
hier:
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die
Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz
auf die namens des betroffenen Kindes eingelegte Beschwerde vom 20. Oktober 2007, am selben Tag
eingegangen,
gegen den ihm am 9. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Frankenthal (Pfalz) vom 5. Oktober 2007
ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2007
beschlossen:
I.
II.
III.
G r ü n d e :
1.
Jugendamt beantragt in der Hauptsache, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der
Gesundheitsfürsorge gemäß § 1666 BGB zu entziehen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom
14. Januar 2005 Rechtsanwältin … dem Kind als Verfahrenspflegerin beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2007 hat Rechtsanwalt … angezeigt, das betroffene Kind zu vertreten.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2007 hat Rechtsanwalt … namens des Kindes Richterin am
Amtsgericht Wind wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
2.
Gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, findet zwar
entsprechend § 46 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige
Beschwerde statt.
Dem betroffenen Kind fehlt indes die Befugnis, in eigenem Namen Beschwerde einzulegen. Nach § 59
Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, zwar in allen seine Person
betreffende Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht
ausüben. Diese Vorschrift findet jedoch auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Verkündung der
Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung, § 59 Abs. 3 Satz 1 FGG.
Die mangelnde Verfahrensfähigkeit eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes kann nicht durch die
Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzt werden, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes ist gemäß
§§ 106, 107 BGB unwirksam (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2002, 1127).
Die mangelnde Verfahrensfähigkeit des betroffenen Kindes wird hier auch nicht dadurch ersetzt, dass die
Mutter von J… die Vollmachtsurkunde für Rechtsanwalt … mit unterzeichnet hat.
3.
des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGHZ 121,397).
Den Gegenstandswert hat der Senat entsprechend dem Geschäftswert der Hauptsache mit einem
Teilbetrag (hälftig; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 KostO) festgesetzt.
Hoffmann Geisert Kratz