Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.08.2000

OLG Zweibrücken: zustellung, gerichtsbarkeit, quelle, wohnung, verfahrensmangel, datum, verfügung

BGB-IV/FGG
OLG
Zweibrücken
10.08.2000
5 UF 118/99
Bei der Ermittlung des Endes der Ehezeit ist die erste wirksame Zustellung des Scheidungsantrag
maßgeblich. Soll auf eine spätere abgestellt werden, setzt dies voraus, dass die vorangegangene
unwirksam war.
G r ü n d e : Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr.
6, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Sie hat einen vorläufigen Erfolg. Das
angefochtene Urteil beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel, weil das Familiengericht unter
Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG das zur Berechnung des Versorgungsausgleichs
maßgebliche Ende der Ehezeit nicht festgestellt hat. Die Zustellung des Scheidungsantrags ist im Wege
der Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO bewirkt worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, die bei
der Zustellung zu beachtende Vermerke nicht enthielt, ist die Sendung an eine H.F. übergeben worden.
So heißt die Antragstellerin. Aus deren Angaben zum Trennungsstatus der Parteien musste das
Familiengericht ins Auge fassen, dass es sich hierbei auch um die noch nicht aus der Wohnung gezogene
Antragstellerin handeln könne. Das Familiengericht hat dies gemäß der Verfügung vom 28. April 1998
auch so gesehen und wegen Verstoßes gegen § 185 ZPO erneut die Zustellung angeordnet. Diese wurde
am 4. April 1998 bewirkt. Damit ist unklar, aufgrund welcher Ehezeit sich der Versorgungsausgleich
berechnet. Maßgeblich ist die erste wirksame Zustellung. Soll auf die vom 4. April 1998 abgestellt werden,
setzt dies voraus, dass die vorangegangene unwirksam war. Ein Verstoß gegen § 185 ZPO, also die
Übergabe im Wege der Ersatzzustellung an den Gegner des Rechtsstreits, hat zwar die Unwirksamkeit
der Zustellung zur Folge. Der Mangel kann aber gemäß § 187 ZPO geheilt werden, es sei denn durch die
Zustellung sollte eine Notfrist in Gang gesetzt werden. Selbst in diesem Falle ist aber die Heilung für
andere mit der Zustellung einhergehende Rechtswirkungen möglich (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., §
187, Rdn. 9). Im vorliegenden Falle ist nicht auszuschließen, dass dem Antragsgegner der
Scheidungsantrag schon vor dem 1. April 1998 zugegangen ist. Immerhin hat sich für ihn schon am 23.
März 1998 ein Rechtsanwalt bestellt. Gemäß dem auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geltenden Rechtsgedanken des § 539 ZPO ist das Urteil in Bezug auf die Regelung des
Versorgungsausgleichs aufzuheben und zur Durchführung der noch anstehenden Ermittlungen an das
Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist untunlich, weil die
wesentliche von Amts wegen zu betreibende Aufklärung ins Rechtsmittelverfahren verlagert würde. Im
Beschwerdeverfahren werden wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG Gerichtskosten nicht
erhoben. Weiter Nebenentscheidungen erübrigen sich im Hinblick auf den nur vorläufigen Ausgang des
Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 17 a Nr. 1 GKG festgesetzt
worden.