Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.07.2004

OLG Zweibrücken: ausschlagung der erbschaft, verfügung von todes wegen, letztwillige verfügung, wirklicher wille, gemeinschaftliches testament, bindungswirkung, nachlassgericht, anfechtung, erbrecht

Erbrecht
OLG
Zweibrücken
01.07.2004
3 W 102/04
Erbrecht
Aktenzeichen:
3 W 102/04
2 T 905/03
LG Koblenz
7 VI 128/03
AG Westerburg
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach der am..... verstorbenen H..... K....., geb.
am ...., zuletzt wohnhaft ....., .....,
an dem beteiligt sind:
1. M..... K....., ....., .....,
2. U..... H....., ....., .....,
3. G..... P..... B....., ....., .....,
zu 1) bis 3): Antragsteller und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte .....,
4. B..... S....., ....., .....,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte .....,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die
Richterin am Landgericht Stutz
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 19./25. Mai 2004
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 01. Juli 2004
beschlossen:
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2 655 637,80
EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Nichten und der Neffe der am ..... im Alter von 78 Jahren verstorbenen
Erblasserin H..... K...... Die Erblasserin und ihr im Jahre 1997 vorverstorbener Ehemann G..... K..... (im
weiteren auch: der Ersterblasser), die ohne Nachkommen waren, errichteten am 18. November 1991
handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und
die Beteiligte zu 4) als Schlusserbin ein. Nach dem Tod des G..... K..... wurde der Erblasserin ein
Erbschein erteilt, der sie als seine Alleinerbin ausweist.
Am 11. März 1998 verfügte die Erblasserin zur Niederschrift eines Notars letztwillig dahin, dass sie das
vorerwähnte Ehegattentestament widerrufe und zu ihren Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) zu gleichen
Teilen bestimme.
Die Beteiligte zu 4) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der bezeugt, dass sie die Erblasserin
aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 18. November 1991 allein beerbt hat; die
Beteiligten zu 1) bis 3) sind dem Antrag unter Berufung auf ihre behaupte Miterbenstellung gemäß der
letztwilligen Verfügung vom 11. März 1998 entgegengetreten. In dem Erbscheinsverfahren der Beteiligten
zu 4) (Akten 7 VI 130/01 AG Westerburg) haben das Nachlassgericht und die Beschwerdekammer des
Landgerichts dahin entschieden, dass die Erblasserin die am 11. März 1998 verfügte Einsetzung der
Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben nicht mehr wirksam treffen konnte, weil – so das Ergebnis des in den
Tatsacheninstanzen erhobenen Zeugenbeweises - die Berufung der Beteiligten zu 4) als alleinige
Schlusserbin in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 18. November 1991 von dem
testierenden Ehemann bindend gewollt war; diese tatrichterliche Überzeugungsbildung hat der
Rechtskontrolle im Verfahren der weiteren Beschwerde standgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2003 – 3 W 191/02 -); auch die Beteiligten zu 1) bis 3) gehen seither von einer Bindungswirkung
des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments aus.
In der Absicht, die Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung der Eheleute K..... für die Erblasserin auf
diesem Wege zu beseitigen und so dem sie begünstigenden Testament vom 11. März 1998 zur Gültigkeit
zu verhelfen, haben die Beteiligten zu 1) bis 3) sodann – notariellem Rat folgend – am 19. März 2003 „als
Miterbeserben“ in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der
Annahme der Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann (Ersterblasser) durch die Erblasserin H.....
K..... sowie die Ausschlagung dieser Erbschaft aufgrund der Berufung im Testament vom 18. November
1991 erklärt (Akten 7 VI 129/03 AG Westerburg). Dazu machen sie geltend, dass die Erblasserin die
Erbschaft nach ihrem Ehemann in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen; von der Möglichkeit einer
Ausschlagung habe die Erblasserin keine Kenntnis gehabt; auch die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten erst
aufgrund der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2003 von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen
Ehegattentestaments und damit von der Notwendigkeit einer Erbausschlagung ausgehen müssen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben nunmehr einen Erbschein beantragt, der sie zusammen mit der
Beteiligten zu 4) aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 11. März 1998 als Miterben zu
je ¼ ausweisen soll.
Das Nachlassgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheins abgelehnt. Die dagegen eingelegte
Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die
Beteiligten zu 1) bis 3) weiterhin das Ziel, das Nachlassgericht solle angewiesen werden, ihnen einen
Erbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und formgerecht
eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Einlegung der
weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer
Erstbeschwerde.
2. Das sonach zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Vielmehr
haben die Vorinstanzen zu Recht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen, weil
diese nicht (Mit-)Erben geworden sind.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a) Die Beteiligten zu 1) bis 3) berufen sich für ihr behauptetes Erbrecht auf das Einzeltestament der
Erblasserin vom 11. März 1998. Die darin verfügte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben
zu je ¼ konnte die Erblasserin jedoch nicht mehr wirksam treffen. Denn sie war gemäß §§ 2271 Abs. 2
Satz 1, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend durch die – im vorliegenden Verfahren unstrittige –
bindende Einsetzung der Beteiligten zu 4) zur alleinigen Schlusserbin in dem gemeinschaftlichen
Testament der Eheleute K..... vom 18. November 1991 in ihrer Testierfreiheit beschränkt und konnte
deshalb nicht ihre frühere letztwillige Verfügung nach dem Tode ihres Mannes frei widerrufen (vgl.
Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2271 Rdnrn. 9, 15 m.w.N.).
b) Die Stellung der Beteiligten zu 4) als alleinige Erbin ist auch nicht durch die am 19. März 2003 beim
Nachlassgericht eingegangene Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung (§§ 1945, 1955 BGB) der
Beteiligten zu 1) bis 3) betreffend die Erbschaft der Erblasserin nach dem Ersterblasser rückwirkend
beseitigt worden; ob die Ausschlagung und die gleichzeitig erklärte Anfechtung der Annahme der (Erst-
)Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1956, 1955 BGB) rechtzeitig gewesen wären
(§§ 1944 Abs. 1 und Abs. 2, 1954 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), muss dabei nicht entschieden werden.
Denn jedenfalls steht ein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft der Erblasserin nach ihrem Ehemann, so
die Voraussetzungen dafür im Übrigen vorgelegen hätten (dazu unten c) ), nicht den Beteiligten zu 1) bis
3) zu.
Zwar kann der durch eine im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezügliche Verfügung (hier: die
Einsetzung der Beteiligten zu 4) als alleinige Schlusserbin) gebundene überlebende Ehegatte nach dem
Tode des anderen Ehegatten seine Testierfreiheit wiedergewinnen, wenn er das ihm Zugewendete
ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Richtig ist ferner, dass das Recht zur Ausschlagung der
Erbschaft vererblich ist (§ 1952 Abs. 1 BGB) und dass auch das Recht des Erben zur Anfechtung der
Erbschaftsannahme – sofern es im Zeitpunkt des Todes noch besteht – nach seinem Ableben auf seine
Erben übergeht (MünchKomm./Leipold, BGB, 3. Aufl., § 1954 Rdnr. 14).
Daraus können jedoch die Beteiligten zu 1) bis 3) im vorliegenden Fall nichts für sie Günstiges herleiten.
Denn es ist anerkannten Rechts, dass eine den überlebenden Ehegatten bindende Schlusserbeinsetzung
in einem gemeinschaftlichen Testament nicht dadurch hinfällig und ein späteres widersprechendes
Testament des Überlebenden nicht dadurch wirksam wird, dass nach dem Tode des zuletzt verstorbenen
Ehegatten die von diesem in dem jüngeren Testament Bedachten als seine Erben die ihm von dem zuerst
verstorbenen Ehegatten hinterlassene Erbschaft formgerecht ausschlagen (Palandt/Edenhofer aaO, §
2271 Rdnr. 17; RGRK/Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 2271 Rdnr. 27; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13.
Bearb., § 2271 Rdnr. 44; AnwK-BGB/Seif, § 2271 Rdnr. 51, jew. m.w.N.).
Im Streitfall folgt die fehlende Befugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Ausschlagung der Erbschaft nach
dem zuerst verstorbenen Ehemann G..... K..... schon daraus, dass sie nicht Erben der Erblasserin H.....
K...... geworden sind. Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer Verfügung hergeleitet werden, die
zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (so zutreffend
RGZ 95, 214, 218 f). So liegen die Dinge hier. Da die Beteiligten zu 1) bis 3) in der gemeinschaftlichen
letztwilligen Verfügung der Eheleute K.....vom 18. November 1991 nicht zu Erben eingesetzt waren,
könnten sie die Erblasserin nur aufgrund deren späterer Verfügung von Todes wegen vom 11. März 1998
beerbt haben. Dieses jüngere Testament würde jedoch, wenn überhaupt, erst durch die von den
Beteiligten zu 1) bis 3) erklärte Ausschlagung wirksam werden. Sind die Beteiligten zu 1) bis 3) aber bis zu
einem Wegfall des gemeinschaftlichen Testamentes gar nicht Erben der H..... K....., können sie auch nicht
im Erbgang deren Rechte zur Ausschlagung bzw. zur Anfechtung der Erbschaftsannahme erworben
haben.
Es bedarf deshalb vorliegend auch keiner Auseinandersetzung mit der Streitfrage, ob – so die
herrschende Meinung – nur der überlebende Ehegatte selbst zur Ausschlagung mit der in § 2271 Abs. 2
Satz 1 BGB geregelten Wirkung berechtigt ist,
oder ob die Wirksamkeit einer im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament stehenden letztwilligen
Verfügung auch durch Ausschlagung seitens der Erben des längstlebenden Ehegatten herbeigeführt
werden kann. Denn auch von den Autoren, die eine Ausschlagung durch die Erbeserben für zulässig
halten, wird dieses Recht nur den Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten zugesprochen, die gemäß
dem gemeinschaftlichen Testament zu (Schluss-)Erben berufen sind (Musielak, Festschrift für Kegel
[1987] S. 433 ff, 452, 455 und Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2271 Rdnr. 19). Das ist bei den Beteiligten zu
1) bis 3) indes nicht der Fall.
Nach alledem kann ferner unentschieden bleiben, ob die mit dem Vorgehen der Beteiligten zu 1) bis 3)
bezweckte Beseitigung der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments im übrigen auch daran
hätte scheitern müssen, dass ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 4) die übrigen Beteiligten als
Erbeserben das der Erblasserin von deren Ehemann Zugewendete nicht vollständig, sondern zusammen
nur zu ¾ Teilen der (Erst-)Erbschaft hätten ausschlagen können ( § 1952 Abs. 3 BGB).
c) Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten ist die Ausschlagung der der Erblasserin H..... K.....
zugewendeten Erbschaft nach dem Ersterblasser G.....K..... auch aus weiteren Gründen nicht möglich.
Die Erblasserin hat mit Notarurkunde vom 23. September 1997 (UR 1592/97 des Notars ..... in .....) die
Annahme der Erbschaft nach ihrem am 27. August 1997 verstorbenen Ehemann erklärt und die Erteilung
eines Erbscheins entsprechend dem Ehegattentestament vom 18. November 1991 beantragt. Diese
Erklärung ist am 8. Oktober 1997 beim Nachlassgericht eingegangen. Das belegt der Inhalt der in den
Tatsacheninstanzen beigezogenen Akte 7 VI 450/97 AG Westerburg.
Mit der ausdrücklich erklärten Annahme der Erbschaft wurde die Erblasserin endgültig Erbin ihres Mannes
und hat dadurch das Recht zur Ausschlagung verloren (§ 1943 Halbs. 1 BGB).
Die Annahme der Ersterbschaft durch die Erblasserin ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass
deren ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht von Willensmängeln beeinflusst
gewesen sei.
Ein Irrtum über die Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB) sowie ein Irrtum über die
Bedeutung der Willenserklärung (§ 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB) scheiden offensichtlich aus. Die
Erblasserin hat sich nicht versprochen, im Ausdruck vergriffen oder sonst eine Erklärung abgegeben, die
ihrem Erklärungswillen widersprach. Es lag aber auch kein Inhaltsirrtum vor. Da die Erblasserin den
Behauptungen der Beteiligten zu 1) bis 3) zufolge von der Möglichkeit, eine angefallene Erbschaft
auszuschlagen, nichts gewusst hat, sind erklärter Wille und wirklicher Wille gleich gewesen. Die angeblich
fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts ist ein bloßer Rechtsirrtum, der nach allgemeiner Ansicht
unbeachtlich ist und nicht zur Anfechtung berechtigt (BayObLGZ 1995, 120, 127 = FGPrax 1995, 122 =
NJW-RR 1995, 904 = FamRZ 1996, 59; BayObLGZ 1987, 357, 359 = NJW 1988, 1270 = FamRZ 1988,
324; Palandt/Edenhofer aaO, § 1943 Rdnr. 1 und § 1954 Rdnr. 2; Kraiß, BWNotZ 1992, 31, 33).
Ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung einer
Willenserklärung. Streitig ist, ob eine Erbschaftsannahme in Unkenntnis bestehender Beschränkungen
und Beschwerungen – hier: Eintritt der Bindungswirkung gemäß § 2271 Abs. 2 BGB – gemäß § 119 Abs. 2
BGB angefochten werden kann (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., S. 218; Malitz/Benninghoven, ZEV
1998, 415 ff). Selbst wenn dem so sein sollte, müsste dann aber nach § 119 Abs. 1 BGB im Weiteren
anzunehmen sein, dass die Erblasserin die Annahme der Erbschaft „bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht erklärt haben würde“.
Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn um sich von der Bindungswirkung des
gemeinschaftlichen Testaments durch Ausschlagung des ihr Zugewendeten zu lösen, hätte die
Erblasserin, weil als gesetzliche Erben außer ihr nur zwei Geschwister ihres Ehemannes vorhanden
waren, möglicherweise auch ihren gesetzlichen Erbteil ausschlagen müssen (zum Meinungsstand
insoweit vgl. einerseits KG, OLGZ 1991, 6 ff = NJW-RR 1991, 330 und andererseits z.B. Tiedtke, FamRZ
1991, 1259 ff); lebten die Eheleute K..... im gesetzlichen Güterstand , hätte sie die Geschwister ihres
Ehemannes aber in jedem Fall mit einem Viertel an dessen Nachlass beteiligen müssen, um ihre
Testierfreiheit wiederzugewinnen (vgl. §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 und Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Das
hätte jedoch gerade nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen, den sie im Zusammenhang mit der
Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes verlautbart hat. Denn danach ging ihr Bestreben
ausdrücklich dahin, die Geschwister ihres Ehemannes von jeder Erbfolge fernzuhalten. Von daher ist
auch auf der Grundlage der Sachdarstellung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur behaupteten Fehlvorstellung
bei der Erblasserin auszuschließen, dass diese bei Kenntnis der durch die Annahme der Erbschaft
eintretenden Bindungswirkung die Annahmeerklärung nicht abgegeben und stattdessen die Erbschaft
ausgeschlagen haben würde.
3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich
aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher
Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst, weil außer den Beteiligten zu 1) bis 3) niemand
förmlich am Verfahren der Rechtsbeschwerde beteiligt worden ist.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat
gemäß §§ 131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen
Wertfestsetzung durch das Landgericht bestimmt.
Dury Petry Stutz