Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.11.2006

OLG Zweibrücken: getrennt leben, im bewusstsein, alkoholmissbrauch, verzicht, mutwilligkeit, ehescheidung, ehevertrag, krankheit, unterlassen, verwirkung

OLG
Zweibrücken
17.11.2006
2 UF 79/06
Aktenzeichen:
2 UF 79/06
1 F 82/03A
Amtsgericht Bad Dürkheim
Verkündet am: 17. 11. 2006
Dahlhauser, Justizsekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In der Familiensache
K…
Antragstellerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H…, A…, 6…,
gegen
K…,
Antragsgegner und Berufungsbeklagter,
sich selbst vertretend (als beim OLG Karlsruhe zugelassener Rechtsanwalt),
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2006
für Recht erkannt:
I.
Bad Dürkheim vom 21. Februar 2006 in seiner Ziffer 3 geändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der
280,--
Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage abgewiesen.
II.
Unterhalt" wird zurückgewiesen.
Soweit sich die Antragstellerin mit der Berufung gegen Ziffern 1 (Ehescheidung), 2 (Regelung des
Versorgungsausgleichs) und 4 (Regelung des Umgangs mit den beiden gemeinsamen Kindern) des
vorgenannten Verbundurteils wendet, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
III
angefochtenen Verbundurteil (dort Ziffer 7).
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
IV.
V.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien haben am … geheiratet. Bereits vor der Eheschließung wurden ihre beiden gemeinsamen
Kinder
· A…, geboren am …, und
· N…, geboren am …,
geboren. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner jeweils unmittelbar nach den Geburten an.
Am … schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung sowie den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbarten und den nachehelichen Unterhalt wie folgt regelten:
"Nach rechtskräftiger Scheidung unserer Ehe soll ein eventuell zu zahlender Unterhalt nach den
gesetzlichen Vorschriften berechnet werden. Die Höhe des Unterhalts ist jedoch durch die dann aktuell
geltende Höhe des Sozialhilfebetrages für einen Haushaltungsvorstand (Grundbetrag) nach oben
begrenzt.
Auf Unterhalt, der über diesen Satz hinausgeht, verzichten wir wechselseitig, auch für den Fall der Not und
nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."
Die Parteien leben spätestens seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Juni 2001
getrennt. Dem ihm am 23. Juli 2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 30. April 2003
stimmte der Antragsgegner zunächst zu und stellte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2004 eigenen
Scheidungsantrag.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf die beiderseitigen Anträge geschieden, festgestellt, dass
der Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf den geschlossenen Ehevertrag, an dessen Wirksamkeit
Bedenken nicht bestünden, nicht stattfinde, das Begehren der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen
Unterhalts sowie die von beiden Parteien gestellten Sorgerechtsanträge hinsichtlich der beiden
gemeinsamen Kinder, die sich nach Entzug des Sorgerechts seit Sommer 2001 in einer Pflegefamilie
aufhalten, abgewiesen und den Umgang der Antragstellerin mit den beiden Kindern geregelt.
Gegen diese Verbundentscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.
Über die gegen die Abweisung seines Begehrens auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für die
beiden Kinder erhobene befristete Beschwerde des Antragsgegners wird im (auf seinen Antrag) gemäß §
623 Abs. 3 ZPO abgetrennten Verfahren (2 UF 171/06) zu entscheiden sein.
Gegenstand des Verbundverfahrens sind die Berufungsangriffe der Antragstellerin, mit denen sie die
Zurückweisung des Scheidungsantrags, die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 664,-- € sowie einen
unbetreuten Umgang mit den beiden Kindern erstrebt.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten
Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und
-erwiderung, nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Das einheitlich als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Antragstellerin (§ 629 a Abs. 2 ZPO) ist
unzulässig, soweit es sich gegen den Scheidungsausspruch, die Feststellung zum Versorgungsausgleich
sowie die Regelung des Umgangs richtet.
Keine Bedenken bestehen an der Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich des nachehelichen
Unterhalts. Insoweit hat die Berufung der Antragstellerin auch einen Teilerfolg. Der Antragsgegner ist zur
Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in der im Entscheidungssatz niedergelegten Höhe verpflichtet.
1.
Scheidungsausspruchs nicht schon der Umstand entgegen, dass sie selbst die Scheidung der Ehe
beantragt hat. Wird mit dem Rechtsmittel die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt, so bedarf es keiner
formellen Beschwer. Auch der Ehegatte, der mit seinem Scheidungsbegehren obsiegt hat, kann
Rechtsmittel einlegen, um den Scheidungsantrag zurückzunehmen oder auf ihn zu verzichten (BGHZ 89,
328 m. w. N.). Seine Berufung ist dann aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass er in der
Berufungsbegründung deutlich macht, die Ehe solle aufrechterhalten werden und vorbehaltlos die
Rücknahme seines Scheidungsantrags erklärt bzw. den Verzicht ankündigt (BGH FamRZ 1987, 264).
Diesen Erfordernissen ist hier nicht in allen Punkten Rechnung getragen.
Der Berufungsbegründung der Antragstellerin kann zwar mit hinreichender Deutlichkeit entnommen
werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Ehe anstrebt; es fehlt jedoch die darüber hinaus erforderliche
Prozesserklärung zur Antragsrücknahme oder zum Verzicht auf den eigenen Scheidungsantrag.
Darüber hinaus wäre das Rechtsmittel – bei unterstellter Zulässigkeit – aber auch unbegründet. Nachdem
die Parteien mehr als drei Jahre getrennt leben, wäre die Ehe auch bei einseitigem Scheidungsantrag des
Antragsgegners (der daran auch in der Berufungsinstanz festhält) zu scheiden gewesen (§§ 1564 Satz 1,
1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtegrundes (§ 1568 Abs. 1 BGB)
sind nicht gegeben.
2.
Umgangs mit den beiden Kindern angreift, fehlt es an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden
Berufungsbegründung. Deshalb ist die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz
2 ZPO).
Nach § 520 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung für das Berufungsgericht erkennen
lassen, auf welche Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren stützen will. Richtet sich das
Rechtsmittel gegen mehrere selbständige Streitgegenstände, so ist eine (ausreichende) Begründung für
einen von ihnen nötig. Es sind die Umstände darzulegen, aus denen sich – nach Auffassung des
Berufungsführers – die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung
ergeben. Die auf den Streitfall zugeschnittene Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen
Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungsführer das
angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 520 Rnrn. 33 ff m. w. N.).
Ihren Antrag auf (anderweitige) Regelung des Umgangs mit den beiden Kindern hat die Antragstellerin
gar nicht begründet.
Die Begründung ihres Begehrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist unzureichend. Es fehlt
jegliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Das Familiengericht hat sich mit der
Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im
angefochtenen Verbundurteil eingehend befasst und ist dabei auf alle von der Antragstellerin
schriftsätzlich vorgebrachten Argumente und Einwendungen eingegangen. Demgegenüber hat die
Antragstellerin nur auf ihren Sachvortrag erster Instanz (in den Schriftsätzen vom 19. August 2003 und 2.
Juni 2004) Bezug genommen. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen
Entscheidung und damit keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung.
3.
Ehevertrag übereinstimmend dahin gehend aus, dass Unterhalt nur bei Vorliegen eines gesetzlichen
Unterhaltstatbestandes geschuldet und der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten – hier
also der Antragstellerin – auf den sozialhilferechtlichen Grundbetrag beschränkt sein soll.
a) Bedenken gegen die Wirksamkeit der so verstandenen Vereinbarung, die hinsichtlich der
Unterhaltsbemessung von § 1578 BGB abweicht, bestehen nicht; solche werden von der Antragstellerin
auch nicht (mehr) erhoben.
b) Derzeit liegt der sozialhilferechtliche Grundbetrag bei monatlich 690,-- €. Er ist definiert als zweifacher
Eckregelsatz (§ 85 SGB XII). Als Eckregelsatz wird der Regelsatz für den Haushaltsvorstand bezeichnet (§
28 Abs. 2 SGB XII). Mit der seit 1. Januar 2005 geltenden Eckregelsatzverordnung wurde dieser auf
monatlich 345,-- € festgesetzt.
c) Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §
1572 Nr. 1 BGB, weil von ihr zum Zeitpunkt der (Rechtskraft der) Scheidung wegen Krankheit keine
Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, die es ihr ermöglicht, ein Einkommen in Höhe des vertraglich
festgelegten Bedarfs von monatlich 690,-- € zu erzielen.
Nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Privatdozent Dr. med. D…, Arzt
für Neurologie, Psychatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, ist die Antragstellerin infolge ihrer
Erkrankung in ihrer Erwerbsfähigkeit gehindert. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen
Gutachten vom 06. Juni 2006 eine hirnorganische Beeinträchtigung diagnostiziert, die sich in Form von
Auffassungsstörungen, Konzentrationsstörungen und deutlicher Herabsetzung der kognitiven
Verarbeitungsgeschwindigkeit zeigt und die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin im Erwerbsleben
deutlich einschränkt. Aufgrund dieser – mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Alkoholmissbrauch
zurückzuführenden – Beeinträchtigung ist die Antragstellerin wegen langjährig fehlender beruflicher
Praxis nicht in der Lage, in den erlernten Berufen als Arzthelferin und Krankenschwester zu arbeiten.
Tätigkeiten als Telefonistin oder Sekretärin sind in klar strukturierten Tätigkeitsbereichen in einem Umfang
von drei bis vier Stunden täglich zumutbar und möglich.
Der Senat folgt den Feststellungen des Sachverständigen, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit
keine Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten erkennen lassen. Auch die Parteien haben keine
Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht.
d) Ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle, die ihr nach den Feststellungen des
Sachverständigen unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung zumutbar ist, hat die Antragstellerin nicht
entfaltet oder jedenfalls nicht dargetan. Auch kann nicht festgestellt werden, dass es ihr bei Entfaltung der
von ihr in Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit zu verlangenden Bemühungen nicht gelungen wäre, eine
entsprechende Arbeitstelle zu erlangen. Deshalb ist die Antragstellerin unterhaltsrechtlich so zu
behandeln, als hätte sie eine entsprechende Stelle inne und würde daraus Einkünfte zur Deckung ihres
Unterhaltsbedarfs erzielen.
Bei einer Tätigkeit im Umfang von 3,5 Stunden täglich mit einem erzielbaren Stundenlohn von 8,-- € brutto
könnte die Klägerin (bei 5 Arbeitstagen pro Woche) ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen
von rund 607,-- € erzielen. Steuern und Solidaritätsbeitrag wären hieraus nicht zu entrichten. Nach
Bereinigung um rund 21 % Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (wobei der Senat unterstellt,
dass die Antragstellerin zur Erlangung eigenständiger Rentenversicherungsansprüche von der
Möglichkeit des Verzichts auf die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Gebrauch macht - §§ 20 Abs. 2 SGB IV, 163 Abs. 10 SGB VI) sowie der Pauschale von 5% für
berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbsanreiz errechnet sich ein erzielbares, der Antragstellerin
fiktiv zurechenbares bereinigtes Erwerbseinkommen von rund
410,-- €.
Der nicht durch erzielbare eigene Einkünfte gedeckte Unterhaltsbedarf und damit ihr Unterhaltsanspruch
nach § 1572 Nr. 1 BGB beläuft sich danach auf (690,00 € ./. 410,00 € =) 280,00 €.
e) Eine Herabsetzung oder gar Versagung dieses Unterhaltsanspruchs wegen Verwirkung (§ 1579 BGB)
ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt.
a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit durch Alkoholmissbrauch
und/oder unterlassene Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit durch konsequente Alkoholabstinenz und
Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung mutwillig herbeigeführt hat (Nr. 3).
Mutwilligkeit erfordert zumindest unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit. Bei Verlust oder Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit infolge Alkoholsucht und Unterlassen einer rechtzeitigen Therapiemaßnahme knüpft der
unterhaltsrechtliche Vorwurf nicht daran, dass der Süchtige im Bewusstsein der gesundheitlichen
Gefahren sich in den krankhaften Zustand versetzt hat, sondern daran, dass er in Kenntnis der Krankheit
eine zumutbare und Erfolg versprechende Suchtbehandlung unterlassen hat. Leichtfertigkeit kann dem
Bedürftigen dann nicht vorgeworfen werden, wenn seine Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht in die
Notwendigkeit einer Therapie zu handeln, suchtbedingt eingeschränkt ist. Deshalb fehlt es an einer
Mutwilligkeit, wenn der Bedürftige nicht (mehr) imstande ist, seinem Alkoholmissbrauch
entgegenzusteuern und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung zu ergreifen und durchzustehen, wenn er
also – wie gerade bei diesem Krankheitsbild häufig feststellbar – seine Erkrankung negiert oder
zumindest verharmlost und infolge der fehlenden oder eingeschränkten Krankheitseinsicht nicht in der
Lage ist, sich daraus zu befreien.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind bei der Antragstellerin solche, gegen die
Mutwilligkeit einer unterbliebenen Therapierung sprechenden, Verhaltensmuster vorhanden. Sie negiert
ihre Suchtsproblematik völlig. Auch zu Zeiten, in denen infolge ihrer Suchterkrankung teils gegen ihren
Willen stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich waren, stellte sie jeglichen Alkoholmissbrauch in
Abrede und begründete ihren Zustand mit Überarbeitung durch die Betreuung und Versorgung der Kinder
und ein daneben betriebenes Fernstudium. Dies sowie die bereits eingetretenen hirnorganischen
Veränderungen begründen erhebliche Zweifel an der Vorwerfbarkeit der unterlassenen
Entwöhnungsbehandlung und Therapierung. Die Zweifel gehen zu Lasten des für das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung gemäß
§ 1579 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegners.
b) Auch eine gröbliche Verletzung ihrer Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen (Nr. 5), kann der
Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden. Dass sie der von ihr im Rahmen der Aufgabenteilung
innerhalb der Ehe übernommenen und zu erbringenden Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung der
Kinder vor der Trennung nur unzureichend nachgekommen ist, hatte seinen Grund ebenfalls in der –
gerade unmittelbar vor und nach der Trennung sehr ausgeprägten – Suchterkrankung. Dieses
Versäumnis ist der Antragstellerin daher (subjektiv) nicht in einem Maße vorwerfbar, das eine gröbliche
Unterhaltspflichtverletzung begründen könnte.
c) Darüber hinaus vermag der Senat im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen der
Parteien auch nicht festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf den – wegen der
ehevertraglichen Regelung deutlich hinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleibenden – nicht
gedeckten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von monatlich 280,-- € grob unbillig wäre. Hierzu hat der
Antragsgegner auch keinen konkreten Sachvortrag gehalten.
4.
dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz enthält
keinen Tatsachenvortrag, der nicht rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung hätte gehalten
werden können.
5.
Berufungsverfahrens auf §§ 97 Abs. 3 und Abs. 1 sowie 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin mit
ihrer Berufung obsiegt, ist dies angesichts des Gesamtstreitwerts des Berufungsverfahrens
verhältnismäßig geringfügig und wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil es nicht zu einem Staffelsprung in
der Gebührentabelle führt.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Revision ist (soweit darüber eine Entscheidung des Senats zu treffen ist) nicht zuzulassen, da die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Reichling Schlachter Geib-Doll
B e s c hl u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
18 868,00 €
festgesetzt;
hiervon entfallen auf die Ehesache 9 000,00 €, auf die Folgesache "Regelung des
Versorgungsausgleichs" 1 000,00 €, auf die Folgesache "nachehelicher Unter
halt" (12 x 664,00 € =) 7 968,00 € und auf die Folgesache "Regelung des Umgangsrechts" 900,00 €.
Reichling Schlachter Geib-Doll