Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.02.2009

OLG Zweibrücken: quelle, ausstellung, eltern, datum

OLG
Zweibrücken
12.02.2009
6 UF 2/09
Aktenzeichen:
6 UF 2/09
2 F 110/07
Amtsgericht Landstuhl
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
D… S…
an der beteiligt sind:
1. die Kindesmutter P…
S…
Antragstellerin, auch im Prozesskostenhilfeverfahren und Beschwerde–
führerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K…, G… und Dr. K…,
…, …,
2. der Vater des Kindes D…
S…
Antrags– und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S…, …, …,
3. der
Landkreis K…
zu Az.: ….
hier: Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren,
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht
Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht
Hengesbach
auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 7. Januar 2009
ohne mündliche Verhandlung am
12. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten zu 1), ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, §§ 14 FGG, 114 ZPO.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des gemeinsamen
Sorgerechts für den Sohn D… nicht vor. Das Vorhandensein pädophiler Neigungen beim Beteiligten zu 2)
reicht für sich allein gesehen nicht aus, eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Insoweit gibt es keine
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass es in der Vergangenheit zu sexuellen Übergriffen des Beteiligten
zu 2) gekommen ist. Mit Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass die Frage eines
(uneingeschränkten) Umgangs nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sich hier noch vorhandene Konflikte zwischen
den Eltern auf ihre Beziehung zum gemeinsamen Sohn auswirken. In diesem Zusammenhang sind die
dargestellten Unstimmigkeiten anlässlich der Ausstellung eines Ausweispapieres für den Sohn nicht
geeignet, den Schluss auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft zu rechtfertigen. Es kann dem anderen
Elternteil nicht verwehrt werden, sich nach den Hintergründen für die verlangte Mitwirkung zu erkundigen.
Morgenroth Euskirchen Hengesbach