Urteil des OLG Zweibrücken vom 05.09.2000

OLG Zweibrücken: rechtskräftiges urteil, vergleich, treu und glauben, unterhalt, veränderte verhältnisse, anrechenbares einkommen, wesentliche veränderung, erwerbseinkommen, pfändung, aufrechnung

BGB-IV/FGG
OLG
Zweibrücken
05.09.2000
5 UF 49/00
1. Eine im Rahmen eines positiven Hilfsverhältnisses zu einer Abänderungsklage geltend gemachte
Bereicherungsklage ist nur zulässig, wenn das Klagebegehren beziffert ist. Weder kann genügt ein
unbezifferter Leistungsantrag, noch ist eine Feststellungsklage statthaft. 2. Zur Berechnung eines fiktiven
Einkommens wenn die Unterhaltsberechtigte als Erzieherin arbeitet und keine feste Stelle finden, sondern
nur Urlaubs- und Mutterschaftsvertretungen übernehmen kann.
Tatbestand: Die im Jahre 1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts B
- vom 25. Oktober 1990, rechtskräftig seitdem, geschieden. Aus dieser Ehe sind drei Kinder
hervorgegangen, u. a. die am 25. Juli 1980 geborene Tochter K. Im Scheidungsverfahren trafen die
Parteien bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts am 25. Oktober 1990 folgende
"Vereinbarung": "Der Antragsteller verpflichtet sich desweiteren, ab Rechtskraft der Scheidung an die
Antragsgegnerin, weiter wie bisher, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 880,-- DM zu
zahlen. Dies ist nur eine vorläufige Regelung. Die Regelung ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem
entweder zwischen den Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung über den
nachehelichen Ehegattenunterhalt zustande gekommen ist oder in einem gerichtlichen Verfahren eine
anderweitige Regelung getroffen ist. Falls es zu keiner Einigung kommt, ist der Unterhalt anhand der dann
gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien völlig neu zu errechnen ohne
Bindung an die heutige Regelung." Die Parteien befanden sich damals in Verhandlungen über
nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie Zugewinnausgleich, wollten beide aber geschieden werden und
bezüglich des Ehegattenunterhalts deshalb nur eine befristete Regelung treffen. Im Jahre 1993 war
sodann ein vom Kläger eingeleitetes Verfahren wegen Zugewinnausgleichs anhängig. In diesem
Verfahren hat der Kläger Ausgleichsansprüche von rund 40 000,-- DM geltend gemacht. Im
Verhandlungstermin am 18. November 1993 einigten sich die Parteien sodann unter Einbeziehung eines
weiteren Zivilrechtsstreits auf eine Ausgleichszahlung von 25 000,-- DM. Des Weiteren wurde der
Kindesunterhalt für die Tochter K. auf monatlich 650,-- DM angehoben. Bezüglich des Ehegattenunterhalts
einigten sich die Parteien wie folgt: "Die Parteien sind sich einig, dass bis zum 31.7.1998 eine
Abänderung des in dem Vergleich vom 15.10.1990 - ...- unter Ziffer 2. vereinbarten Ehegattenunterhalts für
beide Parteien ausgeschlossen ist." Es hatte sich herausgestellt, dass die Parteien nach der
Ehescheidung ihre Verhandlungen wegen des Ehegattenunterhalts nicht weitergeführt hatten. Der Kläger
hatte monatlich 880,-- DM weitergezahlt, die Beklagte hatte dies akzeptiert. In der Folgezeit hatte die
Beklagte, eine gelernte Erzieherin, mehrere Arbeitsstellen inne, die nach gewisser Zeit alle vom
Arbeitgeber gekündigt wurden. Die Gründe hierfür sind umstritten. Der Kläger, von Beruf ...ingenieur,
wurde 1993 von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 befördert. Mit Schreiben vom
2. Juli 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die OFD ... an ihn kein Kindergeld mehr zahle und
dass er deshalb in Zukunft 105,-- DM weniger (Kindes- und Ehegatten-)Unterhalt zahlen werde (1 460,--
DM statt 1 565,-- DM). Hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Ab September 1995 zahlte der Kläger
sodann nur noch 1 400,-- DM statt 1 460,-- DM, weil er weitere 60,-- DM als von seinem Steuerberater
errechneten Schadensersatz für das Nichtunterschreiben der Anlage U betreffend die Geltendmachung
des begrenzten Ehegattenrealsplittings abzog. Auch hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Mit
Schreiben vom 20. Februar 1998 teilten die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Kläger
mit, dass insgesamt ein Rückstand von 6 350,-- DM für den Zeitraum September 1995 bis Februar 1998
aufgelaufen sei. Am 18. Juni 1998 erwirkte die Beklagte sodann einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss über einen Rückstand von 7 010,-- DM für den Zeitraum 1. September 1995 bis
30. Juni 1998. Mit seiner Tochter K. hat sich der Kläger in dem Verfahren 1 F 34/99 AG B. durch Vergleich
vom 2. September 1999 dahingehend geeinigt, dass er ab deren Volljährigkeit monatlich 850,-- DM
Kindesunterhalt zahlt und keine Ansprüche gegen sie wegen eines etwa zuviel gezahlten Unterhalts für
die Vergangenheit stellt. Der Kläger verfolgt mit vorliegender Klage Ansprüche wegen angeblich zuviel
gezahlten Ehegattenunterhalts und begehrt Wegfertigung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe zu Recht in der Vergangenheit seine Unterhaltszahlungen reduziert,
weil sich die Beklagte widerrechtlich geweigert habe, die Anlage "U" zur Steuererklärung betreffend das
begrenzte Ehegattenrealsplitting zu unterschreiben und ihm hierdurch seit September 1995 ein Schaden
von monatlich 60,-- DM entstanden sei, mit dem er gegen Unterhaltsansprüche auch aufrechnen könne.
Etwaige Unterhaltsrückstände für die Zeit vor dem 1. August 1998 seien im Übrigen auch verwirkt, weil die
Beklagte die geminderten Zahlungen über fast drei Jahre widerspruchslos hingenommen habe. Die
Beklagte sei verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Mehrere Arbeitsstellen habe sie
aus eigener Schuld verloren. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter K. sei die Beklagte
gehalten gewesen, sich um eine Ganztagstätigkeit zu bemühen. Dies habe sie nicht getan. Sie könne
monatlich zumindest 1 800,-- DM verdienen; dieser Betrag sei mithin als fiktives Einkommen anzurechnen.
Aus dem Veräußerungserlös betreffend das eheliche Anwesen habe die Beklagte 294 000,-- DM erhalten,
wovon höchstens 41 000,-- DM abzusetzen seien. Bei ordnungsgemäßer Anlage dieses Betrages könnten
Zinserträge von monatlich 1 250,-- DM erwirtschaftet werden. Die Beklagte könne sich nicht darauf
berufen, vom Verkaufserlös ein neues Eigenheim gekauft zu haben, da es sich insoweit um eine
unwirtschaftliche Anlage handele. Seine - die des Klägers - Beförderung im Jahre 1993 von der
Besoldungsgruppe A 12 in A 13 sei keine Regelbeförderung gewesen; es handele sich um einen sog.
Karrieresprung. Ab 1. August 1998 liege im Übrigen kein Unterhaltstitel mehr vor, da durch die beiden
Vergleiche nur eine befristete Regelung getroffen worden sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die zugunsten
der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs vor dem Amtsgericht B. vom
25.10.1990 - Az. ... - in Verbindung mit Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Amtsgericht B. vom 18.11.1993 -
Az. ... - für unzulässig zu erklären, soweit für die Beklagte bis 31.07.1998 Ehegattenunterhaltsansprüche
gepfändet worden sind,die einen Betrag von 820,-- DM monatlich übersteigen; 2. Ziffer 2 des am
25.10.1990 - Az. ... - in Verbindung mit Ziffer 3 des am 18.11.1993 - Az. ... - vor dem Amtsgericht B.
geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab 01.08.1998 keinen
Unterhalt mehr schuldet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1 140,-- DM aus Überpfändung zu
zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ab Rechtskraft dieser Klageerweiterung die im Wege der Pfändung
erlangten Ehegattenunterhaltsbeiträge zurückzuzahlen, soweit die Höhe der Beträge nicht durch ein
rechtskräftiges Urteil bestätigt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
vorgetragen: Den Verlust früherer Arbeitsstellen habe sie nicht zu vertreten. Bewerbungen seien erfolglos
geblieben. Zurzeit habe sie nur ein Einkommen aus Arbeitslosengeld von 363,63 DM wöchentlich. In
ihrem Alter von nunmehr 52 Jahren sei sie auch nicht mehr vermittelbar und außerdem krank. Zinserträge
seien ihr nicht gutzubringen, da sie vom Hauserlös eine Doppelhaushälfte gekauft habe. Der Mietwert für
dieses Anwesen sei nach Abzug der Belastungen mit höchstens 450,-- DM monatlich anzusetzen. Es
seien aber auch noch Darlehensverbindlichkeiten vorhanden. Mit Urteil vom 10. Februar 2000 hat das
Amtsgericht - Familiengericht - B. unter Klageabweisung im Übrigen die Vergleiche des Familiengerichts
B. vom 25. Oktober 1990 - ...- und vom 18. November 1993 ...- hinsichtlich des Ehegattenunterhalts
dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1. August 1998 nur noch folgende Unterhaltsbeträge an die
Beklagte zu zahlen hat: - vom 01.08.1998 bis 31.12.1998: mtl. 720,00 DM - ab 01.01.1999 laufend : mtl.
800,00 DM. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für die Zeit bis 31. Juli 1998 geltend mache, dass statt 880,--
DM nur noch 820,-- DM Unterhalt geschuldet sei und dass darüber hinausgehende Ansprüche auch
verwirkt seien, könne das Gericht dem nicht beipflichten. Auch aus Schadensersatzerwägungen könne
der bis 31. Juli 1998 festgeschriebene und unabänderlich auf 880,-- DM monatlich festgelegte Unterhalt
nicht rückwirkend herabgesetzt werden. Hiervon abgesehen habe sich die Beklagte stets, insbesondere
auch schon vor Abschluss des Vergleichs vom 18. November 1993, geweigert, die Anlage "U" zu
unterschreiben. Auch sei der behauptete Schaden von monatlich 60,-- DM nicht substantiiert dargetan.
Der bis zum 31. Juli 1998 aufgelaufene Unterhaltsrückstand sei auch nicht etwa verwirkt. Die Beklagte
habe glaubhaft erklärt, dass sie damals eine Arbeit gehabt habe, auf die 60,-- DM monatlich somit nicht
unbedingt angewiesen gewesen sei und auch nicht schon wieder das Gericht habe in Anspruch nehmen
wollen. Auch nach dem 31. Juli 1998 schulde der Kläger der Klägerin noch Ehegattenunterhalt. Der
Unterhaltstitel gemäß Vergleich vom 25. Oktober 1990 in Verbindung mit dem Vergleich vom 18.
November 1993 habe über den 31. Juli 1998 hinaus Bestand und habe nicht etwa zu diesem Zeitpunkt
auslaufen sollen. Somit komme es darauf an, ob zum 31. Juli 1998 eine Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse auf beiden Seiten eingetreten sei, die gemäß § 323 ZPO eine Herabsetzung
oder einen völligen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung zur Folge haben könnte. Dies sei nur in geringem
Umfang der Fall. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses, ihm am 22. März 2000 zugestellte Urteil hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2000, eingegangen am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern)
Berufung eingelegt und diese am 24. Mai 2000 begründet. Der Kläger trägt vor: Der Berufungsantrag zu 1)
(Klage auf Vollstreckungsabwehr) sei zulässig, da nach dem Vergleich vom 18. November 1993 eine
Abänderung des mit Vergleich vom 25. Oktober 1990 titulierten Ehegattenunterhalts ausgeschlossen
worden sei. Betreffend den Zeitraum September 1995 bis Juli 1998 sei ein den Betrag von 820,-- DM
übersteigender Unterhaltsanspruch erloschen bzw. verwirkt. Die Beklagte habe willkürlich und absichtlich
die Unterschrift zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings verweigert. Dies habe zu einem
Schaden von monatlich 60,-- DM geführt. In diesem Umfang sei der Unterhaltsanspruch durch
Aufrechnung mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen erloschen. Zumindest sei von einer
Verwirkung des Unterhalts in der vorgenannten Höhe auszugehen. Auch die abgeänderten
Kindergeldbezüge gemäß Bescheid der OFD ... vom 14. März 1994 erforderten die Abwendung der
Vollstreckung, soweit diese einen Betrag von 820,-- DM monatlich Ehegattenunterhalt übersteige. Für die
Zeit ab August 1998 stehe der Beklagten ein Anspruch auf Aufstockung des Unterhalts gemäß § 1573
Abs. 2 und 3 BGB nicht zu. Im Jahre 1996 sei die Beklagte als Erzieherin angestellt gewesen und habe
ein offensichtlich ausreichendes und gesichertes Einkommen gehabt. Der Verlust der Erwerbstätigkeit im
September 1997 könne ihm - dem Kläger - nicht zum Nachteil gereichen. Die Einsatzzeiten für einen
Unterhaltsanspruch aus § 1571 oder § 1572 seien entfallen. Der Beklagten sei deshalb ein Einkommen
aus Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen. Dieses Einkommen sei nicht nur mit 1 800,-- DM in Ansatz zu
bringen. Als vollzeitbeschäftigte Kindergärtnerin könne die Beklagte ein Nettoeinkommen zwischen 2
600,-- DM und 3 000,-- DM monatlich erzielen. Als weitere Einkünfte seien mietfreies Wohnen oder fiktive
Zinseinkommen zu berücksichtigen. Bei einem bereinigten Wohnvorteil der Beklagten von rund 1 460,--
DM erhöhe sich ihr Einkommen damit auf mindestens 4 060,-- DM monatlich. Zumindest seien der
Beklagten erzielbare Zinseinkünfte von ihrem anteiligen Hauserlös in Höhe von monatlich 1 040,-- DM (5
% x 250 000,-- DM) entgegenzuhalten. Diesem Einkommen der Beklagten stehe kein höherer
eheprägender Unterhaltsbedarf gegenüber. Sein maßgebliches Einkommen bemesse sich nach der
Besoldungsgruppe A 12. Der Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 13 habe die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt, es habe sich nicht um eine Regelbeförderung gehandelt. Ihm verbleibe
ein bereinigtes anrechenbares Einkommen von rund 3 526,-- DM. Er wohne auch nicht etwa in der
eigenen Eigentumswohnung kostenfrei, sondern habe monatliche Zinstilgungen zu entrichten, die
ungefähr einer Monatsmiete entsprechen. Das Amtsgericht B. habe im Übrigen das fiktive Einkommen der
Beklagten in unzutreffender Weise im Wege der Differenzmethode angerechnet, obwohl ihr Einkommen in
dieser Höhe nicht eheprägend gewesen sei. Im März 2000 habe die Beklagte eine Vollzeitbeschäftigung
als Kindergärtnerin angenommen (unstreitig). Hiervon habe er durch Zufall von Dritten erfahren. Von der
Beklagten habe er keine eigene Stellungnahme, geschweige denn eine konkrete Mitteilung über ihre
Einkünfte erhalten (unstreitig). Spätestens mit Beginn dieser Tätigkeit erübrigte sich eine fiktive
Einkommensberechnung auf Seiten der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. Die zugunsten der Beklagten
betriebene Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs vor dem Amtsgericht B. vom 25. Oktober
1990, Az. ... i.V.m. Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Amtsgericht B. vom 8. November 1993, Az. ..., wird für
unzulässig erklärt, soweit für die Beklagte bis 31. Juli 1998 Ehegattenunterhaltsansprüche gepfändet
worden sind, die einen Betrag von 820,-- DM monatlich übersteigen. 2. Ziffer 2 des am 25. Oktober 1990,
Az. ..., i.V.m. Ziffer 3 des am 18. November 1993, Az. ..., vor dem Amtsgericht B. geschlossenen Vergleichs
wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab 1. August 1998 keinen Unterhalt mehr
schuldet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 140,-- DM aus Überpfändung zu zahlen. 4. Die
Beklagte wird verurteilt, ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung die im Wege der Pfändung erlangten
Ehegattenunterhaltsbeträge zurückzuzahlen, soweit die Höhe der Beträge nicht durch ein rechtskräftiges
Urteil bestätigt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das
angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 26. Juli 2000, auf die
verwiesen wird. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des
Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Berichtigung des angefochtenen Urteils durch Beschluss des Familiengerichts vom 7. Juni 2000 kommt
hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keine Bedeutung zu. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt
der Urteilsverkündung zurück; von nun an ist ausschließlich das Urteil in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses maßgebend (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 319, Rdnr. 25 m.w.N.). Es
bedarf mithin nicht etwa der gesonderten Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses. II. In der Sache führt
das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. 1. Die in Klage- und Berufungsantrag unter Nr. 1 formulierte
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist schon mangels Bestimmtheit des Antrags unzulässig. Der
Kläger wendet sich gegen die Pfändung von Ehegattenunterhaltsansprüchen, soweit diese den Betrag
von 820,-- DM monatlich übersteigt. Zwar werden in der Berufungsbegründungsschrift Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt benannt. Auch angesichts dessen
ist der Berufungsantrag Nr. 1 aber keiner hinreichenden Auslegung zugänglich. Der Senat vermag weder
festzustellen, in welchem Monat und in welcher Höhe 820,-- DM übersteigende Beträge gepfändet
wurden, noch den Gesamtbetrag der für unzulässig erachteten Zwangsvollstreckung in der fraglichen Zeit.
Aber auch in der Sache könnte die Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg haben. Der Hinweis des
Klägers auf den Bescheid der OFD ... vom 14. März 1994, wonach die Zahlung des Kindergeldes für K.
eingestellt und die Beklagte allein kindergeldberechtigt sei, geht in vorliegendem Zusammenhang fehl.
Einmal haben sich der Kläger und seine Tochter K. nach den nicht angegriffenen Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil in dem Verfahren ... Amtsgericht B. dahingehend geeinigt, dass die Frage, ob
möglicherweise in der Vergangenheit zuviel Kindesunterhalt gezahlt worden sei, nicht mehr streitig
gestellt werden solle. Zum anderen vermag der Kläger mit einer Überzahlung von Kindesunterhalt gegen
Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Ehegattenunterhalt schon deshalb nicht aufzurechnen, weil es
insoweit an der Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen fehlt (§ 387 BGB). Soweit der Kläger mit
Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 60,-- DM wegen deren
Nichtzustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings aufrechnet, hat das Familiengericht
zutreffend die Höhe des Schadens als nicht substantiiert dargetan erachtet. Hiervon abgesehen hat die
Beklagte bereits mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 31. März 1993 erklärt, nicht bereit zu sein,
die Anlage U zu unterzeichnen. Wenn dann aber der Kläger in der Folgezeit gemäß Vergleich vom 18.
November 1993 den Ausschluss der Abänderung des mit Vergleich vom 25. Oktober 1990 titulierten
Ehegattenunterhalts vereinbart, ist es ihm verwehrt, das Verhalten der Beklagten, das Grundlage des
Vergleichs geworden ist, nunmehr als schadensersatzbegründend dem titulierten Unterhaltsbetrag
entgegenzuhalten. Jedenfalls aber steht der Aufrechnung entgegen, dass die Unterhaltsforderungen der
Beklagten unpfändbar sind (§ 394 BGB i. V. m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Zwar lässt die Rechtsprechung
die Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen dann zu, wenn dem Aufrechnungsverbot der Einwand der
Arglist entgegensteht (vgl. Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, Rdnr. 104). Dies ist z. B.
dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsschuldner mit einer Forderung aus einer vorsätzlichen,
unerlaubten Handlung des Unterhaltsgläubigers aufrechnen will, die von diesem im Rahmen des
Unterhaltsverhältnisses begangen worden ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 1999, 1659). Ein
vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Ob es vor einer Aufrechnung zuerst einer Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO bedarf (vgl. KG, FamRZ 1999, 405 m.w.N.), kann
dahinstehen. Unterhaltsansprüche der Beklagten sind auch nicht etwa teilweise verwirkt. Zwar hat die
Beklagte die Reduzierung der monatlichen Unterhaltszahlungen um 60,-- DM ab September 1995 bis
Anfang des Jahres 1998 klaglos hingenommen. Der Ablauf einer selbst längeren Zeitspanne und die
Unterlassung der Geltendmachung des fälligen Unterhaltsanspruchs in dieser Zeit genügen für sich allein
indes nicht zur Annahme einer Verwirkung im Sinne unzulässiger Rechtsausübung. Vielmehr müssen
besondere Gründe hinzutreten, die den Verpflichteten veranlasst haben, sich darauf einzurichten, dass
der Unterhaltsrückstand nicht mehr geltend gemacht wird und die seine nachträgliche Inanspruchnahme
als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Göppinger/Wax/Stöckle, aaO, Rdnr. 1508 m.w.N.). Das
Familiengericht hat diese Voraussetzungen mit zutreffender Begründung als nicht gegeben erachtet. Bei
einem titulierten Unterhaltsanspruch ist das Zeitmoment in der Regel erst nach vier Jahren erfüllt (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242, Rdnr. 108 m.w.N.). Hiervon abgesehen hat der Kläger nicht
dargetan, ob und in welcher Weise er sich aufgrund des Verhaltens der Beklagten darauf eingerichtet hat,
diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Warum die verspätete Geltendmachung als eine mit
Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint, ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Die Klage auf
Abänderung des unter Nr. 2 am 25. Oktober 1990, Az. ..., i.V.m. Nr. 3 des am 18. November 1993, Az. ...,
vor dem Amtsgericht B. geschlossenen Vergleichs ist für die Zeit ab 11. August 1998 begründet. a) Der
Prozessvergleich vom 25. Oktober 1990 als abzuändernder Unterhaltstitel ist zwischenzeitlich nicht etwa
in Wegfall geraten. Zwar ist die Regelung befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem entweder zwischen
den Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung über den nachehelichen
Ehegattenunterhalt zustande gekommen ist oder in einem gerichtlichen Verfahren eine anderweitige
Regelung getroffen ist. Eben dies ist bislang aber nicht der Fall. Mit weiterem Vergleich vom 18. November
1993 haben sich die Parteien lediglich dahingehend geeinigt, dass der Erstvergleich einer Abänderung
bis zum 31. Juli 1998 entzogen sein soll. Dies ist ohne weiteres zulässig (vgl. Göppinger/Wax, aaO, Rdnr.
1362 m. Fn. 82). Eine Befristung der Laufzeit des Vergleichs bis Ende Juli 1998 enthält diese
Vereinbarung nicht. b) Soweit der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs für die Zeit vor dem
11. August 1998 begehrt, steht dem die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO entgegen. Nach Aktenlage ist
davon auszugehen, daß die Klageschrift den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an diesem Tag
zugestellt wurde. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht zur Akte gelangt bzw. fehlt. Die Erledigung der
Zustellungsverfügung ist am 10. August 1998 vermerkt, die Bestellungsanzeige der Beklagtenvertreter
datiert vom 13. August 1998. c) Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshofs sowohl Urteile als
auch Prozessvergleiche betreffend entwickelt hat, ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von
der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende
Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in
einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an
veränderte Verhältnisse bestehen. Den Parteien ist es freilich unbenommen, von vornherein eine
Änderung durch Neufestsetzung - nicht durch bloße Anpassung unter Bindung an Grundlagen - zu
vereinbaren (vgl. Göppinger/Wax, aaO, Rdnr. 1353). In dieser Weise haben sich die Parteien in dem
Vergleich vom 25. Oktober 1990 geeinigt und eine völlige Neuberechnung ohne Bindung an den
getroffenen Vergleich festgelegt. Zu prüfen ist mithin allein, ob dem Kläger das Festhalten an der
Unterhaltsvereinbarung vom 25. Oktober 1990 wegen Wegfalls bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage
nicht länger zumutbar ist (vgl. Göppinger/Wax, aaO, Rdnrn. 1347 ff m.w.N.). Die für eine Neuberechnung
des Ehegattenunterhalts erforderliche wesentliche Veränderung der Verhältnisse der Parteien ist darin
begründet, dass deren ehegemeinschaftliche Tochter K., geboren am 25. Juli 1980, im Juli 1996 das 16.
Lebensjahr vollendet hat und im Juli 1998 volljährig geworden ist. Bis dahin sollte nach dem Vergleich der
Parteien vom 18. November 1993 die Abänderung des zuvor mit Vergleich vom 25. Oktober 1990
titulierten Ehegattenunterhalts ausgeschlossen sein. Die Tochter K. bedarf seit Vollendung des 16.
Lebensjahres nicht mehr der Betreuung durch die Beklagte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen
des Familiengerichts in dem angefochtenen Urteil gingen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom
18. November 1993 davon aus, dass die Beklagte spätestens seit diesem Zeitpunkt gehalten gewesen
sein soll, für ihren Lebensunterhalt selbst durch eine Ganztagsarbeit zu sorgen. Dies entspricht der
grundsätzlichen Rechtslage. d) Als Anspruchsgrundlage kommt nunmehr allein § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt) in Betracht. Die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 BGB (Betreuungsunterhalt),
1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) und 1572 BGB (Unterhalt wegen krankheitsbedingter
Erwerbsunfähigkeit) hat das Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht gegeben erachtet.
Spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1996 bedarf die Tochter K. nicht mehr der
Betreuung durch die Beklagte. Diese wiederum war zu dieser Zeit weder altersbedingt noch aus
gesundheitlichen Gründen gehindert, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Tat ging
sie seinerzeit - wie auch ab März 2000 aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses - einer ganztätigen
Erwerbstätigkeit nach. Ob die Beklagte nunmehr alters- oder krankheitsbedingt an der Aufnahme einer
vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist (angesichts der Arbeitsaufnahme im März 2000 nicht naheliegend
und auch nicht substantiiert dargetan), kann dahinstehen. Unterhaltsansprüche nach §§ 1571, 1572 BGB
können als Anschlussunterhalt nur in dem Umfang entstehen, in dem in den jeweiligen Einsatzzeitpunkten
Voransprüche bestanden haben. Dies ist außer Streit. Auch die Beklagte stützt ihr fortdauerndes
Unterhaltsbegehren allein auf § 1573 Abs. 2 BGB und führt dazu aus, auch bei Ausübung einer
Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage zu sein, ihren vollen an den ehelichen Lebensverhältnissen
gemessenen Bedarf selbst decken zu können. e) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578
Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. aa) Die ehelichen Lebensverhältnisse der
Parteien waren durch das Erwerbseinkommen des Beklagten geprägt. Nach der schriftlicher Auskunft des
Landes...amtes ... vom 30. September 1999 hatte sich der Kläger 1990 um die ausgeschriebene und zu
besetzende Stelle des Geschäftsleiters (Besoldungsgruppe A 12) bei dem ...amt X beworben. Nach dem
durchgeführten Auswahlverfahren wurde ihm aufgrund von Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung
im September 1990 der ausgeschriebene Dienstposten übertragen. Das Ehescheidungsurteil datiert vom
25. Oktober 1990 und ist am selben Tag rechtskräftig geworden. Bereits zuvor, nämlich mit Wirkung vom 1.
September 1990, wurde ihm die Stelle des Geschäftsleiters (Besoldungsgruppe A 12) übertragen. Bis zur
Rechtskraft der Scheidung aber nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte an einer - wie vorliegend - nicht
ungewöhnlichen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig teil. Dies gilt aber auch
für die jetzige Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 13. Der Auffassung des
Familiengerichts, dass zur Unterhaltsberechnung lediglich das Einkommen herangezogen werden könne,
das der Kläger bei normalem Ablauf in der Besoldungsstufe A 12 jetzt erreicht hätte, vermag der Senat
nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei seiner Beförderung
keineswegs um einen sogenannten Karrieresprung. Die Höherstufung nach A 13 erfolgte im Rahmen der
Stellenbewirtschaftung durch Stellenanhebung. Auch wenn es sich insofern um keine Regelbeförderung
handelte, so aber doch jedenfalls nicht um eine Veränderung, die auf einer unerwarteten, vom
Normalverlauf erheblich abweichenden und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr
prägenden Entwicklung beruhte (vgl. dazu Göppinger/Wax/ Bäumel, aaO, Rdnr. 1054 m.w.N.; siehe auch
Wendl/Staudigl/ Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4, Rdnrn. 235
ff m.w.N.). Die Leistungsbeförderung des Klägers lag in der vor Rechtskraft der Scheidung ihm
übertragenen Stelle eines Geschäftsleiters (Besoldungsgruppe A 12). Die Stellenanhebung eines solchen
Dienstpostens ist keineswegs ungewöhnlich. Die Einkommenssteigerung des Klägers beruht deshalb auf
einer normalen Weiterentwicklung; die Voraussetzungen dafür waren in den für die ehelichen
Lebensverhältnisse maßgebenden Umständen vor der Scheidung begründet. Nach den im Termin am 5.
September 2000 vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ergibt sich für die Zeit von August 1998 bis Juli
2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 5 900,-- DM. Für berufsbedingte
Aufwendungen ist eine Pauschale von 5 %, maximal 260,-- DM, von dem Netto-Erwerbseinkommen in
Abzug zu bringen. Unstreitig sind monatliche Krankenversicherungsbeiträge von 394,-- DM und der an die
Tochter K. gezahlte Kindesunterhalt von monatlich 850,-- DM. Dem Kläger verbleibt mithin monatlich ein
bereinigtes Nettoeinkommen von durchschnittlich ca. 4 400,-- DM (5 900,-- DM Erwerbseinkommen ./.
260,-- DM Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ./. 394,-- DM Krankenversicherungsbeitrag ./.
850,-- DM Kindesunterhalt = 4 396,-- DM). bb) Durch einen anrechenbaren Wohnvorteil waren die
ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt. Zwar wohnten die Parteien bis zur Trennung
mietfrei im eigenen Haus, leisteten jedoch monatlich einen Schuldendienst von 1 840,-- DM, mehr als sie
für eine übliche Mietwohnung hätten zahlen müssen. Dieser Vortrag des Klägers in seiner
Berufungsbegründungsschrift ist außer Streit. cc) Der Beklagten ist ein die ehelichen Lebensverhältnisse
prägendes und deshalb im Wege der für sie günstigen Differenzmethode zu berücksichtigendes
bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von rund 2 755,-- DM anzurechnen. Im Termin am 15. August
2000 hat die Beklagte vor dem Senat eingeräumt, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 21. März
2000 bei der Gemeinde B. als vollbeschäftigte Angestellte ein Beschäftigungsverhältnis ab 23. März 2000
eingegangen zu sein. Die Vergütung erfolgte ausweislich des zu den Akten gereichten Vertrags nach der
Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT. Der Beklagten wurde durch den Senat verdeutlicht, daß
sie unterhaltsrechtlich gehalten ist, ihr bedürftigkeitsminderndes Einkommen dem Kläger auch ungefragt
zu offenbaren. Ob sie durch das Verschweigen ihrer Einkünfte auch noch in der Berufungserwiderschrift
vom 26. Juli 2000 Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 2 BGB wegen eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Kläger verwirkt hat, bedarf angesichts des folgenden Rechenwerks keiner
Entscheidung. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni und Juli 2000 bezog sie in
diesen Monaten ein Nettogehalt von 3 548,68 DM und 3 339,02 DM. Die Beklagte ist ausgebildete
Erzieherin mit abgeschlossener Fortbildung zur Kindergartenleiterin und vermag zumindest - wie
geschehen - zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen. Bei neunmonatiger Beschäftigung im Jahr
errechnet sich ausgehend von dem tatsächlich erzielten Einkommen ein jährlicher Gesamtverdienst von
rund 30 900,-- DM (3 548,-- DM + 3 339,-- DM x 1/2 x 9). In der für die Arbeitssuche zur Verfügung
stehenden restlichen Zeit von drei Monaten im Jahr dürften insgesamt zumindest 3 900,-- DM
Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ausgezahlt werden (mit Bescheid vom 30.04.1999 hatte das Arbeitsamt
L. wöchentlich 316,26,-- DM Arbeitslosenhilfe bewilligt). Es errechnet sich danach ein durchschnittlicher
Monatsbetrag von rund 2 900,-- DM (30 900,-- DM + 3 900,-- DM = 34 800,-- DM x 1/12). Nach Abzug einer
Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % = 145,-- DM verbleiben unter Außerachtlassung
von Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2 755,-- DM. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte
hat nur unzureichend dargetan, zum maßgeblichen Zeitpunkt Sommer 1996 (Wegfall der
Betreuungsbedürftigkeit der Tochter K.) - s. oben II.2.c) und d) - und in der Folgezeit außerstande gewesen
zu sein, eine ihrer Ausbildung entsprechende oder aber auch eine sonstige ihr zumutbare dauerhafte
Arbeitstelle zu finden bzw. keine fortwährende reale Beschäftigungschance gehabt zu haben. Allein die
Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend genügt nicht, zumal das für die Beklagte maßgebliche
berufliche Betätigungsfeld weniger von der Vermittlungstätigkeit der Arbeitsverwaltung geprägt wird. Zu
erwarten ist eine intensive Privatinitiative, eine Anspannung aller Kräfte, konkrete Bemühungen im
Rahmen des Möglichen. Dazu gehören Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen, eigene
Stellenannoncen, sowie Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern, die konkret für Stellenvergaben in
Betracht kommen und einen für den Bewerber erfolgsversprechenden Tätigkeitsbereich haben. Die
Beklagte war gehalten, im Einzelnen in nachprüfbarer Weise vorzutragen, welche konkreten Bemühungen
sie entfaltet hat, Arbeit zu finden. Der bloße Hinweis auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder die
altersbedingt erschwerte Vermittelbarkeit reicht nicht aus (s. zu alledem: Kalthoener/Büttner, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnrn. 617 ff m.w.N.). Auch die erstinstanzlich zu den
Akten gereichten relativ wenigen und nur eingeschränkte Zeiträume und Tätigkeiten betreffenden
Absagen erachtet der Senat als nicht genügend. Ausweislich der Akte des Scheidungsverfahrens war die
Beklagte während der Ehe - zumindest zeitweise - und auch zum Zeitpunkt der Ehescheidung der
Parteien berufstätig. Der Kläger räumt ein, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Erzieherin im Oktober 1990
kurz vor dem Scheidungstermin wieder aufgenommen habe. Aus gesundheitlichen Gründen und wegen
der Betreuung der noch minderjährigen Tochter K. mag die Beklagte nicht fortlaufend und nur
eingeschränkt berufstätig gewesen sein. Nach den Gesamtumständen muss indes angenommen werden,
dass der Wiedereintritt ins Berufsleben bzw. die Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung der
gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprach und mithin die ehelichen Lebensverhältnisse
geprägt haben. Das Familiengericht hat mithin das der Beklagten anzurechnende Einkommen zutreffend
im Wege der dieser günstigen Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung eingestellt. dd) Die
Beklagte wohnt nunmehr mietfrei in einer Doppelhaushälfte, die sie mit Mitteln aus dem
Zugewinnausgleich erworben hat. Ein Schuldendienst besteht nach den schriftsätzlich nicht angegriffenen
Feststellungen des Familiengerichts nicht (mehr). Auch dem dahingehenden Vortrag des Klägers in der
Berufungsbegründung ist die Beklagte in der Berufungserwiderungsschrift nicht entgegengetreten. Vor
dem Senat hat sie indes das Fortbestehen eines monatlichen Schuldendienstes - wenn auch
unsubstantiiert - behauptet. Anrechenbar wären ohnehin nur die Zinszahlungen, nicht aber die
Tilgungsleistungen, da diese der Vermögensbildung der Beklagten dienen und der Kläger sich daran
nicht zu beteiligen braucht. Einzelheiten können aber dahinstehen. Das Familiengericht hat den
Wohnwert auf monatlich 600,00 DM geschätzt. Der Kläger reklamiert einen anzurechnenden Betrag von
mindestens 1 500,-- DM. Die Beklagte behauptet einen erzielbaren Mietzins einer solchen Wohnung von
500,-- DM bis 550,-- DM. Auch dies bedarf keiner Aufklärung. Schon bei Annahme eines nach Auffassung
des Senats angesichts der Wohnlage unzweifelhaften Wohnvorteils von mindestens 705,-- DM wäre - wie
folgendes Rechenwerk aufzeigt - der Unterhaltsbedarf gedeckt. Die Anlage des Geldvermögens aus dem
Zugewinnausgleich erweist sich nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls als eindeutig unwirtschaftlich.
Dann aber mindern die fiktiven Kapitalerträge, die sie unvernünftigerweise nicht zieht, nicht ihre
Bedürftigkeit (vgl. Hahne, FF 1999, 99, 102 m.w. Rechtsprechungsnachweisen des BGH). Der Beklagten
ist nach eigenem Vortrag von dem an ihr ausgezahlten Zugewinnausgleich nach Zahlung diverser
Rechnungen ein Restbetrag von 229 000,-- DM verblieben. Hiermit bezahlte sie einen Teil des
Gesamtkaufpreises der Doppelhaushälfte von 374 700,-- DM (der Restbetrag wurde finanziert).
Ausweislich der zu den Akten gereichten Endabrechnung der Immobilienfirma Klein GmbH vom
14.09.1993 erfolgte die erste Zahlung auf den Preis des erworbenen Hausanwesens am 5.1.1993. Schon
bei kurzfristiger Anlage als Termingeld hätte Anfang des Jahres 1993 ein Kapitalerlös von mindestens 6
bis 7 % erzielt werden können (vgl. Statistisches Jahrbuch 1994 für die BRD Seite 375). Dies entspricht
einem monatlichen Betrag von 1 145,-- DM bis 1 335,-- DM. Dem Nettobetrag steht ein angeblicher
Wohnwert von etwa der Hälfte dieses Betrages zuzüglich eines angeblichen monatlichen
Schuldendienstes von 1 550,-- DM (so der erstinstanzlich nur auszugsweise vorgelegte Darlehensvertrag)
gegenüber. In die Unterhaltsberechnung ist der Wert des Wohnvorteils bzw. der fiktive Zinserlös im Wege
der Abzugsmethode einzustellen, da die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien hiervon nicht geprägt
gewesen sind. f) Es ergibt sich danach folgendes Rechenwerk: Bereinigtes mtl. Erwerbseinkommen des
Klägers: 4 400,-- DM ./.bereinigtes mtl. Erwerbseinkommen der Beklagten: 2 755,-- DM 1 645,-- DM
Unterhaltsbedarf = 3/7 = 705,-- DM ./. fiktiver Zinserlös jedenfalls mehr als: 705,-- DM Der Unterhaltsbedarf
der Beklagten ist mithin durch eigenes Einkommen und fiktiven Zinserlös gedeckt. 3. Nach dem nicht
angegriffenen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte in den Monaten
Januar bis März 1999 monatlich 880,-- DM Ehegattenunterhalt gepfändet. Der Kläger begehrt
Rückzahlung von monatlich 380,-- DM (880,-- DM ./. 500,-- DM), insgesamt 1.140 DM. Nach obigen
Ausführungen zur Abänderungsklage ist dieses im Berufungsantrag Nr. 3 formulierte Begehren gemäß §
812 Abs. 1 BGB begründet. 4. Mit dem Klage- und Berufungsantrag zu 4) begehrt der Kläger ausweislich
der Berufungsbegründungsschrift vom 22. Mai 2000 ausdrücklich nur, die Beklagte zu verurteilen, ab
Rechtshängigkeit der Klageerweiterung die im Wege der Pfändung erlangten Ehegattenunterhaltsbeträge
zurückzuzahlen, soweit die Höhe der Beträge nicht durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt werde. Das ist
kein zulässiges Begehren. Eine Feststellungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses im Sinne des §
256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ist - wie vorliegend - eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im
Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess regelmäßig das abstrakte
Feststellungsinteresse (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdnr. 7a m.w.N.). Allein der ungewisse
Ausgang des Unterhaltsabänderungsverfahrens und das deshalb mit der Rückzahlungsklage verbundene
Kostenrisiko läßt die Erhebung einer Leistungsklage nicht unzumutbar erscheinen. Auch eine Unterhalts-
Erstklage ist mit einem vergleichbaren Kostenrisiko behaftet. Aber auch als Leistungsbegehren ist dieses
so formulierte Begehren nicht statthaft. Eine unbezifferte Leistungsklage ist nur unter engen - hier nicht
gegebenen - Voraussetzungen möglich, etwa bei einer Klage auf Ersatz immateriellen Schadens, bei der
es genügt, den erstrebten Rahmen anzugeben. Im Rahmen einer Stufenklage ist es nur wegen der
prozessualen Verknüpfung zwischen der Auskunfts- und Bekräftigungsstufe gestattet, den
Leistungsantrag in unbezifferter Form zu stellen. Eine Klage mit einem Hauptantrag und einem in einem
positiven oder negativen Hilfsverhältnis stehenden Hilfsantrag ist damit nicht vergleichbar. Eine
Stufenklage wird erhoben, weil die für die Bezifferung notwendigen Tatsachen dem Kläger nicht bekannt
sind. Bei der Verknüpfung einer Abänderungsklage mit einer in einem positiven Hilfsverhältnis stehenden
Klage sind jedoch sämtlich anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt, mögen sie auch im Einzelfall
noch des Beweises bedürfen. Daher diente die Zulassung eines unbezifferten Hilfsantrags nicht der
prozessualen Bewältigung eines Tatsachendefizits, sondern der Verminderung des Prozessrisikos. Es
genügt auch nicht, dass die Bezifferung des Klageantrags nur durch ein hinsichtlich des Ergebnisses
ungewissen Ereignisses - das Abänderungsurteil - umschrieben wird. Auch dieses errechnet nur den
(noch) zu zahlenden Betrag. Der in einem positiven Hilfsverhältnis stehende Leistungsantrag müsste
dann anhand eines weiteren Berechnungsvorganges erst noch bestimmt werden. Das entspricht nicht
dem Erfordernis einer konkreter Bezifferung des zurückzuzahlenden Betrags. Ein Zahlungsantrag muss
die geforderte Summe angeben. Die Berechnung darf nicht dem Gericht überlassen werden (vgl.
Zöller/Greger, a.a.O., Rdnrn. 13, 13a). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.